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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 30.09.2005
Aktenzeichen: 22 U 185/05
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 66 Abs. 1 S. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Erinnerung des Klägervertreters und Erinnerungsführers gegen die Erhebung der Aktenversendungspauschale in Höhe von 12 € gem. KR VI der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts Hamm vom 11.08.2005 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; eine Kostenerstattung findet nicht statt.

Gründe:

Die gem. § 66 I 1 GKG zulässige Erinnerung des Klägervertreters hat in der Sache keinen Erfolg. Die Aktenversendungspauschale ist gem. KV 9003 GKG in der von der Geschäftsstelle angesetzten Höhe von 12 € entstanden. Nach der KV 9003 beträgt die Pauschale für die Versendung von Akten je Sendung 12,00 €. Diese Pauschale deckt die mit der Aktenversendung verbundenen Aufwendungen einer besonderen Serviceleistung der Justiz (vgl. BT-DrS 12/6962 S. 87 zu Nummer 9003) und gerade nicht etwaige zusätzliche Kosten auf Seiten von Prozessbevollmächtigten ab, weshalb die gegenteilige, vom Erinnerungsführer zitierte Entscheidung AG Brandenburg vom 22.02.2005 - 22 Owi 325/04 (JurBüro 2005, 316 f.) vom Ansatz her unzutreffend ist. Der besondere Aufwand (der Justiz) ist nicht auf Portokosten beschränkt, sondern besteht darin, dass zur Erledigung eines Aktenversendungsgesuchs u.a. die Akte mit einem Übersendungsschreiben zu versehen, eine Retentakte anzulegen und die Aktenrücksendung zu überwachen ist.

Der Umstand, dass gem. Absatz 1 KV 9003 Hin- und Rücksendung der Akten zusammen als eine Sendung gelten, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn hieraus lässt sich nicht herleiten, dass in der Pauschale zugleich auch die einem Prozessbevollmächtigten durch die Rücksendung einer Akte entstehenden Auslagen enthalten sind, sondern diese Regelung stellt lediglich klar, dass der - zusätzliche - Aufwand, der mit der Entgegennahme der versandten Akte durch die Geschäftsstelle regelmäßig verbunden ist, in der Pauschale enthalten ist (vgl. auch amtliche Begründung zur Neufassung BT-DrS 15/1971, S. 177). Demzufolge sollte mit der Erhöhung der Pauschale von 8 auf 12 € dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die tatsächlich und zwar im Bereich der Justiz im Zusammenhang mit der Aktenversendung entstehenden Kosten erheblich gestiegen sind (vgl. amtliche Begründung, a.a.O.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 VIII GKG.

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