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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 12.06.2001
Aktenzeichen: 4 Ss 98/01
Rechtsgebiete: StPO, GG


Vorschriften:

StPO § 349
StPO § 33 a
GG Art 19
1. Nach Verwerfung der Revision durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO kommt ein Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs nach § 33 a StPO nur in Bezug auf den Vortrag von Verfahrensrügen in Betracht.

2. Stellt ein derartiger Antrag sich bei ausschließlich erhobenen Sachrügen inhaltlich als bloße Erhebung von Gegenvorstellungen gegen den Verwerfungsbeschluss dar, so ist in dem Nachverfahren eine Ablehnung der an der angegriffenen Entscheidung beteiligt gewesenen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit ausgeschlossen.


Beschluss

Strafsache

gegen B.S.,

wegen Nötigung

(hier: Einwendungen des Verurteilten gegen die Revisionsentscheidung)

Auf die Eingabe des Verurteilten vom 4. April 2001 gegen den Senatsbeschluss vom 20. Februar 2001 hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 12. 06. 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Landgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Tenor:

1. Die Ablehnungserklärung des Verurteilten gegen die vorstehend bezeichneten Senatsmitglieder wird als unzulässig verworfen.

2. Eine Maßnahme gemäß § 33 a StPO ist nicht veranlasst.

3. Die Gegenvorstellungen des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 20. Februar 2001 werden zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Durch Beschluss vom 20. Februar 2001 hat der Senat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 16. kleinen Strafkammer des Landgerichts Münster vom 1. August 2000 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit Schriftsatz seines Verteidiger vom 4. April 2001, durch welchen er unter gleichzeitiger Ablehnung der an dem Beschluss beteiligt gewesenen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit "gem. § 33 a StPO Nachholung rechtlichen Gehörs" beantragt. Zur Begründung macht er geltend, der Antrag der Generalstaatsanwaltschaft vom 24. Januar 2001, die Revision als offensichtlich unbegründet zu verwerfen, habe eine Beschlussentscheidung nach § 349 Abs. 2 StPO nicht zugelassen, weil er weder auf die ausführliche Revisionsbegründung eingegangen sei noch die Rechtslage unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung, die ~0mm~ntarmeinungen und das übrige Schrifttum dargetan habe. An einer Auseinandersetzung mit seinem - des Verurteilten - vorbringen fehle es völlig. Mithin sei der Verwerfungsbeschluss unter Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör ergangen. Für die auf seinen Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs noch zu treffende Senatsentscheidung lehne er die an dem Verwerfungsbeschluss beteiligt gewesenen Richter ab. Sie hätten durch die Revisionsverwerfung eine für ihn ,,ungünstige Entscheidung unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und unter Verstoß gegen das Willkürverbot erlassen". Damit lägen ,,Tatsachen vor, die sich einseitig zum Nachteil des Ablehnungsberechtigten auswirken und die sich, weil sie einen Gesetzesverstoß darstellen, weder mit richterlicher Unabhängigkeit, noch der Befugnis des Senats zur Sachleitung im Verfahren rechtfertigen lassen". Wegen der Einzelheiten der Eingabe wird auf den Schriftsatz des Verteidigers vom 4. April 2001 Bezug genommen.

II.

1. Das Ablehnungsgesuch des Verurteilten gegen die Richter, die an dem Senatsbeschluss vom 20. Februar 2001 mitgewirkt haben, ist unzulässig, weil es erst nach Erlass jener Entscheidung und damit verspätet gestellt worden ist, §§ 25 Abs. 2 5. 2, 26 a Abs. 1 Nr. 1 StPO (vgl. Wendisch in Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl., Rn. 14 zu § 25; Pfeiffer in RK-StPO, 4. Aufl., Rn. 5 zu § 25; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., Rn 10 zu § 25; Pfeiffer, StPO, 3. Aufl., Rn 2 zu § 25, jeweils m.w.N.). Deshalb konnte der Senat gemäß § 26 a Abs. 2 5. 1 StPO über die Verwerfung des Ablehnungsgesuchs in der im bisherigen Verfahren tätig gewesenen geschäftsplanmäßigen Besetzung entscheiden, ohne dass die abgelehnten Richter ausscheiden. Damit ist der Antrag des Verurteilten auf Namhaftmachung der zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch berufenen Richter und ... Mitteilung des Geschäftverteilungsplanes des Oberlandesgerichts Hamm" gegenstandslos.

2. Der Umstand, dass der Verurteilte zugleich mit der Ablehnungserklärung beantragt hat, ,,gem. § 33 a StPO Nachholung rechtlichen Gehörs" zu gewähren, ändert an der dargestellten Rechtslage nichts. Bei diesem Begehren handelt es sich nämlich - entgegen dem Wortlaut - der Sache nach nicht um einen Antrag auf Nachholung einer unterbliebenen Anhörung des Verurteilten, sondern um bloße Gegenvorstellungen gegen die Senatsentscheidung vom 20. Februar 2001. Der Verurteilte verfolgt damit das Ziel, aufgrund einer Neubewertung der im Revisionsverfahren abgegebenen Erklärungen der Verfahrensbeteiligten eine Zurücknahme des Verwerfungsbeschlusses nach § 349 Abs. 2 StPO und eine Revisionshauptverhandlung zu erreichen. Dieser wirkliche rechtliche Gehalt der Eingabe des Verurteilten ergibt sich aus Folgendem:

Bei einer Revisionsverwerfung nach § 349 Abs. 2 StPO kommt ein nachträgliches Anhörungsverfahren nach § 33 a StPO ohnehin nur in Bezug auf den Vortrag von Verfahrensrügen in Betracht. Sie entfällt, wenn der Revisionsführer - wie hier - nur die Sachrüge erhoben hat (die ursprünglich allgemein und damit in unzulässiger Weise erhobene Verfahrensrüge hat er mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 23. Oktober 2000 zurückgenommen), weil dann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ausgeschlossen ist (vgl. Wendisch a.a.O., Rn. 16 zu § 33 a StPO; Maul in KK-StPO, 4. Aufl., Rn. zu § 33 a; Pfeiffer, StPO a.a.O., Rn. 1 zu §.33 a). Das Revisionsgericht ist auf die unbeschränkte Sachrüge, die nicht näher ausgeführt zu werden braucht, zur umfassenden Prüfung des angefochtenen Urteils in sachlich-rechtlicher Hinsicht verpflichtet (§ 352 Abs. 1 StPO), wobei es dem Rechtsmittelführer bis zum Erlass der Revisionsentscheidung unbenommen ist, seine Beanstandungen zu ergänzen, zu erweitern oder sonst zu verändern.

Darüber hinaus enthält das Vorbringen des Verurteilten nichts, was geeignet wäre, die Voraussetzungen des § 33 a StPO auch nur im Ansatz darzulegen. insbesondere ist darin nicht dargetan, welche Tatsachen oder Beweisergebnisse der Senat verwertet haben sollte, ohne dass dem Verurteilten dazu rechtliches Gehör gewährt wurde. Wie er selbst nicht in Abrede stellt oder in Zweifel zieht, hatte er in Kenntnis des angefochtenen Urteils Gelegenheit zur Begründung seiner Revision, wovon er durch Schriftsatz seines Verteidigers vom 23. Oktober 2000 Gebrauch gemacht hat. Auf den dem bevollmächtigten Verteidiger gem. § 349 Abs. 3 StPO zugestellten Verwerfungsantrag der Generalstaatsanwaltschaft vom 24. Januar 2001 hat er mit dem Schriftsatz des .Verteidigers vom 5. Februar 2001 - hier eingegangen am 8. Februar 2001 - erwidert. Die Behauptungen einer Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör und eines Verstoßes des Senats gegen das Willkürverbot stützt der Verurteilte ausschließlich auf seine von ihm jetzt erstmalig geltend gemachte Rechtsauffassung, die Begründung der Generalstaatsanwaltschaft für ihren Antrag auf Verwerfung der Revision nach § 349 Abs. 2 StPO sei nicht hinreichend auf seine Rügen eingegangen, weshalb der Senat eine Beschlussentscheidung nach dieser Vorschrift nicht habe treffen dürfen. Er erstrebt damit die Zurücknahme des Beschlusses ausschließlich aufgrund der bereits bei der Beschlussfassung gegeben gewesenen Umstände. Damit stellt die jetzige Geltendmachung seiner Rechtsauffassung aber nichts anderes als die bloße Erhebung von Gegenvorstellungen gegen den Beschluss vom 20. Februar 2001 dar.

Für das Gegenvorstellungsverfahren ist die Ablehnung der an der angegriffenen Entscheidung beteiligt gewesenen Richter ausgeschlossen (vgl. z.B. Pfeiffer in KK-StPO, 4. Aufl., Rn. 5 zu § 25; Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O., Rn. 10 zu § 25; BGH in NStZ-RR 1998, 51; OLG Düsseldorf in VRS 83, 356, VRS 86, 444 und VRS 80, 27 - richtig: 31 - sowie in NStZ 1989, 86; OLG Hamm MDR 93, 789). Das ergibt sich aus dem Wesen dieses Rechtsbehelfs als Anregung an diejenige Stelle, die bereits entschieden hat.

3. Die Gegenvorstellungen des Verurteilten waren zurückzuweisen, weil sie unbegründet sind. Der Senat ist bei seiner Entscheidung vom 20. Februar 2001 weder von unzutreffenden tatsächlichen oder prozessualen Voraussetzungen ausgegangen noch bietet das Vorbringen des Verurteilten sonst einen Anlass oder auch nur die Möglichkeit, den Beschluss abzuändern oder aufzuheben.

Ende der Entscheidung

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