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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 02.01.2009
Aktenzeichen: 3 SsOWi 976/08
Rechtsgebiete: OWiG, StPO
Vorschriften:
OWiG § 74 Abs. 2 | |
OWiG § 74 Abs. 3 | |
OWiG § 79 Abs. 3 | |
OWiG § 80 Abs. 1 | |
OWiG § 80 Abs. 2 Nr. 1 | |
OWiG § 80 Abs. 3 | |
StPO §§ 341 ff. | |
StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 |
Tenor:
1. Die Rechtsbeschwerde wird wegen Versagung des rechtlichen Gehörs zugelassen.
2. Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Herford zurückverwiesen.
Gründe:
Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Antragsschrift vom 29.12.2008 Folgendes ausgeführt:
"I.
Der Kreis I hat mit Bußgeldbescheid vom 05.03.2008 (Bl. 1 f d. A.) gegen den Betroffenen wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit (Missachten des Rotlichtes der Lichtzeichenanlage) eine Geldbuße von 60,00 EUR verhängt. Den hiergegen gerichteten Einspruch des Betroffenen hat das Amtsgericht Herford durch Urteil vom 31.10.2008 (Bl. 25 R, 27 d. A.) gemäß § 74 Abs. 2 OWiG verworfen. Gegen dieses ihm am 07.11.2008 zugestellte (Bl. 26, 26 R d. A.) Urteil hat der Betroffene mit bei dem Amtsgericht Herford am 13.11.2008 eingegangenem Telefaxschriftsatz seines Verteidigers vom selben Tage (Bl. 28 d. A.) Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde eingelegt und diesen Antrag mit weiterem am 01.12.2008 bei dem Amtsgericht Herford eingegangenem Telefaxschriftsatz seines Verteidigers vom selben Tage (Bl. 32 ff. d. A.) mit der Verletzung des Anspruchs des Betroffenen auf Gewährung rechtlichen Gehörs und der Verletzung materiellen Rechts begründet.
II.
Der nach §§ 80 Abs. 1 und 3, 79 Abs. 3 OWiG, §§ 341 ff. StPO rechtzeitig gestellte und form- sowie fristgerecht begründete Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache einen zumindest vorläufigen Erfolg.
Da die festgesetzte Geldbuße nicht mehr als 100,00 EUR beträgt, richten sich die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG. Danach ist die Rechtsbeschwerde in den Verfahren mit den sogenannten weniger bedeutsamen Fällen nur zulässig zur Fortbildung des materiellen Rechts (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 80 Abs. 2 OWiG) oder wenn das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben ist (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG).
Im vorliegenden Fall liegt eine Versagung des rechtlichen Gehörs vor. Die Verwerfung eines Einspruchs nach § 74 Abs. 2 OWiG setzt u. a. voraus, dass der Betroffene in der Ladung gemäß § 74 Abs. 3 OWiG belehrt worden ist.
Aus der Akte ist ersichtlich, dass der Betroffene hinsichtlich des Termins vom 26.09.2008 ordnungsgemäß belehrt worden ist (Bl. 51 - 53 d. A.). Eine erneute Belehrung im Sinne des § 74 Abs. 3 OWiG war der Umladung vom 18.09.2008 allerdings nicht beigefügt (Bl. 54 f d. A.). Die Belehrung in einer früheren Ladung über die Folgen des Ausbleibens reicht indes nicht aus (zu vgl. Senatsbeschluss vom 22.02.1979, VRS 57, 299 ff). Die in der gebotenen Form der §§ 79 Abs. 3, 80 Abs. 3 OWiG, 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erhobene Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs greift somit vorliegend durch."
Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat nach eigener Prüfung und Würdigung an und macht sie zur Grundlage seiner Entscheidung.
Ende der Entscheidung
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