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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 24.02.2000
Aktenzeichen: 23 W 721/99
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 103 Abs. 1
ZPO § 305 Abs. 1
- keine Nachholbarkeit des Vorbehalts der beschränkten Erbenhaftung im Kostenfestsetzungsbeschluß -

Leitsatz:

Fehlt der Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung bei der Kostengrundentscheidung, so ist dies im Kostenfestsetzungsbeschluß nicht nachholbar.


OBERLANDESGERICHT HAMM BESCHLUSS

23 W 721/99 OLG Hamm 10 O 527/98 LG Münster

in dem Rechtsstreit

Der 23. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat am 24. Februar 2000 auf die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 25. November 1999 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß des Rechtspflegers des Landgerichts Münster vom 11. November 1999 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Sandmann, die Richterin am Oberlandesgericht Rautenberg und den Richter am Oberlandesgericht Lülling

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Beklagten wird kostenpflichtig nach einem Gegenstandswert bis zu 600 DM zurückgewiesen.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde der Beklagten hat keinen Erfolg.

Der Rechtspfleger hat die von der Beklagten dem Prozeßgegner zu erstattenden Kosten zu Recht ohne Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung festgesetzt, da ein solcher Vorbehalt im Anerkenntnisurteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 20.10.1999 nur hinsichtlich der Vollstreckungsbescheidsforderung einschließlich der im Vollstreckungsbescheid titulierten Kosten, nicht aber in Bezug auf die weiteren von der Beklagten zu tragenden Kosten aus gesprochen ist.

Da das Kostenfestsetzungsverfahren nur dazu dient, die zu erstattenden Kosten betragsmäßig festzustellen, während die Entscheidung über den Umfang der sachlichen Kostentragungspflicht ausschließlich der Sachentscheidung (Urteil oder Beschluß) vorbehalten ist, kann die Beschränkung der Haftung der Beklagten für die im vorgenannten Anerkenntnisurteil ihr auferlegten weiteren Kosten des Verfahrens auf den Bestand des Nachlasses nicht im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens erstmalig ausgesprochen werden (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 57. Aufl., § 780 Rn. 4 und 7; OLG Koblenz RR 1997, 1160; vgl. auch KG NJW 1964, 1330). Darin läge eine sachliche Ergänzung bzw. Abänderung des Anerkenntnisurteils, die im vereinfachten Kostenfestsetzungsverfahren der §§ 103 ff. ZPO nicht zulässig ist. Insoweit ist die Beklagte auf die nach der ZPO vorgesehenen Rechtsmittel gegen die Sachentscheidung, hier in Form des Anerkenntnisurteils, bzw. dessen Ergänzung nach § 321 ZPO zu verweisen.

Ihre Beschwerde ist daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; die Wertfestsetzung beruht auf den §§ 12 GKG, 3 ZPO.

Ende der Entscheidung

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