Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 12.08.2003
Aktenzeichen: 4 Ss OWi 525/03
Rechtsgebiete: BKatV, StVG


Vorschriften:

BKatV § 4
StVG § 25
Zur Begründung der Entscheidung, vom Fahrverbot absehen zu wollen und zum Vorliegen einer unzumutbaren Härte.
Beschluss

Bußgeldsache

wegen Verkehrsordnungswidrigkeit.

Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Arnsberg gegen das Urteil des Amtsgerichts Meschede vom 12. Mai 2003 hat der 4. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 12. 08. 2003 durch den Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Amtsgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft sowie des Betroffenen bzw. seines Verteidigers beschlossen:

Tenor:

Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Meschede zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße von 225,- € festgesetzt.

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts überschritt der Betroffene am 29. November 2002 die außerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit um 31 km/h.

Zuvor war gegen den Betroffenen wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 34 km/h innerhalb geschlossener Ortschaft mit Bußgeldbescheid vom 12. Dezember 2001, rechtskräftig seit dem 25. Januar 2002, eine Geldbuße von 200,- DM verhängt worden.

Zum Rechtsfolgenausspruch hat das Amtsgericht Folgendes ausgeführt:

"Die Richterin hat die Verhängung einer Geldbuße von 225,00 € für angemessen, aber auch erforderlich gehalten.

Ziff. 11.3.6 BKatV sieht bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 31 km/h ausserhalb geschlossener Ortschaften eine Regelgeldbuße von 75,00 € vor.

§ 4 Abs. 2 S. 2 BKatV sieht ein Regelfahrverbot dann vor, wenn gegen den Betroffenen wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h bereits eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist und der Betroffene innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der Entscheidung eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h begeht. Ein solcher Regelfall ist vorliegend gegeben. Dennoch wurde gem. § 4 Abs. 3 BKatV von der Verhängung eines Fahrverbotes bei gleichzeitiger Erhöhung der Regelgeldbuße um 200 % abgesehen.

Von der Verhängung eines Regelfahrverbotes kann unter Erhöhung der Regelgeldbuße abgesehen werden, wenn erhebliche Härten oder eine Vielzahl gewöhnlicher Umstände vorliegen, die es unangemessen erscheinen lassen, den Betroffenen trotz des groben bzw. beharrlichen Pflichtverstoßes mit einem Fahrverbot zu belegen (BGHSt 38, 125 [134]; OLG Hamm, Beschluss vom 06.02.2003, Az. 4 Ss OWi 75/03).

Vorliegend würde das Fahrverbot für den Betroffenen eine erhebliche Härte darstellen, die es unangemessen erscheinen lässt, ihn mit einem solchen zu belegen. Der Betroffene hat glaubhaft gemacht, dass er als selbstständiger Dachdeckermeister beruflich auf den Führerschein angewiesen ist. So müsse er ständig zu Baustellen fahren. Diese Fahrten würden mit einem 7,5-Tonner durchgeführt, an dem meist noch ein Anhänger für die Gerüste angekoppelt wäre. Nur er könne den LKW fahren. Zwar beschäftige er noch zwei weitere Angestellte. Jedoch wäre der eine zur Zeit nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis, der andere verfüge nicht über die nötige Erfahrung, um einen 7,5-Tonner mit Anhänger gefahrlos zu führen. Dem Betroffenen sei es auch nicht möglich, als Inhaber des Geschäftes vier Wochen Urlaub zu nehmen. Auch sei es ihm nicht möglich, für vier Wochen einen Aushilfsfahrer einzustellen. Denn zum einen müsse dieser erst angelernt werden, wegen der Schwierigkeiten, einen LKW mit Anhänger zu fahren, zum anderen könne er sich die Anstellung eines Aushilfsfahrer derzeit nicht leisten. Sein Unternehmen hätte die letzten zwei Jahre keine Gewinne verbucht. Den Verlust der Fahrerlaubnis mit der Folge, dass er mit dem Großteil seiner Arbeitskraft ausfalle, könne er betriebswirtschaftlich nicht abfangen. Dies würde ihn existentiell beeinträchtigen und möglicherweise die Existenzvernichtung der Firma zur Folge haben.

Die Richterin hat den Angaben des Betroffenen deshalb geglaubt, da ihr die Betriebsstrukturen mittelständischer, kleinerer Handwerksbetriebe bekannt sind. In solchen Betrieben ist der Unternehmer selber aktiv im Betrieb beschäftigt. Seine Aufgaben beschränken sich nicht lediglich auf die buchhalterische Geschäftsführung. Ferner ist es auch glaubhaft, dass die Fahrten zu den Baustellen nicht durch jeden Fahrer durchgeführt werden können. Denn es ist glaubhaft, dass an einen 7,5-Tonner noch der Anhänger für das Gerüst gekoppelt wird und dass das Fahren und Rangieren mit einer solchen Fahrzeugkombination einer gewissen Erfahrung bedarf.

Ferner sprach für den Betroffenen, dass er den Tatvorwurf unumwunden eingeräumt hat, obwohl das von ihm aufgenommene Foto von einer solch schlechten Qualität ist, dass es nicht unwahrscheinlich ist, dass - wenn der Betroffene sich zum Vorwurf nicht eingelassen hätte - der Tatnachweis möglicherweise nicht hätte geführt werden können.

Sinn und Zweck des Fahrverbotes ist es, als Denkzettel und Besinnungsmaßnahme zur Hebung der Verkehrssicherheit beizutragen, erfüllt also in erster Linie spezialpräventive Aufgaben. Sinn ist es nicht, dem Betroffenen und seinen Angestellten die wirtschaftliche Grundlage zu entziehen.

Die Richterin ist davon überzeugt, dass die spezialpräventive Aufgabe der "Denkzettel-Funktion" mit der Verhängung einer Geldbuße, die die Regelgeldbuße um 200 % übersteigt, sowie mit der Erkenntnis des Betroffenen, dass er bei einem weiteren Verkehrsverstoß Gefahr läuft, endgültig mit einem Fahrverbot belegt zu werden, sowie mit der Ermahnung, dass er, wenn er auf seinen Führerschein angewiesen sei, sein Fahrverhalten auch danach auszurichten habe, ausreichend erfüllt wird."

Gegen dieses Urteil richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete, auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Arnsberg, der die Generalstaatsanwaltschaft beigetreten ist.

II.

Das Rechtsmittel hat einen zumindest vorläufigen Erfolg.

1. Die vom Amtsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen tragen die Verurteilung wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, so dass die von der Staatsanwaltschaft vorgenommene Beschränkung der Rechtsbeschwerde wirksam ist.

2. Die Entscheidung des Amtsgerichts über das Absehen von der Verhängung eines Fahrverbots hält einer rechtlichen Nachprüfung indessen nicht stand.

Im Ansatz zutreffend geht das Amtsgericht zwar davon aus, dass von der Verhängung eines gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 n.F. BKatV indizierten Regelfahrverbotes ausnahmsweise abgesehen werden kann, wenn erhebliche Härten oder eine Vielzahl gewöhnlicher Umstände vorliegen, die es unangemessen erscheinen lassen, den Betroffenen trotz eines beharrlichen Pflichtverstoßes mit einem Fahrverbot zu belegen (vgl. BGHSt 38, 125, 134; ständige Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamm, vgl. Entscheidungen des 4. Senats für Bußgeldsachen vom 4. März 2003 - 4 Ss OWi 164/03 - und vom 6. Mai 2003 - 4 Ss OWi 331/03 -). Der Richter muss jedoch die Grundentscheidung des Ordnungsgebers für Verkehrsverstöße der vorliegenden Art respektieren und für seine Entscheidung eine eingehende, auf Tatsachen gestützte Begründung geben, die sich nicht nur in einer unkritischen Wiedergabe der Einlassung des Betroffenen erschöpfen darf (vgl. Senatsbeschluss vom 4. März 2003 - 4 Ss OWi 164/03 -). Dem Tatrichter ist es zwar nicht schlechthin verwehrt, einer Behauptung des Betroffenen Glauben zu schenken. Entlastende Angaben des Betroffenen, der sich auf das Vorliegen einer persönlichen Ausnahmesituation beruft und regelmäßig ein großes Interesse daran haben wird, der Verhängung eines Fahrverbotes zu entgehen, dürfen jedoch nicht ohne weitere Prüfung hingenommen werden. Gegebenenfalls muss darüber Beweis erhoben werden.

Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht.

Zutreffend weist die Generalstaatsanwaltschaft darauf hin, dass es sich anhand der Feststellungen des Urteils nicht nachvollziehen lässt, weshalb die Einstellung eines Aushilfsfahrers für lediglich vier Wochen eine Existenzvernichtung des Betriebes des Betroffenen zur Folge haben würde. Es wird zudem in der angefochtenen Entscheidung nicht hinreichend begründet, weshalb ein Angestellter des Betroffenen den LKW mit Anhänger nicht fahren können sollte. Eine Erklärung dafür, weshalb ein Fahrverbot von einem Monat die Existenzvernichtung der Firma des Betroffenen zur Folge haben sollte, findet sich in der Gesamtheit der Urteilsgründe letztlich nicht. Das Amtsgericht beschränkt sich vielmehr darauf, dem Betroffenen dahingehend Glauben zu schenken, dass das Fahrverbot für ihn mit Unannehmlichkeiten und beruflichen Nachteilen verbunden wäre. Solche beruflichen und wirtschaftlichen Schwierigkeiten als Folge eines angeordneten Fahrverbotes hat der Betroffene jedoch regelmäßig hinzunehmen (vgl. Beschluss des 3. Senats für Bußgeldsachen vom 4. Juli 2002 - 3 Ss OWi 339/02 - OLG Hamm).

Unberücksichtigt gelassen hat das Amtsgericht zudem, dass - den Urteilsfeststellungen zufolge - in dem Bußgeldbescheid vom 12. Dezember 2001 von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen worden ist, obgleich bei einer Überschreitung von 34 km/h innerhalb geschlossener Ortschaft nach der Bußgeldkatalogverordnung ein Regelfahrverbot zu verhängen gewesen wäre. Insoweit wäre zu überprüfen gewesen, ob die "Denkzettel-Funktion", die mit der Verhängung einer Geldbuße verbunden sein soll, nicht doch im vorliegenden Fall zur Einwirkung auf den Betroffenen erforderlich gewesen wäre.

Wegen der aufgezeigten Mängel unterliegt das angefochtene Urteil der Aufhebung im tenorierten Umfang.

Die Sache war daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Meschede zurückzuverweisen.

Ende der Entscheidung

Zurück