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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 20.07.2004
Aktenzeichen: 3 Ss 258/04
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 251 | |
StPO § 344 |
Beschluss
Strafsache
gegen H.M.
wegen Steuerhehlerei
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der XIII. kleinen Strafkammer des Landgerichts Essen vom 29.01.2003 hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 20. 07. 2004 durch den Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:
Tenor:
Die Revision wird auf Kosten des Angeklagten (§ 473 Abs. 1 StPO) als offensichtlich unbegründet verworfen, da die Überprüfung des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat, § 349 Abs. 2 StPO.
Gründe:
Die von der Revision erhobene Rüge des Verstoßes gegen § 251 Abs. 1 Ziffer 1 StPO ist deshalb unzulässig, weil die Revision den Inhalt des Beschlusses, mit dem die Strafkammer gemäß § 251 Abs. 4 S. 1 StPO die Verlesung der Aussage des Zeugen S. angeordnet hat, nicht mitteilt. Dies verstößt gegen § 344 Abs. 2 S. 2 StPO. Ohne Kenntnis des genannten Beschlusses kann der Senat nämlich nicht überprüfen, ob die Anordnung der Verlesung der Aussage des Zeugen gemäß § 251 Abs. 1 Ziffer 1 2. Alternative StPO zu Recht erfolgt ist. Insbesondere kann der Senat nicht feststellen, aufgrund welcher Umstände die Strafkammer der Ansicht war, dass der Aufenthalt des Zeugen zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung nicht zu ermitteln war. Zur Substantiierung einer Verfahrensrüge gehört aber die Angabe der den Verfahrensmangel begründenden Tatsachen derart genau, dass das Revisionsgericht aufgrund dieser Darlegung das Vorhandensein oder Fehlen eines Verfahrensmangels feststellen kann, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen sind oder bewiesen werden (KK-Kuckein, StPO, § 344 Rdnr. 38 m.w.N.). Dabei darf der Beschwerdeführer auch die ihm nachteiligen Tatsachen nicht übergehen (ebda.) und muss zumindest den Inhalt der hierzu ergangenen Gerichtsbeschlüsse mitteilen und die Tatsachen bezeichnen, aus denen sich die Fehlerhaftigkeit der Beschlüsse ergeben soll (KK-Kuckein, a.a.O., § 344 Rdnr. 54 m.w.N.). Hierzu ist grundsätzlich der genaue Wortlaut der abgegebenen Erklärungen und der Entscheidungsgründe mitzuteilen, damit das Revisionsgericht allein anhand der Revisionsbegründung prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt (ebda.). Allein der Hinweis der Revision, der Zeuge habe sich nach Informationen des Angeklagten in Allenstein aufgehalten, genügt diesen Anforderungen nicht.
Ende der Entscheidung
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