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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 02.02.2006
Aktenzeichen: 4 Ss OWi 32/06
Rechtsgebiete: StVO
Vorschriften:
StVO § 22 |
Beschluss
Bußgeldsache
gegen R.C.
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit.
Auf den Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde vom 4. November 2005 gegen das Urteil des Amtsgerichts Coesfeld vom 3. November 2005 hat der 4. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 02. 02. 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht (zugleich als Einzelrichter gemäß § 80 a Abs. 1 u. 3 S. 1 OWiG) und den Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Das Rechtsmittel wird auf Kosten des Betroffenen verworfen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht Coesfeld hat gegen den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Straßenverkehrsordnungswidrigkeit des Führens eines Kraftfahrzeugs mit ungesicherter Ladung eine Geldbuße von 75,- € festgesetzt und folgende Feststellungen getroffen:
"Am 24.05.2005 befuhr der Betroffene gegen 9.15 Uhr als Führer des Lkw, amtliches Kennzeichen XXXX, gegen 9.15 Uhr die Bundesautobahn A 43 in Fahrtrichtung Recklinghausen. Der Betroffene führte zu diesem Zeitpunkt auf dem Anhänger bzw. Auflieger seines Lkw einen Bagger mit. In Höhe des Kilometers 75,45 wurde der von dem Betroffenen geführte Lkw polizeilich überprüft. Dabei wurde festgestellt, dass auf den Ketten des transportierten Baggers noch Lehmanhaftungen vorhanden waren. Das Fahrwerk des Baggers wies im Innenbereich der linken Kette faustdicke Lehmanhaftungen auf. ... Bei größeren Schüttelbewegungen, verursacht z.B. durch Straßenunebenheiten und überraschende Ausweichbewegungen des Fahrzeuges, hätten sich insbesondere die faustdicken Erdanhaftungen in Form von Lehm am Fahrwerk des transportierten Baggers lösen können. Dabei hätten auch nachfolgende Fahrzeuge konkret gefährdet werden können."
Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner rechtzeitig eingelegten und form- und fristgerecht begründeten Rechtsbeschwerde, deren Zulassung beantragt wird.
Ein Verstoß gegen 22 Abs. 1 StVO liege nicht vor. Der dem Bagger anhaftende Lehm gehöre nicht zur Ladung im Sinne dieser Vorschrift. Zur eigentlichen Ladung seien nur die Sachen zu zählen, zu deren Beförderung das Fahrzeug eingesetzt werde. Hier habe der Bagger, nicht aber der anhaftende Lehm, befördert werden sollen.
Darüber hinaus wird mit der Rechtsbeschwerde die rechtsfehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrags gerügt.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen.
II.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG zur Fortbildung des Rechts geboten.
Klärungsbedürftig ist der Begriff der Ladung i.S.d. § 22 StVO. Insbesondere liegt, soweit ersichtlich, keine obergerichtliche Rechtsprechung zu der Frage vor, wie Anhaftungen der vorliegenden Art im Rahmen des § 22 StVO rechtlich einzuordnen sind.
Dem somit zulässigen Rechtsmittel bleibt indes ein Erfolg versagt.
Grundsätzlich folgt der Senat der wohl herrschenden Meinung, wonach zur eigentlichen Ladung nur die Sachen zu rechnen sind, zu deren Beförderung das Fahrzeug eingesetzt wird (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., § 22 StVO Rdnr. 14 m.w.N.).
Die mit der Rechtsbeschwerde vorgenommene Betrachtungsweise, den Bagger und die diesem anhaftenden Lehmklumpen als selbstständige Bestandteile einer jeweils gesonderten rechtlichen Würdigung im Hinblick auf den Zweck des Transportes zu unterziehen, wird dem Schutzzweck der Norm des § 22 StVO indes nicht gerecht. Danach sollen Gefährdungen und Schädigungen anderer Verkehrsteilnehmer durch herabfallende Sachen, mit denen ein Fahrzeug beladen worden ist, verhindert werden.
Nach Auffassung des Senats ist Ladung im Sinne der Vorschrift des § 22 StVO im vorliegenden Fall der Bagger, mit dem das von dem Betroffenen geführte Fahrzeug beladen worden ist, in seinem konkreten Zustand zum Zeitpunkt des Ladevorgangs und Transportes, d.h. mitsamt der Lehmanhaftungen. In diesem (Lade- und Transport-)Zustand ist der Bagger derart zu sichern, dass von ihm keine Gefahren für den Straßenverkehr ausgehen. Dazu gehören auch geeignete Sicherungs- oder Reinigungsmaßnahmen, um das Herabfallen von anhaftenden Lehmbrocken, durch die nicht nur Straßenverschmutzungen i.S.d. § 32 StVO, sondern auch Schäden an Frontscheiben - mit plötzlicher Sichtbehinderung - sowie an Lack und Blech anderer Fahrzeuge hervorgerufen werden können, zu verhindern.
Das Amtsgericht hat daher die anhaftenden Lehmbrocken rechtsfehlerfrei als dem Bagger zugehörige Ladung i.S.d. § 22 StVO ansehen dürfen.
Soweit der Betroffene ferner die rechtsfehlerhafte Ablehnung seines Beweisantrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache rügt, dass die fraglichen Lehmanhaftungen aufgrund ihres getrockneten und verklumpten Zustandes nicht hätten herabfallen können, ist ein Rechtsfehler nicht ersichtlich.
Das Amtsgericht hat den Antrag zu Recht gemäß § 77 Abs. 2 OWiG zurückgewiesen. Im Übrigen hätte der Beweisantrag auch gemäß §§ 46 Abs. 1, 77 Abs. 2 OWG i.V.m. § 244 Abs. 3 StPO abgelehnt werden können, da eine geeignete Grundlage für die beantragte Sachverständigenbegutachtung zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung offensichtlich nicht mehr vorhanden war.
Nach alledem war die Rechtsbeschwerde, da auch der Rechtsfolgenausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen aufweist - eines rechtlichen Hinweises auf die abweichend vom Bußgeldbescheid erhöhte Geldbuße bedurfte es im Übrigen nicht -, mit der Kostenfolge aus § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 473 Abs. 1 StPO zu verwerfen.
Die Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist durch den Einzelrichter, die Entscheidung über die zugelassene Rechtsbeschwerde durch drei Richter ergangen, § 80 a Abs. 1 u. 3 OWiG (vgl. Göhler, OWiG, 14. Aufl., § 80 a Rdnr. 6).
Ende der Entscheidung
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