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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 08.05.2003
Aktenzeichen: 2 Ws 85/03
Rechtsgebiete: ZPO, StPO
Vorschriften:
ZPO § 78 b | |
StPO § 172 |
Beschluss
Ermittlungsverfahren (Klageerzwingungsverfahren)
wegen Rechtsbeugung, (hier: Anträge auf Beiordnung eines Rechtsanwalts sowie gerichtliche Entscheidung gemäß § 172 Abs. 2 S. 1 StPO),
Auf die Anträge des Antragstellers vom 23. und 31. März 2003 auf Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Klageerzwingungsverfahren sowie auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 172 Abs. 2 S. 1 StPO gegen den Bescheid des Generalstaatsanwalts in Hamm vom 25. Februar 2003 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 08. 05. 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Landgericht nach Anhörung des Generalstaatsanwalts beschlossen:
Tenor:
Die Anträge werden als unzulässig verworfen.
Gründe:
Mit seinen Anträgen vom 23. und 31. März 2003, letzterer eingegangen beim Oberlandesgericht am 2. April 2003, auf Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Klageerzwingungsverfahren sowie auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 172 Abs. 2 S. 1 StPO wendet sich der Antragsteller gegen den ihm am 6. März 2003 zugegangenen Bescheid des Generalstaatsanwalts in Hamm vom 25. Februar 2003, mit dem die Beschwerde des Antragstellers gegen den Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft Bochum zurückgewiesen worden ist.
Beide Anträge erweisen sich als unzulässig.
Soweit der Antragsteller unter Hinweis darauf, er habe keinen Rechtsanwalt gefunden, der bereit sei, den Antrag für ihn zu stellen, beantragt, ihm einen Notanwalt für das Klageerzwingungsverfahren beizuordnen, ist ein solcher Antrag unzulässig, weil es an einer Rechtsgrundlage hierfür fehlt. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Juni 1995 in 2 Ws 305/95 = NStZ 1995, 562 m.w.N.) sowie der weiteren Strafsenate des Oberlandesgerichts Hamm und zahlreicher weiterer Oberlandesgerichte. An dieser Rechtsprechung hält der Senat auch in Kenntnis der teilweise in Rechtsprechung und Literatur vertretenen gegenteiligen Ansicht (vgl. hierzu auch Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., § 172 Rdnr. 23) ausdrücklich fest. Eine entsprechende Anwendung von § 78 b ZPO im Klageerzwingungsverfahren ist nicht möglich. Hierzu hat der Generalstaatsanwalt in seiner Stellungnahme zu den Anträgen des Antragstellers zutreffend Folgendes ausgeführt:
"Der Gesetzgeber hat zum 01.01.1981 in § 172 Abs. 3 S. 2 2. Halbsatz StPO in Kenntnis des damaligen Meinungsstreits die entsprechende Anwendbarkeit des § 78 b ZPO nicht durch eine ausdrückliche Regelung im positiven Sinne entschieden. Daher ist davon auszugehen, dass eine ungewollte Regelungslücke im Gesetz nicht vorhanden ist. Das Gesetz mutet es einem Rechtsanwalt nicht zu, sich gegen seinen Willen an der Anschuldigung eines anderen zu beteiligen. Die Beiordnung im Wege der Prozesskostenhilfe ist damit nicht vergleichbar, da dort die hinreichende Erfolgsaussicht des Klageerzwingungsantrags vom Gericht geprüft wird."
Der Gesetzgeber hat offensichtlich die Einschaltung und eigenverantwortliche Tätigkeit eines zur Vertretung bereiten Rechtsanwalts im Klageerzwingungsverfahren deshalb vorgesehen, um mutwillige, sinnlose und von vornherein jeder Grundlage entbehrende Verfahren von den Gerichten fernzuhalten.
Der Klageerzwingungsantrag selbst ist unzulässig, weil er den Formerfordernissen des § 172 StPO nicht entspricht. Er ist entgegen der zwingenden gesetzlichen Vorschrift des § 172 Abs. 3 S. 2 1. Halbsatz StPO nicht von einem Rechtsanwalt unterzeichnet. Unter diesen Umständen kommt es nicht darauf an, dass der privatschriftliche Antrag des Antragstellers auch im Übrigen die an einen Klageerzwingungsantrag zu stellenden Anforderungen in keiner Weise erfüllt und auch nicht ansatzweise ersichtlich wird, dass der Beschuldigte irgendeine Straftat begangen haben könnte.
Ende der Entscheidung
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