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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 19.07.2006
Aktenzeichen: 20 W 17/06
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 762
BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

wird die sofortige Beschwerde des Antragstellers (Bl. 34 ff. d.A.) gegen den Beschluss der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 23.05.2005 (Bl. 25 ff.) zurückgewiesen.

Gründe:

Zu Recht und mit zutreffenden Gründen, auf welche Bezug genommen wird (siehe auch den Nichtabhilfebeschluss vom 16.06.2006, Bl. 37), hat das Landgericht Prozesskostenhilfe verweigert. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).

Nach § 3 Abs. 2 Buchst. f) der vereinbarten ARB 2002 der Antragsgegnerin besteht kein Rechtschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen "in ursächlichem Zusammenhang mit Spiel- oder Wettverträgen sowie Termin- oder vergleichbaren Spekulationsgeschäften". Darunter fällt auch die Rückforderung von Zahlungen im Rahmen eines so genannten Schenkkreises oder Schneeballsystems (so auch bereits AG Hamburg, r+s 1997, 376; Maier, in: Harbauer, Rechtsschutzversicherung, 7. Aufl., § 3 ARB 94/2000 Rn. 12). Denn so muss der durchschnittliche Versicherungsnehmer die Klausel bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen (vgl. zu diesem Auslegungsmaßstab nur BGHZ 123, 83).

Der Versicherungsnehmer wird das hier in Rede stehende Rechtsverhältnis zwischen dem Antragsteller und den von ihm "Beschenkten" ohne weiteres als Spielvertrag und Spekulationsgeschäft im Sinne der Klausel einordnen. Es entspricht allgemeinem Sprachgebrauch, hier von einem Spiel zu reden (vgl. auch BGH, NJW 2006, 45: "Spiel", "Spielvereinbarung", "Mitspieler"; ferner AG Hamburg, r+s 1997, 376: "Spiel", "Spieleinsatz", "Mitspieler"). Wenn der Bundesgerichtshof diese Begriffe zum Teil in Anführungszeichen gesetzt hat, so kann daraus - entgegen der Auffassung der Berufung - gerade nichts dagegen hergeleitet werden, dass es sich vorliegend nach allgemeinem Sprachgebrauch um ein Spiel handelt. Dagegen spricht auch nicht etwa, dass kein reines Glücksspiel vorliegt und dass der Antragsteller bei Teilnahme an dem Schenkkreis von bestimmten "Gesetzmäßigkeiten" ausgegangen sein mag. Im Übrigen handelt es sich ersichtlich um ein Spekulationsgeschäft: Der Antragsteller spekulierte darauf, dass der Schenkkreis weitere "Mitspieler" gewinnen und er seinen Einsatz - mehrfach - zurückerhalten werde. Schließlich liegt auf der Hand, dass hier ebenso wie bei anderen Spielverträgen das Risiko von Rechtsstreitigkeiten besonders hoch ist und der Versicherer hierfür keine Deckung versprechen will. Es kann nach alledem dahinstehen, ob es sich vorliegend um ein Spiel im Sinne des § 762 BGB handelt; der Versicherungsnehmer wird die Klausel auf das hier in Rede stehende Rechtsverhältnis beziehen, selbst wenn das nicht der Fall sein sollte.

Dem klaren Wortlaut entsprechend wird er die Klausel sodann auch dahin verstehen, dass auch ein Anspruch auf Rückforderung des "Geschenkten" von der Ausschlussklause erfasst ist. Auch diese Rückforderung steht "in ursächlichem Zusammenhang" mit dem Spielvertrag bzw. Spekulationsgeschäft; denn ohne die Vereinbarung mit dem "Beschenkten" und die Teilnahme an dem Schenkkreis wäre es zu der Rückforderung nicht gekommen. Es liegt bei der gewählten Formulierung auch auf der Hand, dass der Versicherer auch dieses besondere Risiko nicht übernehmen will. Die Klausel erfasst daher auch die hier in Rede stehenden Ansprüche des Antragstellers gegen die "Beschenkten" aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB (vgl. dazu BGH, ebd.)

Die von der Antragstellerin gewählte Formulierung ("in ursächlichem Zusammenhang") macht diesen umfassenden Ausschluss hinreichend deutlich. Das zu der im entscheidenden Punkt deutlich enger formulierten Vorgängerbestimmung ("aus Spiel- und Wettverträgen") ergangene Urteil des Bundesgerichtshof vom 17.10.1984 (NJW 1985, 920) ist schon aus diesem Grund vorliegend nicht einschlägig.

Ende der Entscheidung

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