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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 12.02.2009
Aktenzeichen: 4 U 171/08
Rechtsgebiete: BGB, ZPO, EGBGB
Vorschriften:
BGB § 195 a.F. | |
BGB § 204 Abs. 2 S. 2 | |
BGB § 278 | |
BGB § 826 | |
ZPO § 167 | |
ZPO § 288 Abs. 1 | |
ZPO § 543 Abs. 2 | |
EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 1 | |
EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 4 |
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 30. Juli 2008 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg teilweise abgeändert.
Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger 21.030,12 EUR zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. November 2004 aus dem Betrag von 17.525,82 EUR.
Es wird festgestellt, dass die Anträge unter Ziffer 1 b und 1 c aus der Klageschrift vom 15. Dezember 2004 (Bl. 2 d. A.) in der Hauptsache erledigt sind.
Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1).
Die Beklagte zu 2) trägt 7/8 ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten.
Von den Gerichtskosten tragen der Kläger 5/8 und die Beklagte zu 2) 3/8.
Die Beklagte zu 2) trägt von den außergerichtlichen Kosten des Klägers 3/8.
Im übrigen trägt der Kläger seine außergerichtlichen Kosten selbst sowie 1/8 der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2).
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
I.
Der Kläger ist als Betriebsmaurer bei der X tätig, seine Ehefrau ist gelernte Bankkauffrau. Der aus dem selben Heimatort wie der Kläger stammende Beklagte zu 1) trat im Jahre 1997 an den Kläger heran, um ihm eine Überprüfung seiner finanziellen Verhältnisse unter dem Gesichtspunkt der Optimierung anzubieten. Am 6. Oktober 1997 kam es in der Wohnung des Klägers zu einem ersten umfangreicheren Gespräch, in dessen Verlauf der Beklagte zu 1) eine Finanzinvestur im Hinblick auf den Kläger und seine Ehefrau erstellte (Anlage K 17). Im Rahmen der Auswertung kam es noch zu mehreren längeren Gesprächen über verschiedene geänderte Anlagemöglichkeiten.
Der Kläger und seine Ehefrau entschieden sich schließlich für eine Geldanlage bei der H Beteiligungs-AG, an der der Beklagte zu 1) sich selbst im Jahre 1996 mit einer Einlage von 20.000,- DM beteiligt hatte. Der Kläger zeichnete am 23. Oktober 1997 zunächst eine Beteiligung als atypischer stiller Gesellschafter im Wege einer Einmalzahlung mit einem Betrag von 21.000,- DM inkl. 5 % Agio und einer Laufzeit von 12 Jahren (Anlage K 1). Die H Beteiligungs-AG nahm das Angebot unter dem 28. Oktober 1997 an. Gleichfalls am 23. Oktober 1997 beteiligte sich der Kläger mit Raten an dem sog. Pensions-Spar-Plan der H Beteiligungs-AG (Anlagen K 1a und K 1b). Insoweit sollten 12 Jahre lang monatliche Beiträge von jeweils 150,15 DM und 22 Jahre lang monatliche Beiträge von 149,10 DM gezahlt werden.
Dem Kläger wurden die jeweiligen Emissionsprospekte übergeben; streitig ist insoweit aber, ob die Übergabe bereits am 13. Oktober 1997 oder erst im Termin vom 23. Oktober 1997 erfolgte.
Bei der Kapitalanlage handelte es sich um eine atypisch stille Beteiligung. Der Anleger konnte die Beteiligung am Ende der Laufzeit des Beteiligungsvertrages kündigen. Bei Kündigung sollte die stille Gesellschaft auseinandergesetzt und ein Auseinandersetzungswert berechnet werden. Das sich daraus ergebende Guthaben sollte dann in monatlichen Raten über 10 - 40 Jahre hinweg ausgezahlt werden, wobei das verbleibende Kapital mit 7 % verzinst werden sollte.
Seit 1991 wurde im "I" wiederholt negativ über die Geschäftspraktiken der H Gruppe berichtet. Es wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass es sich um ein unechtes Schneeballsystem handele, dem die Vernichtung von Anlagekapital in großem Umfang drohe. Später wurden die Anlagemodelle der H Gruppe mit ihren stillen Beteiligungen in die "Schwarze Liste" der Verbraucherzentrale C für riskante und dubiose Kapitalanlagen aufgenommen, jedoch im Oktober 1996 wieder von der Liste gestrichen. Auch die Zeitschriften "G" und "L" berichteten wiederholt negativ über die Anlagemodelle der H Gruppe. Insbesondere im Zusammenhang mit einem Urteil des OLG Celle vom 15. Mai 1996 (Anlage B 25), das entgegen dem Urteil der ersten Instanz das Anlagemodell nicht für sittenwidrig hielt, wurde in der Wirtschaftspresse auch positiv über die Anlagemodelle der H Gruppe berichtet.
Der Kläger erhielt bis Ende Juli 2001 insgesamt 2.850,45 € an vertraglich festgeschriebenen vom Gewinn unabhängigen Entnahmen. Danach stellte die Gesellschaft die Zahlung von Entnahmen ein. Im Jahre 2003 kündigte der Kläger aufgrund seiner geänderten wirtschaftlichen Verhältnisse die mit der monatlichen Ratenzahlungspflicht verbundenen Beteiligungen an der Nachfolgegesellschaft T AG. Das LG Arnsberg hat durch Beschluss vom 22. März 2006 (Anlage K 15) festgestellt, dass der Kläger mit den Anlagegesellschaften einen Vergleich geschlossen hat, in dem sich diese verpflichteten, dem Kläger die Einlagesumme abzüglich bereits geflossener Entnahmen zu erstatten. Für den Fall, dass die Anlagegesellschaften 65 % dieses Betrages in jährlichen Raten jeweils zum Mai der Jahre 2006 bis 2010 zahlen würden, sollte der Rest der Forderung erlassen werden. In dem Vergleich verzichteten die Anlagegesellschaften auf weitere Forderungen gegen den Kläger aus den Beteiligungen. Ansprüche des Klägers gegen die Abschlussvermittler und Vermittlungsunternehmen sind im Vergleich ausdrücklich ausgenommen worden. Die Anlagegesellschaften haben die Zahlungen bei Fälligkeit nicht geleistet. Es sind lediglich geringere Beträge im Wege der Zwangsvollstreckung beigetrieben worden, nämlich am 7. November 2006 ein Betrag in Höhe von 884,83 € und am 4. April 2007 einen Betrag in Höhe von 140,56 €. Mit Beschlüssen vom 14. Juni und 20. Juni 2007 ist über das Vermögen der Anlagegesellschaften der H Gruppe das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Der Kläger hat behauptet, der Beklagte zu 1) habe als früherer Nachbar besonderes Vertrauen im Hinblick auf seine Fachkompetenz und die Seriosität der angebotenen Finanzgeschäfte genossen. Bei der vom Beklagten zu 1) angebotenen Beratung sei es ihm in erster Linie um Altersvorsorge durch Vermögensbildung und zusätzliche private Versicherungen gegangen. Dabei sei es ihm allerdings auch auf eine gute Rendite und eventuelle Steuerersparnisse angekommen. Freies Anlagekapital habe ihm nicht zur Verfügung gestanden, wie sich auch aus der vom Beklagten zu 1) erstellten Finanzinventur der E AG ergebe. Er und seine Ehefrau hätten allerdings Lebensversicherungen bei der Q und der D2 abgeschlossen gehabt, mit denen sie ein Guthaben von mehr als 20.000,- DM angespart hatten. Sie hätten keine Erfahrungen mit Anlagen in Form von Gesellschaftsbeteiligungen gehabt, auch wenn seine Ehefrau als Bankkauffrau tätig gewesen sei. Sie habe bis zum Jahre 1980 bei dem örtlichen Finanzinstitut Schalterdienst versehen und sei mit Anlagegeschäften nicht betraut gewesen. Nach diesem Zeitpunkt sei sie nur noch aushilfsweise tätig geworden. Der Beklagte zu 1) habe ihm und seiner Ehefrau die Anlagen bei der H Gruppe ausdrücklich empfohlen. Er habe diese als sichere Vorsorge mit dem zusätzlichen Vorteil angepriesen, dass die Einzahlungen im Rahmen der Verlustzuweisung steuerlich absetzbar seien. Er habe weiter darauf hingewiesen, dass die Rendite viel besser sei als die der bestehenden Lebensversicherungen bei der Colonia, die deshalb auf Rat des Beklagten zu 1) gekündigt worden seien. Der Beklagte zu 1) habe dabei besonders herausgestellt, dass zehn Jahre lang jährliche Ausschüttungen in Höhe von 10 % der Anlagesumme erfolgen würden. Er habe allerdings nicht darauf hingewiesen, dass es sich rechtlich insoweit um Kapitalentnahmen handelte, die Nachschusspflichten auslösen konnten. Der auf einer positiven Entwicklung aufgebauten Prognose der Beteiligung im Rahmen eines individuellen Berechnungsbeispiels habe der Beklagte zu 1) keine Prognose für den Fall eines negativen Geschäftsverlaufs gegenüber gestellt. Weder auf die fehlende Möglichkeit einer vorzeitigen Kündigung noch auf das Risiko eines Totalverlustes der angelegten Gelder habe er hingewiesen. Bei den "Verlustzuweisungen" sollte es sich nach der Erläuterung des Beklagten zu 1) um eine steuerliche Besonderheit handeln. Tatsächlich sollte das angelegte Geld durch die vorhandenen Immobilien und Wertpapiere hinreichend abgesichert sein.
Er, der Kläger, habe auch die Emissionsprospekte vor der Zeichnung der Anlagen nicht erhalten. Insofern könnten sie auch nicht mit ihm durchgesprochen worden sein. Der Beklagte zu 1) habe ferner auch nicht darauf hingewiesen, dass er die Bonität und Solidität der H Gruppe selbst nicht habe überprüfen können und sich auf die Angaben der Kapitalsuchenden verlassen habe. Der Beklagte zu 1) habe ihn auch auf die seit 1991 existierenden negativen Presseveröffentlichungen über die Anlagemodelle der H Gruppe in den Zeitschriften "I", "L" und "G" nicht hingewiesen. Das gleiche gelte für die Aufnahme dieser Anlagemodelle in die "Schwarze Liste" der Verbraucherzentrale C e.V..
Der Kläger hat behauptet, er hätte die Anlagen nicht gezeichnet, wenn er über die tatsächlichen Risiken aufgeklärt worden wäre. Er habe in Zusammenhang mit der Zeichnung der Anlagen Zahlungen in Höhe von insgesamt 20.223,38 € an die Anlagegesellschaften geleistet.
Nach der in erster Instanz geäußerten Auffassung des Klägers ist zwischen ihm und dem Beklagten zu 1) ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen. Der Beklagte zu 1) habe nicht lediglich ein Anlagemodell vermittelt, sondern eine Finanzanalyse erstellt und in mehreren Gesprächen umfassend auch über andere Anlagemodelle beraten. Er habe sogar zum Abschluss von bestimmten Versicherungsverträgen geraten. So sei es zum Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages bei der H2 sowie einer Unfallversicherung bei der X-Versicherungsgruppe gekommen.
Ungeachtet dessen ergebe sich eine Haftung des Beklagten zu 1) auch im Rahmen einer Anlagevermittlung aus der unzureichenden Aufklärung über die vorhandenen Risiken. Das empfohlene Geschäft sei nämlich als Anlage im Rahmen einer Altersvorsorge nicht geeignet gewesen. Etwaige Risikohinweise in den umfangreichen Emissionsprospekten oder gar im Zeichnungsschein hätten die fehlende Aufklärung nicht ersetzen können. Das Fehlverhalten des Beklagten zu 1) sei der Beklagten zu 2) gemäß § 278 BGB zuzurechnen. Der Kläger hat gemeint, Steuervorteile seien hier nicht schadensmindernd zu berücksichtigen, weil etwaige Schadensersatzleistungen erneut zu versteuern seien.
Der Kläger hat mit der am 17. Dezember 2004 bei Gericht eingegangenen Klageschrift Klage erhoben. Die Klageschrift ist den Beklagten am 7. Januar 2005 zugestellt worden. Der Kläger hat ursprünglich Zahlung von 20.223,38 € nebst gestaffelten Zinsen in Höhe von 6 % seit dem Jahre 1997, abzüglich geflossener Entnahmen in Höhe von 2.850,45 € verlangt. Daneben hat er mit den Anträgen zu 1 b) und 1 c) Freistellung von Verbindlichkeiten gegenüber der H Gruppe und der T AG begehrt.
Nach der Erwiderung der Beklagten im Rahmen des schriftlichen Vorverfahrens hat das Landgericht dem Kläger mit Verfügung vom 1. März 2005 eine Frist zur Stellungnahme binnen 3 Wochen gesetzt. Eine entsprechende Stellungnahme blieb aus. Mit Verfügung vom 13. Juli 2005 wurde der Kläger noch einmal an die Replik erinnert. Nachdem sich keine der Parteien mehr meldete, wurde die Akte sechs Monate später, nämlich im Januar 2006 weggelegt.
Mit Schriftsatz vom 20. Juni 2007 hat der Kläger Zahlung von 17.525,82 € nebst Zinsen sowie Zahlung weiterer Zinsen in Höhe von 6.128,90 € als Schadensersatz begehrt. Im Übrigen sollte nun festgestellt werden, dass die Anträge zu 1 b) und 1 c) erledigt seien. Daneben wurde zusätzlich die Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 1.529,69 € verlangt. Zuletzt hat der Kläger die Forderung auf Zahlung entgangener Zinsen in Höhe von 1.025,39 € auch noch für erledigt erklärt und den Antrag auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten mit Schriftsatz vom 10. April 2008 auf 2.056,91 € erhöht.
Die Beklagten haben sich gegen die Klage verteidigt und sich auch der Erledigungserledigung nicht angeschlossen. Beide Beklagten haben die Einrede der Verjährung erhoben. Der Beklagte zu 1) hat behauptet, er sei über die E GmbH, in deren Räumen er seine Tätigkeit ausgeübt habe, für die Beklagte zu 2) als selbstständiger Vermittler tätig gewesen. Auf seine damalige Tätigkeit für die E GmbH habe er den Kläger zu Beginn seiner Tätigkeit hingewiesen und ihm eine Visitenkarte der E GmbH übergeben. Die Beklagte zu 2) hat dagegen behauptet, der Beklagte zu 1) sei gegenüber dem Kläger als selbständiger Handelsvertreter und nicht als Vertreter für die E GmbH aufgetreten.
Im Übrigen haben die Beklagten behauptet, der Beklagte zu 1) habe den Kläger und dessen sachkundige Ehefrau in mehreren mehrstündigen Gesprächen in allen Einzelheiten und richtig über die Chancen und Risiken der Beteiligungen an der H Gruppe aufgeklärt. Er habe dabei nur die gewünschten Informationen erteilt, aber keine Empfehlungen ausgesprochen. Er habe insbesondere auch nicht empfohlen, die bestehenden Lebensversicherungen zu kündigen. Dem Kläger und seiner Ehefrau sei es nicht um eine ergänzende Altersvorsorge oder finanzielle Absicherung gegangen, sondern in der Hauptsache um eine Steuerersparnis. Der Beklagte zu 1) habe die Eheleute T3 insbesondere darüber aufgeklärt, dass es sich um eine Beteiligung an einem Unternehmen mit dem entsprechenden Risiko handele. In diesem Zusammenhang sei angesprochen worden, dass das Risiko eines Totalverlustes bestehe und dass zumindest eine Nachschusspflicht in Betracht komme. Der Beklagte zu 1) habe weiter darauf hingewiesen, dass eine vorzeitige Kündigung wegen der dann anfallenden Vorfälligkeitsentschädigung unrentabel sei. Er habe erläutert, dass die Ausschüttungen Entnahmen seien, die nicht garantiert werden könnten. Auf kritische Stimmen in der Presse, in welchen der H Gruppe vorgeworfen worden sei, ihr Anlagemodell sei ein unzulässiges Schneeballsystem, sei der Beklagte zu 1) ebenso zu sprechen gekommen wie auf vorhandene positive Berichterstattung. Nach der Übergabe der Emissionsprospekte im zweiten Gespräch am 13. Oktober 1997 seien insbesondere die dort aufgeführten Risikohinweise mit dem Kläger und seiner Ehefrau ausführlich erörtert worden. Der Berechnungsbogen sei erst am 24. Oktober 1997 erstellt und danach dem Kläger ausgehändigt worden.
Die Beklagten meinen, der Kläger sei jedenfalls insoweit nicht aktivlegitimiert, als das Einlagekapital nicht von ihm stamme. In Zusammenhang mit der Vermittlung der Anlage könne allenfalls ein Anlagevermittlungsvertrag zustande gekommen sein. Die sich daraus ergebenden Pflichten habe der Beklagte zu 1) erfüllt. Etwa fehlende Belehrungen seien jedenfalls durch die umfangreichen, übersichtlichen und klar verständlichen Risikohinweise in den Emissionsprospekten ersetzt worden. Der Beklagte zu 1) habe auf die kritischen Stellungnahmen des "I" und des "L", die beide nicht zur Pflichtlektüre eines Anlagenvermittlers gehörten, überhaupt nicht hinweisen müssen.
Im Hinblick auf die Verjährung haben die Beklagten gemeint, der Kläger habe am 1. Januar 2002 bereits die notwendige Kenntnis von den Anspruchsvoraussetzungen gehabt oder grob fahrlässig nicht gehabt, so dass es beim grundsätzlichen Verjährungseintritt zum 31. Dezember 2004 geblieben sei. Die Hemmung der Verjährung sei jedenfalls dadurch entfallen, dass der Kläger nach der Übersendung des Schriftsatzes vom 11. Juli 2005 durch das Gericht das Verfahren längere Zeit nicht betrieben habe. Erst am 20. Juni 2007 habe er einen weiteren Schriftsatz eingereicht.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung im einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Der Kläger greift das Urteil mit der Berufung an. Er verfolgt seine Zahlungsansprüche und seinen Feststellungsanspruch im Hinblick auf die Erledigung weiter. Er meint nunmehr, der Kläger habe mit der Beklagten zu 2), vertreten durch den Beklagten zu 1) einen Anlageberatungsvertrag geschlossen. Sie hafte deshalb für die Pflichtverletzungen des Beklagten zu 1). Nach dem Offenkundigkeitsgrundsatz sei der Beklagte zu 1) für die Beklagte zu 2) aufgetreten. Der Beklagte zu 1) habe sich als Vertreter der E GmbH vorgestellt und dem Kläger eine entsprechende Visitenkarte übergeben. Auch auf der vom Beklagten zu 1) erstellten Finanzinventur befinde sich Name und Anschrift der E GmbH. Er, der Kläger, habe diese Erklärungen bei einem solchen unternehmensbezogenen Geschäft nur so verstehen können, dass der Vertrag mit dem vom Beklagten zu 1) vertretenen Unternehmen zustande kommen sollte. Der Vertragspartner E GmbH sei unstreitig zwischenzeitlich mit der Beklagten zu 2) verschmolzen. Wenn das Landgericht das Bestreiten eines entsprechenden Auftretens des Beklagten zu 1) als erheblich angesehen hätte, hätte es die angebotenen Beweise erheben müssen. Für das Zustandekommen eines Beratungsvertrages spreche es, dass der Beklagte zu 1) dem Kläger dazu geraten habe, einen Lebensversicherungsvertrag zu kündigen und das ausgezahlte Guthaben zur Zeichnung einer bestimmten Anlage zu verwenden. Das gelte umso mehr, wenn der Berater wie hier das Kündigungsschreiben vorbereitet und weitere Korrespondenz mit der Versicherung geführt habe. Es komme noch hinzu, dass der Beklagte zu 1) auch ein Berechnungsbeispiel über Kosten und finanzielle Vorteile des Erwerbs vorgelegt habe, das zur Förderung der Vermittlung des Geschäftes beigetragen habe.
Der Kläger meint, dass der Beklagten zu 2) Pflichtverletzungen des Beklagten zu 1) zuzurechnen seien. So habe der Beklagte zu 1) den Kläger bereits nicht darüber aufgeklärt, dass die empfohlene Anlage zur Altersvorsorge ungeeignet gewesen sei. Die Tatsache, dass die Anlage zur finanziellen Vorsorge dienen sollte, folge bereits aus der Vertragsdauer und der Bezeichnung der Anlage als Pensions-Spar-Plan. Der Beklagte zu 1) hätte ihm, dem Kläger, als einem mit Kapitalanlagen unerfahrenen Normalverdiener zum Aufbau einer solchen zusätzlichen Altersversorgung keine atypisch stille Unternehmensbeteiligung solcher Art anbieten dürfen. Gegen die Eignung der Anlage als ergänzende Vermögensvorsorge spreche schon die Gestaltung als Steuersparmodell mit angestrebter 100%iger Verlustzuweisung. Das Anlagevermögen müsse zunächst verbraucht werden und das Anwachsen eines Anlagevermögens aus Erträgen und stillen Reserven sei insoweit nur vom Unternehmenserfolg abhängig und damit von Anfang an ungewiss. Auf die dem Anlageziel entgegen stehenden Gesichtspunkte wie das Totalverlustrisiko und die Nachschusspflicht hätte der Beklagte zu 1) besonders hinweisen müssen, statt durch Zureden und Betonung der Rendite eine Eignung der Anlagen vorzutäuschen. Er hätte auch auf den nach der Risikoklasse hochspekulativen Charakter der Anlage nicht hingewiesen. Die Beklagten hätten angesichts dieses Vortrages schon nicht substantiiert dargelegt, dass und auf welche genaue Weise der Beklagte zu 1) auf die fehlende Eignung zur Altersvorsorge hingewiesen habe. Der fehlende Hinweis gelte deshalb als zugestanden.
Der Beklagte zu 1) habe den Kläger auch nicht auf die konkret dargelegte Negativpresse über die H Gruppe und deren Anlagekonzept in der Zeitschrift "G", im "I" und im Info-Dienst "L" hingewiesen. Zu diesem Vortrag hätten die Beklagten nicht substantiiert Stellung genommen. Sie hätten auch nicht behauptet, auf diese konkret benannten Presseberichte hingewiesen zu haben, sondern selbst vorgetragen, dass es im Oktober 1997 keine nennenswerten Negativberichterstattungen gegeben habe. In dem somit zugestandenen Fehlen eines Hinweises sei auch ein Beratungsfehler zu sehen. Nach der Rechtsprechung des BGH müsse gerade auch auf solche negativen Presseberichte hingewiesen werden, weil diese für die Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung seien. Zu der insoweit maßgeblichen Presse habe der BGH gerade auch den "I" und "L" gezählt. Hier sei ausreichend, dass es seit den Jahren 1993 und 1994 in diesen beiden Organen der Wirtschaftspresse mehrfach kritische Berichte über das Anlagemodell gegeben habe. Die vom Landgericht herangezogene Entscheidung des LG Tübingen sei mit der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht in Übereinstimmung zu bringen und passe auch nicht auf den vorliegenden Fall. Auch die Tatsache, dass die H Gruppe vorübergehend von der "Schwarzen Liste" der dubiosen Kapitalanlagen der C Verbraucherzentrale gestrichen worden sei, habe nichts an der Verpflichtung des Beklagten zu 1) geändert, auch darüber aufzuklären, dass sie für einen erheblichen Zeitraum auf der Liste stand. Im Heft 5 / 1998 der Zeitschrift "G", welches Ende April 1998 herausgekommen sei, sei außerdem eine Warnliste veröffentlicht worden, in der die H Gruppe und die T AG wieder aufgeführt worden seien. Im Ende Oktober 1998 erschienenen Heft von "G" werde berichtet,
dass die Verbraucherzentrale C immer wieder vor den Risiken einer solchen stillen Beteiligung gewarnt habe. Wegen weiterer Beratungspflichtverletzungen nimmt der Kläger ausdrücklich Bezug auf seinen bisherigen Vortrag.
Nach Meinung des Klägers ist er auch durch die Anlageprospekte nicht hinreichend über das unternehmerische Risiko und insbesondere die Möglichkeit eines Totalverlustes informiert worden. Dem stehe schon entgegen, dass ihm die Prospekte nicht so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss überlassen worden seien, dass er ihren Inhalt vor der Zeichnung zur Kenntnis habe nehmen können. Die Prospekte seien vielmehr erst mit der Vertragsunterzeichnung übergeben worden, worin schon für sich eine Pflichtverletzung zu sehen sei. Die Empfangsbescheinigungen auf den Zeichnungsscheinen seien zugleich mit den übrigen Erklärungen vorgelegt und unterschrieben worden und belegten nicht, dass die Prospekte vor der Vertragsunterzeichnung übergeben worden seien. Da der Beklagte zu 1) behauptet habe, dass er den Prospekt ausreichende Zeit vor der Vertragsunterzeichnung übergeben habe, hätte insoweit eine Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugin T3 erfolgen müssen. Die nachträgliche Übersendung der Prospekte durch die Anlagegesellschaft habe die Anlageentscheidung nicht mehr berühren können. Wer sich für eine bestimmte Anlage entschieden habe, werde die Prospekte erfahrungsgemäß nicht mehr studieren, sondern als Beleg abheften. Der Anleger dürfe auch auf die Angaben vertrauen, die ihm der Anlageberater mache. Er müsse nicht annehmen, dass sich in den Emissionsprospekten Angaben fänden, die im Gegensatz zu den Auskünften des Beraters stünden. Deshalb müsse der Anleger auch nicht mit eigenen Recherchen beginnen oder die Angaben des Beraters anhand des Prospekts überprüfen.
Mit näheren Ausführungen macht der Kläger sodann deutlich, dass die Prospekte auch dann, wenn sie rechtzeitig übergeben worden wären, die Aufklärung nicht hinreichend bewirkt haben könnten. Der Prospektinhalt sei für gesellschafts- und steuerrechtliche Laien so schwer verständlich, dass es schon deshalb Aufgabe des Beraters gewesen wäre, den Inhalt umfassend zu erläutern. Das sei hier aber gerade nicht erfolgt. Die Prospekte enthielten auch keine Hinweise auf die Ungeeignetheit der Beteiligung zur finanziellen Vorsorge und zum hoch spekulativen Charakter der Anlage. Auf die Negativpresse werde nur versteckt und in Zusammenhang mit denkbaren Systemstörungen hingewiesen, ohne dass die Art der Kritik erkennbar geworden sei. Es komme noch hinzu, dass selbst die Vorlage eines auf die Risiken zutreffend hinweisenden Prospektes nicht genüge, wenn der Vermittler davon abweichend ein Bild zeichne, das wie hier die Hinweise im Prospekt entwerte oder deren Bedeutung für die Entscheidungsfähigkeit des Anlegers mindere. Die Beklagten hätten dagegen behauptet, dass der Beklagte zu 1) den Kläger anhand des Prospektes umfassend und erschöpfend über alle Risiken aufgeklärt habe. Über diesen Streitpunkt hätte das Landgericht gleichfalls Beweis erheben müssen.
Vorsorglich verweist der Kläger noch darauf, dass auch durch die Hinweise in den Zeichnungsscheinen keine hinreichende Risikoaufklärung hätte erfolgen können. Er führt näher aus, dass diese die Risiken einer atypischen stillen Beteiligung an der H Gruppe nicht erschöpfend darstellten. Der Kläger führt unter Hinweis auf die Gesetze der Logik näher aus, dass und warum die fehlende Risikoaufklärung auch für die Anlageentscheidung kausal sei. Die Beklagten hätten auch nicht dargelegt, dass sich er sich auch bei pflichtgemäßer Aufklärung für die Anlage entschieden hätte.
Der Kläger meint, der Beklagte zu 1) hafte selbst aus c.i.c. des Beratungsvertrages sowie aus § 826 BGB. Der Beklagte zu 1) habe in besonderem Maße persönliches Vertrauen des Klägers für sich in Anspruch genommen. Er habe eine persönliche Gewähr für die Seriösität der Anlage und die Erfüllung des Vertrages übernommen. Dazu weist der Kläger darauf hin, dass seine Eltern und die Eltern des Beklagten zu 1) befreundete Nachbarn gewesen seien und diese Bekanntschaft dazu geführt habe, dass er sich auf die telefonische Anfrage des Beklagten zu 1) damit einverstanden erklärt habe, seine Versicherungs- und Vermögensverhältnisse überprüfen zu lassen. Wegen fehlender eigener Kenntnisse und Erfahrungen in Bezug auf solche Kapitalanlagen habe er, der Kläger, in vollem Umfang auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben des Beklagten zu 1) vertraut. Diesem Vertrauen habe der Beklagte zu 1) auch durch die erfolgte Bestandsaufnahme und die Erstellung der Finanzinventur entsprochen. Er habe damit den Eindruck erweckt, nur eine auf die besonderen finanziellen Verhältnisse des Klägers zugeschnittene Anlage zu empfehlen und die ordnungsgemäße Erfüllung des Anlagevertrages zu gewährleisten. Der Beklagte zu 1) habe im Rahmen der Beratung mehrfach erwähnt, dass er selbst im Jahre 1996 eine Beteiligung bei der H Beteiligungs-AG gezeichnet habe. Damit habe er deutlich gemacht, dass er selbst die Anlageform der empfohlenen Beteiligungen eingehend geprüft und für so sicher eingeschätzt habe, dass mit einer solchen Anlage nichts schief gehen könne. Er habe sich quasi auf eine Stufe mit dem beratenen Anleger gestellt.
Die Haftung aus § 826 BGB folge daraus, dass der Beklagte zu 1) unter Verschweigen der negativen Presseberichte die Anlage als sicher dargestellt und die Risiken der Anlage untertrieben habe. Da er die entscheidenden Angaben über die maßgeblichen Umstände, insbesondere die vermeintliche Anlage der Gelder in Immobilien ins Blaue hinein gemacht habe, habe er mit der Möglichkeit der Unrichtigkeit der Angaben, insbesondere auch im Hinblick auf die Sicherheit der Anlage gerechnet. Er habe auch erkannt, dass der Kläger die möglicherweise unrichtigen Angaben zur Grundlage seiner Anlageentscheidung machen werde und ihm dennoch zur Zeichnung geraten. Damit habe er auch einen Schaden des Klägers mindestens billigend in Kauf genommen. Die Sittenwidrigkeit dieses Verhaltens ergebe sich daraus, dass der Beklagte zu 1) leichtfertig die Belehrung über das Totalverlustrisiko und über eine durch die Entnahmen vermittelte Nachschusspflicht verabsäumt habe. Dadurch habe er ihn, den Kläger, einem erheblichen Verlustrisiko ausgesetzt. Besonders verwerflich sei es auch gewesen, dass ihm der Beklagte zu 1) zur Kündigung des Lebensversicherungsvertrages geraten habe, um das Guthaben zur Finanzierung der riskanten Beteiligung zu verwenden. Durch diese nachteilige Einwirkung auf die Vermögenslage habe er, der Kläger, bereits einen Schaden erlitten.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Arnsberg vom 30.07.2008, Az. I1 O 632/04:
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 17.525,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. hieraus seit dem 26.11.2004 sowie weitere Zinsen in Höhe von 5.103,51 € zu zahlen.
2. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger als weitere Nebenforderung vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.056,91 € zu zahlen.
3. Es wird festgestellt, dass der Antrag unter Ziffer 1.a) in Höhe von 1.025,39 € sowie die Anträge unter Ziffer 1.b) und 1.c) aus der Klageschrift vom 15.12.2004 erledigt sind.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil. Die Beklagte zu 2) bleibt bei ihrer Auffassung, dass sie nicht passiv legitimiert sei. Gerade im Hinblick auf ihre nur auf den Zeichnungsscheinen dokumentierte Vermittlerstellung sei der Offenkundigkeitsgrundsatz nicht gewahrt worden. Der Kläger habe davon nichts erfahren. Überhaupt komme es allein darauf an, welche Unterlagen der Beklagte zu 1) zu welchen Zwecken verwandt habe. Im Hinblick auf die Anlage K 17 rügt die Beklagte zu 2), dass diese auf deren erster Seite bei den Angeben der Vermögensverhältnisse des Klägers manipuliert worden sei, so dass dem Kläger aufzugeben sei, diese Anlage vollständig vorzulegen. Außerdem ergebe sich bei dieser Anlage bereits aus dem Deckblatt, dass der Beklagte zu 1) der Finanzberater des Klägers und seiner Ehefrau gewesen sei. Bei der überreichten Visitenkarte falle auf, dass diese auf die E3 GmbH verweise, die bereits seit dem 9. Oktober 1996 als E GmbH firmiert habe. Deshalb sei es wenig wahrscheinlich, dass gerade diese Visitenkarte in Zusammenhang mit der hier streitgegenständlichen Anlage übergeben worden sei. Dem angeblichen Auftreten des Beklagten zu 1) für die Beklagte zu 2) widerspreche im Übrigen auch, dass der Kläger nach seinen Angaben aufgrund der persönlichen Bekanntschaft besonderes Vertrauen gerade in eine Tätigkeit des Beklagten zu 1) gesetzt habe. Dieses Vertrauensverhältnis spreche dafür, dass der Kläger das Vertragsverhältnis mit dem bekannten Beklagten zu 1) und nicht mit einer unbekannten GmbH eingehen wollte. Die Beklagte zu 2) meint auch weiterhin, dass der Beklagte zu 1) allenfalls als Anlagevermittler gegenüber dem Kläger aufgetreten sei. Es sei nicht um eine umfassende Beratung, sondern ausschließlich um die Zeichnung der hiesigen Anlagen gegangen. Es sei erstinstanzlich streitig gewesen, ob die Altersvorsorge ein Anlageziel gewesen sei. Zum Zwecke der Vermögensbildung und der Altersvorsorge seien hier bereits Kapitallebensversicherungen und eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen worden. Selbst wenn aber die hiesigen Anlagen zur ergänzenden Altersvorsorge hätten dienen sollen, so wäre in deren Vorstellung keine Pflichtverletzung zu sehen. Je nach der Einschätzung des Risiko könne man auch bei solchen Anlagen mit einem erheblichen Auseinandersetzungsguthaben rechnen, das im Alter zur Verfügung stehe. Eine solche Beteiligung sei deshalb nicht grundsätzlich ungeeignet zur Altersvorsorge. Entscheidend sei insoweit nur, dass der Kläger vom Beklagten zu 1) zutreffend über die mit der Anlage verbundenen Chancen und Risiken informiert worden sei. Entgegen dem Vortrag in der Berufungsbegründung sei es nicht Sache des Anlagevermittlers, den Anleger über die korrekte Einordnung der Anlage in eine bestimmte Risikoklasse zu informieren. Die Beklagte zu 2) verweist darauf, dass bereits in der Klageerwiderung vorgetragen worden sei, dass durch den Beklagten zu 1) trotz des positiven Meinungsstandes in der Presse sehr wohl ein Hinweis auf vorhandene Negativpresse erfolgt sei. Im Übrigen bleibe es dabei, dass es zum Zeichnungszeitpunkt keine auf objektiven und überprüfbaren Informationen beruhende Negativpresse, sondern allenfalls ein ambivalentes Meinungsbild gegeben habe. Insoweit verweist die Beklagte zu 2) auf ihre Ausführungen zur Einschätzung des "I" und zu den insbesondere durch das Urteil des OLG Celle überholten früheren Veröffentlichungen. Das vom Kläger erneut zitierte BGH-Urteil stamme auch aus einer Zeit, in der es die Entscheidung des OLG Celle noch nicht gegeben habe. Das Landgericht habe auch zu Recht darauf hingewiesen, dass die Aufnahme der Anlagemodelle in die "Schwarze Liste" der Verbraucherzentrale vor der Zeichnung rückgängig gemacht worden sei. Soweit der Kläger erstmals auf weitere Presseveröffentlichungen verweise, sei das neue Vorbringen nach dem Novenrecht nicht mehr zu berücksichtigen. Im Übrigen handele es sich auch um Veröffentlichungen aus der Zeit nach der Zeichnung der Anlage. Was die durch die Risikohinweise in den Prospekten mögliche Aufklärung angehe, übersehe der Kläger, dass sich ordnungsgemäße Informationen nicht nur in den Prospekten, sondern auch in den Zeichnungsscheinen befunden hätten. Der Kläger habe auch auf sämtlichen drei Zeichnungsscheinen bestätigt, den Emissionsprospekt erhalten zu haben. Er stelle zwar einen Erhalt vor der Zeichnung in Frage, sage aber nicht genau, wann er den Prospekt denn dann erhalten habe. Im Übrigen hätte der Kläger jedenfalls eingeräumt, den Prospekt nach der Zeichnung erhalten und danach mit seiner Ehefrau über die Anlage gesprochen zu haben. Wenn er dabei einen Blick in den entsprechenden Prospekt geworfen hätte, hätten sich ihm die mit der Anlage verbundenen Risiken ohne weiteres erschlossen. Die in zweiter Instanz erstmals erhobenen Einwendungen gegen den Inhalt der Emissionsprospekte seien unsubstantiiert und zudem auch als neuer Vortrag nicht mehr zu berücksichtigen. Vorsorglich macht die Beklagte zu 2) noch geltend, dass eine etwaige Pflichtverletzung nicht kausal für den eingetretenen Schaden geworden sei. Der Kläger habe selbst erklärt, dass er im Jahre 2003 die Beteiligungen mit den Rateneinlagen nur deshalb gekündigt habe, weil ihm die Finanzierung nicht mehr möglich gewesen sei. Er habe gerade nicht erwähnt, dass er sich zu diesem Zeitpunkt falsch informiert gefühlt habe oder erkannt habe, dass die Anlage mit seinen Zielen nicht vereinbar gewesen sei. Zu diesem Zeitpunkt wären die Entnahmen aber bereits ausgeblieben. Damit sei die Kausalitätsvermutung dahin, dass die Zeichnung durch den Kläger nicht erfolgt wäre, wenn er zutreffend informiert worden wäre, widerlegt. Der Kläger habe die Anlage jedenfalls in Kenntnis des Inhalts der Zeichnungsscheine und damit in Kenntnis seiner Nachschusspflicht gezeichnet, so dass eine entsprechende Informationspflichtverletzung für seinen Anlageentschluss nicht kausal gewesen sein könne.
Mit näheren Ausführungen beruft sich die Beklagte zu 2) auch noch einmal auf die eingetretene Verjährung. Sie meint, dass die Hemmung der Verjährung am 18. Juni 2006 geendet habe. Zur Höhe weist die Beklagte zu 2) darauf hin, dass der Zinsanspruch in Höhe von 5.103,51 € rechnerisch nicht nachvollziehbar sei. Dieser Betrag sei auch beim Streitwert nicht zu berücksichtigen. Der Kläger wolle lediglich erreichen, dass die Grenze von 20.000 € für die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde überschritten werde. Die erheblichen Steuervorteile seien in diesem Fall gleichfalls zu berücksichtigen.
Der Beklagte zu 1) verweist auf die zutreffende Feststellung des Landgerichts, dass dem Kläger kein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zu 1) mangels schuldhafter Pflichtverletzung zustehe und dass die Beklagte zu 2) deshalb auch nicht haften könne. Der Beklagte zu 1) stellt noch einmal klar, dass er als Anlagevermittler über die E GmbH für die Beklagte zu 2) tätig geworden sei. Es hätten insgesamt vier umfassende mehrstündige Gespräche auf Veranlassung des Klägers stattgefunden, zu dem aber kein besonderes Vertrauensverhältnis bestanden habe. Es sei auch eine umfassende Aufklärung erfolgt. Die gezeichnete Unternehmensbeteiligung sei durchaus zur Vorsorge geeignet gewesen. Auch der Beklagte zu 1) hält etwaige Schadensersatzansprüche weiterhin für verjährt.
Wegen des Parteivortrags im Übrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst allen Anlagen Bezug genommen.
II.
Die Berufung des Klägers hat überwiegend Erfolg haben, soweit er einen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung von Beratungspflichten gegen die Beklagte zu 2) geltend gemacht. Sie ist dagegen unbegründet, soweit der Beklagte zu 1) auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.
1) Ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen den Beklagten zu 1) ergibt sich nicht aus einer positiven Vertragsverletzung in Zusammenhang mit einem Anlageberatungsvertrag. Dabei handelte es sich um ein im Jahre 1997 und somit vor dem 1. Januar 2002 begründetes Schuldverhältnis, auf das nach Art. 229 EGBGB § 5 noch das alte Schuldrecht anzuwenden ist.
a) Dem Vortrag des Klägers sind keine Tatsachen zu entnehmen, die darauf schließen lassen, dass ein solcher Beratungsvertrag mit dem Beklagten zu 1) als selbstständigem Finanzberater zustande gekommen ist. Das nimmt der Kläger jedenfalls in zweiter Instanz auch selbst nicht mehr an. Er vertritt vielmehr die Auffassung, dass der Beratungsvertrag aus seiner objektiven Sicht mit der Beklagten zu 2), für die der Beklagte zu 1) gehandelt hat, zustande gekommen ist. Dieser Auffassung ist beizupflichten.
b) Wie jemand im Rechtsverkehr auftritt und welche Willenserklärungen er abgibt, ist nach dem objektiven Empfängerhorizont auszulegen. Danach ist allein entscheidend, wie der Kläger das Verhalten des Beklagten zu 1), mit dem er als Nachbarssohn in Kontakt getreten ist, verstehen musste. Der Beklagte zu 1) ist nach seinem eigenen Vortrag und dem damit übereinstimmenden Klägervortrag eindeutig als Vermittler für die E GmbH aufgetreten. Dafür spricht auch schon in entscheidender Weise, dass er dem Kläger eine Visitenkarte übergeben hat, nach der der Beklagte zu 1) als Geschäftsstellenleiter für die damals noch als E3 GmbH bezeichnete Gesellschaft tätig war (Anlage K 19). Der Beklagte zu 1) hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt, dass er alte, bei ihm noch vorhandene Visitenkarte mit der Bezeichnung "E3" verwandt und dabei den Buchstaben "u" durchgestrichen hat. Gerade diese Visitenkarte hatte die Aufgabe, im Sinne des Offenkundigkeitsprinzips zu verdeutlichen, für wen der Beklagte zu 1) bei diesem Geschäft auftreten wollte. Bei diesem unternehmensbezogenen Geschäft kam es dem Kläger ungeachtet der nachbarschaftlichen Beziehungen zum Beklagten zu 1) auch insbesondere darauf an, den Vertrag mit dem die Erfahrungen bündelnden und über die erforderlichen Kontakte verfügenden Unternehmen, für das der Beklagte zu 1) tätig war, abzuschließen. Sollten beim Kläger noch Zweifel an der Vertreterstellung des Beklagten zu 1) verblieben sein, wurden diese jedenfalls mit der Übergabe der Auswertung der Finanzinventur (Anlage K 17) restlos beseitigt. Diese für den Kläger und seine miterwähnte Ehefrau wichtige Unterlage stammte von der E GmbH und wurde nur vom Beklagten zu 1) als deren Finanzberater überreicht. Zur Verdeutlichung wurde dann auch noch die E GmbH als Dienstleister vorgestellt, die sich des Beklagten zu 1) als ausgebildeten und geprüften Mitarbeiters bediente.
Angesichts dieser Umstände ist es unsubstantiiert, dass die Beklagte zu 2) bestreitet, dass der Beklagte zu 1) für die E GmbH aufgetreten sein soll. Sie müsste dann schon erklären, wieso der Beklagte zu 1) trotz seines gegenteiligen Vortrags und des Wortlauts der von der E GmbH erstellten Finanzinventur in eigener Person tätig geworden sein sollte. An einer solchen Erklärung fehlt es aber, sodass auch zu Lasten der Beklagten zu 2) von einem Vertreterhandeln des Beklagten zu 1) namens der E GmbH auszugehen ist.
c) Die E GmbH ist zwischenzeitlich unstreitig auf die Beklagte zu 2) verschmolzen, so dass die Beklagte zu 2) als deren Rechtsnachfolgerin anzusehen ist. Die Beklagte zu 2) war zudem nach den an die Anlagegesellschaft gesandten Zeichnungsscheinen damals schon Vermittlerin in Bezug auf beide Anlagen und damit auch die Gesellschaft, die die von der Kapitalsuchenden gezahlte Provision in Empfang nahm. Das bedeutet, dass sie diese Stellung jedenfalls in den Augen des Beklagten zu 1) auch damals -schon vor der Verschmelzung- anstelle der nach außen in Erscheinung tretenden E GmbH einnehmen sollte. Ob die Vermittlerstellung der Beklagten damals auch schon auf den für den Kläger bestimmten Zeichnungsexemplaren deutlich gemacht wurde, ist angesichts des offenen Auftretens des Beklagten zu 1) für die E AG und die später stattfindende Verschmelzung mit der Beklagten zu 2) ohne Belang.
3) Eine eigene Vertreterhaftung des Beklagten zu 1) kommt hier nicht in Betracht. Er könnte zusätzlich zur Beklagten zu 2) als Vertragspartnerin nur dann haften, wenn er in besonderem Maße das Vertrauen des Klägers in Anspruch genommen hätte und ihm dadurch eine zusätzliche, gerade von ihm persönlich ausgehende Gewähr für den Bestand und die Erfüllung der Geschäfte angeboten hätte (vgl. v. Heymann / Edelmann, in Assmann/Schütze, Kapitalanlagenrecht, 3. Auflage 2007, § 4 Rdn. 102 f.). Auch wenn der Kläger im einzelnen vorgetragen hat, dass es gerade der Beklagte zu 1) gewesen sei, der als Nachbarskind durch ein ganz bestimmtes Verhalten gezielt sein persönliches Vertrauen gesucht und gewonnen habe, ist bislang nirgendwo vorgetragen oder deutlich geworden, dass der Beklagte zu 1) persönlich und auch unabhängig von seiner Tätigkeit für die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 2) die Gewähr für den Bestand und das Gelingen der Geschäfte übernehmen wollte. Der Beklagte zu 1) hatte erkennbar auch kein eigenes wirtschaftliches Interesse an den Geschäften. Ihm konnte es allein darum gehen, dass die Beklagte zu 2) eine Provision erhielt, von der er in irgendeiner Weise auch profitierte. Ein Schriftverkehr des Klägers mit dem Beklagten zu 1) persönlich gibt es nicht und auch von privaten persönlichen Beziehungen dieser Parteien über die Bekanntschaft ihrer Eltern hinaus ist nichts bekannt. Auch wenn die nachbarschaftliche Verbundenheit dem Beklagten zu 1) als Türöffner beim Kläger gedient haben mag, ergibt sich daraus allein noch nichts für einen besonderen Gewährleistungswillen. Die Umstände, die den Kläger auf die Kenntnisse und Fähigkeiten des erkennbar für die E GmbH als Finanzdienstunternehmen tätigen Beklagten zu 1) und auf eine Empfehlung einer für ihn geeigneten Anlage vertrauen ließen, können das Zustandekommen eines Beratungsvertrages mit der Beklagten zu 2) begründen, aber keine Eigenhaftung des Beklagten zu 1).
4) Der Beklagte zu 1) haftet dem Kläger auch nicht aus § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung auf Erstattung des Anlagebetrages. Zwar mag der Beklagte zu 1) gewusst haben, dass er dem Kläger eine hochriskante Anlage empfohlen hat, die für diesen möglicherweise ungeeignet war und deren Risiken dieser aufgrund der unzureichenden Beratung nicht hinreichend einschätzen konnte. Auch daraus lässt sich aber nicht schließen, dass der Beklagte zu 1) dabei zumindest auch billigend in Kauf nahm, dass der Kläger dadurch erhebliche Verluste erleiden konnte. Angesichts der eigenen Anlage des Beklagten zu 1) bei der H Gruppe ist ihm nicht zu widerlegen, dass er persönlich sich auf die Kapitalsuchenden und seinen Vermittler verließ und an den wirtschaftlichen Erfolg der Anlage glaubte. Hier liegt gerade nicht der Fall vor, dass der Beklagte zu 1) erkennbar seine eigenen Vermögensinteressen bewusst zum Schaden anderer verfolgt hat.
5) Ein Schadensersatzanspruch des Klägers ergibt sich gegenüber der Beklagten zu 2) aus einer positiven Vertragsverletzung in Zusammenhang mit einem Anlageberatungsvertrag. Die von der Beklagten zu 2) geäußerten Bedenken gegen die Aktivlegitimation des Klägers überzeugen nicht. Wie sich aus dem Zeichnungsschein eindeutig ergibt, ging es ausschließlich nur um Beteiligungsangebote des Klägers als Alleinverdiener, die die Anlagegesellschaft angenommen hat. In Bezug auf diese Anlagen bedurfte er der entsprechenden Beratungsleistungen. Auch wenn das in die Einmaleinlage geflossene Kapital aus dem Guthaben einer Lebensversicherung der Ehefrau des Klägers stammen sollte und diese auch von den Beratungsleistungen profitiert haben sollte, ist sie dadurch im Hinblick auf die Beratung über die empfohlene Gesellschaftsbeteiligung nicht Vertragspartnerin der Beklagten zu 2) geworden. Ob und wie das eventuelle Guthaben später im Innenverhältnis unter den Eheleuten T3 verteilt werden sollte, ist eine gänzlich andere Frage.
a) Nach einer vom Beklagten zu 1) ausgegangenen telefonischen Kontaktaufnahme hat der Kläger an den Mitarbeiter der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 2) einen Beratungswunsch und insbesondere den Wunsch nach einer Überprüfung seiner Versicherungs- und Finanzgeschäfte herangetragen. Der Beklagte zu 1) hat daraufhin den Kläger aufgesucht und mit der Beratungstätigkeit begonnen, die mit mehreren Gesprächen verbunden war. Er hat insbesondere eine sog. Finanzinventur der E GmbH überreicht, nachdem er die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers und seiner Ehefrau im einzelnen erfragt hatte. Der im Hinblick auf eine solche Kapitalanlagen erkennbar unerfahrene Kläger ist davon ausgegangen, dass ihn der Beklagte zu 1) über eine für ihn geeignete Anlage beriet, als dieser eine atypische stille Gesellschaftsbeteiligung bei der H Gruppe als Anlagemöglichkeit vorstellte. Der Kläger wollte sich im Hinblick auf Art und Umfang der Anlage erkennbar auf eine Empfehlung des Beklagten zu 1) verlassen, die dieser in Kenntnis der wirtschaftlichen Verhältnisse und des Anlageziels des Klägers abgeben würde. Er erwartete somit erkennbar nicht nur die Empfehlung einer ganz bestimmten Anlage, sondern auch die Bewertung, ob diese Anlage für ihn geeignet sei. Dieser Erwartung entspricht auch der tatsächliche Ablauf der Beratungstätigkeit. Die E AG hat im Wege einer Finanzinventur die vom Beklagten zu 1) erfragten wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers und seiner Ehefrau ausgewertet. Der Beklagte zu 1) hat unter Berücksichtigung der Anlageziele verschiedene Anlagemöglichkeiten angesprochen. Der Berater hat dem Anleger schließlich auch als Ergebnis der Verhandlungen eine Musterberechnung über finanzielle Vorteile des Erwerbs vorgelegt, selbst wenn dies hier ungewöhnlicherweise erst unmittelbar nach der Zeichnung erfolgt sein sollte. Soweit die Beklagten vorgetragen haben, der Beklagte zu 1) habe keine Anlage empfohlen, sondern nur über verschiedene Anlagen informiert, handelt es sich angesichts der Gesamtumstände um ein unsubstantiierte Schutzbehauptung. Was kann es anders darstellen als eine Empfehlung, wenn eine solche ungewöhnliche Anlage einem bislang konservativ ausgerichteten Anleger als geeignet vorgestellt wird. Der von der E AG als ausgebildeter und geprüfter Finanzberater bezeichnete Beklagte zu 1) sollte nach dem Ziel der Finanzinventur ein fachlich fundiertes Finanzkonzept unterbreiten, das speziell auf das Erreichen der Wünsche und Ziele des Klägers abgestimmt war. Das ergibt sich auch wörtlich so aus der Anlage K 17 (S.2). Gerade dort wird auch auf das für die Beratung erforderliche hohe Maß an Vertrauenswürdigkeit und Fachwissen gesondert hingewiesen.
b) Der Vertrag verpflichtete somit die Beklagte zu 2) und den für sie handelnden Beklagten zu 1) sowohl zu einer anlegergerechten als auch zu einer anlagegerechten Beratung. Die anlegergerechte Beratung erforderte insbesondere die Bewertung, ob eine bestimmte Anlage angesichts der wirtschaftlichen Gesamtumstände des Anlegers und seiner Anlageziele für diesen überhaupt in Betracht kommen könnte. Im Rahmen der objektgerechten Beratung war der Beklagte zu 1) verpflichtet, den Kläger für die Beklagte zu 2) auch unter Berücksichtigung seiner Interessen und des Anlageziels über alle diejenigen tatsächlichen Umstände richtig und vollständig zu informieren, die für ihn als Anlageinteressenten für seine Anlageentscheidung von besonderer Bedeutung waren und die insbesondere den Vertragszweck vereiteln konnten. Dazu gehörten angesichts der jedenfalls auch mitbezweckten Altersvorsorge in jedem Fall Hinweise auf die speziellen Risiken der atypischen stillen Gesellschaftsbeteiligung an sich und dieser umstrittenen speziellen Beteiligung, und zwar gerade aufgrund der eigenen Einschätzung der Beklagten.
c) Diese Pflichten hat der Beklagte zu 1) schon dadurch verletzt, dass er nicht anlegergerecht beraten hat, weil er dem Kläger eine solche Anlage zur jedenfalls auch beabsichtigten Altersvorsorge überhaupt nicht hätte empfehlen dürfen.
Dies muss sich die Beklagte zu 2) nach § 278 BGB als eigenes Fehlverhalten zurechnen lassen, da der Beklagte zu 1) als ihr Erfüllungsgehilfe gehandelt hat.
aa) Es ist zwar streitig und nicht aufgeklärt worden, ob die Altersvorsorge entsprechend dem Vortrag des Klägers sein vorrangiges Anlageziel gewesen ist. Dafür sprechen hier aber schon sämtliche objektiven Umstände. Die Familienverhältnisse des Klägers, das Ergebnis der Finanzinventur, insbesondere die bestehenden Anlagen und die wirtschaftlichen Verhältnisse, die einer Steuerersparnis eine allenfalls sekundäre Bedeutung zukommen lassen, machen deutlich, dass es dem Kläger als Familienoberhaupt jedenfalls auch und mangels eines anderen Vorrangs in erster Linie um Altersvorsorge ging. Das Anlagemodell zielt insbesondere mit seinen monatlichen Ratenzahlungen auf eine Alterssicherung ab, wie sich schon aus dem Emissionsprospekt ergibt. Die Vertragsdauer von 12 und 22 Jahren und der späteste Ablaufzeitpunkt nach dem 65. Geburtstag des Klägers und demnach nach dessen Eintritt ins gesetzliche Rentenalter weisen stark darauf hin, dass es ihm gerade auch um seine Altersvorsorge ging. Dass die vorrangig angestrebte Altersvorsorge dann auch sicher sein sollte, ist hier gleichfalls schon der Interessenlage und den Lebensumständen des Klägers zu entnehmen. Dafür spricht auch, dass die Anlage im Hinblick auf den Kapitalbetrag eine auf Rat des Beklagten zu 1) gekündigte Lebensversicherung ersetzt hat, ohne dass das Anlageziel erkennbar geändert wurde. Auch nach der Nomenklatur der H Gruppe sollte es ersichtlich auch jedenfalls beim "Pensions-Spar-Plan" um eine rentenähnliche Anlage gehen. Eine Geldanlage zur Altersvorsorge sollte nach dem neuartigen Anlagemodell mit einer Steuerersparnis verbunden werden. Die Beklagten haben angesichts dieser Umstände nicht substantiiert genug dazu vorgetragen, dass und warum es nicht auch um Altersvorsorge gehen sollte. Soweit sie vorgetragen haben, vorrangiges Anlageziel sei die Steuerersparnis gewesen, für die der Kläger auch eine sehr riskante Anlage in Kauf genommen hätte, ist nicht ersichtlich, aufgrund welcher Umstände der Beklagte zu 1) und damit auch die Beklagte zu 2) einen solchen Eindruck hätten gewinnen können. Dagegen sprechen schon die vom Beklagten zu 1) selbst ermittelten wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers. Steuerersparnisse konnten angesichts seines geringen Einkommens ohnehin keine entscheidende Rolle spielen. Falls beim Beklagten zu 1) insoweit ein falscher Eindruck entstanden sein sollte, wäre er bereits seiner Pflicht zur vorrangigen und genauen Abklärung des Anlageziels nicht ausreichend nachgekommen.
bb) Der Eignung zur Altersvorsorge entsprach die empfohlene Anlage mit ihrem besonderen und auch für Gesellschafter nicht abzuschätzenden Risiko aber tatsächlich nicht. Es handelte sich um ein riskante Anlage mit unsicherer Kapitalbildung, gerade auch weil zunächst Verluste eintreten sollten. Auch wenn es dem Kläger auch um eine Steuerersparnis gegangen sein sollte, hätte der Beklagte zu 1) die Anlage jedenfalls ohne einen besonders deutlichen Hinweis darauf, dass sie den wirtschaftlichen Interessen und den sonstigen Anlagezielen des Klägers wegen ihres unsicheren und spekulativen Charakters zuwiderlief, nicht empfehlen dürfen. Einen solchen speziellen Hinweis hat der Beklagte zu 1) aber gerade nicht erteilt. Ein solcher Hinweis war hier umso mehr erforderlich, als in der Finanzpresse seit Jahren vor diesem speziellen Finanzmodell gewarnt wurde. Gerade auch die Eignung des Modells mit seinem erheblichen und schlecht einzuschätzenden Verlustrisiko für die zusätzliche Altersvorsorge eines Kleinanlegers wurde in der Presse in Frage gestellt. Die Beklagten konnten nicht beurteilen, wie ernst diese Warnungen zu nehmen waren. Da der Anleger bei einem Eintritt in diese Gesellschaften noch nicht weiß, in welche Anlagen das Beteiligungskapital investiert wird, ist bei solchen Anlagen die Bonität des Kapitalsuchenden besonders wichtig. Der Beklagte zu 1) hätte auch wegen dieses Umstandes deutlich machen müssen, dass er die Bonität der H Gruppe und die Plausibilität der atypischen stillen Beteiligung an dieser selbst nicht einschätzen könnte und er sich insoweit in vollem Umfang auf die Kapitalsuchenden verlassen müsse. Insoweit ist die (verletzte) Pflicht zur anlegergerechten Beratung auch nicht vollständig von der Aufklärungspflicht über besondere Risiken oder eine fehlende Plausibilitätsprüfung zu trennen.
d) Die Beklagte zu 2) hat ihre Beratungspflicht aber auch dadurch verletzt, dass sie der Pflicht zur objektgerechten Beratung durch den Beklagten zu 1) jedenfalls nicht vollständig nachgekommen ist.
aa) Der Beratungsvertrag verpflichtete die Beklagte zu 2) auch und in besonderer Weise, den Kläger über alle diejenigen tatsächlichen Umstände richtig und vollständig zu informieren, die erkennbar für ihn als Anlageinteressent für seine Anlageentscheidung von besonderer Bedeutung waren und die insbesondere den Anlagezweck vereiteln konnten. Dazu gehörten bei den Besonderheiten der Verhältnisse des Klägers Informationen zum Grad der Sicherheit der empfohlenen Anlage und damit Hinweise auf die speziellen Risiken der atypischen stillen Beteiligung an sich und dieser speziellen Beteiligung bei den Anlagegesellschaften der H Gruppe. Es ist zwischen den Parteien streitig, inwieweit und in welchen Einzelheiten eine solche Risikoaufklärung auch über die komplizierten gesellschafts- und steuerrechtlichen Belange dieses Anlagemodells, insbesondere auch über die drohende Nachschusspflicht wegen der zunächst aus dem Gesellschaftskapital erfolgenden Entnahmen erfolgt ist. Der Kläger hat zur unterlassenen Beratung im einzelnen vorgetragen. Es wäre nun Sache der Beklagten gewesen, die behaupteten Beratungsfehler nicht nur substantiiert zu bestreiten, sondern auch im einzelnen dazu vorzutragen, wie und in welchem Zusammenhang über diese Punkte beraten und aufgeklärt worden sein soll. Wenn über die Risiken derart umfassend und in derart deutlicher Form beraten worden sein soll, wie es die Beklagten vortragen, muss auch noch gesagt werden, wie der Kläger als Anleger darauf reagiert hat. Denn der Beklagte zu 1) konnte im vorliegenden Fall seine diesbezügliche Beratungspflicht für die Beklagte zu 2) entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht etwa dadurch erfüllen, dass er dem Kläger die Emissionsprospekte übergeben hat, die unstreitig ausführliche Risikohinweise enthalten. Dies gilt auch abgesehen davon, dass hier jedenfalls noch nicht einmal feststeht, dass der Kläger die Prospekte jedenfalls so rechtzeitig erhalten hat, dass er sie noch in Ruhe lesen und damit vollständig zur Kenntnis nehmen konnte. Der Beklagte zu 1) als Anlageberater der Beklagten zu 2) durfte sich aber wegen der besonderen Umstände ohnehin nicht damit begnügen, dem Kläger die Prospekte zur Verfügung zu stellen, auch wenn damit insbesondere ein Anlagevermittler in bestimmten Fällen seiner Aufklärungspflicht genügen könnte (vgl. BGH MDR 2007, 1268). Er musste die Risikohinweise Anlegern wie dem Kläger erläutern, die über keine ausreichenden Kenntnisse und Erfahrungen mit solchen Kapitalanlagen verfügten und dem insofern auch seine Ehefrau trotz ihrer Banklehre nicht entscheidend weiterhelfen konnte und auch nicht musste. Gerade bei solchen ungewöhnlichen Anlageformen musste der Beklagte zu 1) die wirtschaftliche Tragfähigkeit des gesamten Konzepts überprüfen und die Anleger auf eventuelle Schwachstellen hinweisen (BGH MDR 2005, 326). Vor allem musste er selbst bewerten, inwieweit diese empfohlene Anlage im Rahmen des vom Kläger gewünschten Verhältnisses von Altersvorsorge und Steuerersparnis als relativ sicher erschien, also den Grad der Sicherheit. Gerade auf diesen kommt es dem Anleger, der vom Berater eine Wertung erwartet, immer entscheidend an. Angesichts dieser Pflichten kann etwaigen Hinweisen im Zeichnungsschein, die nicht entsprechend erläutert worden sind, erst recht keine ausreichende Risikoaufklärung entnommen werden.
bb) Eine Pflichtverletzung ist hier schon nach dem unstreitigen Sachverhalt auch darin zu sehen, dass die Beklagten unstreitig nicht auf die vom Kläger vorgetragenen negativen Presseberichte über die H Gruppe in der Zeitschrift "G", im "I" und im Info-Dienst "L" hingewiesen haben. Gerade der Anlageberater hat die Pflicht, vorhandene Veröffentlichungen der Wirtschaftspresse nicht nur über die Bonität des Kapitalsuchenden, sondern insbesondere auch über das Anlagemodell auszuwerten und den Anleger über solche negativen Berichte aufzuklären, die zuverlässig genug und daher objektiv geeignet sind, um dem Anleger dabei helfen zu können, die Anlageentscheidung sachgerecht zu treffen (Wagner WM 2002, 1037, 1047, 1048 unter Hinweis auf BGHZ 123, 126, 131). Das waren hier die vom Kläger einzeln aufgelisteten Presseberichte.
cc) Der Anlageberater mag dabei zwar nicht die Pflicht haben, die gesamte Fachpresse zu lesen und im obigen Sinne auswerten. Die monatlich erscheinende Zeitschrift "G" gehört aber allein schon durch ihre Auflagenstärke und regelmäßigen Bewertungen von Anlagen zu dem Teil der Wirtschaftspresse, den Anlageberater auswerten können und müssen, um bestimmte Anlagen selbst besser beurteilen zu können. Die Zeitschrift ist am Markt frei zugänglich und kann bei Interesse ohne Mühe erworben werden. Als Organ der Stiftung Warentest ist diese Zeitschrift auch wirtschaftlich unabhängig und verfolgt vorrangig Zwecke des Verbraucherschutzes. Gerade ihre Berichte über riskante Anlagen im Bereich des sogenannten grauen Markts, insbesondere ihre Warnhinweise sind deshalb besonders ernst zu nehmen. In den Jahren 1994 bis 1997 berichtete diese Zeitschrift immer wieder, zuletzt auch in den Heften 5 und 6 aus 1997 über Vorwürfe und Prozesse gegen die H Gruppe. Schon in Heft 1/1995 hatte sie berichtet, dass auf der Schwarzen Liste des Berliner Verbraucherverbandes sowohl die H Gruppe als auch die T AG enthalten waren, weil sie zu Unrecht eine sichere Altersvorsorge in Aussicht stellen und unrealistische Renditeversprechen machen würden. Zwar sind diese Anlagegesellschaften nach dem Urteil des OLG Celle vom 15. Mai 1996, das eine Sittenwidrigkeit dieser Anlagemodelle verneint hatte, zunächst aus der C Schwarzen Liste gestrichen worden. Das konnte aber an der Verpflichtung der Beklagten zu 2), auf die kritische Einstellung solcher Verbraucherverbände und auch Zeitschriften wie "G" gegenüber der H Gruppe hinzuweisen, nichts ändern. Das gilt umso mehr, als in der Ende April 1998 veröffentlichten Warnliste der Zeitschrift "G" sowohl die H Gruppe als auch die T AG aufgelistet waren. Auch in der Schwarzen Liste des C Verbraucherverbandes tauchten die Anlagegesellschaften zur Zeit der Zeichnung der Anlage wieder auf. Daneben hatte der "I" in massiver Form schon seit 1993 immer wieder gegen die I2-Gruppe Stellung bezogen und ihr vorgehalten, eine "gigantische Vermögensvernichtung" zu betreiben und ein "modifiziertes Schneeballsystem" zu entwickeln. Die Klage der H Gruppe, mit der H3 der Gebrauch dieser Werturteile untersagt werden sollte, wurde vom OLG Köln durch Urteil vom 6. März 2001 abgewiesen (Anlage K 12). Der Senat hat ohnehin Berichte von solchen Brancheninformationsdiensten für beachtenswert gehalten (vgl. Urteil vom 26. Oktober 2004 -4 U 84 / 04). Das muss insbesondere dann gelten, wenn so massive Vorwürfe geäußert werden und wenn die Kenntnis der geäußerten Bedenken für die Anlageentscheidung wie hier von so entscheidender Bedeutung sein können. Auch der Info-Dienst "L" berichtete unter Hinweis auf widerstreitende Gutachten über die Auseinandersetzungen des "I" und der Verbraucherzentrale C mit der H Gruppe. Gerade die Kenntnis von diesen vielfach geäußerten kritischen Berichten und Auseinandersetzungen im Rahmen der Wirtschaftspresse und vor Gericht durfte der Beklagte zu 1) als Anlageberater für die Beklagte zu 2) nicht unerwähnt lassen. Auch der BGH bejaht in seinem Urteil vom 18. April 2005 -II ZR 197 / 04, dass auf negative Berichte über die H Gruppe im "I" und im "L" seit den Jahren 1993 und 1994 hingewiesen werden musste, und zwar nicht erst dann, wenn eine "massive Front" negativer Presse aufgebaut worden sei. An der Aktualität dieser Entscheidung hat sich auch durch das Urteil des OLG Celle nichts geändert. Ein solcher Hinweis hätte dem Kläger als Anleger die Möglichkeit gegeben, sich mit diesem Anlagemodell möglicherweise einmal aus einer anderen Sicht als der der Kapitalsuchenden und Prospektverfasser zu befassen, sich jedenfalls die Kritikpunkte und etwaige Unterschiede zu anderen Anlagen erklären zu lassen und sich dann in Kenntnis der Bedenken zu entscheiden.
dd) Der Kläger hat unter Beweisantritt dargelegt, dass der Beklagte zu 1) auf diese negative Presseberichterstattung nicht hingewiesen hat. Die Beklagten haben das zwar pauschal dahin bestritten, dass über negative Pressestimmen ebenso berichtet worden sei wie über positive Stellungnahmen. Dieses Bestreiten ist aber unerheblich. Damit wird in keiner Weise dazu Stellung genommen, ob gerade auf die vorgetragenen kritischen Berichte hingewiesen wurde und wie und in welchem Zusammenhang das geschah. Dazu kommt, dass die Beklagten auch behauptet haben, es hätte zum Zeitpunkt der Zeichnung keine Negativberichterstattung gegeben. Das macht deutlich, dass die Beklagten offenbar frühere kritische Stellungnahmen durch das Urteil des OLG Celle als erledigt ansahen. Davon kann aber keine Rede sein. Die Kritiker rückten von ihrer Position nicht ernsthaft ab, auch wenn die H Gruppe vorübergehend von der Schwarzen Liste gestrichen worden ist. Das Urteil war im Hinblick auf die vielfach geäußerten Bedenken auch keine wirkliche Entwarnung. Darin wurde nur erkannt, dass die Gesellschaftsverträge nicht sittenwidrig seien. Das Gericht führte aus, dass es nicht schon sicher oder in hohem Maße wahrscheinlich wäre, dass dem Anleger die versprochenen Leistungen nicht zufließen würden. Es stellte auch fest, dass die Anlagegesellschaft nicht unbedingt auf das Kapital ständig neuer Anleger angewiesen sei. Ein Persilschein, als den einige Zeitungen im Rahmen der unterschiedlichen Presseresonanz das Urteil darstellten, war es sicher nicht. Es konnte die Beklagten deshalb nicht von der Verpflichtung zum Hinweis auf die negativen Presseberichte befreien, der nach dem insoweit unzureichenden Vorbringen der Beklagten aber nicht erfolgt ist.
ee) Unter diesen Voraussetzungen wäre es auch unerheblich, wenn die Beklagten die Presseberichte selbst nicht oder nicht vollständig gekannt hätten, was sie so aber auch nicht vorgetragen haben. Es wäre insoweit ohnehin auf die Kenntnis der Beklagten zu 2) als Vertragspartnerin angekommen, die den Beklagten zu 1) als ihren Erfüllungsgehilfen hätte entsprechend informieren müssen. Sie hätte sich im Rahmen ihrer eigenen Information über die nicht unproblematische Gesellschaftsbeteiligung sachkundig machen können und müssen. Der Berater darf sich nicht damit begnügen, allein einen Prospekt zum Maßstab seiner Beratung zu machen. Er ist vielmehr gehalten, sich selbst ein Bild von dem Anlageobjekt zu verschaffen, und zwar insbesondere auch unter Auswertung der dazu vorhandenen Veröffentlichungen in der Wirtschaftspresse, zu denen zumindest auch die kritischen Berichte in "G" gehörten (BGH ZIP 2000, 1204, 1205). Dies gilt umso mehr, als die H Gruppe ihr Anlagekonzept selbst als umstritten bezeichnet hat und sogar im Emissionsprospekt im Ansatz selbst auf die negativen Pressestimmen hingewiesen hat.
6) Die Pflichtverletzungen der Beklagten zu 2) sind hier auch kausal für die Anlageentscheidung des Klägers geworden. Wenn der Beklagte zu 1) dem Kläger diese Anlage schon nicht hätte empfehlen dürfen, liegt das auf der Hand. Auch dann aber, wenn es um eine unterlassene Aufklärung speziell über kritische Presseberichte geht, spricht bei einem solchen erheblichen Aufklärungsmangel auch schon die Lebenserfahrung für ein aufklärungsgemäßes Verhalten. Dieses konnte beim Anlageziel des Klägers nur darin bestehen, solche umstrittenen Gesellschaftsbeteiligungen nicht einzugehen. Der Umstand, dass der Kläger die Beteiligung im Jahre 2003, nachdem die Anlagegesellschaft die Zahlung von Entnahmen bereits 2001 eingestellt hatte, nur wegen der für ihn ungünstiger gewordenen finanziellen Verhältnisse gekündigt hat, sagt nichts darüber aus, dass er sich auch bei einer anlegergerechten Beratung und vollständiger Kenntnis der Risiken für diese Beteiligungen entschieden hätte.
7) Den Beklagten zu 1) trifft auch ein Verschulden. Im Hinblick auf die Empfehlung einer ungeeigneten Anlage und eine unvollständige Aufklärung über die maßgeblichen Umstände hätte dieser jedenfalls fahrlässig gehandelt. Dessen Verschulden müsste sich die Beklagte zu 2) nach § 278 BGB zurechnen lassen.
8) Bereits durch die schuldhafte Pflichtverletzung ist dem Kläger auch schon ein Schaden entstanden, ohne dass es darauf ankommt, dass die Anlagegesellschaften zwischenzeitlich in Insolvenz geraten sind. Der Schaden besteht schon darin, dass der Kläger gerade wegen der fehlerhaften Beratung die für ihn nachteilige -weil zu kostspielige und zu ungünstige- Beteiligung gezeichnet und sich damit auch jahrelangen monatlichen Zahlungsansprüchen ausgesetzt hat. Ein Schadensersatzanspruch ist dem Kläger wie immer in solchen Fällen in Form des negativen Interesses entstanden, der darauf gerichtet ist, dass er so gestellt werden muss, als hätte er die Anlage nicht gezeichnet.
a) Der Kläger kann also das als Einmaleinlage und als Rateneinlagen gezahlte Anlagekapital insgesamt zurückerstattet verlangen. Der Kläger hat dazu vorgetragen, dass er als Einmaleinlage inklusive Agio 10.737,13 €, als Rateneinlagen in die Beteiligung 542888 4.836,51 € und als Rateneinlagen in die Beteiligung 542889 4.802,49 € an die Anlagegesellschaft gezahlt hat, somit insgesamt 20.376,13 €. Davon lässt sich der Kläger die Entnahmen ohne Disagio in Höhe von 2.850,31 € abziehen. Die mit der Beteiligung verbundenen Leistungen addieren sich somit auf einen Betrag von 17.525,82 €. Die Beklagten haben die Höhe der Leistungen zwar pauschal bestritten. Das ist aber jedenfalls nicht mehr substantiiert genug, nachdem die Anlagegesellschaften selbst in der Vergleichsfeststellung vom 22. März 2006 (Anlage K 15) die gelisteten Einlagen abzüglich der ausgezahlten Entnahmen mit 9.486,00 € und 8.039,82 €, zusammen also mit ebenfalls 17.525,82 € beziffert haben. Die Beklagten müssten angesichts dessen vortragen, warum der Betrag, der genau mit den Angaben der Anlagegesellschaften übereinstimmt, falsch sein sollte.
Nach dem Vergleich mit den Anlagegesellschaften, den der Kläger angesichts der Lage, in die ihn die Falschberatung gebracht hatte, auch abschließen durfte, bestehen auch keine wechselseitigen Ansprüche zwischen dem Kläger und den Anlagegesellschaften mehr, so dass sich einerseits die Freistellungsanträge erledigt haben, andererseits aber auch eine Zug um Zug zu bewirkende Übertragung der Gesellschaftsbeteiligungen ausscheidet.
b) Aus der Anlage gezogene Vorteile muss sich der Kläger allerdings anrechnen lassen. Das sind zunächst die Entnahmen, die oben schon berücksichtigt worden sind. Weiterhin kämen Steuerersparnisse in Betracht. Diese müsste sich der Kläger allerdings nur anrechnen lassen, soweit im Falle der Schadensersatzleistung keine steuerliche Nachbelastung zu erwarten wäre. Das ist bei dieser Anlageform aber nicht der Fall. Aus der atypischen stillen Beteiligung resultieren gewerbliche Verluste, denen gewerbliche Einnahmen gegenüber stehen können. Erträge, die der Kläger als Anleger aus Schadensersatz wegen der Anlage erzielen würde, wären als Einkünfte aus gewerblicher Beteiligung zu versteuern. Sie würden selbst dann, wenn dem Kläger als Anleger die Schadensersatzleistungen nicht vom Vertragspartner, sondern von einem Dritten in Zusammenhang mit der Anlage zufließen, als Einnahmen aus der entsprechenden Einkunftsart zu versteuern sein. Besonderheiten, die es als treuwidrig erscheinen lassen würden, dem Kläger vorläufig seinen Steuervorteil zu belassen, etwa weil jetzt schon feststeht, dass die künftige Steuerbelastung erheblich geringer ausfallen wird, sind im vorliegenden Fall weder vorgetragen noch ersichtlich.
c) In die Schadensberechnung einzubeziehen sind auch die Zinsen, die dem Kläger dadurch entgangen sind, dass er das Geld nicht anderweitig angelegt hat. Der Senat schätzt den Zinsausfall auf einen Betrag von 3.000 € (§ 287 ZPO). Der Kläger hat insoweit einen Betrag in Höhe von 6.071,15 € geltend gemacht. Die Berechnung dieses Betrages ist zwar nachvollziehbar, aber so nicht zutreffend. Die Zinsberechnung bis zum 25. November 2004 liegt als Anlage K 16 vor. Nicht zugrunde zu legen ist allerdings der Ausgangspunkt, dass der Kläger bei konservativer Anlage durchgängig einen Zinssatz von 6 % hätte erzielen können. Der Betrag ist zu hoch angesetzt, zumal nichts dafür spricht, dass der Kläger ohne die fehlerhafte Beratung Bundeswertpapiere erworben hätte. Bei einer sicheren Kapitalanlage bei einer Bank oder Sparkasse hätte der Kläger in der fraglichen Zeit durchschnittlich und durchgängig nicht mehr als 3 % Zinsen erzielt, so dass sich nur die Hälfte des vom Kläger errechneten Zinsausfalls ergibt. Abzuziehen von diesem Gesamtbetrag sind dann allerdings noch die im Vollstreckungswege von den Anlagegesellschaften erlangten Beträge in der Gesamthöhe von 1.025,39 €. Diese mindern den durch die Anlage beim Kläger entstandenen Schaden unmittelbar. Es ist keine Erledigung eingetreten. Es verbleibt dann insoweit ein Betrag von 1.974,61 €.
d) Eine weitere Schadensposition sind die vorgerichtlichen Anwaltskosten, die im Rahmen des Schadensersatzes gleichfalls zu erstatten sind. Der Kläger musste sich als Folge der fehlerhaften Beratung und deren Auswirkung im Jahre 2004 anwaltlich beraten lassen. Dabei sind die geltend gemachten Kosten entstanden. Nach neuerer Rechtsprechung können die nicht anrechenbaren Kosten auch in vollem Umfang erstattet verlangt werden. Mit den vom Kläger angeführten Argumenten für die besonderen Anforderungen und Schwierigkeiten lässt sich im vorliegenden Fall, der für sich betrachtet werden muss, auch der Ansatz einer 1,8 Gebühr rechtfertigen. Der Kläger kann dennoch nur die zunächst geltend gemachten Kosten in Höhe von 1.529,12 € erstattet verlangen, weil der Anspruch auf Erstattung des darüber hinaus gehenden Betrages von 527,79 € verjährt ist und die Beklagten die Einrede der Verjährung auch erhoben haben. Insoweit wird auf die Ausführungen dazu im Rahmen der Behandlung des Verjährungseinwands Bezug genommen.
e) Insgesamt ergibt sich somit ein zu erstattenden Gesamtschaden in Höhe von 21.030,12 €, von denen 17.525,82 € antragsgemäß gemäß § 288 Abs. 1 ZPO seit Eintritt des Verzuges zu verzinsen sind.
9) Den Kläger trifft hier auch kein Mitverschulden. Auch angesichts der ihm vorliegenden Prospekte war nicht gehalten, in diesen zu überprüfen, ob alle Angaben des Beraters auch zutrafen. Wer sich für eine bestimmte Anlage entschieden hat, studiert erfahrungsgemäß nicht mehr die Emissionsprospekte, sondern heftet sie als Belege ab. Der Kläger war insbesondere auch nicht verpflichtet, im Hinblick auf die kritischen Berichterstattungen eigene Nachforschungen im Internet anzustellen. Er konnte sich insoweit darauf verlassen, dass er umfassend beraten worden war und dass es solche Berichte nicht gäbe. Die Beklagte zu 2) als Berater, der im Rahmen eines Beratungsvertrages dem Kläger als Anleger den Rat gibt, die Anlage zu zeichnen, würde zudem auch treuwidrig handeln, wenn sie nun geltend machen würde, der Kläger hätte diesem Rat nicht ohne eigene Nachprüfung folgen dürfen (BGH NJW 1982, 1095, 1096).
10) Der nur gegenüber der Beklagten zu 2) bestehende Schadensersatzanspruch ist schließlich auch nur zu einem geringen Teil verjährt.
a) Nach Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung auf die an diesem Tag bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung. Hier war eine Verjährung des aus dem alten Schuldverhältnis der Parteien hergeleiteten Anspruchs der Klägerin zum Stichtag noch nicht eingetreten, sondern die dreißigjährige Verjährungsfrist des § 195 BGB a.F. lief am 1. Januar 2002 noch.
b) Die regelmäßige Verjährungsfrist, die nach neuem Recht für einen solchen Anspruch gilt, ist hier kürzer als die laufende Frist von 30 Jahren. § 195 BGB n.F. regelt, dass die jetzt maßgebliche Frist drei Jahre beträgt. Deshalb kommt für die Berechnung der Frist Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB zur Anwendung. Die kürzere Dreijahresfrist wird ab dem 1. Januar 2002 berechnet. Sie steht dem Anspruchsberechtigten voll zur Verfügung. Das heißt aber noch nicht, dass die laufende Frist dann immer am 31. Dezember 2004 abläuft. Die Verjährung tritt zu diesem Zeitpunkt vielmehr nur dann ein, wenn bis zum 1. Januar 2002 auch die subjektiven Voraussetzungen des Verjährungsbeginns des § 195 BGB n.F. vorgelegen haben, nämlich Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von den Anspruchsvoraussetzungen. Der Fristbeginn für die Verjährung hängt auch bei sog. Altansprüchen von der subjektiven Kenntnis des Gläubigers von den anspruchsbegründenden Tatsachen ab (vgl. BGH, BGHZ 171, 1 = NJW 2007, 1584).
c) Hier bedeuten die Übergangsregelungen, dass die nun geltende kürzere Frist von drei Jahren schon seit dem 1. Januar 2002 zu laufen begonnen hat, weil zu diesem Zeitpunkt beim Kläger die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 schon vorgelegen haben. Er hatte nämlich seit dem Jahre 2001 Kenntnis von den maßgeblichen Anspruchsvoraussetzungen. Die maßgeblichen Vorrausetzungen des Anspruchs sind hier darin zu sehen, dass es sich bei diesen Gesellschaftsbeteiligungen nicht um eine weitgehend von Verlustrisiken freie und damit auch zur Altersvorsorge geeignete Anlage gehandelt hat, die durch eine hohe und gleichbleibende Rendite die ungeschmälerte Rückzahlung des Anlagekapitals sicherte. Der Kläger brauchte nur diese Umstände zu kennen, er brauchte nicht zu wissen, dass diese für sich schon den Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu 2) rechtfertigten. Er kannte sie, als die Entnahmen im Jahre 2001 nicht mehr gezahlt wurden.
d) Die Verjährung, die zum 31. Dezember 2004 hätte eintreten können, ist durch die Erhebung der vorliegenden Klage gehemmt worden. Die Klageschrift ging am 17. Dezember 2004 bei Gericht ein und wurde den Beklagten am 7. Januar 2005 zugestellt, nachdem der Kostenvorschuss am 29. Dezember 2004 bei Gericht eingezahlt wurde. Die Klage ist somit demnächst im Sinne von § 167 ZPO zugestellt worden, so dass die Hemmung der Verjährung durch den rechtzeitigen Eingang der Klage in Bezug auf die damals geltend gemachten Ansprüche erfolgt ist. Die Hemmung dauert auch bis heute fort. Im Rahmen der Hemmung kann hier nämlich nicht auf einen Stillstand des Verfahrens im Sinne des § 204 Abs. 2 S. 2 BGB abgestellt werden, der dazu geführt hätte, dass die Hemmung sechs Monate nach einer solchen Beendigung geendet hätte. Zum einen könnte schon in der vorrangigen Inanspruchnahme der Anlagegesellschaften ein triftiger Grund für ein faktisches Nichtbetreiben des Verfahrens zu sehen sein. Zum andern ist aber entscheidend, dass die Förderung des Verfahrens durch eine mögliche Terminsanberaumung hier Sache des Gerichts gewesen wäre. Das Landgericht hatte nach Eingang der Klagebegründung das schriftliche Verfahren angeordnet. Nach der Erwiderung beider Beklagten hat das Landgericht dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Als der Kläger diese Gelegenheit trotz nochmaliger Aufforderung nicht wahrnahm, hätte das Landgericht Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumen müssen. Es hätte das Verfahren in diesem Stadium nicht einfach von Amts wegen zum Ruhen bringen und die Sache später weglegen dürfen. Insofern kann es dem Kläger auch nicht als fehlendes Weiterbetreiben im Sinne der oben genannten Vorschrift zugerechnet werden, wenn dieser das mögliche Weiterbetreiben nicht anmahnte, sondern erst nach Abschluss des Verfahrens gegen die Anlagegesellschaften auf die Einwendungen der Beklagten erwiderte und geänderte Anträge stellte. Der nachträglich geltend gemachte Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltskosten ist in Höhe der zunächst geltend gemachten 1.529,69 € nicht verjährt, weil der Anspruch sich auf den Ersatz eines weiteren Schadens bezog, der erst im Jahre 2004 im Anschluss an die Beratung entstand und fällig wurde und somit auch erst zum 31. Dezember 2007 verjähren konnte. Er wurde durch die gerichtliche Geltendmachung des Teilanspruchs am 22. Juni 2007 gehemmt. Die weitergehende Erstattungsforderung in Höhe von 527,79 €, die erst am 24. April 2008 geltend gemacht wurde (Erhöhung des Erstattungsanspruchs auf 2.056,91 €) ist dagegen verjährt.
11) Soweit die Ansprüche nicht verjährt sind, gibt es auch erst recht keine Anhaltspunkte dafür, dass die Ansprüche verwirkt sein könnten. Es fehlt jedenfalls angesichts des laufenden Rechtsstreit an jedem Umstandsmoment.
12) Auf den weiteren Antrag des Klägers ist festzustellen, dass sich die ursprünglich gestellten Freistellungsanträge zu 1 b) und 1 c) durch den Vergleich mit der Anlagegesellschaft tatsächlich erledigt haben. Im Hinblick auf die von der Anlagegesellschaft im Vollstreckungswege erhaltenen weiteren Beträge ist allerdings keine Erledigung des Zahlungsantrages festzustellen. Diese Beträge sind als weitere mit der Zeichnung der Anlage verbundene Vorteile bereits mit dem Zinsausfall verrechnet worden, wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt.
Die sich aus § 543 Abs. 2 ZPO ergebenden Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 2, 97 Abs. 2 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Ende der Entscheidung
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