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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 18.01.2000
Aktenzeichen: 20 W 23/99
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 270 Abs. 3 |
OBERLANDESGERICHT HAMM
BESCHLUSS
20 W 23/99 OLG Hamm 15 O 134/99 LG Münster
In dem Rechtsstreit
Antragstellers,
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt
gegen
Antragsgegnerin,
hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm auf die Beschwerde des Antragstellers vom 23. August 1999 gegen den Beschluß der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 08. Juli 1999 am 18. Januar 2000 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die gegen den sein Prozeßkostenhilfegesuch ablehnenden Beschluß des Landgerichts gerichtete Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Seine beabsichtigte Klage - gerichtet auf Feststellung, daß die Antragsgegnerin ihm zur Entschädigung einer Fahrzeugentwendung verpflichtet ist - bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).
1.
Nach derzeitiger Aktenlage spricht alles dafür, daß die Antragsgegnerin wegen einer Aufklärungsobliegenheitsverletzung des Antragstellers leistungsfrei geworden ist (§§ 7 1 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. V Abs. 4 AKB; 6 Abs. 3 VVG).
Objektiv ist eine Obliegenheitsverletzung zweifelsfrei gegeben. Auch wenn der Antragsteller - wie er behauptet - vom Fahrzeugverkäufer (Firma in G ) beim Erwerb des versicherten Wagens nicht über Vorschäden unterrichtet worden sein sollte, war ihm nach eigenen Angaben im Klageentwurf bereits beim Kauf aufgefallen, daß das Fahrzeug einen "nicht ganz fachmännisch reparierten Heckschaden" aufwies. Diesen von ihm als Unfallschaden erkannten Vorschaden (vgl. vorprozessuales Anwaltschreiben vom 25.11.1998 - Bl. 16 ff. d. A.) hat der Antragsteller eigenhändig - teilweise unter Mitwirkung fachkundiger Dritter - repariert (Richtarbeiten; Blech- und Spachtelarbeiten; Einbau eines neuen Heckblechs, eines neuen Querträgers und einer neuen Verkleidung; Lackierung).
Damit hatte der Antragsteller die erforderliche Kenntnis einen nicht unerheblichen Vorschadens des versicherten Fahrzeugs. Gleichwohl hat er die im Schadenanzeigeformular der Antragsgegnerin vom 08.07.1998 (Bl. 31 f. d. A.; aufgrund des Eingangsstempels der Antragsgegners vom 10.07.1998 ist der Datumseintrag des Antragstellers = 08.08.1998 offensichtlich unrichtig) enthaltene Fragen, ob das Fahrzeug früher schon bei ihm oder einem Vorbesitzer beschädigt oder entwendet worden sei, verneint.
Mit dem Landgericht sieht auch der Senat bei der derzeitigen Aktenlage keine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, daß der Antragsteller die gesetzliche Vorsatzvermutung (§ 6 Abs. 3 Satz 1 VVG) wird widerlegen können. Sein Entschuldigungsvorbringen, wonach er wegen unzureichender Deutschkenntnisse übersehen habe, daß außer nach einer früheren Entwendung auch nach einer früheren Beschädigung des versicherten Fahrzeugs gefragt worden sei, überzeugt nicht. Immerhin hat der Antragsteller auch in den ihm vom Sachverständigen R übersandten Fragebogenformular (Bl. 10 f. d. A.) die dortige Frage nach "weiteren innerhalb des letzten Jahres durchgeführten größeren Reparaturen sowie "Anzahl und Art der Vorschäden (differenziert nach reparierten und unreparierten)" unbeantwortet gelassen. Es erscheint wenig plausibel, daß - wie der Antragsteller glauben machen will - einem Kfz-Fachmann der einschlägige Begriff "Vorschäden" nicht geläufig ist. Eine substantiierte Darlegung seiner angeblich mangelhaften Deutschkenntnisse fehlt bisher. Es ist nicht bekannt, seit wann er sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhält. Bemerkenswert ist jedoch, daß der Antragsteller nach eigenen Angaben im vorprozessualen Anwaltschreiben vom 25.11.1998 laut Urkunde der Handwerkskammer Münster vom 26.04.1989 (!) die Befähigung eines Kraftfahrzeugmechanikermeisters erlangt hat. Dies setzt regelmäßig hinreichende einschlägige Deutschkenntnisse voraus.
2.
Darüber hinaus ist die von der Antragsgegnerin in ihrem Ablehnungsschreiben vom 30.11.1998 wirksam gesetzte 6-Monats-Frist zur gerichtlichen Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs (§§ 12 Abs. 3 VVG; 8 Abs. 1 AKB) nicht gewahrt.
Zwar hat der Antragsteller vor Fristablauf beim Landgericht einen Antrag auf Prozeßkostenhilfe gestellt, der grundsätzlich zur Fristwahrung geeignet ist. Ein Versicherungsnehmer muß dann aber alles ihm Zumutbare tun, damit die Klage "demnächst" im Sinne des § 270 Abs. 3 ZPO zugestellt werden kann. Deshalb ist - mit Rücksicht auf die schutzwürdigen Belange des Versicherers - für eine Beschwerde gegen die Verweigerung der Prozeßkostenhilfe eine Frist von höchstens 2 Wachen ab Zugang der anzufechtenden Entscheidung angemessen (BGH VersR 1987, 39; 1990, 882; Römer in Römer-Langheid, VVG, § 12 Rdnr. 71). Dieses Beschleunigungsgebot hat der Antragsteller nicht hinreichend beachtet. Ausweislich der Akten ist der angefochtene Beschluß am 14.07.1999 vom Landgericht an seinen Verfahrensbevollmächtigten abgesandt worden. Die Beschwerdeschrift ist demgegenüber erst am 25.08.1999 beim Landgericht eingegangen.
Ende der Entscheidung
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