Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 19.01.2006
Aktenzeichen: 27 U 101/05
Rechtsgebiete: BGB, GmbHG


Vorschriften:

BGB § 123
GmbHG § 16
In einem Kaufvertrag über Geschäftsanteile an einer GmbH kann der Ausschluss des Anfechtungsrechts auch für den Fall einer arglistigen Täuschung durch den Verkäufer wirksam vereinbart werden, wenn die übrigen Vertragsbestimmungen dem arglist getäuschten Käufer angemessene Rechte einräumen.
Tenor:

Die Berufungen des Klägers und der Streithelferin zu 2) sowie die Anschlussberufung der Beklagten gegen das am 4. April 2005 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bochum werden zurückgewiesen

Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers in der Berufungsinstanz tragen der Kläger 32% und die Beklagte sowie die Streithelferin zu 2) als Gesamtschuldner 68%.

Die außergerichtlichen Kosten des Streithelfers zu 1) in der Berufungsinstanz trägt der Kläger, von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten und der Streithelferin zu 2) in der Berufungsinstanz trägt der Kläger 32%.

Im Übrigen tragen die Beklagte und die Streithelferin zu 2) ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des auf Grund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird für die Beklagte und für die Streithelferin zu 2) zugelassen.

Gründe:

540 ZPO)

A.

Der Kläger war Alleingesellschafter der S2 GmbH und der S GmbH. Mit Vertrag vom 27.09.2002 (UR ######### des Notars F in C) erwarb die Beklagte vom Kläger an beiden Gesellschaften je einen 75% Geschäftsanteil; einen weiteren 25% Geschäftsanteil an beiden Gesellschaften behielt der Kläger. Vor dem notariellen Vertragsschuss ließ die Beklagte durch die Streithelferin zu 2), eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die Sorgfaltsprüfung (financial due diligence) durchführen. Nach der Übertragung der Geschäftsanteile auf die Beklagte übernahm Herr B, der Streithelfer zu 1), die Geschäftsführung der Gesellschaften und wurde nach etwa drei Monaten durch Frau H als neue Geschäftsführerin abgelöst. Nach etwa weiteren drei Monaten fielen beide Gesellschaften in die Insolvenz.

Der Kläger hat mit seiner Klage von der Beklagten die Zahlung des restlichen Kaufpreises von 92.500 Euro, davon 20.000 EUR auf ein Anderkonto, sowie die Freistellung von den Sicherheiten im Gesamtumfang von 245.368,42 EUR verlangt, die er seinerzeit als Alleingesellschafter zur Absicherung von Verbindlichkeiten der Gesellschaften gegeben hatte und für die er nach seiner Behauptung in der jetzigen Insolvenz der Gesellschaften persönlich in Anspruch genommen wird. Er meint, zur Freistellung sei die Beklagte verpflichtet, weil sie nach der Übernahme der Mehrheitsgeschäftsanteile die Geschicke der Gesellschaften allein gelenkt habe. Hierüber sei er sich mit der Beklagten einig gewesen. Die Aufnahme einer entsprechenden Verpflichtung zur Freistellung in den notariellen Kaufvertrag sei lediglich vergessen worden.

Die Beklagte focht den notariellen Kaufvertrag mit Anwaltsschreiben vom 21.07.2003 wegen arglistiger Täuschung mit der Begründung an, der Kläger habe über einzelne Verhältnisse der Gesellschaften falsche Angaben gemacht. Sie hat in erster Instanz Klageabweisung beantragt und im Wege der Widerklage die Rückzahlung des bereits geleisteten Kaufpreises von 292.500 EUR sowie den Ersatz von ihr an die Gesellschaft erbrachten Aufwendungen und Finanzhilfen in Höhe von 143.495,35 EUR verlangt.

Das Landgericht hat die Klage hinsichtlich der restlichen Kaufpreiszahlung von insgesamt 92.500 EUR nebst Zinsen auf 72.500 EUR stattgegeben und im übrigen Klage und Widerklage abgewiesen. Wegen der dazu getroffenen tatsächlichen Feststellungen und der Entscheidungsgründe wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein auf Freistellung gerichtetes Begehren weiter, während die Streithelferin zu 2) und die Beklagte mit ihrer Berufung bzw. Anschlussberufung die Rückabwicklung des Vertrages und die Leistung von Schadenersatz weiter verfolgen. Wechselseitig verteidigen die Parteien das landgerichtliche Urteil, soweit jeweils zu ihren Gunsten entschieden wurde. Wegen des Berufungsvorbringens der Parteien und Streithelfer im Einzelnen wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

B.

Die zulässigen Berufungen des Klägers und der Streithelferin zu 2) sowie die zulässige Anschlussberufung der Beklagten sind nicht begründet.

Die vom Landgericht zugesprochene restliche Kaufpreisrate in Höhe von 92.500 EUR steht dem Kläger zu. Darüber hinaus kann jedoch weder der Kläger aufgrund einer mündlichen Vereinbarung oder im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung von der Beklagten die Freistellung von den von ihm übernommenen Sicherheiten verlangen noch steht der Beklagten ein Anspruch auf Rückerstattung der bisher geleisteten Kaufpreisraten von 292.500 EUR und auf Ersatz der Gesellschafterhilfen zu, die sie auf die erworbenen Gesellschaften aufwendete.

I.

Der notarielle Kaufvertrag vom 27.09.2002 über je 75% Anteile an der S2 GmbH und an der S GmbH ist rechtswirksam abgeschlossen. Bedenken gegen eine wirksame rechtsgeschäftliche Vertretung der (damals noch) im Stadium der Vorgründung befindlichen Beklagten bestehen nicht.

1.

Der Vertrag ist auch nicht aufgrund der Anfechtungserklärung der Beklagten als von Anfang an nichtig anzusehen (§§ 123 Abs. 1, 142 Abs. 1 BGB). Denn die Möglichkeit der Anfechtung ist bereits durch den Vertrag selbst ausgeschlossen.

Unter VI.15 der Vertragsbedingungen ist vereinbart:

"Stellt sich heraus, dass eine der in den vorstehenden Bestimmungen übernommenen Garantien unzutreffend ist, wird der Verkäufer die Käuferin oder - soweit die Käuferin dies verlangt - die jeweilige Gesellschaft so stellen, wie sie stünde, wenn die betreffende Gewährleistung zutreffend wäre. Sollte die Herstellung des von dem Verkäufer garantierten Zustandes nicht möglich sein ..., so kann Q statt dessen Schadenersatz verlangen. Ausgeschlossen ist das Recht von Q, die Rückgängigmachung des Kaufvertrages zu verlangen."

Diese Regelung bezieht sich auch auf arglistiges Handeln. Das ergibt sich aus der Verjährungsregelung in VI.16 des Vertrages, die eine Sonderregelung für Ansprüche nach Ziffer VI enthält, soweit der Verkäufer vorsätzlich oder arglistig gehandelt hat. Daraus folgt, dass arglistiges Handeln grundsätzlich von den Regelungen der Ziffer VI., also auch von der Ziffer VI.15, erfasst ist.

Der vertragliche Ausschluss des Anfechtungsrechtes ist auch nicht deshalb unwirksam, weil der Kläger die behauptete Täuschung selbst verursacht hat und für einen solchen Fall die gesetzlichen Folgen in der Regel nicht abbedungen werden können. Zwar ist für Austauschverträge allgemein anerkannt, dass der Ausschluss des Anfechtungsrechtes unwirksam ist, wenn der Geschäftspartner die Täuschung selbst verursacht hat oder diese von einer Person, die nicht Dritte im Sinne des § 123 BGB ist, stammt. Denn andernfalls würde der Täuschende sich mit dem Ausschluss des Anfechtungsrechtes einen weiteren Vorteil arglistig erschleichen, der dem gesetzlichen Leitbild einer vollständigen Rückabwicklung der arglistig erlangten Rechtspositionen (§ 142 Abs. 1 BGB) entgegenstünde.

Diese Grundsätze gelten für den Sonderfall des Anteilskaufs an Gesellschaften jedoch nicht uneingeschränkt. Denn die Möglichkeiten der Anfechtung eines Erwerbs von Gesellschaftsanteilen richten sich nicht allein nach § 142 Abs. 1 BGB, sondern sind zusätzlich durch die Rechtsgrundsätze der fehlerhaften Gesellschaft und durch das Anmeldeprinzip des § 16 Abs. 1 GmbHG eingeschränkt und überlagert.

Nach dem Anmeldeprinzip des § 16 Abs. 1 GmbHG gilt der Erwerber von dem Zeitpunkt an, an dem er seinen Anteilserwerb gegenüber der Gesellschaft angemeldet und nachgewiesen hat, als Gesellschafter. Die Wirkungen der Anmeldung werden durch einen eventuell fehlerhaften Anteilserwerb nicht berührt (s. Baumbach/Hueck, GmbHG, § 16 Rdnr. 2 m.w.N.). Denn bei dem Anmeldeprinzip des § 16 Abs. 1 GmbHG handelt es sich um eine gesellschaftsrechtliche Ordnungsvorschrift, die der Aufrechterhaltung der inneren Ordnung und Verfassung der Gesellschaft dient. Der Gesellschaft gegenüber soll jederzeit ohne Rechtsunsicherheit feststehen, wer die Gesellschafterrechte ausübt und wen die Gesellschafterpflichten treffen. Daher kann die einmal eingenommene Gesellschafterstellung bei später erkannter Fehlerhaftigkeit des Anteilserwerbs grundsätzlich nur mit Wirkung für die Zukunft gegenüber der Gesellschaft widerrufen werden. Für die Zeit zwischen der Anmeldung bei der Gesellschaft und deren Widerruf gilt der Anteilserwerber als Gesellschafter mit allen Rechten und Pflichten.

Das hat zur Folge, dass der zwar anfechtbar abgeschlossene, durch Anmeldung gegenüber der Gesellschaft jedoch vollzogene Anteilskauf per se nicht vollständig rückabgewickelt werden kann, weil die zwischenzeitlich eingenommene Gesellschafterstellung nicht rückwirkend vernichtet werden kann. Darin liegt von vornherein eine durch das Gesellschaftsrecht begründete gesetzliche Beschränkung der Rechtsfolgen des Anfechtungsrechtes. Diese ohnehin gegebene Beschränkung des Anfechtungsrechtes wird von der unter VI.15 des Vertrages getroffenen Regelung angemessen aufgegriffen, indem sie den kompliziert abzuwickelnden Rückgewähranspruch in einen Erfüllungsanspruch auf das positive Interesse umwandelt. Die vereinbarte Regelung gibt der Käuferin das Recht, vom Verkäufer zu verlangen, wahlweise sie selbst oder die erworbenen Gesellschaften so zu stellen, als sei die Garantie erfüllt. Darin liegt eine Gestaltung, die nicht von vornherein hinter der gesetzlichen Regelung zurückbleibt, sondern dem Käufer sogar weiter gehende Rechte verleihen kann, indem sie einen Anspruch auf das positive Interesse zubilligt. Die getroffene Regelung bestimmt somit einen Ausgleichungsmodus, der unter dem Blickwinkel der Wirkungen des § 16 Abs. 1 GmbHG im wohlverstandenen Interesse beider Parteien liegt, ohne dem Täuschenden einen Freibrief zu erteilen und die Täuschung "ungeahndet" zu lassen. Es spricht nichts dafür, eine solche Regelung für unzulässig zu halten.

Das hat zur Folge, dass der Vertag nicht als von Anfang an nichtig anzusehen, sondern beiderseitig zu erfüllen ist.

2.

Aus der Rechtswirksamkeit des Kaufvertrages folgt, dass die Beklagte zur Zahlung des vereinbarten Kaufpreises an den Kläger verpflichtet ist und dass das Landgericht der Klage insoweit zu Recht stattgegeben hat. Dagegen ist der auf Rückzahlung des Kaufpreises gerichtete Teil der Widerklage unbegründet. Die Kaufpreisverpflichtung besteht unabhängig davon, ob und ggf. welche Ersatzansprüche der Beklagten auf der Grundlage von Ziffer VI.15 des Vertrages zustehen könnten. Denn diese Ersatzansprüche sind keine unselbständigen Verrechnungsposten, sondern selbständige Gegenansprüche, die die Beklagte schlüssig vortragen und zur Aufrechnung stellen müsste. In beiden Punkten (Abwehr der Klage, soweit stattgegeben, und Antrag auf widerklagende Verurteilung des Klägers in diesem Punkt) sind sowohl die Berufung der Streithelferin als auch die Anschlussberufung der Beklagten unbegründet.

II.

Ein Anspruch des Klägers auf Freistellung von den von ihm übernommenen Sicherheiten besteht jedoch nicht, so dass dessen Berufung unbegründet ist.

Denn eine solche Freistellung ist in dem Notarvertrag, der die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit in sich trägt, nicht vereinbart. Einer Feststellung, dass entgegen dem Inhalt der notariellen Urkunde eine Freistellung von den Sicherheiten mündlich vereinbart worden sei, stehen die Beweiserschwernisse aus Ziffer VII.2 des Vertrages entgegen, worin das Fehlen mündlicher Nebenabreden ausdrücklich bestätigt und für Vertragsänderungen die Schriftform vereinbart waren. Bei dieser Ausgangslage ist das Landgericht ohne Fehler in der Beweiswürdigung zu dem Schluss gekommen, dass eine Freistellung auch durch mündliche Nebenabrede nicht vereinbart war. Bereits die Tatsache, dass vor dem notariellen Vertragsschluss keine konkreten Gespräche mit der finanzierenden Bank über die bestehenden Möglichkeiten und einzelnen Voraussetzungen einer Ablösung der Sicherheiten stattgefunden hatten, spricht auch nach der Auffassung des Senats gegen die Annahme, dass die - ohne Zweifel stattgefundenen - Gespräche über die Ablösung der Sicherheiten bereits das Niveau einer verbindlichen Einigung erreicht hatten.

Die vom Kläger begehrte Freistellung ist auch nicht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zum Gegenstand der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung geworden. Denn eine vertragliche Regelungslücke, also eine dem Gesamtplan zuwider laufende Unvollständigkeit des vereinbarten Regelwerkes, welche Voraussetzung für eine ergänzende Vertragsauslegung wäre (s. Palandt-Heinrichs, BGB, § 157 Rdnr. 3), kann nicht festgestellt werden. Die allgemein womöglich übliche und angemessene Vertragsgestaltung, dass der erwerbende neue Gesellschafter die Gestellung der Sicherheiten für den Veräußerer übernimmt, kann jedenfalls in dem hier vorliegenden Fall nicht als unzweifelhaft gewollt unterstellt werden, da hier der Veräußerer nicht seinen vollen Geschäftsanteil überträgt, sondern selbst einen - wenn auch kleineren - Anteil behält. Denn bei dieser Konstellation ist es nicht von vornherein auszuschließen, dass der Verkäufer mit den von ihm begebenen Sicherheiten weiterhin einstehen und vielleicht gerade dadurch auch gegenüber dem (potentiellen) Erwerber eine starke eigene Überzeugung von der wirtschaftlichen Stärke des Unternehmens demonstrieren will.

Solange die Parteien keine Einigung über die Aufrechterhaltung der Sicherheiten des Klägers getroffen hatten, war er - entgegen der Auffassung seiner Berufung - auch nicht schutzlos. Er konnte das Auftragsverhältnis zu den Gesellschaften kündigen, aufgrund dessen er sich zur Gestellung von Sicherheiten verpflichtet hatte (§ 671 Abs. 1, 2 BGB). Innerhalb der angemessenen Frist des § 671 Abs. 2 BGB hätten die Gesellschaften dann anderweitig Fürsorge treffen, also neue Sicherheiten besorgen müssen, um den Kläger von den von ihm begebenen Sicherheiten freizustellen. Das Gespräch bei der T-Bank am 2.10.2002 konnte auch diese Szenarien sondieren und lässt deshalb nicht zwingend auf eine bereits getroffen Freistellungsvereinbarung oder einen dahin gehenden Gesamtplan schließen.

III.

Unbegründet ist weiterhin die Widerklage, und damit die Berufung der Streithelferin zu 2) und die Anschlussberufung der Beklagten in diesem Punkt, soweit sie im weiteren auf Schadenersatz gerichtet ist (§§ 311, 280 BGB). Denn die Beklagte verlangt hinsichtlich der geltend gemachten Positionen so gestellt zu werden, als habe sie die Aufwendungen für die Gesellschaften nicht getätigt. Das entspricht schadenersatzrechtlich dem sogenannten "negativen Interesse", welches gemäß Ziffer VI.15 des Vertrages jedoch nicht ersetzt verlangt werden kann. Denn der Vertrag sieht vor, nach Wahl der Beklagten entweder die Gesellschaft oder sie selbst so zu stellen, als wären die gegebene Zusicherungen und die versprochenen Eigenschaften eingehalten. Der vertragliche Anspruch geht also in erster Linie auf die Herstellung des Naturalzustandes, wie er vertraglich zugesichert ist (sog. "positives Interesse"). Nur wenn und soweit dies nicht möglich ist, soll ersatzweise Schadenersatz in Geld verlangt werden können. Dieser Schadenersatzanspruch, der hier wegen der inzwischen eingetretenen Insolvenzen greifen könnte, zielt jedoch ebenfalls auf das positive Interesse. Es ist also dasjenige finanziell auszugleichen, was an Erwerbsmöglichkeiten infolge der fehlenden Eigenschaften nicht realisiert werden kann. Eine auf diesem Ansatz basierende Schadensberechnung und Widerklagebegründung liegt jedoch nicht vor.

IV.

Der nicht nachgelassene Schriftsatz des Klägers vom 23.12.2005 führt - auch inhaltlich - zu keiner anderen Bewertung.

V.

Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 543 Abs. 2 ZPO.

Der Senat hat die Revision zugelassen, weil die Rechtsfrage, ob und unter welchen Voraussetzungen das Anfechtungsrecht nach § 142 BGB beim Kauf eines GmbH-Geschäftsanteils vertraglich abbedungen werden kann, grundsätzliche Bedeutung hat.

Ende der Entscheidung

Zurück