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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 03.11.1999
Aktenzeichen: 3 U 65/99
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 823
ZPO § 543 Abs. 1
ZPO § 448
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 108
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
Der Tierarzt schuldet neben der Behandlung auch die Beratung und Aufklärung über deren Vor- und Nachteile, über etwaige Risiken und hat dabei die erkennbaren Interessen des Auftraggebers und die rechtlichen und sittlichen Gebote des Tierschutzes zu berücksichtigen.

Die Beratungs- und Aufklärungspflicht erstreckt sich nicht auf Komplikationen, mit denen normalerweise nicht gerechnet zu werden braucht.


OBERLANDESGERICHT HAMM

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 U 65/99 OLG Hamm 15 O 25/98 LG Münster

Verkündet am 03. November 1999

Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts

In dem Rechtsstreit

hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 03. November 1999 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Pelz und die Richter am Oberlandesgericht Rüthers und Lüblinghoff

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 11. Januar 1999 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 DM abwenden, falls nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet, die er auch durch die unbedingte und unbefristete Bürgschaft einer deutschen Großbank erbringen kann.

Tatbestand:

Die Klägerin züchtet Friesenpferde und ließ am 21.10.1996 die fünf Jahre alte Friesenstute mit dem Namen "Winanda" mit dem Influenza-Impfstoff Cavallon IR durch den Beklagten, einem Tierarzt, impfen. Die Impfung sollte intramuskulär verabreicht werden. Zwei bis drei Minuten nach der Injektion brach die Stute zusammen. Der Beklagte injizierte sodann das Cortisonpräparat Prednisolon intramuskulär und das adrenalinartige Präparat Effortil intravenös. Das Pferd verendete. Die Klägerin hat den Beklagten auf Zahlung von 70.000,00 DM nebst Zinsen in Anspruch genommen. Sie hat behauptet, der Beklagte habe nach dem Einstich der Nadel keinen sogenannten Aspirationsversuch unternommen und deshalb nicht festgestellt, ob er ein Blutgefäß getroffen habe. Tatsächlich habe er jedoch eine Blutbahn getroffen. Der Beklagte hätte das Pferd dann retten können, wenn er unmittelbar nach dem Vorfall das Cortisonpräparat intravenös gespritzt hätte. Der Wert der Stute habe 70.000,00 DM betragen. Der Beklagte hat behauptet, daß er den sogenannten Ansaugversuch regelrecht vorgenommen habe. Eine intravenöse Verabreichung eines Cortisonpräparats hätte den Tod der Stute nicht verhindern können. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivorbringens und der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klägerin habe nicht bewiesen, daß der Beklagte bei der Verabreichung der Schutzimpfung nicht regelrecht vorgegangen sei. Auf ein Todesrisiko habe der Beklagte nicht hinweisen müssen, weil dieses bei sachgerechter Impftechnik nicht bekannt gewesen sei.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit der Berufung und beantragt, das am 11.01.1999 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster (15 O 15/98) abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an sie 70.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 28.01.1998 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

1.

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen;

2.

ihm notfalls nachzulassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden und diese auch durch Bankbürgschaft erbringen zu können.

Die Parteien wiederholen, vertiefen und ergänzen ihren erstinstanzlichen Vortrag. Wegen der Einzelheiten ihres Vorbringens in der Berufungsinstanz wird auf die in dieser Instanz gewechselten Schriftsätze mit ihren Anlagen Bezug genommen.

Der Senat hat die Klägerin und den Beklagten angehört sowie den Sachverständigen Prof. Dr. Dr. sein schriftlichen Gutachten erläutern lassen. Insoweit wird auf den Vermerk des Berichterstatters zum Senatstermin vom 03. November 1999 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung bleibt ohne Erfolg.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Schadensersatzanspruch aus § 823 BGB oder aus einer schuldhaften Verletzung von Sorgfaltspflichten des tierärztlichen Behandlungsvertrages. Fehler bei der Behandlung des Pferdes am 21.10.1996 lassen sich nicht feststellen. Der Beklagte haftet der Klägerin auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines Beratungsverschuldens.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung gemäß § 543 Abs. 1 ZPO Bezug genommen. In der Beurteilung des Behandlungsgeschehens macht sich der Senat die Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. Dr., der sein Gutachten überzeugend erläutert hat, zu eigen. Danach ist die von dem Beklagten beschriebene Vorgehensweise bei einer Injektin dieser Art regelrecht. Daß der Beklagte insbesondere den sogenannten Aspirationsversuch nicht durchgeführt hat, hat die Klägerin nicht bewiesen. Mit der Parteivernehmung des Beklagten hat die Klägerin diesen Beweis nicht erbracht. Die Voraussetzungen für eine Parteivernehmung der Klägerin gemäß § 448 ZPO lagen nicht vor. Gemäß § 448 ZPO wird vorausgesetzt, daß das Ergebnis der Verhandlung und einer etwaigen Beweisaufnahme für die Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer zu erweisenden Tatsache nicht ausreicht, wobei eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der Behauptung bestehen muß (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 57. Aufl., § 448 Rdn. 3). Dies ist indes hier schon deshalb nicht der Fall, weil das eigene Vorbringen der Klägerin die insoweit erforderliche Kontinuität nicht aufweist. Während die Klägerin noch auf Seite 3 der Klageschrift (Bl. 3 d.A.) behauptet, der Beklagte habe ihr gegenüber eingeräumt, daß er keinen Aspirationsversuch vorgenommen habe, wird diese wesentliche Tatsache später gerade nicht von der Klägerin bestätigt. So hat die Klägerin bei ihrer persönlichen Anhörung vor der Kammer (Bl. 63 d.A.) nur erklärt: "Von Aspirationsversuchen oder Ansaugen war nie die Rede. Kein Tierarzt sagt einem das, wenn man nicht danach fragt."

Auch der Umstand, daß das Pferd an den Folgen der Injektion verendet ist, spricht nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit dafür, daß der Beklagte fehlerhaft vorgegangen sein muß. Wenn auch die Todesfolge bei Injektionen dieser Art nahezu nicht bekannt und äußerst selten ist, so kann sie dennoch auch bei regelrechtem Vorgehen vorkommen. Auch bei Durchführung eines regelrechten Aspirationsversuchs könne, so der Sachverständige, das Medikament unbemerkt in ein Gefäß gelangen, weil entweder die Injektionskanüle durch Gewebspartikel verstopft worden oder es zu einer Verlagerung der Kanülenspitze gekommen sein kann.

Der Tod der Stute wäre auch nicht durch eine intravenöse Cortisongabe zu verhindern gewesen. Zum einen habe es das Medikament Prednisolon, so der Sachverständige, nur zur intramuskulären Verabreichung gegeben. Zum anderen hätte auch eine intravenöse Gabe den tödlich endenden Schock nicht beeinflussen können, weil das Cortisonpräparat erst nach 15 bis 20 Minuten seine Wirkung entfalte. Mit dem Mittel Effortil sei dagegen das erforderliche adrenalinartige Präparat gegeben worden.

Der Beklagte hat auch keine Beratungspflicht gegenüber der Klägerin verletzt. Der Tierarzt schuldet neben der Behandlung auch die Beratung und Aufklärung über deren Vor- und Nachteile, über etwaige Risiken und hat dabei die erkennbaren Interessen des Auftraggebers und die rechtlichen und sittlichen Gebote des Tierschutzes zu berücksichtigen (BGH NJW 1980, 1904, 1905; 1982, 1327). Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der Senat eine Verletzung der Beratungs- und Aufklärungspflicht verneint. Der Eingriff der Injektion und die Art ihrer Ausführung waren der Klägerin bekannt, da sie die Injektion zuvor mit dem Medikament Prävakun hat vornehmen lassen. Die Klägerin wußte auch aufgrund ihrer eigenen Anwesenheit, daß der Beklagte das Mittel in die Halsmuskulatur geben würde und war mit dieser Vorgehensweise einverstanden. Über ein besonderes Todesrisiko brauchte der Beklagte die Klägerin nicht zu belehren. Die Beratungs- und Aufklärungspflicht erstreckt sich nicht auf Komplikationen, mit denen normalerweise nicht gerechnet zu werden braucht (BGH NJW 1980, 1904, 1905). Das Todesrisiko war zu dem Zeitpunkt der Behandlung nahezu nicht bekannt. Auch dem international renommierten Sachverständigen ist diese Todesfolge bei einer intramuskulären Injektion erst aufgrund dieses Falles bekannt geworden. Weder in der allgemeinen noch in der speziellen Fachliteratur sei dieses Risiko beschrieben gewesen.

Selbst wenn man aber annehmen würde, daß die Klägerin auf das Todesrisiko hätte hingewiesen werden müssen, würde ihr dies nicht zum Erfolg verhelfen, weil der Senat davon überzeugt ist, daß die Klägerin ihr Pferd - beidem nahezu nicht zu erkennenden Risiko - auch bei einem entsprechenden Hinweis durch den Beklagten hätte impfen lassen. Dafür spricht auch der Umstand, daß die Klägerin ihre Pferde auch heute noch, wenn auch mit einem anderen Medikament, aber bei gleichem Risiko, impfen läßt.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 108, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Ende der Entscheidung

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