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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 25.09.2000
Aktenzeichen: 23 W 45/00
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 57 |
Wird ein erstinstanzliches Urteil dadurch wirkungslos, daß die Parteien den Rechtsstreit in der Berufungsinstanz für erledigt erklären, so bleibt es für die Haftung des Entscheidungsschuldners im Verhältnis zum Justizfiskus gleichwohl bei der Kostengrundentscheidung des wirkungslos gewordenen Urteils, wenn es nicht zu einer neuen gerichtlichen Kostenentscheidung kommt.
OBERLANDESGERICHT HAMM BESCHLUSS
23 W 45/00 OLG Hamm 6 O 511/98 LG Bielefeld
in dem aus dem Rechtsstreit
Der 23. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat am 25. September 2000 auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2) vom 14. Januar 2000 gegen den Beschluß der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 06. Oktober 1999 durch den Richter am Oberlandesgericht Schnapp, die Richterin am Oberlandesgericht Rautenberg und den Richter am Oberlandesgericht Lülling
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2) wird der angefochtene Beschluß abgeändert.
Die Erinnerung des Beteiligten zu 3) vom 05. August 1999 wird zurückgewiesen.
Der Kostenansatz vom 30. November 1999 wird aufgehoben.
Gründe:
Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) hat Erfolg. Die ursprüngliche Kostenrechnung vom 18. Dezember 1998 ist richtig und also die dagegen eingelegte Erinnerung des Beteiligten zu 3) unbegründet.
Die durch Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 03. Dezember 1998 begründete Pflicht des Beteiligten zu 3) als Entscheidungsschuldner die Gerichtskosten zu zahlen, ist nicht nach § 57 S. 1 GKG erloschen; hinsichtlich bereits gezahlter Gerichtskosten steht dem Beklagten kein Erstattungsanspruch aus § 57 S. 2 GKG zu.
Ein Erlöschen der Zahlungspflicht nach § 57 S. 1 GKG setzt nach dem Wortlaut der Vorschrift voraus, daß die durch gerichtliche Entscheidung begründete Verpflichtung zur Zahlung von Kosten durch eine andere Entscheidung aufgehoben oder abgeändert worden ist. Dies ist entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 3) auch für einen Erstattungsanspruch nach § 57 S. 2 GKG die entscheidende Voraussetzung, was ohne weiteres daraus folgt, daß § 57 S. 2 GKG eine Folgeregelung zu § 57 S.1 GKG ist, die den Fall betrifft, daß eine nach § 57 S. 1 GKG erloschene Zahlungsverpflichtung bereits erfüllt ist. Wie der Leiter des Dezernats 10 des hiesigen Gerichts in seiner Stellungnahme vom 24. März 2000 ausgeführt hat, ist die Beantwortung der Frage streitig, ob über den Wortlaut der Vorschrift hinaus ein Anwendungsfall des § 57 GKG auch vorliegt, wenn ein erstinstanzliches Urteil dadurch wirkungslos wird, daß die Parteien einen Rechtsstreit in der Berufungsinstanz für erledigt erklären, und es nicht zu einer gerichtlichen Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO kommt, weil die Parteien hierauf verzichten. Der Senat verneint diese Frage.
Für eine ausweitende Anwendung des § 57 GKG sieht der Senat keinen Anlaß, da es den Parteien ja freisteht, eine gerichtliche Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO herbeizuführen. Wenn sie dies - möglicherweise um Kosten zu sparen - nicht wollen, ist es ihnen auch zumutbar, die sich daraus nach dem Gesetz ergebenden Folgen hinzunehmen, zumal es ihnen unbenommen ist, durch Vereinbarung das Innenverhältnis anders zu regeln. Wollte man das anders sehen, so hätte dies ohne weiteres eine Haftung des Klägers für die Gerichtskosten nach § 49 GKG zur Folge. Insoweit könnten die Parteien nach Belieben über einen bereits entstandenen Kostenerstattungsanspruch des Staates verfügen. Dies soll durch § 57 GKG aber gerade verhindert werden, wie der Leiter des Dezernats 10 in seiner genannten Stellungnahme ausgeführt hat. Eine willkürliche Aufhebung des durch das erstinstanzliche Urteil begründeten Kostenerstattungsanspruchs des Staates durch die Parteien ist nur dann ausgeschlossen, wenn nach einer übereinstimmenden Erledigungserklärung über die Kosten durch einen gerichtlichen Beschluß nach § 91 a ZPO entschieden wird, wie es das Gesetz - auch ohne Antrag der Parteien - im Regelfall vorsieht.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (vgl. § 5 Abs. 6 GKG).
Ende der Entscheidung
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