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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 07.11.2001
Aktenzeichen: 4 Ss 753/01
Rechtsgebiete: StGB
Vorschriften:
StGB § 46 |
Beschluss Strafsache
gegen A.P.,
wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft Münster gegen das Urteil der XIV. kleinen Strafkammer des Landgerichts Münster vom 12. Februar 2001 hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm in der Sitzung vom 07.11.2001, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht als Vorsitzender, Richter am Oberlandesgericht und Richter am Oberlandesgericht als beisitzende Richter, Staatsanwalt als Vertreter der Generalstaatsanwaltschaft, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Tenor:
Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Münster zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht Ibbenbüren hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten ohne Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Zugleich hat es ausgesprochen, dass ihm vor Ablauf von noch drei Jahren keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Auf die dagegen form- und fristgerecht vom Angeklagten eingelegte Berufung, mit der dieser eine zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe erstrebte, hat das Landgericht Münster durch das angefochtene Urteil unter Aufrechterhaltung des Schuldspruchs den Rechtsfolgenausspruch aufgehoben und gegen den Angeklagten eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 55,00 DM, die in monatlichen Raten von 300,00 DM erbracht werden darf, und eine Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis von zwei Jahren festgesetzt.
Zum Tatgeschehen hat das Landgericht festgestellt:
"In der Nacht zum 01.05.2000 war der Angeklagte mit seiner Ehefrau mit dem PKW, amtliches Kennzeichen, unterwegs und war beim Imbissbetrieb Mc Donalds in Ibbenbüren eingekehrt. Das Fahrzeug wurde bis zu diesem Zeitpunkt von der Ehefrau des Angeklagten, der anderweitig verfolgten J.P. geführt. Als man die Rückfahrt nach Hause antreten wollte, will der Angeklagte ein "eigenartiges Motorgeräusch" gehört haben. Obwohl der Angeklagte nicht im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis war, entschloss er sich deshalb zur Rückfahrt das Fahrzeug selbst zu führen. Technische Schwierigkeiten traten auf der Rückfahrt nicht auf. Gegen 0.10 Uhr wurde er im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle angehalten und überprüft. Dabei wurde auch festgestellt, dass er nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis ist."
Gegen dieses Urteil richtet sich die in zulässiger Weise zuungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft Münster, die sich mit der form- und fristgerecht erhobenen Sachrüge gegen den erkannten Rechtsfolgenausspruch wendet. Die Generalstaatsanwaltschaft ist dem Rechtsmittel der örtlichen Staatsanwaltschaft beigetreten. Sie beantragt, wie erkannt zu entscheiden.
II.
Das mithin zulässige, auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft Münster hat einen zumindest vorläufigen Erfolg. Die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts Münster halten einer rechtlichen Überprüfung nicht Stand. Die Strafzumessung ist zwar grundsätzlich Sache des Tatrichters. Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Ein Eingriff des Revisionsgerichts in diese Strafzumessung ist allerdings dann möglich, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein (BGH, Großer Senat für Strafsachen, BGHSt 34, 345, 349). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
Das Landgericht hat zum Lebenslauf und zu den strafrechtlichen Vorbelastungen des Angeklagten festgestellt:
"Der jetzt 37 Jahre alte Angeklagte ist verheiratet. Aus seiner Ehe sind zwei Kinder im Alter von heute 12 und 8 Jahren hervorgegangen. Der Angeklagte hat den Beruf des Fleischers erlernt und ist bei der Firma N. mit einem Einkommen von 3.370,00 DM monatlich beschäftigt. Seine Ehefrau hat ein monatliches Nettoeinkommen von 1.300,00 DM. An Kindergeld erhält die Familie 540,00 DM. Die monatliche Miete beträgt 1.300,00 DM und Schuldverpflichtungen werden mit monatlich 300,00 DM abgetragen.
Der Angeklagte ist bisher wie folgt vorbestraft:
1. Am 15.08.1980 verurteilte ihn das Amtsgericht Warendorf (7 Ds 55 Js 788/80) wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, er wurde jugendrichterlich verwarnt und erhielt eine Geldauflage.
2. Am 02.11.1981 wurde er erneut vom Amtsgericht Warendorf (7 Ds 55 Js 1648/81) wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig gesprochen, er wurde erneut jugendrichterlich verwarnt und erhielt eine Geldauflage. Außerdem wurde ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet.
3. Am 07.02.1984 verurteilte ihn das Amtsgericht Warendorf (7 Cs 55 Js 173/84) wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je 30,00 DM.
4. Am 27.11.1985 verurteilte ihn das Amtsgericht Warendorf (7 Ls 32 Js 618/85) wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in fünf Fällen, davon in zwei Fällen im besonders schweren Fall, zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr mit Strafaussetzung zur Bewährung. Nach zwischenzeitlicher Verlängerung der Bewährungszeit wurde die Strafaussetzung widerrufen. Nach teilweiser Strafvollstreckung wurde die Vollstreckung der Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt; nach erneutem Widerruf verbüßte er die Strafe vollständig bis zum 03.05.1995.
5. Am 15.01.1988 verurteilte ihn das Amtsgericht Warendorf (4 Cs 24 Js 2461/87) wegen fortgesetzter Unterschlagung zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 20,00 DM.
6. Am 26.01.1988 verurteilte ihn das Amtsgericht Warendorf (4 Cs 24 Js 2432/87) wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je 30,00 DM.
7. Am 20.02.1989 verurteilte ihn das Amtsgericht Warendorf (4 Ds 39 Js 662/89). wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 30,00 DM.
8. Am 02.06.1989 verurteilte ihn das Amtsgericht Gütersloh (8 Ls 42 Js 1100/88) wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in zwei Fällen und Diebstahls im besonders schweren Fall in 14 Fällen, davon in zwei Fällen versuchsweise, zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr 6 Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung.
Unter Einbeziehung der Strafen aus den vorbezeichneten Entscheidungen vom 02.06.1989 und 20.02.1989 wurde im Wege nachträglicher Gesamtstrafenbildung durch Beschluss des Amtsgerichts Gütersloh vom 20.11.1989 eine neue Gesamtstrafe von 1 Jahr 6 Monaten 2 Wochen mit Strafaussetzung zur Bewährung gebildet. Nach dem Widerruf verbüßte er die Strafe teilweise, aber auch die Aussetzung des Strafrestes musste widerrufen werden. Er verbüßte die Strafe sodann vollständig bis zum 18.04.1998.
9. Am 03.09.1990 verurteilte ihn das Amtsgericht Steinfurt (15 Ds 24 Js 1344/90) wegen fortgesetzten Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung. Es wurde eine isolierte Sperrfrist angeordnet.
10. Am 31.10.1990 verurteilte ihn das Amtsgericht Steinfurt (15 Ds 33 Js 1766/90) wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis und Einbeziehung der Strafe aus der vorbezeichneten Entscheidung vom 03.09.1990 zu einer neuen Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung. Es wurde eine isolierte Sperrfrist angeordnet, ferner ein Fahrverbot von 3 Monaten. Nach dem Widerruf der Strafaussetzung verbüßte er die Strafe teilweise, auch im vorliegenden Fall wurde die Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes widerrufen. Die Strafvollstreckung war insgesamt erledigt am 20.06.1997.
11. Am 25.06.1991 verurteilte ihn das Amtsgericht Rheine (6 Cs 24 Js 1036/91) wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 30,00 DM.
12. Am 22.06.1992 verurteilte ihn das Amtsgericht Rheine (5 Ds 39 Js 532/91) wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr und Vergehens gegen das Pflichtversicherungsgesetz unter Einbeziehung der Strafe aus der vorgenannten Entscheidung vom 25.06.1991 zu einer neuen Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Monaten. Er verbüßte die Strafe teilweise; nach dem Widerruf der Bewährungsaussetzung der Reststrafe verbüßte er die Strafe vollständig bis zum 11.10.1997.
13. Am 20.01.1993 verurteilte ihn das Amtsgericht Warendorf (4 Ds 24 Js 1917/92) wegen Vollrauschs zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten; dieser Rauschtat lag u.a. ein Vergehen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis zugrunde. Es wurde eine isolierte Sperrfrist angeordnet. Nach teilweiser Verbüßung der Strafe wurde die Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung ausgesetzt. Nach erneutem Widerruf der Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes verbüßte er die Strafe vollständig bis zum 31.07.1997.
14. Am 25.04.1996 verurteilte ihn das Amtsgericht Lingen (7 Ds 29 Js 297/96) wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten. Es wurde eine isolierte Sperrfrist angeordnet. Er verbüßte die Strafe vollständig bis zum 11.05.1997.
15. Am 22.05.1997 verurteilte ihn das Amtsgericht Lingen (7 Ds 29 Js 42874/96) wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten. Nach teilweiser Verbüßung der Strafe wurde die Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung ausgesetzt bis zum 18.06.2002.
16. Am 19.03.1998 verurteilte ihn das Amtsgericht Lingen (7 Ds 25 Js 37442/97) wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr, zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr 6 Monaten. Es wurde eine isolierte Sperrfrist angeordnet. Nach teilweiser Verbüßung dieser Strafe wurde die Vollstreckung des Strafrestes ebenfalls zur Bewährung ausgesetzt bis zum 18.06.2002. Nach Angaben des Angeklagten sollen aus den beiden letztgenannten Verfahren noch insgesamt 8 Monate Freiheitsstrafe offen stehen."
Die ausgeurteilte Geldstrafe hat das Landgericht im angefochtenen Urteil wie folgt begründet:
"Bei der Strafzumessung hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte sein Fehlverhalten einsieht und eine relativ kurze Fahrtstrecke von nur wenigen Kilometern zurückgelegt hat. Zu seinen Gunsten ist auch davon auszugehen, dass er sich aus technischen Gründen entschlossen hatte die Fahrt selbst durchzuführen, obwohl eine Notwendigkeit dazu nach Überzeugung der Kammer nicht bestanden hat. Im Gegensatz zu diesen mildernden für den Angeklagten sprechenden Umstände konnten die deutlichen und erheblichen Vorbelastungen des Angeklagten auch einschlägiger Art, nicht übersehen werden. Mehrfache Bewährungsaussetzungen, mehrfache Strafverbüßungen und zuletzt die Aussetzung der Vollstreckung eines Strafrestes zur Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts Lingen vom 13.03.1998 (Ziffer 16 der obigen Aufstellung) haben den Angeklagten nicht zur Einsicht zu bringen vermocht.
Recht leichtfertig hat er sich erneut ans Steuer seines Fahrzeugs gesetzt. Die bisherigen Bestrafungen des Angeklagten zeigen also auch, dass die Verhängung der Freiheitsstrafen und deren Verbüßung nicht die erhoffte Wirkung auf den Angeklagten gehabt haben. Die Kammer ist daher der Ansicht das vorliegend nicht unbedingt eine Freiheitsstrafe erforderlich ist um den Angeklagten zu beeindrucken. Die Kammer hält vielmehr eine deutliche erhebliche Geldstrafe, die den Angeklagten lange Zeit belastet für vorliegend ebenso wirkungsvoll wie die Verhängung einer Freiheitsstrafe. Diese Auffassung hat auch der Bewährungshelfer, der in der Hauptverhandlung über einwandfreies Besuchs- und Kontaktverhalten des Angeklagten berichtet hat, vertreten. Die Kammer hat daher eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen bei einem Tagessatz von 55,00 DM für notwendig und für angemessen erachtet. Dabei sind dem Angeklagten entsprechende Zahlungserleichterungen gewährt worden (§ 42 StGB). Die Kammer ist auch der Überzeugung, dass für den Angeklagten eine solche Geldstrafe wenn auch mit erheblichen Einschränkungen, die gewollt sind, bezahlbar ist. Ausgehend von einem Familieneinkommen von rund 5.210,00 DM verbleiben dem Angeklagten abzüglich der Einkünfte der Ehefrau mit 1.300,00 DM, der zur zahlenden Miete mit ebenfalls 1.300,00 DM, des Kindergeldes mit 540,00 DM und der Ratenzahlung aus Schuldverpflichtungen mit 300,00 DM 1.770,00 DM monatlich. Diese sind unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des Angeklagten und der Familie für die ausgeworfene Ratenzahlung in Höhe von 300,00 DM monatlich verfügbar."
Diese Strafzumessungserwägungen des Landgerichts sind in sich fehlerhaft. Es ist nicht nachvollziehbar, warum der Angeklagte, der bereits zehn Mal wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und einmal wegen eines Vollrausches mit zugrundeliegendem Fahren ohne Fahrerlaubnis schuldig gesprochen worden ist und den bisher weder die Verhängung von Geldstrafen noch von Freiheitsstrafen mit und ohne Bewährung und auch nicht die Verbüßung von insgesamt mehrjährigen Freiheitsstrafen davon abhalten konnten, jeweils immer wieder einschlägig straffällig zu werden, nunmehr durch die Verhängung einer deutlichen erheblichen Geldstrafe zu beeindrucken sein soll. Er hat sich vielmehr als bisher absolut resistent gegen jegliche Art von Strafen gezeigt. Die Erwägung der Strafkammer, dass eine in monatlichen Raten zu begleichende Geldstrafe den Angeklagten lange Zeit belaste, ist insoweit nicht stichhaltig, als auch die ihm eingeräumten zahlreichen Straf-(rest-)aussetzungen zur Bewährung, die ihn gleichfalls für lange Zeit dem Druck des drohenden Widerrufs unterwarfen, ihn nicht zu straffreier Führung bewegen konnten. Im übrigen hat der Angeklagte in den letzten zwölf Jahren insgesamt mehr als fünfeinhalb Jahre an Freiheitsstrafen verbüßt, was jedenfalls in der Gesamtbetrachtung auch eine lange belastende Erfahrung war, aber gleichwohl letztlich wirkungslos geblieben ist. Nicht einmal seine letzte Inhaftierung und die Teilverbüßung der bereits als einzelne beträchtlich langen Freiheitsstrafen von einem Jahr sechs Monaten und sieben Monaten aus den Urteilen des Amtsgerichts Lingen vom 22. Mai 1997 und 19. März 1998 (Nrn. 15 und 16 der Vorstrafenliste) und der Umstand, dass aus beiden Verfahren Reststrafen von rund acht Monaten zur Bewährung offen standen, haben den Angeklagten von erneuter einschlägiger Straffälligkeit abhalten können.
Diese Erwägungen führen zugleich dazu, dass die erkannte Strafe nicht mehr als gerechter Schuldausgleich angesehen werden kann, weil sie nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zum Maß der persönlichen Schuld und zum Unrechtsgehalt der Tat steht und sich deshalb von ihrer Bestimmung als gerechter Schuldausgleich gelöst hat (vgl. hierzu z.B. BGHR StGB § 46 Abs. 1 - Strafhöhe 9 - (unvertretbar niedrige Strafe) m.w.N.).
Die Rechtsfehler bei der Findung der zu verhängenden Strafe haben zugleich die Aufhebung der Entscheidung über die erkannte Maßregel zur Folge. Es kann zwischen der tat- und schuldangemessenen Strafe und der Entscheidung über die Verhängung einer Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis ein Zusammenhang bestehen.
Das angefochtene Urteil war daher im Rechtsfolgenausspruch insgesamt mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Münster zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 StPO). Die neue Strafkammer wird auch über die Kosten der Revision zu entscheiden haben, weil der Erfolg des Rechtsmittels noch nicht feststeht.
Ende der Entscheidung
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