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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 13.12.2000
Aktenzeichen: 4 Ss OWi 1154/00
Rechtsgebiete: StVG


Vorschriften:

StVG § 24 a
Leitsatz

Zum Umfang der erforderlichen Feststellungen bei einer Atemalkoholmessung


Beschluss Bußgeldsache gegen O.H. ,

wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeuges mit 0,40 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Münster vom 5. September 2000 hat der 4. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 13. 12.2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft gemäß § 79 Abs. 5 und 6 OWiG beschlossen:

Tenor:

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht Münster zurückverwiesen.

Gründe:

I. Durch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht den Betroffenen wegen "fahrlässigen Führens eines Kfz mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,51 mg/L" zu einem Bußgeld von 400,00 DM verurteilt und ihm für die Dauer von einem Monat untersagt, fahrerlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge jeder Art im Straßenverkehr zu führen. Insoweit hat es zugleich die Anordnung über das Wirksamwerden des Fahrverbots gemäß § 25 Abs. 2 a StVG getroffen.

Nach den getroffenen Feststellungen hat der Betroffene am 8. Januar 2000 in Münster mit einem Pkw die Johanniterstraße befahren. Er hatte kurz nach 4.30 Uhr die Fahrt angetreten, nachdem er zuvor in einer Gaststätte Alkohol zu sich genommen hatte. Des weiteren hatte der Betroffene vor Verlassen der Gaststätte und damit vor Fahrtantritt und erneut vor Durchführung der um ca. 4.47 Uhr durchgeführten Atemalkoholmessung mit dem Gerät Alcotest 7110 Evidential der Firma Dräger ein ethanolhaltiges Asthmaspray der Marke Epaq, ein Dosieraerosol, benutzt. Die erste Messung um 4.50 Uhr ergab eine Atemalkoholkonzentration von 0,527 mg/l, die zweite um 4.52 Uhr durchgeführte Messung eine solche von 0,51 mg/l. Diesen Wert hat das Amtsgericht seiner Entscheidung zugrundegelegt.

Mit seiner Rechtsbeschwerde, mit der er unter näherer Darlegung die Verletzung materiellen Rechts rügt, begehrt der Betroffene in erster Linie unter Aufhebung des angefochtenen Urteils eine freisprechende Entscheidung, hilfsweise die Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht.

Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs über den Vorlagebeschluss des hiesigen 3. Senats für Bußgeldsachen vom 4. Juli 2000 (vgl. NZV 2000, 426 = DAR 2000, 534) zurückzustellen.

II. Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde hat in der Sache einen zumindest vorläufigen Erfolg.

1. Entgegen der Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft besteht keine Veranlassung, die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs über den genannten Vorlagebeschluss zurückzustellen.

Die vom Amtsgericht der Entscheidung zugrundegelegte Atemalkoholmessung von 4.52 Uhr hat nach den Urteilsfeststellungen eine Atemalkoholkonzentration von 0,51 mg/l ergeben. Bei diesem Messwert spielt es keine Rolle, ob - so der hiesige 3. Senat für Bußgeldsachen in dem genannten Vorlagebeschluss gegen die Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 12. Mai 2000 - 2 Ob OWi 598/99 - (= NZV 2000, 295) - ein Abzug für die Verkehrsfehlergrenze von 7,5% des Messwertes und ein weiterer Abzug in Höhe von 4% für die Hysterese (Verfälschung des Messwertes durch eine unmittelbar vorangegangene Ethanolmessung) geboten ist oder nicht. Selbst wenn man die vom hiesigen 3. Senat für Bußgeldsachen vorgenommenen Sicherheitsabschläge für erforderlich hält, führt das vorliegend nicht dazu, dass der hier maßgebliche Grenzwert der Atemalkoholkonzentration von 0,40 mg/l unterschritten würde.

2. Die angefochtene Entscheidung hält jedoch aus anderen Gründen der sachlich-rechtlichen Überprüfung nicht stand. Dem Urteil können die Feststellungsgrundlagen für den vom Amtsgericht zugrundegelegten Atemalkoholgehalt nicht hinreichend entnommen werden.

a) So fehlt bereits die Mitteilung der in dem Testgerät Alcotest 7110 Evidential hier verwendeten Software. Diese Mitteilung ist aber schon deshalb erforderlich, weil bei den in Nordrhein-Westfalen eingesetzten Messgeräten zumindest zeitweise eine Software verwendet worden ist, bei der es durch eine rechtlich nicht haltbare Aufrundung der dritten Dezimalstelle, sofern diese größer als "4" ist, zu einem fehlerhaften Messwert kommen kann (vgl. Rundschreiben des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen an alle Polizeibehörden des Landes Nordrhein-Westfalen vom 1. September 1999).

b) Ein weiterer sachlich-rechtlicher Mangel des angefochtenen Urteils besteht darin, dass nach den Urteilsfeststellungen die Einhaltung der 20-minütigen Wartezeit zwischen Trinkende und Beginn der Messung fraglich ist und die Kontrollzeit von 10 Minuten vor Beginn der Messung, während derer der Proband keinerlei Substanzen zu sich nehmen darf, sogar auf keinen Fall eingehalten worden ist (vgl. zu diesen Anforderungen OLG Hamm, 3. Senat für Bußgeldsachen, NZV 2000, 426 = DAR 2000, 534; Senat, Beschluss vom 26. Oktober 2000 - 4 Ss OWi 729/00 - jeweils m.w.N.). Die Notwendigkeit der Einhaltung der Warte- und Kontrollzeit wird im übrigen auch im Gemeinsamen Runderlass des Innenministeriums, des Justizministeriums, des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr und des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung vom 15. August 2000 ausdrücklich betont. Die Beachtung insbesondere der Kontrollzeit ist erforderlich, um Verfälschungen des Messergebnisses durch eventuell vorhandenen Restalkohol oder andere Restsubstanzen im Mund auszuschließen (vgl. auch Lagois, Dräger Alcotest 7110 Evidential - das Messgerät zur gerichtsverwertbaren Atemalkoholanalyse in Deutschland, BA 2000, 77 (85), worauf die auch vom Amtsgericht zitierte Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts Bezug nimmt). Nach den getroffenen Feststellungen hat der Betroffene - möglicherweise unmittelbar - vor Durchführung der Atemalkoholmessung das ethanolhaltige Dosieraerosol Epaq benutzt. Damit kann zumindest nicht ohne sachverständige Beratung ausgeschlossen werden, dass es durch die Verwendung dieses Medikaments zu einer Verfälschung des Messergebnisses gekommen ist. Sollte das Amtsgericht in der neuen Hauptverhandlung erneut feststellen, dass der Betroffene unmittelbar vor der Messung oder innerhalb der Kontrollzeit dieses Medikament genommen hat, wird deshalb mit sachverständiger Hilfe zu prüfen sein, inwieweit die vorgenommene Messung noch eine hinreichend sichere Grundlage zur Bestimmung der Atemalkoholkonzentration darstellt.

c) Schließlich halten auch die Ausführungen des Amtsgerichts dazu, dass eine Beeinflussung des Messergebnisses durch inhalierte Fremdsubstanzen ausgeschlossen sei, einer sachlich-rechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Amtsgericht hat insoweit ausgeführt:

"Eine Beeinflussung des Messergebnisses durch inhalierte Fremdsubstanzen, auch durch inhaliertes Ethanol hält das Gericht für ausgeschlossen. Es ist allgemein anerkannt, dass eine Beeinflussung des Messergebnisses durch Fremdsubstanzen in der Atem- oder Umgebungsluft oder durch Mundalkohol durch die Gerätetechnik zuverlässig ausgeschlossen ist (vgl. Oberstes Bayerisches Landgericht am angegebenen Ort Seite 15 mit zahlreichen Nachweisen). Wenn eine Beeinflussung durch Mundalkohol schon nicht möglich ist, kann eine Beeinflussung erst recht nicht durch inhaliertes Ethanol oder weitere Bestandteile des Dosieraerosols erfolgen."

Diese Ausführungen tragen die vom Amtsgericht angenommene Schlussfolgerung ebenfalls nicht. Auch insoweit hätte sich das Amtsgericht vielmehr sachverständiger Hilfe zur Abklärung möglicher Auswirkungen der Medikamenteneinnahme auf das Messergebnis bedienen müssen. Keinesfalls verhält sich die vom Amtsgericht zitierte Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (vgl. NZV 2000, 295 ff.) zu der hier relevanten Frage. Bei Einhaltung der Kontrollzeit ist lediglich sichergestellt, dass Restsubstanzen vollständig aus dem Mund-/Rachenraum entfernt wurden und insoweit eine Beeinflussung des Messergebnisses nicht stattfinden kann (vgl. Lagois, a.a.O.; S. 85 f.). Ob dasselbe jedoch auch für ein Asthma-Aerosol gelten kann, dessen Substanzen wohl kaum allein den Mund- und Rachenraum treffen, sondern zumindest in den Bronchialbereich hineingelangen dürften, erscheint mehr als fraglich.

Das angefochtene Urteil kann daher insgesamt keinen Bestand haben. Da zumindest auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen umfangreiche weitere Sachaufklärung vorzunehmen sein wird, war die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen.

Ende der Entscheidung

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