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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 12.11.2003
Aktenzeichen: 4 Ss OWi 748/03
Rechtsgebiete: OWiG, StPO
Vorschriften:
OWiG § 80 | |
StPO § 344 |
Beschluß
Bußgeldsache
wegen fahrlässiger Unterschreitung des erforderlichen Sicherheitsabstandes.
Auf den Antrag des Betroffenen vom 17. Juli 2003 auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß §§ 79 ff. OWiG gegen das Urteil des Amtsgerichts Lüdinghausen vom 27. Juni 2003 hat der 4. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 12. November 2003 durch den Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter gemäß § 80 a Abs. 2 Nr. 2 OWiG nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:
Tenor:
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen als unzulässig verworfen.
Gründe:
Durch Bußgeldbescheid des Landrates des Kreises Coesfeld vom 18. November 2002 ist gegen den Betroffenen als Fahrer des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen XXXXXXXXXX wegen einer am 31. Juli 2002 um 11.35 Uhr in Ascheberg auf der BAB A 1, km 302,328 in Fahrtrichtung Dortmund begangenen Abstandsunterschreitung (16 m Abstand bei einer Geschwindigkeit von 137 km/h) unter Berücksichtigung von vier Voreintragungen im Verkehrszentralregister eine erhöhte Geldbuße von 200,00 Euro festgesetzt worden. Seinen rechtzeitig eingelegten Einspruch hat das Amtsgericht im Termin vom 27. Juni 2003 gemäß § 74 Abs. 2 OWiG verworfen, weil der Betroffene der Hauptverhandlung unentschuldigt ferngeblieben sei.
Gegen dieses seinem ordnungsgemäß bevollmächtigten Verteidiger am 12. Juli 2003 zugestellte Urteil hat der Betroffene mit am 17. Juli 2003 bei dem Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz seines Verteidigers die Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragt. Mit weiterem Schriftsatz seines Verteidigers vom 21. August 2003, der am selben Tage bei dem Amtsgericht eingegangen ist, hat der Betroffene seinen Zulassungsantrag näher begründet. Er begehrt die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und erhebt die Verfahrensrügen der Verletzung des § 74 Abs. 2 OWiG und des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs.
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die erhobenen Rügen nicht den Anforderungen aus §§ 80 Abs. 3, 344 Abs. 2 S. 2 StPO genügen.
Sowohl die Rüge der Verletzung des § 74 Abs. 1 OWiG als auch die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs können nur im Wege der Verfahrensrüge geltend gemacht werden. Wird das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren angefochten, müssen in der Revisionsbegründung die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Allgemein gilt der Satz, daß die Mitteilung der den Verfahrensverstoß begründenden Tatsachen so vollständig und genau sein muß, daß das Revisionsgericht aufgrund der Rechtsbeschwerderechtfertigungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen werden (vgl. Meyer-Goßner, 45. Aufl., § 344 StPO Rdnr. 24; Göhler, OWiG, 13. Auflage, § 79 Rdnr. 27 d - jeweils m.w.N.).
Vorliegend hat der Betroffene weder den Inhalt des angefochtenen Urteils hinreichend genau wiedergegeben, noch den Inhalt des Vermerks der erkennenden Richterin vom 27. Juni 2003 noch den Inhalt des Protokolls vom 27. Juni 2003. Ohne Kenntnis dieser Umstände kann aber nicht geprüft werden, ob das Amtsgericht den Einspruch des Betroffenen zu Unrecht gemäß § 74 Abs. 2 OWiG verworfen hat. Damit hängt untrennbar auch die Frage zusammen, ob durch die Sachbehandlung durch das Amtsgericht der verfassungsrechtlich geschützte Anspruch des Betroffenen auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt worden ist oder nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO.
Ende der Entscheidung
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