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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 01.06.2004
Aktenzeichen: 3 Ws 280/03
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 329 | |
StPO § 40 |
Beschluss
Strafsache
gegen D.B.
wegen Beleidigung,
(hier: Sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Versagung von der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung).
Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten vom 14. April 2004 gegen den Beschluss der VIII. Strafkammer des Landgerichts E. vom 29. März 2004 hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 01. 06. 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unbegründet verworfen.
Gründe:
I.
Gegen den Angeklagten ist durch Strafbefehl des Amtsgerichts E. vom 25. November 2002 wegen Beleidigung eine Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 15,00 € festgesetzt worden. Den Einspruch des Angeklagten gegen diesen Strafbefehl hat das Amtsgericht E. mit Urteil vom 27. Januar 2003 verworfen, da der Angeklagte zwar rechtzeitig Einspruch erhoben, in dem Termin zur Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht aber ungeachtet der ordnungsgemäßen Ladung ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben und auch nicht durch einen Verteidiger vertreten worden war. Das Wiedereinsetzungsgesuch des Angeklagten gegen dieses Urteil ist durch Beschluss des Amtsgerichts E. vom 20. Februar 2003 sowie durch Beschluss des Landgerichts E. vom 12. März 2003 (als Beschwerdegericht) verworfen worden.
Mit Schreiben vom 02. Februar 2003 hat der Angeklagte weiterhin Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts E. vom 27. Januar 2003 eingelegt. In seiner Berufungsschrift ist als Anschrift angegeben "B.straße 2, 45139 E.".
Die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts E. vom 12. März 2003 konnte dem Angeklagten unter der o. g. Anschrift nicht zugestellt werden. Die Briefsendung kam mit dem Vermerk zurück "Empfänger verzogen", "Einwilligung zur Weitergabe der Anschrift liegt nicht vor". Daraufhin hat der Vorsitzende der Berufungskammer beim Einwohnermeldeamt der Stadt E. eine Auskunft aus dem Melderegister betreffend den Angeklagten eingeholt. Die Stadt E. hat unter dem 28. April 2003 mitgeteilt, dass der Angeklagte noch für die vorgenannte Anschrift gemeldet sei, dass er aber laut örtlicher Ermittlung vom 11. Januar 2003 nach unbekannt verzogen sei. Der Angeklagte sei aus der Wohnung "rausgeklagt" worden, Briefkasten und Klingel seien nicht mehr vorhanden. Diese Auskunft bestätigte das Einwohnermeldeamt der Stadt E. mit weiterer Auskunft vom 30. April 2003, wonach der Angeklagte von der o. g. Anschrift verzogen und die neue Anschrift noch nicht bekannt sei.
Das Landgericht E. hat daraufhin mit Beschluss vom 18. Juni 2003 die öffentliche Zustellung der Terminsladung zur Berufungshauptverhandlung für den Angeklagten angeordnet. Die öffentliche Zustellung ist durch Aushang an der Gerichtstafel des Amtsgerichts E. in der Zeit vom 23. Juni 2003 bis zum 22. Juli 2003 bewirkt worden. In der Berufungshauptverhandlung vom 05. August 2003 ist die Berufung des Angeklagten verworfen worden, weil der Angeklagte trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt nicht zum Termin zur Berufungshauptverhandlung erschienen war.
Mit Telefax vom 10. Februar 2004 hat der Angeklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung mit der Begründung beantragt, die Ladung zu dieser Verhandlung sei bei ihm nicht eingetroffen. Das Wiedereinsetzungsgesuch ist durch den angefochtenen Beschluss des Landgerichts E. vom 29. März 2004 zurückgewiesen worden. Gegen diesen Beschluss, dE. förmliche Zustellung an den Angeklagten nicht verfügt wurde, hat dieser mit am 15. April 2004 bei dem Landgericht E. eingegangenem Schreiben Beschwerde eingelegt.
II.
Die gem. §§ 329 Abs. 3, 46 Abs. 3 StPO statthafte und mangels Nachweises der Zustellung fristgerecht (§ 311 Abs. 2 StPO) eingelegte sofortige Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Die Berufungskammer hat dem Angeklagten zu Recht und mit zutreffender Begründung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt. Der Angeklagte ist nicht ohne Verschulden dem Verhandlungstermin vom 05. August 2003 ferngeblieben. Der Angeklagte war hier in zulässiger Weise durch öffentliche Zustellung zu dem Berufungshauptverhandlungstermin geladen worden. Die Zulässigkeit der öffentlichen Zustellung ergibt sich bereits aus § 40 Abs. 3 StPO. Danach kann die öffentliche Zustellung im Verfahren über eine vom Angeklagten eingelegte Berufung ohne weitere Nachforschungen nach dem Aufenthalt des Angeklagten bereits dann in zulässiger Weise angeordnet werden, wenn eine Zustellung nicht unter einer Anschrift möglich ist, unter der letztmals zugestellt wurde oder die der Angeklagte zuletzt angegeben hat. Hier hatte der Angeklagte zuletzt als eigene Anschrift "B.Straße 2, 45139 E." angegeben. Unter dieser Anschrift konnte auch letztmalig, nämlich am 24. Februar 2003 betreffend den Beschluss des Amtsgerichts E. vom 20. Februar 2003, an den Angeklagten zugestellt werden. Die Vorschrift des § 40 Abs. 3 StPO soll es dem Gericht ersparen, zeit- und arbeitsaufwendige Ermittlungen nach einem Angeklagten anzustellen, der das Berufungsverfahren dadurch verzögern will, dass er seinen Wohnsitz aufgibt und sich an einem dem Gericht nicht bekannten Ort aufhält. Dem Angeklagten wird daher durch diese Bestimmung eine Mitwirkungspflicht auferlegt. Wenn er Rechtsnachteile, insbesondere die Verwerfung seiner Berufung und den Eintritt der Rechtskraft des Berufungsurteils, vermeiden will, muss er dem Berufungsgericht seine neue Anschrift mitteilen (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., § 40 StPO Rdnr. 5 m. w. N.). Dagegen kommt es entgegen offenbar der Ansicht des Angeklagten nicht darauf an, ob an seinem neuen Wohnort ein ordnungsgemäßer Briefkasten vorhanden ist oder ob er selbst per Telefon oder per Telefax erreichbar war. Ersteres ist so lange unerheblich, wie der Angeklagte dem Gericht nicht seine neue Anschrift mitteilt, zu telefonischen oder sonstigen Nachforschungen war das Gericht aber nach der eindeutigen Gesetzeslage gerade nicht verpflichtet.
Die öffentliche Zustellung der Ladung zu dem Berufungshauptverhandlungstermin ist auch formal ordnungsgemäß durch Aushang der Ladung an der Gerichtstafel des Amtsgerichts E. in der genannten Zeit bewirkt worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.
Ende der Entscheidung
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