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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 12.04.2002
Aktenzeichen: 23 W 109/02
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 104 Abs. 1 Satz 2 |
OBERLANDESGERICHT HAMM BESCHLUSS
23 W 109/02 OLG Hamm
in dem Rechtsstreit
Der 23. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat am 12. April 2002 auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 05. März 2002 gegen die Verfügung der Rechtspflegerin des Landgerichts Münster vom 26. Februar 2002 in Gestalt der Nichtabhilfeentscheidung vom 08. März 2002 durch den Richter am Oberlandesgericht Dr. Funke als Einzelrichter
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Klägers nach einem Gegenstandswert bis zu 100,00 Euro zurückgewiesen.
Gründe:
Der Kläger wendet sich mit seinem mit Schriftsatz vom 05. März 2002 eingelegten Rechtsbehelf gegen das Schreiben der Rechtspflegerin vom 26. Februar 2002, mit dem sie seinen Antrag vom 21. Februar 2002 abgelehnt hat, die in den beiden Kostenfestsetzungsbeschlüssen des Landgerichts Münster vom 04. Dezember 2000 und 07. August 2001 ausgesprochene 4 %ige Verzinsung im Anschluß an die am 01. Oktober 2001 in Kraft getretene Neufassung des § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu erhöhen.
Dabei handelt es sich um eine nach §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 ZPO, 11 Abs. 1 RpflG zulässige sofortige Beschwerde, über die der Senat gemäß §§ 568 Satz 1 ZPO, 26 Nr. 10 EGZPO durch den Einzelrichter zu befinden hat. Wenngleich die Rechtspflegerin über den Nachfestsetzungsantrag des Klägers nicht in der gebotenen Form durch Beschluß entschieden hat, hat sie eine beschwerdefähige Entscheidung erlassen, weil sie jedenfalls durch ihre Verfügung vom 08. März 2002, der Beschwerde nicht abzuhelfen, zum Ausdruck gebracht hat, den Antrag des Klägers endgültig ablehnen zu wollen.
In der Sache erweist sich die Entscheidung der Rechtspflegerin jedoch als richtig, so daß die sofortige Beschwerde des Klägers zurückzuweisen ist. Zwar wird seine Meinung, auch nach Rechtskraft vor dem 01. Oktober 2001 ergangener Kostenfestsetzungsbeschlüsse könne für die Zeit danach eine Erhöhung des Zinsausspruches auf noch nicht erfüllte Erstattungsforderungen begehrt werden, teilweise geteilt (siehe Hansens BRAGO-Report 2001, 131,133 und 179 f.; Enders JurBüro 2001, 510, 511 und FuR 2002, 10).
Der Senat folgt dieser Ansicht jedoch nicht. Ihren Vertretern ist allerdings zuzugeben, daß der Ausschluß der Möglichkeit, nachträglich aufgrund einer zwischenzeitlichen Gesetzesänderung höhere Zinsen zu verlangen, nicht schon aus der Rechtskraft der nach der alten Gesetzeslage ergangenen Kostenfestsetzungsbeschlüsse folgt. Die Rechtskraft kann nämlich nicht über das vom Gericht beschiedene prozessuale Begehren des Antragstellers hinausgehen (siehe etwa zur verdeckten Teilklage BGH NJW 1997, 1990; BGH NJW 1997, 3019, 3020; speziell zu einer Zinsforderung BGH NJW 1979, 720), so daß grundsätzlich auch eine Nachforderung auf einen bestimmten Anspruchsposten, wie zum Beispiel eine Zinsforderung, nicht ausgeschlossen ist. Dies muß erst Recht für einen materiellen Anspruch gelten, der erst im Anschluß an eine gerichtliche Entscheidung entsteht.
Hier geht es jedoch um einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch, dessen Verzinsung nur im Rahmen des § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO ausgesprochen werden kann. Diese Vorschrift sieht sowohl in ihrer früheren als auch in ihrer neuen Fassung vor, daß "auf Antrag" eine Verzinsung vom Eingang des Festsetzungsantrages an auszusprechen ist. Die Stellung des Antrages ist als Prozeßerklärung Voraussetzung für die Zuerkennung von Zinsen. Wird auf entsprechenden Antrag im Kostenfestsetzungsbeschluß der Zinssatz in der Höhe gewährt, wie ihn das Gesetz zu diesem Zeitpunkt vorsieht, ist das prozessuale Antragsrecht insgesamt verbraucht. Aus der Verknüpfung des Antragserfordernisses mit einem bestimmten gesetzlichen Zinssatz in § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO ergibt sich, daß der Antragsteller nicht noch einen zusätzlichen Antrag soll stellen können, wenn das prozessuale Antragsrecht als solches zuvor schon voll nach der damals geltenden, inzwischen geänderten Gesetzeslage ausgeschöpft und auch entsprechend entschieden worden ist. Das Wiederaufleben eines bereits verbrauchten Antragsrechtes ist nach dem Gesetz nicht vorgesehen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Beschwerdewertes, der dem Abänderungsbegehren des Klägers entspricht, beruht auf §§ 12 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.
Ende der Entscheidung
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