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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 07.08.2001
Aktenzeichen: 24 Ws 157/01
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 44 | |
StPO § 329 |
4 Ws 157/01 OLG Hamm Senat 4
Beschluss
Strafsache gegen R.v.S.
wegen Diebstahls u.a.
(hier: Versagung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungseinlegungsfrist).
Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 17. Juli 2001 gegen den Beschluss der Vorsitzenden der 16. kleinen Strafkammer des Landgerichts Münster vom 26. Juni 2001 hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 07.08.2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht sowie die Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.
Gründe:
Die Strafkammervorsitzende hat - im Ergebnis zu Recht - den Antrag des Verurteilten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Münster vom 28. Februar 2001 verworfen.
Dem Verurteilten ist - nach eigenem Vortrag - der Inhalt der ihm mündlich erteilten Rechtsmittelbelehrung infolge seiner angeblichen Bestürzung über das zuvor verkündete Urteil entgangen. Unter diesen Umständen konnte er es nicht dabei bewenden lassen, auf die Richtigkeit seiner Auffassung, die Berufungsfrist werde erst mit der Zustellung des Urteils in Gang gesetzt, zu vertrauen. Vielmehr hätte er, in Kenntnis des Umstandes, dass ihm die Rechtsmittelbelehrung entgangen war, in seinem eigenen Interesse im Anschluss an die Hauptverhandlung oder zeitnah danach, bei Gericht oder einem Rechtsanwalt nachfragen müssen, innerhalb welcher Frist Berufung eingelegt werden kann. Dieses Versäumnis, sich nicht entsprechend erkundigt zu haben, gereicht dem Verurteilten zum Verschulden, das in Anbetracht aller Umstände im vorliegenden Falle trotz fehlender Aushändigung eines Rechtsmittelmerkblattes die Gewährung von Wiedereinsetzung ausschließt.
Die sofortige Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 473 Abs. 1 StPO zu verwerfen.
Ende der Entscheidung
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