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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 17.09.2007
Aktenzeichen: 4 Ss OWi 500/07
Rechtsgebiete: OWiG
Vorschriften:
OWiG § 77a | |
OWiG § 78 |
Beschluss
Bußgeldsache
gegen J.F.
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit.
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Paderborn vom 27. April 2007 hat der 4. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 17. 09. 2007 durch den Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter gemäß § 80 a OWiG nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft und des Betroffenen bzw. seines Verteidigers beschlossen:
Tenor:
Das angefochtene Urteil wird mit den getroffenen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Paderborn zurückverwiesen.
Gründe:
Gegen den Betroffenen ist durch das angefochtene Urteil wegen einer fahrlässig begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung um 52 km/h außerorts eine Geldbuße von 197,50 € sowie ein einmonatiges Fahrverbot festgesetzt worden.
Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde, zu der die Generalstaatsanwaltschaft wie folgt Stellung genommen hat:
"Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 2 OWiG statthaft sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden. Auch in der Sache ist ihr ein vorläufiger Erfolg nicht zu versagen.
Soweit die Rechtsbeschwerde rügt, das Gericht habe die schriftliche Zeugenerklärung des Messbeamten L. bei der Urteilsfindung zugrunde gelegt, obgleich diese weder verlesen worden sei, noch die Voraussetzungen des § 77 a OWiG gegeben gewesen seien, ist diese Rüge in der gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erforderlichen Form ausgeführt worden und auch in der Sache begründet.
Da nach den Urteilsgründen und dem Hauptverhandlungsprotokoll der Messbeamte L. nicht vernommen wurde, kommt nur eine Einführung seiner Aussage in die Hauptverhandlung im Wege der vereinfachten Beweisaufnahme gem. § 77 a Abs.1, ggf. so auch keine Verlesung erfolgt ist, gem. § 78 OWiG in Betracht. Dieses würde grds. voraussetzen, dass zunächst mit Zustimmung des Betroffenen das Gericht einen Beschluss über die Verlesung getroffen hätte §§ 77 a Abs. 4 Satz 2 OWiG, 251 Abs. 4 Satz 1 StPO und nachfolgend - so die Verlesung nicht erfolgt ist - mit erneuter Zustimmung des Betroffenen gem. § 78 OWiG statt der Verlesung eine Bekanntgabe des wesentlichen lnhaltes des Schriftstückes erfolgt wäre, wobei hier, da der Betroffenen durch die Akteneinsicht seiner Verteidigerin bereits Kenntnis der Erklärung hatte, es ausgereicht hätte, im Protokoll die erfolgte Gelegenheit zur Kenntnisnahme zu vermerken (vgl. KK. OWiG 3. Aufl. Senge zu § 78 Rdnr. 2). Ob die hier erfolgte Protokollierung, das Schriftstück (Bl. 5 d.A.) sei Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen, ausreicht, kann dahinstehen, da es in jedem Fall an einem Gerichtsbeschluss und der erforderlichen (zweifachen) Zustimmung des Betroffenen fehlt. Zwar kann die Zustimmung zu der Verlesung auch stillschweigend erklärt werden, jedoch muss sich der Verfahrensbeteiligte der Tragweite seines Schweigens bewusst sein, d.h. ihm muss klar sein, dass die Urkunde in der Entscheidung verwertet werden soll (Göhler OWiG 14. Aufl. § 77a Rdnr. 14 a ). Da sich hierfür weder aus den Urteilsgründen noch dem Protokoll der Hauptverhandlung hinreichende Anhaltspunkte ergeben und mit der Rechtsbeschwerde ausdrücklich ausgeführt worden ist, die Zustimmung sei weder ausdrücklich noch konkludent erteilt worden, kann von einer stillschweigend erteilten Zustimmung des Betroffenen - auch unter Berücksichtigung seiner anwaltlichen Vertretung - nicht ausgegangen werden.
Da nicht auszuschließen ist, dass das Urteil auf der rechtsfehlerhaft verwerteten schriftlichen Erklärung des Zeugen L. beruht, ist es allein aus diesem Grunde bereits aufzuheben, so dass es auf die weiter erhobenen Rügen nicht ankommt. Ohne die Erklärung des Messbeamten enthält das Urteil keine ausreichenden Feststellungen zur Ordnungsgemäßheit der Messung."
Dem schließt sich der Senat nach eigener Prüfung an.
Das angefochtene Urteil war daher mit den getroffenen Feststellungen aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Paderborn zurückzuverweisen.
Ende der Entscheidung
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