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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 27.05.2004
Aktenzeichen: 3 Ss 198/04
Rechtsgebiete: StGB
Vorschriften:
StGB § 145 d | |
StGB § 142 |
Beschluss
Strafsache
gegen a.A.
wegen Vortäuschens einer Straftat
Auf die (Sprung-)Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Bielefeld vom 27. Februar 2004 hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 27. 05. 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Oberlandesgericht nach Anhörung und auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft gem. § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Tenor:
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Bielefeld zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen Vortäuschens einer Straftat zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 7,00 € verurteilt. Zum Schuldspruch hat es folgende Feststellungen getroffen:
"Am 29. August 2003 gegen 13.30 Uhr verursachte eine nicht bekannte weibliche Person auf dem Parkplatz des Extra-Marktes an der Babenhauser Straße in Bielefeld einen Verkehrsunfall. Die unbekannt gebliebene weibliche Person befuhr den Wagen Pkw Proton 420 TG (Kennzeichen: XXXXXXXX) des Angeklagten und wollte auf dem angegebenen Parkplatz ausparken. Dabei kollidierte das Fahrzeug mit dem Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XXXXXXXXX, welches ebenfalls auf dem Parkplatz geparkt war. Die Fahrerin und die Beifahrerin stiegen aus und betrachteten den Schaden. Danach fuhren sie weg, ohne ihre Personalien zu hinterlassen.
Gegen 18.00 Uhr des Tattages suchte der Angeklagte die Hauptwache der Polizeiinspektion Nord auf und gab wahrheitswidrig an, dass er zum Unfallzeitpunkt der Fahrzeugführer gewesen sei."
Gegen das in seiner Anwesenheit verkündete Urteil hat der Angeklagte mit am 02. März 2004 bei dem Amtsgericht eingegangenem Schreiben seines Verteidigers Rechtsmittel eingelegt und dieses Rechtsmittel nach Urteilszustellung an den Verteidiger am 08. März 2004 mit am 12. März 2004 bei dem Amtsgericht eingegangenem weiteren Schreiben des Verteidigers als Revision bezeichnet. Mit am 08. April 2004 bei dem Amtsgericht Bielefeld eingegangenem weiteren Schreiben des Verteidigers ist die Revision mit der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründet worden.
II.
Die zulässige Revision des Angeklagten hat auch in der Sache einen zumindest vorläufigen Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils mit den zugrundeliegenden Feststellungen sowie zur Zurückverweisung der Sache an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Bielefeld.
Die Feststellungen des angefochtenen Urteils tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen Vortäuschens einer Straftat nicht. Ein Angeklagter täuscht nur dann im Sinne des § 145 d Abs. 2 Nr. 1 StGB eine von ihm begangene Straftat vor, wenn er wider besseres Wissens all das behauptet, was in seiner Person die objektiven und subjektiven Voraussetzungen dieses Delikts begründet. Des unerlaubten Entfernens vom Unfallort im Sinne des § 142 Abs. 1 StGB bezichtigt sich ein Angeklagter fälschlich selbst mithin nur, wenn seine Aussage vor dem ermittelnden Polizeibeamten dahin zu verstehen ist und auch zu verstehen sein sollte, er habe einen Unfall verursacht, habe Kenntnis von einem erheblichen Fremdschaden gehabt und habe sich ggf. auch ohne Einhaltung einer angemessenen Wartefrist von der Unfallstelle entfernt (OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2003, 234; vgl. auch OLG Zweibrücken, NStZ 1991, 530, Tröndle/Fischer, StGB, § 145 d Rdnr. 8). Das Vergehen des § 145 d Abs. 2 Nr. 1 StGB ist nämlich nur dann begangen, wenn der Verdacht von dem wirklichen Täter einer Straftat auf einen anderen Täter gelenkt wird, der sich durch eben diese Tat auch strafbar gemacht hätte. Anderenfalls kann die Ermittlungstätigkeit der Strafverfolgungsorgane nicht auf eine falsche Fährte gelenkt, was durch § 145 d StGB verhindert werden soll, sondern nur vom wahren Täter abgelenkt werden, was allenfalls nach § 258 StPO strafbar ist (OLG Zweibrücken, a. a. O.). Den Feststellungen des angefochtenen Urteils lässt sich hingegen lediglich entnehmen, dass der Angeklagte beim Aussuchen der Hauptwache der Polizeiinspektion Nord gegen 18.00 Uhr am 29. August 2003 wahrheitswidrig angegeben habe, "dass er zum Unfallzeitpunkt der Fahrzeugführer gewesen sei". Allein hieraus kann aber nicht entnommen werden, dass der Angeklagte gegenüber den Polizeibeamten angegeben hatte, er habe Kenntnis von einem Unfall sowie von einem erheblichen Fremdschaden gehabt und habe sich ohne Einhaltung einer angemessenen Wartefrist von der Unfallstelle entfernt. Letzteres bleibt vielmehr nach den Urteilsfeststellungen völlig offen.
Sollte der Angeklagte sich so geäußert haben, wie er dies im Rahmen seiner in dem angefochtenen Urteil wiedergegebenen Einlassung vor dem Amtsgericht geschildert hatte, wäre, worauf der Senat vorsorglich hinweist, der Tatbestand des § 145 d Abs. 2 Nr. 1 StGB nicht verwirklicht, da er dann gegenüber den Polizeibeamten kein Verhalten geschildert hätte, das einen Straftatbestand, insbesondere auch nicht den der Verkehrsunfallflucht gem. § 142 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB, ausfüllt. Der Tatbestand des § 142 Abs. 1 StGB setzt nämlich zumindest bedingten Vorsatz hinsichtlich des Vorliegens eines Unfalles voraus (Tröndle/Fischer, StGB, 51. Aufl., § 142 Rdnr. 38). Einen Unfall will der Angeklagte aber gerade nicht bemerkt und auch nicht für möglich gehalten haben. Auf der Grundlage in dieser Schilderung des Angeklagten dürfte zudem eine Strafbarkeit nach § 142 Abs. 2 StGB an dem Analogieverbot scheitern, weil das vorsatzlose Sich - Entfernen vom Unfallort - also das Entfernen, ohne einen Unfall bemerkt zu haben - dem berechtigten Sich - Entfernen im Sinne von § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB nicht gleichgestellt werden darf (Tröndle/Fischer, a. a. O., § 142 Rdnr. 51 f).
Der Senat hat gleichwohl nicht selbst in der Sache entschieden, da noch weitere Feststellungen möglich erscheinen. Zum einen ist denkbar, dass der Angeklagte sich gegenüber den Polizeibeamten am Tattage anders geäußert hatte, als er es in seiner Einlassung gegenüber dem Amtsgericht erklärt hat. Darüber hinaus kommt noch eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen Strafvereitelung gem. § 258 Abs. 1 StGB in Betracht. Auch hierzu sind noch nähere Feststellungen möglich, insbesondere zu der Frage, ob die Tat hier zugunsten eines Angehörigen begangen sein kann, § 258 Abs. 6 StGB, was dann unter diesem Gesichtspunkt zur Straffreiheit des Angeklagten führen müsste. Der Senat weist für diesen Fall darauf hin, dass allein die rein theoretische, durch keine konkreten Anhaltspunkte untermauerte Möglichkeit, dass auch ein Angehöriger im Sinne des § 258 Abs. 4 StPO das Fahrzeug geführt hat, noch nicht zur Annahme des Strafausschließungsgrundes führen kann.
Ende der Entscheidung
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