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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 27.01.2004
Aktenzeichen: 29 U 56/03
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 29 | |
ZPO § 29c |
Tenor:
Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden gemäß Art. 3 des Protokolls vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 - im folgenden: Brüsseler Übereinkommen - folgende Fragen zur Entscheidung vorgelegt:
1. Erfaßt der Begriff "Klagen, welche ... die Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben" in Art. 16 Nr. 1 a des Brüsseler Übereinkommens in der Fassung des 3. Beitrittsübereinkommens vom 26.5.1989 Rechtsstreitigkeiten über die Nutzung eines nach Typ und Lageort individualisierten Hotelappartements für eine bestimmte Kalenderwoche pro Jahr für einen Zeitraum von fast 40 Jahren auch dann, wenn der Vertrag zugleich und notwendigerweise die Aufnahme in einen Club vermittelt, dessen primäre Aufgabe darin besteht, den Mitgliedern die Ausübung des genannten Nutzungsrechts zu sichern ?
2. Soweit Frage 1. bejaht wird, ergibt sich als weitere Frage:
Gilt die ausschließliche Zuständigkeit nach Art. 16 Nr. 1 a des Brüsseler Übereinkommens auch für Ansprüche, die zwar aus einem Miet- oder Pachtverhältnis in diesem Sinne entstanden sind, aber rechtlich und tatsächlich nichts mit Miete oder Pacht zu tun haben, und zwar für den Anspruch auf Rückzahlung eines irrtümlich überzahlten Teils der Vergütung für die Nutzung des Ferienappartements bzw. für die Clubmitgliedschaft ?
Gründe:
1. Die Fragen stellen sich in dem Rechtsstreit der Eheleute L2 aus Dortmund um die Rückzahlung ihrer Leistungen von insgesamt 15.940,00 DM / 8.150,00 EUR für die Nutzung eines Ferienappartements in einer Hotelanlage in J auf Rhodos/ Griechenland mit Vertrag vom 15.9.1992 für die 13. Kalenderwoche jeden Jahres bis 2031. Die beklagte S Ltd., mit Sitz auf der Isle of Man, ist nach Ausscheiden des T Clubs durch rechtskräftige Klageabweisung und einer weiteren Partei durch Klagerücknahme mit Schriftsatz vom 12.12.2003 die letzte noch verbleibende Beklagte. Sie war neben einer weiteren Gesellschaft Partnerin des Vertrages vom 15.9.1992.
2. Wenn die zur Auslegung von Art. 16 Nr. 1 a Brüsseler Übereinkommen gestellten Fragen bejaht werden, muß das Oberlandesgericht Hamm sich - wie es auch schon die 1. Instanz getan hat - gemäß Art. 19 des Übereinkommens für unzuständig erklären. Wird Frage 1 verneint, kommt nach Art. 4 des Übereinkommens die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte im Verbrauchergerichtsstand des § 29c ZPO oder im Gerichtsstand des vertraglichen Erfüllungsortes nach § 29 ZPO in Betracht.
3. Zweifel an der Anwendbarkeit des Art. 16 Nr. 1a Brüsseler Übereinkommen ergeben sich aus der erkennbaren Absicht der Anbieterseite, den Vertrag abweichend von einem normalen Austauschverhältnis wie z.B. Miete und Pacht zu konstruieren. Zwar werden die Kläger als "Käufer" tituliert, der Vertrag ist aber als Mitgliedschaftsvertrag überschrieben und eine Mitgliedschaft im T Club wird zugleich vermittelt. Sie scheint angesichts der Verbindlichkeit der Club-Statuten für das Vertragsverhältnis auch keine bloße Nebenleistung zu sein. Ein Erwerb des Nutzungsrechts ohne Clubmitgliedschaft ist nicht vorgesehen. Im Gesamtpreis von 13.300,00 DM dominiert die "Mitgliedschaftsgebühr" von 10.153,00 DM.
4. Allerdings verschafft die Clubmitgliedschaft keine zusätzlichen Vorteile mit Ausnahme des Zugangs zur Tauschorganisation S2, die gesondert zu vergüten ist (350 DM für 3 Jahre). Das "Serviceangebot" (Bl. 24 d.A.) betrifft Leistungen der Hotelanlage, die diese den Nutzern der im Wege des Time Sharing vermarkteten Ferienappartements ebenso zur Verfügung stellt wie den Hotelgästen. Es liegt also kein gemischter Vertrag im Sinne des Urteils des Gerichtshofs vom 26.2.1992 (Hacker ./. Euro Relais GmbH, Slg. 1992 I 1127) vor, der die Anwendung von Art. 16 Nr. 1a des Übereinkommens ausschlösse (so etwa Jayme IPRax 1996, 87, 88).
5. Die Kläger meinen, daß diese Ansätze ausreichen, dem vorliegenden Time Sharing-Vertrag ein gesellschafts- oder vereinsrechtliches Gepräge zu verleihen, das die Qualifikation als "Miete oder Pacht" im Sinne von Art. 16 Nr. 1 a des Übereinkommens ausschließt und damit den ausschließlichen Gerichtsstand unanwendbar macht. Auch die deutsche Rechtsprechung hat verschiedentlich die Anwendung des Art. 16 Nr. 1a des Übereinkommens wegen vereins- oder gesellschaftsrechtlicher Vertragsgestaltungen abgelehnt (Kammergericht Berlin v. 21.1.1998, IPRspr. 1998 Nr. 251; LG Dresden v. 23.6.1998, IPRspr. 1998 Nr. 146). Dem liegen jedoch die Vorstellungen des nationalen Rechts zugrunde. Die Fragestellung verlangt eine vertragsautonome Interpretation und damit der Entscheidung des Gerichtshofs.
6. Das vorlegende Gericht erwartet, daß damit zugleich die Frage beantwortet werden wird, ob ein Time Sharing-Vertrag über die Nutzung eines Ferienappartements auch ohne solche gesellschafts- und vereinsrechtlichen Aspekte stets ein Vertrag über "Miete oder Pacht" unbeweglicher Sachen ist, wie es in der deutschen Rechtsprechung und dem deutschen Schrifttum ganz überwiegend angenommen wird (z.B. OLG Koblenz v. 8.9.2000, IPRspr. 2000 Nr. 130; LG Darmstadt v. 23.8.1995, IPRspr. 1995 Nr. 149; LG Heilbronn v. 6.10.1996, Bl. 96 ff d.A.; Kropholler, Europäisches Zivilprozeßrecht, 6. Aufl., Art. 16 Rz. 17; Schlosser, EU-Zivilprozeßrecht, 2. Aufl. Art. 22 Rz. 10; Mankowski EuZW 1996, 177; ders. VuR 2001, 257). Demgegenüber hatte sich der Kommissionsvorschlag für den Entwurf der das Übereinkommen ablösenden Verordnung vom 14.7.1999, KOM (1999) 348 endg., dafür ausgesprochen, Time Sharing-Verträge den Verbrauchergerichtsständen zu unterstellen (dort zu Art. 15).
7. Auch die zweite Frage bedarf der autonomen Interpretation durch den Gerichtshof. Die Kläger haben zunächst die geforderte Anzahlung von 2.640,00 DM geleistet und wenig später den Gesamtpreis ohne Abzug der Anzahlung überwiesen. Können sie auch diese Überzahlung nur im forum rei sitae einklagen? Es geht insoweit nicht um die Auslegung der Begriffe "Miete oder Pacht", sondern darum, ob Ansprüche, die im Rahmen eines Miet- oder Pachtverhältnisses entstanden sind, aber auf eine außervertragliche Rechtsgrundlage gestellt werden können (unerlaubte Handlung oder - wie hier - ungerechtfertigte Bereicherung), dadurch ihre Verknüpfung mit dem forum rei sitae verlieren.
Ende der Entscheidung
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