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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 29.04.2005
Aktenzeichen: 20 U 25/05
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 522 Abs. 2 |
Tenor:
beabsichtigt der Senat, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Der Beklagten wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.
Gründe:
I.
Der Kläger macht nach einem Rotlichtverstoß einen Anspruch aus einer bei der Beklagten genommenen Kaskoversicherung geltend.
Er befuhr am 06.10.2003 auf dem in - als Ortsfremder - den für den Geradeausverkehr bestimmten, mittleren von drei Fahrstreifen vor der Kreuzung mit der Straße Richtung . Nach seinen - insoweit durchgängig gemachten und von der Beklagten nicht zu widerlegenden - Angaben hielt er vor der Kreuzung, als alle drei Ampeln (für den Geradeausverkehr auf dem mittleren Fahrstreifen, für den Linksabbiegerverkehr auf dem linken und für den Rechtsabbiegerverkehr auf dem rechten Fahrstreifen) Rot zeigten. Er fuhr dann jedoch in die Kreuzung ein, als für ihn noch das Rotlicht galt, und verunfallte dann.
Die Ampeln waren so geschaltet, dass der Rechtsabbiegerverkehr zuerst Grün erhält, während Geradeaus- und Linksabbiegerverkehr noch Rot haben. Nach dem Unfall wurde die Haltelinie nach hinten verlegt (weiter von der Ampel weg), damit die Haltenden einen besseren Blick auf die Ampelanlage haben (vgl. auch S. 4 des gegen den Kläger ergangenen Bußgeldurteils, BI. 29 dA.: Unübersichtlichkeit, erheblicher Unfallschwerpunkt).
Der Kläger hat behauptet, er sei durch das Grünlicht für den Rechtsabbiegerverkehr und das Anfahren von Fahrzeugen auf der rechten Spur irritiert worden und habe sich so zum Anfahren verleiten lassen (so auch bereits die Angaben gegenüber der Polizei, vgl. nur 5. 2 der Klageerwiderung, BI. 14 d.A.). Dazu ist zu bemerken, dass es in einem vorprozessualen Schriftsatz seines späteren Prozessbevollmächtigten heißt, die Linksabbiegerampel habe zuerst Grün gezeigt; dadurch sei er irritiert worden (vgl. dazu 5. 2 des Protokolls vom 10.08.2004, Bl. 37).
Das Landgericht hat nach Anhörung des Klägers, Ortsbesichtigung (BI. 44 if.) und
Einholung der Auskunft der Stadt (BI. 56 if.) der Klage stattgegeben (Bl. 68 ff.).
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, auf deren Berufungsbegründung (BI. 88 if.) Bezüg genommen wird.
II.
Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg
Das Landgericht hat nach umfassender Sachaufklarung zu Recht ein auch subjektiv grob fahrlässiges Verhalten verneint (vgl. BGH, VersR 2003, 364; OLG Koblenz, VersR 2004, 728; OLG Jena, VersR 1997, 691; Senat, r+s 2000, 232; VersR 1995, 92). Der Fahrfehler des Klägers erscheint in einem minderen Licht, weil die - insoweit beweisbelastete - Beklagte nicht widerlegen kann, dass der Kläger zunächst an der Ampel hielt und dann durch ein Umspringen der Ampel für den Rechtsverkehr und dort anfahrende Fahrzeuge zum Anfahren verleiten ließ.
Der Kläger hat dies im Kern durchgängig so angegeben (schon gegenüber der Polizei). Die abweichende Angabe in dem vorprozessualen Schreiben (Linksabbieger) ist plausibel erklärt. Der Umstand, dass der Kläger in weiteren Details im Laufe der Auseinandersetzung unterschiedliche Angaben gemacht hat, ist entgegen der Auffassung der Berufung unerheblich. Denn diese Abweichungen widerlegen den Kernvortrag des Klägers nicht; und allein aus diesem ergibt sich, dass die Beklagte die Voraussetzungen eines auch subjektiv grob fahrlässigen Verhaltens nicht bewiesen hat.
Subjektiv grobe Fahrlässigkeit ergibt sich auch nicht etwa daraus, dass die Ehefrau des Klägers als Beifahrerin unmittelbar nach dem Anfahren auf das Rotlicht hinwies. Es ist unwiderlegt, dass diese eine andere Blickrichtung hafte und daher die rote Ampel auf der linken Seite im Blick hatte (vgl. 5. 2 des Schriftsatzes des Klägers vom 10.08.2004, BI. 39 R).
Ende der Entscheidung
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