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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 09.01.2001
Aktenzeichen: 2 Ws 332/00
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 458
StGB § 67 d
Leitsatz:

Zur Berechnung der Strafzeit bei erfolgloser Beendigung des Maßregelvollzugs unter Berücksichtigung von Organisationshaft.


2 Ws 332/00 OLG Hamm Senat 2

Beschluss

Strafsache gegen H.K.,

Körperverletzung mit Todesfolge,

(hier: Berechnung der Strafzeit gemäß § 458 Abs. 1 StPO).

Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 16. November 2000 gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hagen vom 9. November 2000 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 09.01.2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.

Gründe:

Durch den angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer auf die Einwendungen des Verurteilten hin gemäß § 458 Abs. 1 StPO eine Strafzeitberechnung vorgenommen und festgestellt, dass das Strafende aus dem Urteil des Landgerichts Köln vom 31. Mai 1996 am 25. November 2002 sein wird.

Zu der hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde des Verurteilten hat die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 18. Dezember 2000 u.a. folgendes ausgeführt:

"Die gem. §§ 458, 462 Abs. 3 StPO statthafte und fristgerecht (§ 311 StPO) eingelegte sofortige Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die von der Strafvollstreckungskammer getroffene Strafzeitberechnung ist zutreffend.

Mit Urteil des Landgerichts Köln vom 31.05.1996 wurde der Verurteilte unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Landgerichts Siegen vom 07.04.1995 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und acht Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet (s. Urteilsband).

Der Verurteilte hat sich in der Zeit vom 13.03.1995 bis zum 27.08.1995 in Untersuchungshaft befunden. Im Anschluss daran verbüßte er die Freiheitsstrafe von zehn Monaten aus dem Urteil des Landgerichts Siegen, die in die Verurteilung des Landgerichts Köln vom 31.05.1996 einbezogen wurde. Anschließend befand sich der Verurteilte vom 28.06.1996 bis zum 01.09.1996 wiederum in Untersuchungshaft. Am 01.09.1996 wurde das Urteil des Landgerichts Köln rechtskräftig.

Vom 02.09.1996 bis zum 18.11.1996 befand er sich in "Organisationshaft" (78 Tage). Seit dem 19.11.1996 wurde die Maßregel in der Rheinischen Landesklinik Bedburg-Hau vollzogen. Die Unterbringung dauerte bis zum 24.07.2000. Anschließend wurde der Verurteilte wieder in Strafhaft überführt.

Strafbeginn war am 28.08.1995. Insgesamt wären bei einem Strafmaß von sieben Jahren und acht Monaten 2.800 Tage abzüglich der anzurechnenden Untersuchungshaft von insgesamt 263 Tagen mithin 2.537 Tage zu verbüßen. Zwei Drittel der Strafe wären - abgesehen von der angeordneten Unterbringung - am 24.03.2000 gewesen. Die Organisationshaft ist auf den Teil der Freiheitsstrafe anzurechnen, dessen Vollzug sich nicht durch Anrechnung der Unterbringung erledigt (zu vgl. Bundesverfassungsgericht, NStZ 98, 77). Danach sind die 78 Tage zu dem Zwei-Drittel-Zeitpunkt hinzuzurechnen, sodass der Zwei-Drittel-Zeitpunkt sich auf den 11.06.2000 berechnet.

Die bis zum 24.07.2000 Tagesende vollzogene Maßregel ist gemäß § 67 Abs. 4 StGB bis zum Zwei-Drittel-Zeitpunkt am 11.06.2000 auf die Strafe anzurechnen.

Soweit der Verurteilte in seiner Beschwerdebegründung vorträgt, die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer gemäß § 67 e Abs. 2 StGB habe im Mai stattfinden müssen, ist dieses unzutreffend. Der Termin zur Prüfung gemäß § 67 e StGB stand am 08.06.2000 an. Der Umstand, dass die Strafvollstreckungskammer erst am 27.06.2000 entschieden hat, bleibt ohne rechtliche Wirkung (zu vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 49. Aufl., § 67 e Rdnr. 2 m. w. N.). Im Übrigen hat die Strafvollstreckungskammer die Beendigung des Maßregelvollzuges auf den 25.07.2000 festgesetzt. Die Höchstfrist der Unterbringungsdauer war nämlich noch nicht erreicht.

Dem steht die gemäß § 67 d Abs. 1 Satz 1 StGB zweijährige Grunddauer der Unterbringung nicht entgegen. Wird die Unterbringung - wie vorliegend - vor der Strafe vollzogen, so verlängert sich die Höchstfrist um die Dauer der Freiheitsstrafe, soweit die Zeit des Vollzugs der Maßregel auf die Strafe angerechnet wird gemäß § 67 d Abs. 1 Satz 3 StGB. Die Anrechnung des Maßregelvollzuges auf die Strafe unterliegt jedoch der in § 67 Abs. 4 StGB bestimmten Einschränkung (zu vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 16.06.1994, StV 95, 89).

Danach ist die Anrechnung bis zum Zwei-Drittel-Zeitpunkt zutreffend erfolgt.

Die Unterbringungsdauer vom 12.06.2000 bis zum 24.07.2000 (43 Tage) ist zu dem ursprünglichen Strafendzeitpunkt vom 13.10.2002 hinzuzurechnen. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hagen hat daher zu Recht das Strafende auf den 25.11.2000 berechnet.

Der sofortigen Beschwerde ist der Erfolg zu versagen."

Diesen zutreffenden Ausführungen tritt der Senat bei, so dass die sofortige Beschwerde auch aus den im Übrigen zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Beschwerdevorbringen nicht ausgeräumt werden, zu verwerfen war.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.

Ende der Entscheidung

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