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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 16.10.2007
Aktenzeichen: 3 Ws 593/07
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 321 |
Tenor:
Eine Sachentscheidung des Senats über die weitere Haftbeschwerde ist derzeit nicht veranlasst.
Gründe:
I.
Der Angeklagte befindet sich seit dem 20.03.2007 in Untersuchungshaft, und zwar aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Bielefeld vom 20.03.2007, durch den der Haftbefehl vom 16.03.2007 abgeändert und ergänzt worden ist.
Am 28.08.2007 hat das Amtsgericht Bielefeld den Angeklagten wegen Bedrohung in Tateinheit mit Beleidigung in drei Fällen, wegen Bedrohung in zwei Fällen und wegen Beleidigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt und die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet. Der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft haben gegen dieses Urteil Berufung eingelegt.
Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 29.08.2007 hat der Angeklagte die Aufhebung des Haftbefehls beantragt. Das Amtsgericht Bielefeld hat diesen Antrag als Beschwerde gegen den Haftfortdauerbeschluss ausgelegt und der Beschwerde nicht abgeholfen. Das Landgericht Bielefeld hat die Beschwerde durch Beschluss vom 11.09.2007 verworfen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die weitere Beschwerde des Angeklagten vom 20.09.2007, der das Landgericht durch Beschluss vom 21.09.2007 nicht abgeholfen hat.
Mit Verfügung vom 26.09.2007 hat die Staatsanwaltschaft Bielefeld die Akten dem Berufungsgericht vorgelegt.
II.
Eine Sachentscheidung des Senats ist derzeit nicht veranlasst.
Die weitere Haftbeschwerde des Angeklagten ist mit der Zuleitung der Akten gemäß § 321 StPO an das Berufungsgericht gegenstandslos geworden, da sie als solche verfahrensrechtlich überholt ist. Ab Zuleitung der Vorgänge ist das Berufungsgericht das zuständige Gericht für die die Untersuchungshaft betreffenden Entscheidungen. Um eine doppelte Zuständigkeit mit der Gefahr widersprechender Entscheidungen zu vermeiden, erlischt die Zuständigkeit des Amtsrichters, Haftentscheidungen in der beim Berufungsgericht anhängigen Strafsache zu treffen. Damit entfällt auch die Zuständigkeit der dem Amtsgericht zugeordneten Rechtsmittelinstanzen. Selbst wenn zufällig Beschwerdegericht und Berufungsgericht dieselbe Strafkammer sein sollten, ergäbe sich nichts anderes (vgl. Senat, Beschluss vom 12.07.2007, 3 Ws 388/07, OLG Hamm, 2. Strafsenat, Beschluss vom 26.10.2001 - 2 Ws 267/01; Meyer-Goßner, StPO, 50. Auflage, § 117, Rdnr. 12 m.w.N.).
Die prozessuale Überholung der weiteren Beschwerde führt indes nicht zu ihrer Verwerfung. Wegen der fortbestehenden Beschwer des Angeklagten ist sie vielmehr als ein jederzeit zulässiger Antrag auf Haftprüfung durch das nunmehr zuständige Gericht aufzufassen und dementsprechend zu behandeln. Die Entscheidung obliegt hier daher dem Gericht, bei dem die Berufung anhängig ist. An dieses ist die Sache daher zur Entscheidung über den Haftprüfungsantrag abzugeben (vgl. Senat, a.a.O.; OLG Hamm, 2. Strafsenat, a.a.O).
Ende der Entscheidung
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