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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 09.05.2003
Aktenzeichen: 35 U 59/02
Rechtsgebiete: UWG
Vorschriften:
UWG § 1 |
Stellt eine Bausparkasse einen Handelsvertreter ein, der unzutreffend angibt, zum Einstellungstermin sei er bei einem Mitbewerber, gegenüber dem eine Ausschließlichkeitsbindung bestanden habe, bereits ausgeschieden, liegt kein wettbewerbswidriges Verhalten gem. § 1 UWG (Ausnutzen fremden Vertragsbruchs) vor, wenn die Bausparkasse den Erklärungen des Handelsvertreters vertrauen durfte.
2.)
Eine Überprüfung der Angaben durch Nachfrage bei dem Mitbewerber ist in der Regel entbehrlich, wenn die Bausparkasse am Meldesystem des AVAD teilnimmt und diesen von der Neueinstellung des Handelsvertreters unterrichtet.
3.)
In einem solchen Fall werden die Rechte des Mitbewerbers im Normalfall auch deshalb nicht wesentlich beeinträchtigt, weil der Handelsvertreter sich nach § 89 HGB kurzfristig aus dem Vertrag lösen kann, der Mitbewerber also keine geschützte Rechtsposition hat, die ihm eine langfristige Mitarbeit des Handelsvertreters sichert.
OBERLANDESGERICHT HAMM IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
35 U 59/02 OLG Hamm
Verkündet am 09. Mai 2003
In Sachen
hat der 35. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 9. April 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Zumdick und die Richter am Oberlandesgericht Dr. Köhler und Michaelis de Vasconcellos
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 22. Oktober 2002 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Paderborn wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Die Klägerin ist eine Vertriebsorganisation der Aachener und Münchener Versicherungsgruppe und vermittelt ein Allfinanzangebot, nämlich Baufinanzierungen, gewerbliche Finanzierungen, andere Kreditformen, Festgeldanlagen und Investmentzertifikate, Versicherungsverträge, Bausparverträge, Rechtsschutzversicherungen, Kreditkarten sowie weitere Finanzdienstleistungen. Die Beklagte ist eine Bausparkasse. Beide Parteien arbeiten mit Außendienstmitarbeitern, die als Handelsvertreter für sie selbständig tätig sind.
Der Versicherungsvertreter Thomas D war von Februar 1998 an als Außendienstmitarbeiter und Agenturleiter für die Klägerin tätig und zwar als selbständiger Handelsvertreter (Anlage Bl. 1). Nach der Regelung in II der Besonderen Vertragsbedingungen (Bl. 5 der Anlage) durfte Herr D für ein Konkurrenzunternehmen nicht tätig sein. Für eine anderweitige Beratungs-, Vermittlungs- oder Verkaufstätigkeit bedurfte er der Zustimmung der Klägerin. Auch eine sonstige Erwerbstätigkeit war der Klägerin anzuzeigen und die Klägerin konnte die Ausübung dieser Tätigkeit verweigern. Ab April 2001 ging der Wert der von Herrn D bei der Klägerin eingereichten Verträge deutlich zurück. Von Juni 2001 an wurden von ihm bei der Klägerin keine zu Provisionseinnahmen führenden Verträge mehr vorgelegt (Bl. 11 d. A.).
Seit Juni 2001 führte Herr D Vertragsgespräche mit der Beklagten mit dem Ziel, bei der Klägerin auszuscheiden und als Handelsvertreter bei der Beklagten anzufangen (Bl. 29 d. A.). Im August 2001 wurden die Gespräche erfolgreich abgeschlossen. Die Beklagte übersandte Herrn D unter dem 15.08.2001 einen bereits von ihr unterzeichneten Vertretervertrag (Bl. 77 d. A.), der von Herrn D am 27.08.2001 unterzeichnet wurde (Bl. 82 ff. d. A.). Der Vertrag zwischen der Beklagten und Herrn D wurde mit Wirkung zum 01.09.2001 abgeschlossen (Bl. 82 d. A.).
Bereits mit Schreiben vom 13.08.2001 (Bl. 171 d. A.) kündigte Herr D den Handelsvertretervertrag mit der Klägerin unter Hinweis auf das Angebot der Beklagten und bat um eine Aufhebung des Vertrages mit sofortiger Wirkung. Darauf ging die Klägerin nicht ein. Herr D kündigte daraufhin den Vertrag mit der Klägerin erneut mit Schreiben vom 01.09.2001 zum 31.12.2001 (Bl. 7 der Anlage).
Um den Versicherungsdienst von ungeeigneten Personen freizuhalten, ist von den Versicherungsunternehmen die Auskunftsstelle über den Versicherungsaußendienst e. V. - AVAD eingerichtet worden (Bl. 33 der Anlage). Nach den Richtlinien des AVAD sind die Versicherungsunternehmen verpflichtet, vor Vertragsabschluß mit einem Versichernngs- oder Bausparkassenvertreter eine Auskunft bei der AVAD einzuholen (Nr. 3.2.1 der Richtlinien - Bl. 12 der Anlage). Von der Aufnahme der Tätigkeit ist der AVAD durch eine Tätigkeitsmeldung zu unterrichten. Ergibt sich aus einer neuen eingehenden Tätigkeitsmeldung, daß eine unzulässige Doppeltätigkeit des Vertreters vorliegt, so prüft der AVAD den Vorgang und unterrichtet die betroffenen Unternehmen (Bl. 3.5 der Richtlinien - Bl. 14 d. A.). Auch die Beendigung eines Vertreterverhältnisses ist dem AVAD zu melden (Nr. 3.6.1 der Richtlinien - Bl. 14 der Anlage).
Die Beklagte holte im Verlauf der Vertragsgespräche mit Herrn D eine Auskunft über diesen beim AVAD ein. Das hatte zur Folge, daß der AVAD an die Klägerin unter dem 21.08.2001 ein Auskunftsersuchen richtete und zwar mit dem Hinweis, nach den Angaben von Herrn D sei dieser im Juli 2001 bei der Klägerin ausgeschieden. Die Klägerin antwortete unter dem 31.08.2001, Herr D sei weiterhin für sie tätig (Bl. 51 der Anlagen). Von diesem Ergebnis unterrichtete der AVAD die Beklagte, die dem AVAD schon unter dem 30.08.2001 über den Abschluß des mit Herrn D vereinbarten Bausparkassenvertretervertrages informiert hatte (Bl. 162 d. A.). Mit Schreiben vom 04.09.2001 unterrichtete der AVAD die Klägerin davon, daß Herr D seit dem 01.09.2001 auch für die Beklagte tätig sei (Bl. 55 der Anlage). Das Ausscheiden von Herrn D bei der Klägerin teilte diese dem AVAD mit Schreiben vom 14.09.2001 mit (Bl. 54 der Anlage). Die Beklagte reagierte auf die Doppeltätigkeit ihres neuen Vertreters mit dem Kündigungsschreiben vom 05.10.2001, durch die das Vertragsverhältnis zum 31.10.2001 beendet wurde (Bl. 87 d. A.).
Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte habe sich wettbewerbswidrig verhalten, weil sie bei Abschluß des Vertretervertrages mit Herrn D gewußt habe, daß dieser an sie ausschließlich gebunden sei. Zumindest hätte sie davon Kenntnis haben müssen. Sie hat deshalb beim Landgericht beantragt,
1.
die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu dem in § 890 ZPO genannten Höchstbetrages, ersatzweise Ordnungshaft, oder eine festzusetzende Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten zu unterlassen, Außendienstmitarbeiter, die noch auf Grund eines Handelsvertreterverhältnisses an die Klägerin gebunden sind, vor der Beendigung dieser vertraglichen Beschäftigung zu beschäftigen,
hilfsweise, solche Außendienstmitarbeiter vor der Beendigung der vertraglichen Beziehung zur Klägerin zu beschäftigen, von denen die Beklagte weiß oder wissen muß, daß sie noch auf Grund eines Handelsvertreterverhältnisses an die Klägerin gebunden sind,
2.
festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch das zuvor in Ziffer 1 umschriebene Verhalten der Beklagten entsteht oder noch entstehen wird,
3.
die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, welche Mitarbeiter der Klägerin sie in der zuvor unter Ziffer 1 des Klageantrages beschriebenen Weise beschäftigt hat, dabei auch den Umfang dieser Beschäftigung offenzulegen und mitzuteilen, welche Geschäfte diese so beschäftigten Mitarbeiter ihr vermittelt haben, insbesondere dabei Vertragstyp, Abschlußsumme, provisionspflichtige Summe, Laufzeit, Unternehmen, das Vertragspartner geworden ist, und ein individuelles Kennzeichen des vermittelten Geschäfts, beispielsweise Name des Kunden oder Vertragsnummer, zu benennen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, Herr D habe bei den Vertragsgesprächen erklärt, daß er vom 31.08.2001 an frei sei. Darauf habe sie vertraut.
Das Landgericht hat mit Urteil vom 22.10.2002 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, es könne nicht festgestellt werden, daß die Beklagte bei Abschluß des Bausparkassenvertretervertrages mit Herrn D vom Fortbestehen des Handelsvertreterverhältnisses zwischen der Klägerin und Herrn D ausgegangen sei oder zumindest in Kauf genommen habe, daß Herr D weiterhin an die Klägerin vertraglich gebunden sei. Gegen diese Annahme spreche entscheidend, daß die Beklagte die Einstellung von Herrn D dem AVAD mitgeteilt habe, denn die Beklagte müsse sich bewußt gewesen sein, daß diese Information an die Klägerin vom AVAD weiter gegeben werde. Daß die Klägerin von dem vertragswidrigen Verhalten ihres Vertreters D unterrichtet werde, sei für die Beklagte vorhersehbar gewesen.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit der Berufung. Sie rügt zunächst die Zuständigkeit des Senats. Zur Begründung ihrer Berufung trägt sie im wesentlichen vor, das Landgericht habe die Anforderungen, die § 1 UWG an die Beklagte gestellt habe, verkannt. Die Beklagte habe bei den Vertragsverhandlungen gewußt, daß Herr D noch an die Klägerin gebunden gewesen sei. Ihr sei auch bekannt gewesen, daß eine Ausschließlichkeitsbindung bestanden habe, denn derartige Ausschließlichkeitsbindungen seien in der Branche üblich und würden auch von der Beklagten bei Abschluß eines Vertretervertrages vereinbart. Die Ausnutzung eines fremden Vertragsbruchs, wie er hier erfolgt sei, sei wettbewerbswidrig, wenn besondere Umstände hinzu treten würden. Ein solcher Umstand sei die Ausnutzung der Ausschließlichkeitsbindung durch die Beklagte. Diese sei deshalb verpflichtet gewesen, vor Abschluß des Vertrages mit Herrn D bei der Klägerin nachzufragen, ob der Handelsvertretervertrag mit Herrn D fortbestehe oder nicht. Das habe die Beklagte bewußt unterlassen.
Die Klägerin beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und nach ihren Schlußanträgen erster Instanz zu erkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie rügt die Zulässigkeit der Berufung und trägt in der Sache vor, ihre Mitarbeiter hätten nicht bösgläubig gehandelt. Das zeige schon die Tatsache, daß von ihr der AVAD unterrichtet worden sei. Ihren Mitarbeitern sei die Bedeutung und die Vorgehensweise des AVAD bekannt. Es sei also davon ausgegangen worden, daß die Klägerin von dem Neuabschluß des Vertrages mit Herrn D unterrichtet werde. Das zeige, daß die Beklagte nichts habe verbergen wollen. Die Ausnutzung fremden Vertragsbruchs reiche für die Erfüllung des § 1 UWG nicht aus. Es müßten besondere Umstände hinzutreten. Das sei hier gerade nicht der Fall, weil sie offensichtlich gutgläubig gehandelt habe.
Wegen des Sachvortrags der Parteien im übrigen wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze, die überreichten Anlagen und Protokolle Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Der Senat ist zur Entscheidung über das von der Klägerin eingelegte Rechtsmittel berufen. Die Rüge der Klägerin, mit der sie geltend macht, zuständig sei nicht der 35. Zivilsenat, sondern der für Wettbewerbssachen zuständige Senat des Oberlandesgerichts, hat keinen Erfolg. Die Zuständigkeit der einzelnen Senate des Oberlandesgerichts Hamm wird durch den Geschäftsverteilungsplan geregelt. Die Klägerin rügt die fehlerhafte Anwendung des Geschäftsverteilungsplans. Mit dieser Rüge dringt sie schon deshalb nicht durch, weil eine solche fehlerhafte Anwendung nicht vorliegt.
Dabei kann die Frage dahin gestellt bleiben, ob der 35. Zivilsenat schon nach den allgemeinen Regeln über die Geschäftsverteilung über das Rechtsmittel der Klägerin hätte entscheiden müssen. Selbst wenn das nicht der Fall gewesen sein sollte, so ergibt sich jedenfalls nunmehr die Zuständigkeit des entscheidenden Senats aus der Regelung in Ziffer 3.1.2 des Geschäftsverteilungsplans. Danach ist die Abgabe einer Sache mangels Zuständigkeit nicht mehr zulässig, wenn die Abgabe nicht unverzüglich nach Eingang der Gerichtsakten und nach der Möglichkeit einer sachlichen Prüfung geschieht. Daraus folgt, daß eine Abgabe an einen anderen Senat jedenfalls zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, zu dem die Rüge von der Klägerin erhoben worden ist, nicht mehr in Betracht kommt. Das hat nach Nr. 3.1.3 des Geschäftsverteilungsplans zur Folge, daß der Senat, bei dem die Sache anhängig ist, unabhängig von den sonstigen Regelungen der Geschäftsverteilung als der zuständige Senat anzusehen ist. Zuständig ist daher allein der 35. Zivilsenat.
Zwar darf gem. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. Ein Fehler bei der Anwendung des Geschäftsverteilungsplans bedeutet aber nur dann einen Eingriff in dieses Recht, wenn der Fehler auf Willkür beruht (BVerfGE 13, 144; 23, 45; BGH MDR 1980, 864; Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 21 e GVG, Rn. 53). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Um willkürliche Zuweisungen von vornherein zu vermeiden, ist beim Oberlandesgericht Hamm eine Annahmestelle eingerichtet worden. Der dort tätige Beamte prüft nach dem Eingang der Rechtsmittel und der Vorlage der Akte an Hand der Bestimmungen des Geschäftsverteilungsplans, welcher Senat zuständig ist. Danach wird die Akte dem Vorsitzenden des nach der Beurteilung des Beamten zuständigen Senats vorgelegt und von diesem nach erneuter Prüfung angenommen oder an einen anderen Senat weiter gegeben. Der Beamte der Annahmestelle hat die Sache dem 35. Zivilsenat vorgelegt, weil sich nach Nr. 1.3.2 des Geschäftsverteilungsplans die Zuständigkeit nach den im ersten klagebegründenden Schriftsatz geltend gemachten Ansprüchen bestimmt und in der Klagebegründung ausgeführt worden ist, daß der frühere Beklagte zu 1), Herr D, gegen den die Beklagte ebenfalls Klage erhoben hatte, als Handelsvertreter der Klägerin tätig gewesen ist. Daraus wird ersichtlich, daß die Entscheidung, daß der 35. Zivilsenat die Zuständigkeit bejaht hat, jedenfalls nicht willkürlich getroffen worden ist.
II.
Die Berufung ist entgegen der Ansicht der Beklagten zulässig. Die Klägerin rügt eine Rechtsverletzung im Sinne des § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO. Sie trägt nämlich vor, das Landgericht habe die rechtlichen Voraussetzungen, unter denen die Ausnutzung eines fremden Vertragsbruchs wettbewerbswidrig sei, verkannt. Dazu beruft sie sich auf die Rechtsprechung des BGH.
III.
Die Berufung der Klägerin ist aber nicht begründet. Ihr steht kein Anspruch wegen eines Verstoßes der Beklagten gegen § 1 UWG zu.
1.
Die Klägerin stützt den geltend gemachten Anspruch in erster Linie auf den Vortrag, die Beklagte habe zu Wettbewerbszwecken ihren Handelsvertreter P zu einem Vertragsbruch veranlaßt, jedenfalls habe sie dessen Vertragsbruch ausgenutzt und das, obwohl ihr bekannt gewesen sei, daß zwischen ihr und dem Handelsvertreter D eine Ausschließlichkeitsbindung bestanden habe: Ein solcher Anspruch ist nicht begründet.
a.
Ein Vertragsbruch ist, auch wenn er einem Wettbewerbszweck dient, nicht ohne Weiteres wettbewerbswidrig. Das gilt sowohl gegenüber dem Vertragspartner als auch gegenüber außenstehenden Dritten, also hier der Beklagten. Gegen § 1 UWG kann ein Vertragsbruch nur dann verstoßen, wenn im Einzelfall besondere unlauterkeitsbegründende Umstände hinzutreten, die den Verstoß nicht mehr als reine Vertragsverletzung erscheinen lassen (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., § 1 Rn. 695).
aa.
Wer allerdings einen anderen zum Zweck des Wettbewerbs zum Vertragsbruch verleitet, handelt grundsätzlich wettbewerbswidrig (Baumbach/Hefermehl, a.a.O., Rn. 697). Verleiten ist jedes bewußte Hinwirken darauf, daß der andere einen Vertragsbruch begeht, mag auch der Widerstand, den er dabei findet, noch so gering sein. Es genügt, wenn zu Wettbewerbszwecken darauf hingewirkt wird, daß der Vertragspartner eines Mitbewerbers die diesem gegenüber obliegenden Vertragspflichten verletzt. Schon die Handlungsweise, nicht erst der Erfolg, macht das Verleiten wettbewerbswidrig (Baumbach/Hefermehl, a.a.O., Rn. 698). Wettbewerbswidrig ist eine Verletzung Zum Vertragsbruch nur, wenn der Täter die Tatumstände kennt, die sein Verhalten als unlauter erscheinen lassen oder doch mit der Möglichkeit rechnet, daß solche Umstände vorliegen können diese, jedoch bewußt in Kauf nimmt, um sein Ziel zu erreichen (Baumbach/Hefermehl, a.a.O., Rn. 701).
bb.
Daß die Mitarbeiter der Beklagten den Handelsvertreter D der Klägerin bewußt zum Vertragsbruch verleitet haben, läßt sich nicht feststellen. Der Vertragsbruch liegt in dem Tätigwerden für die Beklagte, obwohl Herr D durch den mit der Klägerin abgeschlossenen Vertrag noch an diese gebunden war und obwohl er auf Grund der Vereinbarung während der Laufzeit des Vertrages für Wettbewerber nicht tätig werden durfte. Daß die Mitarbeiter der Klägerin an Herrn D herangetreten sind, um diesen zu veranlassen, unter Verstoß gegen seine vertraglichen Pflichten gleichzeitig für die Beklagte tätig zu werden, wird nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich. Somit kommt nur in Frage, daß die Mitarbeiter der Beklagten den Vertragsverstoß bewußt in Kauf genommen haben. Ein solcher Verstoß ist jedenfalls nicht bewiesen worden. Der Vortrag der Beklagten, ihre Mitarbeiter hätten auf die Zusage von Herrn D vertraut, das Vertragsverhältnis der Klägerin zu Herrn D werde bis zum 31.08.2001 beendet sein, ist unwiderlegt. Für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit, dieser Erklärung kommt es auf den Lauf der Kündigungsfristen nicht an. Es ist nämlich nicht ungewöhnlich, daß Versicherungsunternehmen oder Vertriebsorganisationen ihre Handelsvertreter vorzeitig aus den Verträgen entlassen, weil sie an der Bindung eines unmotivierten Mitarbeiters nicht interessiert sind. Das ist dem Senat aus seiner Tätigkeit als Spezialsenat für Handelsvertretersachen bekannt.
b.
Wettbewerbswidrig kann auch das Ausnutzen eines fremden Vertragsbruchs sein.
aa.
An sich ist das Ausnutzen eines fremden Vertragsbruches, auch wenn es zu Zwecken des Wettbewerbs geschieht, nicht wettbewerbswidrig. Für einen Verstoß gegen § 1 UWG genügt nicht, daß man den Vertragsbruch des anderen kennt oder ihn zumindest für möglich hält und sich dadurch von seiner Handlung nicht abbringen läßt. Das bloße Ausnutzen eines fremden Vertragsbruches ist erst wettbewerbswidrig, wenn besondere Umstände hinzutreten. Ferner ist subjektiv für eine Ausnutzung erforderlich, daß sich der Täter des von einem anderen begangenen Vertragsbruchs bewußt ist oder doch damit rechnet und in Kauf nimmt, daß er einen fremden Vertragsbruch geschäftlich ausnutzt (Baumbach/Hefermehl, a.a.O., Rn. 703). Die Feststellung solcher besonderer Umstände erfordert stets eine genaue Analyse des Einzelfalls. Die bloße Kenntnis von dem Bestehen vertraglicher Bindungen des Umworbenen reicht ohne Vorliegen weiterer Umstände nicht aus, seiner Auskunft zu mißtrauen und sich vor Vertragsabschluß Gewißheit über den Inhalt entgegenstehender Vereinbarungen zu verschaffen. Negativ wird meist die Mißachtung einer Ausschließlichkeitsbindung zu beurteilen sein. Wer zu eigenem Nutzen und zum Schaden des Mitbewerbers Verträge mit jemandem abschließt, der durch eine solche Klausel an dem Bewerber gebunden ist, macht sich zum Komplizen fremden Vertragsbruchs, wenn auch die dafür erforderlichen subjektiven Voraussetzungen gegeben sind (Baumbach/Hefermehl, a.a.O., Rn. 705). So handelt z. B. ein Gewerbeunternehmen wettbewerbswidrig, das eine Gebäudefläche für Werbezwecke anmietet, obwohl es auf Grund der Umstände evident ist, daß sie bereits einem auf dem Gebiet der Gewinnung von Gebäudeflächen tätigen Mitbewerber ausschließlich eingeräumt worden war, und dessen Interessen durch die Ausnutzung des gebrochenen Vertrages erheblich beeinträchtigt werden (BGH GRUR 1967, 138, 141).
Ebenso handelt ein Automatenaufsteller wettbewerbswidrig, der mit einem Gastwirt, in dessen Wirtschaft, wie ihm bekannt ist, schon der Spielautomat eines Mitbewerbers steht, einen mit einem verlockenden Darlehnsgewährung verbundenen Aufstellvertrag abschließt, ohne zuvor zu prüfen, ob eine ausschließliche Bindung des Gastwirts vorliegt, sondern sich auf die bloße Auskunft des Gastwirts verläßt und über die sich nach Sachlage, etwa nach der Branchenübung aufdrängenden Bedenken grob fahrlässig hinweg setzt (BGH GRUR 1974, 97, 98). Wer dagegen einen Innenarchitekten, der gegenüber dem Mitbewerber an ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot gebunden ist, mit der Anfertigung von Möbelentwürfen beauftragt und Entwürfe verwertet, handelt aus subjektiven Gründen nicht wettbewerbswidrig, wenn er den Angaben des Architekten, er dürfe nach dem Wettbewerbsverbot für andere Unternehmen Entwürfe entwerfen, nach Lage der Umstände trauen konnte (BGH GRUR 1976, 372, 374). Der entscheidende Unterschied gegenüber dem Spielautomaten-Fall liegt darin, daß sich dem Wettbewerber die Ausnutzung fremden Vertragsbruchs ohne weiteres hätte aufdrängen müssen, während das im letzteren Fall nicht zutraf (Baumbach/Hefermehl, a.a.O., Rn. 706). Die Entscheidungen des BGH zeigen, daß im Rahmen von Ausschließlichkeitsbindungen die bloße Ausnutzung eines Vertragsbruchs nicht ausreicht, sondern daß für die Annahme eines Wettbewerbsverstoßes weitere Umstände hinzu kommen müssen, die den Schluß auf ein unerlaubtes Handeln zulassen (OLG Frankfurt, NJW-RR 1997, 1064).
bb.
Daß Herr D auf Grund des mit der Klägerin abgeschlossenen Vertrages nur für diese tätig sein durfte, ist zwischen den Parteien unstreitig und ergibt sich auch aus dem mit Herrn D geschlossenen Vertrag. Derartige Klauseln sind in der Versicherungswirtschaft bei hauptberuflichen Handelsvertretern auch branchenüblich. Daß Herr D während der Laufzeit des Vertrages nicht auch noch für einen Wettbewerber, wie die Beklagte, tätig sein durfte, ergibt sich aus dem Gesetz und im übrigen auch aus dem Vertrag. Eine Ausschließlichkeitsbindung liegt damit vor. Es fehlt jedoch an weiteren Umständen, die das Verhalten der Beklagten als Wettbewerbsverstoß erscheinen lassen.
aaa.
Daß die Beklagte in Kenntnis der Vertragsbeziehungen zu Herrn D und der Klägerin Vertragsverhandlungen mit diesem geführt hat und den Handelsvertretervertrag während der Laufzeit des mit der Klägerin bestehenden Vertrages unterzeichnet hat, ist nicht zu beanstanden. Der Handelsvertreter darf sich nämlich bereits während des bestehenden Vertragsverhältnisses um andere Auftraggeber oder sonstige Konkurrenztätigkeit für die Zeit nach Beendigung des bestehenden Handelsvertretervertrages bemühen und entsprechende Verträge, besonders Handelsvertreterverträge, abschließen. Die Befürchtung des Unternehmers, daß der sich um einen Folgeunternehmer bemühende Handelsvertreter bis zum Vertragsende seine Interessen nicht mehr mit vollem Einsatz wahrnehmen werde, rechtfertigt die Annahme einer unzulässigen Konkurrenztätigkeit noch nicht (Ebenroth/Boujong/Joost (Löwisch), HGB, § 86, Rn. 21; Küstner/Thume, Außendienstrecht, Bd. 1, 3. Aufl., Rn. 468).
bbb.
Herr D durfte allerdings während der Bindung an die Klägerin nicht gleichzeitig für die Beklagte tätig werden. Durch diese Doppeltätigkeit ab 01.09.2001 hat er eine Vertragsverletzung gegenüber der Klägerin begangen. Ein wettbewerbswidriges Ausnutzen dieser Vertragsverletzung durch die Beklagte wäre allerdings allenfalls dann anzunehmen, wenn ihre Mitarbeiter nicht auf die Erklärung von Herrn D vertrauen durften, das Vertragsverhältnis zur Klägerin werde bis zum 01.09.2001 beendet sein.
Allein die der Beklagten bekannte Ausschließlichkeitsbindung in dem Vertragsverhältnis zwischen Herrn D und der Klägerin ist im zu entscheidenden Fall kein Indiz dafür, daß ihre Mitarbeiter auf die Erklärung des Herrn D nicht vertrauen durften und in der Absicht handelten, einen Wettbewerbsvorteil zu Lasten der Klägerin auszunutzen. Gegen diese Annahme spricht entscheidend das in der Versicherungswirtschaft übliche Meldesystem. Zum Schutz des Versicherungsdienstes vor ungeeigneten Personen ist der AVAD eingerichtet worden. Die angeschlossenen Unternehmen, zu denen beide Parteien gehören, müssen dem AVAD den Abschluß neuer Handelsvertreterverträge und die Beendigung derartiger Verträge mitteilen. Ein Zweck dieses Informationssystems besteht u. a. darin, eine unzulässige Doppeltätigkeit von Versicherungsvertretern, wie sie hier vorgelegen hat, zu verhindern. Das ergibt sich aus Nr. 3.5 der Richtlinien (Bl. 14 der Anlage). Werden vom AVAD derartige Überschneidungen festgestellt, so werden die betroffenen Unternehmen unterrichtet. Dadurch wird sichergestellt, daß Wettbewerbsverstösse von Versicherungsvertretern verhindert und Ausschließlichkeitsbindungen nicht unterlaufen werden. Da somit von der Versicherungswirtschaft ein System aufgebaut worden ist, das beim an sich zulässigen Anstellen eines vorher für einen Konkurrenten tätigen Vertreters Wettbewerbsverstösse aufdeckt und damit verhindert, besteht eine geringere Pflicht, den Erklärungen eines neu eingestellten Handelsvertreters, er sei nicht mehr gebunden, nachzugehen und diese zu überprüfen. Das Versicherungsunternehmen, das einen Handelsvertreter neu einstellt, kann im Regelfall darauf vertrauen, daß durch das Meldesystem ein gravierender Eingriff in die Rechte eines Wettbewerbers verhindert wird. Dabei ist davon auszugehen, daß ein Versicherungsunternehmen, das einen Handelsvertreter neu einstellen will, auch Folgerungen zieht, wenn es vom AVAD davon unterrichtet wird, daß eine verbotene Doppeltätigkeit vorliegt. Eine solche Absicht hat bei der Beklagten offenbar von Anfang an bestanden. Sie hat das Vertragsverhältnis zu Herrn D nämlich umgehend gekündigt, nach dem ihr die Doppeltätigkeit bekannt geworden ist. Der Ablauf des Verfahrens zeigt somit, daß es geeignet ist, eine erhebliche Beeinträchtigung des Konkurrenten, hier der Klägerin, zu vermeiden.
Hinzu kommt, daß den Erklärungen der Handelsvertreter auch deshalb mehr Gewicht beizumessen ist, weil diese selbst über das AVAD-Verfahren unterrichtet sind. Aus Nr. 3.1 der Richtlinien ist zu ersehen, daß die angeschlossenen Unternehmen die Bewerber von dem Verfahren in Kenntnis zu setzen haben (Bl. 12 der Anlage).
Dem Versicherungsvertreter, der sein Unternehmen wechseln will, ist also bekannt, daß falsche Angaben über die Bindung an ein anderes Unternehmen auffallen werde, er also mit falschen Erklärungen nicht weiter kommt. Das hat zur Folge, daß die Vertreter im Regelfall auch insoweit zutreffende Angaben machen werden, so daß ihre Erklärungen bei den Vertragsgesprächen auch mehr Gewicht haben.
Es fehlt folglich schon an der subjektiven Seite des Wettbewerbsverstosses.
ccc.
Darüberhinaus ist die Klägerin, anders als im Normalfall bei Ausschließlichkeitsbindungen, durch das Verhalten der Beklagten auch nicht wesentlich in ihren Rechten beeinträchtigt worden ist. Die vom BGH in diesem Zusammenhang entschiedenen Fälle betrafen Verträge mit langfristigen Bindungen. Der zwischen der Klägerin und Herrn D abgeschlossene Handelsvertretervertrag war zwar auf unbefristete Zeit abgeschlossen worden. Handelsvertreterverträge können aber nach dem Gesetz kurzfristig gekündigt werden. Der Handelsvertretervertrag war im Februar 1998 abgeschlossen worden und bestand damit im August 2001 länger als 2 Jahre, so daß die ordentliche Kündigungsfrist gem. § 89 Abs. 1 HGB 3 Monate zum Monatsende betrug. Herr D konnte den Vertrag somit durch die im August 2001 abgegebenen Kündigungserklärung (Bl. 171 d. A.) zu Ende November 2001 ordentlich kündigen. Daraus folgt, daß die Klägerin eine längerfristige Bindung ihres Handelsvertreters ohnehin nicht erreichen konnte. Daß gut ausgebildete Handelsvertreter die Klägerin verlassen und zur Konkurrenz wechseln, läßt sich somit ohnehin nicht verhindern. Ein wettbewerbswidriger Nachteil kann der Klägerin somit nur dadurch entstehen, wenn ihr gerade durch das vorzeitige Ausscheiden eines Handelsvertreters während des Laufs der Kündigungsfrist ein Nachteil entsteht und wenn der abwerbende Unternehmer gerade dadurch einen Vorteil erlangt oder erlangen will. Der Klägerin müßte somit durch den Verlust ihres Handelsvertreters Don in der Zeit vom 01.09.2001 bis zum 30.11.2001 ein erheblicher Nachteil entstanden sein. Das ist aber nicht erkennbar und wird auch nicht behauptet. Herr D hat schon seit Juni 2001 der Klägerin keine Geschäfte mehr gebracht. Daß er in der Zeit von September bis November 2001 ohne die Bindung an die Beklagte Geschäfte gemacht hätte, ist unter diesem Umständen nicht erkennbar. Es spricht auch nichts für die Annahme, daß es der Beklagten gerade auf den Tätigkeitsbeginn 01.09.2001 angekommen ist. Somit ist anzunehmen, daß es der Beklagten auch ausgereicht hätte, wenn Herr D bei ihr nach dem Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist im Dezember 2001 angefangen hätte.
Es fehlt damit an der erheblichen Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Interessen der Klägerin und auch an einem dadurch hervorgerufenen Wettbewerbsvorteil für die Beklagte.
2.
Ein Verstoß der Beklagten gegen § 1 UWG läßt sich auch nicht mit der Erwägung begründen, die Beklagte habe einen Mitarbeiter der Klägerin abgeworben und dadurch gegen die vorgenannte Vorschrift verstoßen.
a.
Das Abwerben von Mitarbeitern ist grundsätzlich erlaubt. Es ist allerdings dann unzulässig, wenn der verfolgte Zweck oder die angewandten Mittel und Methoden anstößig sind (BGH GRUR 1966, 263, 265; Köhler/Piper, UWG, 3. Aufl., § 1, Rn. 472 ff.). Wird der Abgeworbene von dem Abwerbenden im eigenen Unternehmen eingesetzt, ist die Abwerbung unlauter, wenn der Abwerbende planmäßig vorgeht und eine, ernstliche Behinderung ("Existenzgefährdung") oder Ausbeutung der Leistung des Mitarbeiters bezweckt oder bewußt in Kauf nimmt (BGH a.a.O.). Unzulässig ist es auch, fremde Mitarbeiter mit unlauteren Mitteln abzuwerben. Dazu gehören das Verleiten zum Vertragsbruch. Nicht ausreichend ist jedoch das bloße Ausnutzen eines Vertragsbruchs des Arbeitnehmers, soweit nicht gleichzeitig unlautere Zwecke verfolgt werden (Köhler/Pieper, a.a.O., Rn. 474).
b.
Es erscheint schon fraglich ob diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall überhaupt angewandt werden können. Sie sind nämlich für Fälle entwickelt worden, in denen Arbeitnehmer abgeworben worden sind. Der Mitarbeiter der Klägerin, Herr D war aber nicht als Arbeitnehmer beschäftigt, sondern als freier Handelsvertreter für die Klägerin tätig. Deshalb sind hier allein die unter 1. oben geprüften Grundsätze maßgeblich.
Selbst wenn man die oben aufgezeigten Maßstäbe auch auf den zu entscheidenden Fall anwenden würde, läge ein Verstoß der Beklagten gegen § 1 UWG aber nicht vor. Der von der Beklagten mit der Anstellung des Herrn D verfolgte Zweck ist unter dem Gesichtspunkt des Wettbewerbsrechts nicht zu beanstanden, weil die Beklagte damit weder die Klägerin ernsthaft behindert noch versucht hat, die Leistungen des früheren Mitarbeiters der Klägerin auszubeuten, um sich selbst Vorteile zu verschaffen. Der Handelsvertreter D war für die Klägerin kein wichtiger Mitarbeiter, der in entscheidender Funktion für die Klägerin tätig gewesen ist. Herr D hat für die Klägerin, jedenfalls in der letzten Zeit, auch nur noch Geschäfte in unbedeutendem Umfang vermittelt. Durch sein Ausscheiden ist eine ernsthafte Behinderung nicht eingetreten. Es spricht auch nichts dafür, daß die Beklagte die Leistungen von Herrn D zu eigenen Zwecken planmäßig ausgebeutet hat. Gegen diese Annahme spricht zum einen die Stellung von Herrn D in der Hierarchie der Klägerin und zum anderen, daß dieser bisher nicht speziell als Vertreter für Bausparverträge tätig gewesen war und deshalb von der Beklagten auf dieses neue Aufgabengebiet erst durch Schulungen vorbereitet worden ist.
Es spricht auch nichts dafür, daß die Beklagte Herrn D durch unlautere Mittel abgeworben hat. Insoweit kann auf die Ausführungen unter 1. verwiesen werden.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 ZPO) sind nicht gegeben. Der Senat hat den Fall auf der Grundlage der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entschieden. Abweichende Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte liegen nicht vor.
Ende der Entscheidung
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