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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 26.06.2001
Aktenzeichen: 23 W 134/01
Rechtsgebiete: BRAGO
Vorschriften:
BRAGO § 13 Abs. 1 und 2 | |
BRAGO § 6 Abs. 1 Satz 1, 2 |
2) Die zugunsten der ausscheidenden Partei zu berücksichtigende 3/10-Erhöhungsgebühr kann auch als Rechnungsposten in die Ausgleichung zwischen ihren Streitgenossen und dem Prozeßgegner einbezogen werden, wenn diese in der Kostenregelung des abgeschlossenen Vergleichs dies so vereinbart haben.
OBERLANDESGERICHT HAMM BESCHLUSS
23 W 134/01 OLG Hamm
in dem Rechtsstreit
Der 23. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat am 26. Juni 2001 auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 2. März 2001 gegen die Kostenfestsetzungsbeschlüsse I und II der Rechtspflegerin des Landgerichts Dortmund vom 23. Februar 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Sandmann, den Richter am Oberlandesgericht Schnapp und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Funke
beschlossen:
Tenor:
Der Kostenfestsetzungsantrag der früheren Beklagten zu 2) vom 23. August 2000 wird unter Aufhebung des Kostenfestsetzungsbeschlusses II zurückgewiesen.
Der dem Kläger von den Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldnern gemäß dem Kostenfestsetzungsbeschluß I zu erstattende Betrag wird abändernd auf 690,92 DM festgesetzt.
Die weitergehende sofortige Beschwerde des Klägers wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Kläger zu 29 % und die frühere Beklagte zu 2) zu 71 % nach einem Beschwerdewert von 435,17 DM. Die Gerichtskosten werden dem Kläger nach einem Wert von 124,84 DM auferlegt.
Gründe:
Die als "Erinnerung" bezeichnete sofortige Beschwerde des Klägers (§§ 104 Abs. 3 ZPO, 11 Abs. 1 RpflG), die dahin auszulegen ist, daß sie sich gegen die in den Kostenfestsetzungsbeschlüssen I und II erfolgte doppelte Berücksichtigung einer Prozeßgebühr auf Beklagtenseite richtet, ist zulässig und zum überwiegenden Teil auch begründet.
Er wendet sich zu Recht dagegen, dass die Rechtspflegerin in den beiden von ihr erlassenen Kostenfestsetzungsbeschlüssen vom 23. Februar 2001 ohne jede Anrechnung aufeinander sowohl eine 10/10 Prozeßgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO nebst einer Auslagenpauschale von 40,00 DM (§ 26 BRAGO) und Umsatzsteuer zugunsten der früheren Beklagten zu 2) als auch eine 13/10 Prozeßgebühr (§ 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO) nebst einer Auslagenpauschale und Umsatzsteuer zugunsten der Beklagten zu 1) und 2) berücksichtigt hat.
I.
Die Beklagten zu 1) und 2) und die frühere Beklagte zu 2) haben jeweils den selben Prozeßbevollmächtigten beauftragt, für den sich ihre Vertretung als eine Angelegenheit dargestellt hat, so dass er gemäß §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 13 Abs. 2 Satz 1 BRAGO die Prozeßgebühr nur einmal verdient hat. Sie ist lediglich gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO wegen der Tätigkeit für mehrere Auftraggeber erhöht.
Der Parteiwechsel von der früheren Beklagten zu 2) zur späteren Beklagten zu 2) hat nicht dazu geführt, dass für den gemeinsamen Prozeßbevollmächtigten eine neue gebührenrechtliche Angelegenheit entstanden ist. Dies käme allerdings in Betracht, wenn der Prozeßbevollmächtigte zunächst die ausscheidende und anschließend ohne Überschneidung die eintretende Partei vertreten hätte. Daran fehlt es aber, weil die frühere und die spätere Beklagte zu 2) eine gewisse Zeit Streitgenossen waren (vgl. von Eicken in Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, BPAGO, 14. Aufl., § 6 Rdnr. 27; Göttlich/Mümmler, BRAGO, 19. Aufl., Stichwort: "Parteiwechsel" unter 2.3). Der späteren Beklagten zu 2) ist die Klageschrift am 10. August 2000 zugestellt worden. Daraufhin haben sich die Rechtsanwälte K, F und Kollegen mit Schriftsatz vom 16. August 2000 auch für sie gemeldet. Im Kammertermin vom 22. August 2000 hat Rechtsanwalt F für die frühere Beklagte zu 2) "Kostenantrag" gestellt, nachdem der Kläger die Klage gegen sie zurückgenommen hatte, und für die Beklagten zu 1) und 2) die Abweisung der Klage beantragt.
Es kommt deshalb nicht zusätzlich darauf an, ob die Verknüpfung zu einer Angelegenheit auch deshalb anzunehmen ist, weil die Rechtsanwälte K, F und Kollegen den Beklagten zu 1) jeweils gleichzeitig mit der früheren und der späteren Beklagten zu 2) vertreten haben (so von Eicken, a.a.O.).
II.
Entgegen dem mit der Beschwerde verfolgten Begehren des Klägers kann aber der zugunsten der früheren Beklagten zu 2) ergangene Kostenfestsetzungsbeschluß II nicht ersatzlos ohne Auswirkungen auf den zugunsten des Klägers ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluß I aufgehoben werden.
In letzterem ist nämlich nicht berücksichtigt, daß alle drei Beklagten ihrem Prozeßbevollmächtigten insgesamt nicht nur eine um 3/10, sondern gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO eine um 6/10 auf 16/10 erhöhte Prozeßgebühr schulden. Die deshalb zusätzlich anzusetzende 3/10 Gebühr beläuft sich einschließlich 16 % Umsatzsteuer auf 304,50 DM. Von diesem Betrag muß der Kläger nach dem am 19. Oktober 2000 geschlossenen Vergleich 41 % tragen, so daß sich der ihm gemäß dem Kostenfestsetzungsbeschluß I zu erstattende Betrag um 124,84 auf 698,92 DM verringert.
Die durch die Beteiligung der früheren Beklagten zu 2) ausgelöste 3/10 Erhöhungsgebühr ist im Wege der Gesamtkostenausgleichung in den Kostenfestsetzungsbeschluß I einzubeziehen. Die Erhöhungsgebühr oder ein Drittel der insgesamt entstandenen 16/10 Prozeßgebühr kann nicht eigens zugunsten allein der früheren Beklagten in einem Kostenfestsetzungsbeschluß II festgesetzt werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats sind die Erstattungsansprüche der Beklagten bezüglich der Prozeßgebühr wegen § 6 Abs. 3 BRAGO in der Weise miteinander verbunden, daß jeder eine 10/10 Gebühr gegenüber dem Kläger anmelden kann, ihnen aber insgesamt nicht mehr als eine 16/10 Gebühr zufließen darf. Ein Ausgleich nach Kopfteilen findet nicht statt (vgl. zur an § 6 Abs. 3 Satz 1 BRAGO orientierten Höhe des Erstattungsauspruchs der Streitgenossen zum Beispiel Senatsbeschlüsse vom 29.08.1994 - 23 W 194/94 - in JurBüro 1995, 137 und vom 04.03.1993 - 23 W 54/93 - in JurBüro 1994, 420).
Einer Ausgleichung der 16/10 Prozeßgebühr steht auch nicht entgegen, daß sie von allen drei Beklagten in ihrer Gesamtheit erstattet verlangt werden kann, in dem Kostenfestsetzungsbeschluß I aber nur als Rechnungsposten zugunsten der Beklagten zu 1) und 2) bei der Ermittlung des gegen sie gerichteten Erstattungsanspruchs des Klägers einfließt. Dies ist zumindest deshalb berechtigt, weil in der im Vergleich vom 19. Oktober 2000 getroffenen Kostenregelung der Wille der Parteien zum Ausdruck gekommen ist, die durch die ursprüngliche Verklagung der später ausgeschiedenen Beklagten zu 2) entstandenen Kosten nicht gesondert, sondern als Teil der auf Beklagtenseite entstandenen Kosten einheitlich mit diesen zu behandeln.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO i.V.m. Nr. 1953 der Anlage 1 zum GKG. Die Festsetzung des Beschwerdewertes, der dem Abänderungsbegehren des Klägers entspricht, beruht auf § 12 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO.
Ende der Entscheidung
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