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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 23.05.2002
Aktenzeichen: 4 Ss 145/02
Rechtsgebiete: StPO, AO, StGB
Vorschriften:
StPO § 264 | |
StPO § 153 | |
AO § 370 | |
StGB § 266 |
4 Ss 145/02 OLG Hamm
Beschluss Strafsache
gegen G.K.,
wegen Untreue
Auf die (Sprung-)Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Münster vom 18. Oktober 2001 hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 23. 05. 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht und die Richter am Oberlandesgericht auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft nach Anhörung des Angeklagten bzw. seines Verteidigers gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision wird auf Kosten des Angeklagten (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Gründe:
Entgegen der Auffassung der Revision ist durch die Einstellung des Steuerstrafverfahrens 384 - AB 254/99 - Rd des Finanzamts für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Münster gemäß § 153 a StPO in Bezug auf die hier in Rede stehenden privaten Einlösungen zweier der Firma G.GmbH zustehenden Schecks kein Strafklageverbrauch eingetreten, da Gegenstand der Verfahren nicht ein und dieselbe Tat i. S. des § 264 StPO ist.
Ob eine Tat i.S.d. § 264 StPO vorliegt, ist danach zu beurteilen, ob zwischen den fraglichen Verhaltensweisen unter Berücksichtigung ihrer strafrechtlichen Bedeutung eine so enge innere Verknüpfung besteht, dass eine getrennte Aburteilung in verschiedenen Verfahren einen einheitlichen Lebensvorgang unnatürlich aufspalten würde (vgl. BGHSt 23, 141; 29, 288, 293; 35, 14).
Zwischen der durch die Abgabe unrichtiger Steuererklärungen begangenen Steuerhinterziehung, deretwegen das Verfahren gemäß § 153 a StPO eingestellt worden ist, und der nunmehr abgeurteilten Untreue in zwei Fällen durch die Einbehaltung bzw. Einlösung der Schecks besteht eine derart enge innere Verknüpfung nicht. Der Unrechts- und Schuldgehalt der schon rein äußerlich unterschiedlichen Lebenssachverhalte kann - ohne unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorganges - getrennt gewürdigt werden. Die Straftatbestände der Untreue und der Steuerhinterziehung sind durch verschiedene Handlungen begangen worden und schützen unterschiedliche Rechtsgüter bzw. Rechtsgutträger. Die Untreue greift in die Rechte des Treugebers ein, schützt dessen Vermögen und mittelbar das seiner Gläubiger. Geschütztes Rechtsgut der Steuerhinterziehung ist hingegen der Anspruch des Fiskus auf den vollen Ertrag der jeweiligen Steuern (vgl. auch BGH wistra 1996, 184, 186).
Dass die Einbehaltung der Schecks - als Vorgeschichte zum besseren Verständnis des Steuerdeliktes (vgl. BGHSt 13, 21, 26) - Eingang in den steuerstrafrechtlichen Bericht gefunden hat, ist bereits wegen der fehlenden Verfolgungskompetenz der Finanzbehörden bezüglich der Untreuehandlungen - vgl. §§ 399, 386 AO - ohne Belang und macht die Untreuehandlungen nicht zum Gegenstand des später eingestellten Steuerstrafverfahrens.
Die Überprüfung des angefochtenen Urteils in materiell-rechtlicher Hinsicht lässt Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen. Die knappen Feststellungen teilen noch hinreichend die den Schuldspruch tragenden Tatsachen mit. Angesichts der geständigen Einlassung des Angeklagten hatte das Amtsgericht im Übrigen keinen Anlass, Feststellungen dazu zu treffen, ob ein eventuelles Einverständnis des Mitgesellschafters, dessen Existenz sich aus dem Urteilszusammenhang ergibt, der Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht hätte entgegenstehen können. Auch gegen die der Strafzumessung und der Gesamtstrafenbildung zugrunde liegenden Erwägungen ist aus Rechtsgründen nichts zu erinnern.
Ende der Entscheidung
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