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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 06.09.2001
Aktenzeichen: 3 Ws 381/01
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 44 | |
StPO § 40 |
3 Ws 381/01 OLG Hamm Senat 3
Beschluss Strafsache gegen B.L.,
wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern,
(hier: sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Widerruf der Strafaussetzung und Antrag des Verurteilten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist)
Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 24.07.2001 bzw. 26.07.2001 gegen den Widerrufsbeschluss der 17 b. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld vom 25.03.1999 sowie auf seinen Antrag auf Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den vorgenannten Beschluss hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 06. September 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Verurteilten auf Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der 17 b. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld vom 25.03.1999 wird auf Kosten des Verurteilten als unbegründet verworfen.
Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss der 17 b. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld vom 25.03.1999 wird auf Kosten des Verurteilten als unzulässig verworfen.
Gründe:
I.
Die Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Bielefeld hat mit Beschluss vom 25.03.1999 die dem Verurteilten mit Beschluss der Kammer vom 02.12.1997 gewährte Strafaussetzung der nicht verbüßten Reststrafe aus dem Urteil des Landgerichts Münster vom 22.12.1994 widerrufen. Die öffentliche Zustellung des Beschlusses wurde angeordnet und durchgeführt.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde des Verurteilten, die am 24.07.2001 bzw. am 27.07.2001 bei dem Landgericht Bielefeld eingegangen ist.
II.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde ist unbegründet. Ein Verurteilter, der sich - wie hier - der Bewährungsaufsicht entzieht, untertaucht und durch gezielte Maßnahmen seinen Aufenthalt verschleiert, hat die Unkenntnis von dem durch öffentliche Zustellung bewirkten Widerrufsbeschluss selbst verschuldet. Das erkennende Oberlandesgericht vertritt bereits seit Jahrzehnten in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass ein Verurteilter, der sich unter Verstoß gegen seine Bewährungsauflagen verborgen hält und deshalb von einem Widerrufsbeschluss keine Kenntnis erlangt, keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist beanspruchen kann (OLG Hamm, JMBl. 1973, 260). Auch der Bundesgerichtshof vertritt seit langem die Ansicht, dass ein Verurteilter seine Fristversäumnis dann selbst verschuldet, wenn er sich entgegen den ihm erteilten Bewährungsauflagen in das Ausland begibt, ohne Nachricht über seinen Aufenthalt für den Bewährungshelfer, die Gerichte oder sonstige hierzu bereite Dritte zu hinterlassen und auf diese Weise Zustellungen des Gerichts verhindert, mit denen er unter den obwaltenden Umständen rechnen musste (BGH, Beschluss vom 19.05.1989, NStE Nr. 21 zu § 44 StPO).
III.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme zu der sofortigen Beschwerde folgendes ausgeführt:
"Die statthafte sofortige Beschwerde des Verurteilten ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Frist des § 311 Abs. 2 StPO bei dem Landgericht Bielefeld eingegangen ist. Der angefochtene Beschluss ist aufgrund der ordnungsgemäß angeordneten und wirksam durchgeführten öffentlichen Zustellung seit dem 03.06.1999 rechtskräftig. Der öffentlichen Zustellung stand insbesondere nicht der Umstand entgegen, dass die erforderliche Zustellung an einen dazu bevollmächtigten Verteidiger hätte erfolgen können. Soweit sich der Verteidiger Rechtsanwalt O. auf die ihm für das Erkenntnisverfahren erteilte Zustellungsvollmacht bezieht, ist darauf hinzuweisen, dass diese Vollmacht durch die Bestellung von Rechtsanwalt O. zum Pflichtverteidiger als durch Niederlegung beendet anzusehen ist (vgl. die Erklärung des Rechtsanwalts O. vom 27.06.1994, Bd. II Bl. 224 d. A.). Die Pflichtverteidigerbestellung von Rechtsanwalt O. war mit Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Münster beendet. Eine Zustellungsvollmacht für das Vollstreckungsverfahren hatte er daher nicht.
Da der Verurteilte zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Strafvollstreckungskammer unbekannten Aufenthaltes war, lagen im Übrigen die Voraussetzungen des § 40 Abs. 2 StPO für die öffentliche Zustellung vor. Dies ist auch ordnungsgemäß durchgeführt worden. Ausweislich Bl. 81 ff. Doppel-Bew.H. waren der Widerrufsbeschluss samt Rechtsmittelbelehrung sowie der Beschluss über die Anordnung der öffentlichen Zustellung an der Gerichtstafel des Landgerichts Münster als Gericht des ersten Rechtszuges (zu vgl. Beschluss des OLG Hamm vom 17.12.1998 - 3 Ws 532/98 -) vom 12.05.1999 bis zum 30.05.1999 angebracht."
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1, Abs. 7 StPO.
Ende der Entscheidung
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