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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 22.10.2009
Aktenzeichen: 3 Ws 330/09
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 45 |
Tenor:
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
I.
Der Senat hat mit Beschluss vom 17.09.2009 die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung als unzulässig verworfen, weil das Rechtsmittel erst einen Tag nach Ablauf der Frist des § 311 StPO, nämlich erst am 30.07.2009, eingelegt worden war. Der Beschluss ist am 29.09.2009 an den Verurteilten und seinen Verteidiger gesandt worden. Am 05.10.2009 hat der Verurteilte durch seinen Verteidiger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Er trägt vor, dass der Verurteilte ihn am 24.07.2009 von dem ihm (dem Verurteilten) am 22.07.2009 zugestellten Widerrufsbeschluss in Kenntnis gesetzt habe. Der Verteidiger habe am 29.09.2009 die Rechtsmittelschrift diktiert, welche als Eilsache in der Kanzlei bearbeitet, von ihm unterschrieben und noch am gleichen Tage an das Landgericht per Telefax übersandt werden sollte. Infolge hoher Arbeitsbelastung habe die Kanzleimitarbeiterin die rechtzeitige Bearbeitung versäumt, was sie am 30.07.2009 dem Verteidiger mitgeteilt habe.
II.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unzulässig. Nach § 45 StPO hat der Antragsteller im Rahmen eines Wiedereinsetzungsantrages nicht nur die Gründe für sein angebliches unverschuldetes Fristversäumen innerhalb der einwöchigen Antragsfrist darzulegen, sondern auch konkrete Angaben über den genauen Zeitpunkt, in dem das Hindernis, das der Vornahme der Prozesshandlung entgegenstand, weggefallen ist, zu machen. Dabei müssen Angaben über den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses auch dann gemacht werden, wenn der Verteidiger eigenes Verschulden geltend macht und es kommt - auch bei einem anwaltlichen vertretenen Verurteilten nicht auf die Kenntnis des Verteidigers, sondern die des Betroffenen an (vgl: KG Berlin Beschl. v. 20.07.2005 - 2 Ss 135/05 - juris; OLG Düsseldorf VRS 92, 113). Wann der Betroffene davon Kenntnis erlangt hat, dass im Verteidigerbüro die Rechtsmitteleinlegungsfrist nicht eingehalten wurde, wird indes im Wiedereinsetzungsgesuch nicht mitgeteilt. Dazu hätte hier insbesondere deswegen Anlass bestanden, weil sich aus dem Wiedereinsetzungsgesuch ergibt, dass der Verteidiger schon am 30.07.2009 wusste, dass das Rechtsmittel verspätet ist und bei entsprechender Kenntnis des Betroffenen dann auch das Wiedereinsetzungsgesuch vom 05.10.2009 verspätet (§ 45 Abs. 1 StPO) wäre. Der Vortrag im Wiedereinsetzungsgesuch in Verbindung mit dem Vortrag in dem Schriftsatz zur Begründung der sofortigen Beschwerde vom 02.09.2009 legen zudem nahe, dass zwischen dem 30.07.2009 und dem 02.09.2009 ein Kontakt zwischen Verteidiger und Verurteiltem stattgefunden hat, was es wiederum wahrscheinlich macht, dass der Verurteilte bereits in diesem Zeitraum von der Fristversäumnis erfahren hat. In dem Rechtsmittelbegründungsschriftsatz heißt es nämlich, dass der Verurteilte seit dem 01.08.2009 Arbeit habe und mit dieser sehr zufrieden sei.
III.
Einer gesonderten Kostenentscheidung bedurfte es nicht, da bei Antragsverwerfung die Kosten der Wiedereinsetzung zu den Verfahrenskosten gehören, mit denen der Antragsteller ohnehin belastet ist.
Ende der Entscheidung
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