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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 22.02.2001
Aktenzeichen: 23 W 13/01
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 104 | |
ZPO § 126 |
§§ 104, 126 ZPO
Leitsatz:
Erfolgt die Festsetzung gegenüber der kostenpflichtigen Partei zugunsten des mittellosen Prozeßgegners statt zugunsten des beigeordneten Anwalts, so wird die kostenpflichtige Partei dadurch nicht beschwert.
OLG Hamm, Beschluß vom 22.02.2001 - 23 W 13/01 -
OBERLANDESGERICHT HAMM BESCHUSS
23 W 13/01 OLG Hamm 2 O 184/99 LG Bielefeld
Der 23. Zivilsenat des Oberlandesgericht Hamm hat am 22. Februar 2001 auf die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 7. Dezember 2000 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Bielefeld vom 22. November 2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Sandmann, den Richter am Oberlandesgericht Schnapp und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Funke
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde wird nach einem Beschwerdewert von 3.677,20 DM auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Gründe:
Die als "Widerspruch" bezeichnete zulässige sofortige Beschwerde des Beklagten (§§ 104 Abs. 3 ZPO, 11 Abs. 1 RpflG) hat in der Sache keine Erfolg.
Die Rechtspflegerin hat ausgehend von einem Streitwert von bis zu 60.000,00 DM zu Recht eine Prozeß- und eine Verhandlungsgebühr in Höhe von jeweils 1.565,00 DM zuzüglich einer Auslagenpauschale nach § 26 BRAG0 in Höhe von 40,00 DM berücksichtigt und 16 % Umsatzsteuer hinzu gesetzt, weil die Klägerin gemäß § 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO die Erklärung abgeben hat, zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt zu sein.
Zumindest mangels diesbezüglicher Beschwer des Beklagten unterliegt der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss auch nicht deshalb der Aufhebung, weil er gemäß §§ 103, 104 ZPO die Erstattung des korrekt errechneten Betrages von 3.677,20 DM nebst Zinsen durch den Beklagten direkt an die Klägerin und nicht gemäß § 126 Abs. 1 ZPO an den im Wege der Prozeßkostenhilfe beigeordneten Prozeßbevollmächtigten der Klägerin anordnet. Es ist zwar zweifelhaft, ob die Klägerin bezüglich der in Rede stehenden Anwaltsgebühren mit erstattungsfähigen Kosten im Sinne von § 91 Abs. 1 ZPO belastet ist, obwohl ihr Prozeßbevollmächtigter gemäß § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO einen Vergütungsanspruch gegen sie nicht geltend machen kann (ablehnend zum Beispiel von Eicken in Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, BRAGO, 14. Aufl., § 121 Rn. 26; Zöller/Herget, ZPO, 22. Aufl., §§ 103, 104 Rn. 21 zum Stichwort "Prozeßkostenhilfe" offengelassen von BGH NJW 1994, 3292, 3293). Ergeht dennoch eine Festsetzung zu Gunsten der Partei persönlich, der Prozeßkostenhilfe gewährt worden ist, ist ihr Gegner dadurch jedenfalls nicht beschwert, weil er durch eine Zahlung entsprechend dem Feststellungsbeschluss auch gegenüber dem Anwalt befreit wird, der die Festsetzung gemäß § 126 Abs. 1 ZPO auf seinen Namen hätte beantragen können (BGH NJW 1994, 3292, 3294).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf § 12 Abs. 1 GKG i.V.m. § ZPO.
Ende der Entscheidung
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