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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 26.02.2009
Aktenzeichen: 4 WF 269/08
Rechtsgebiete: ZPO, RpflG


Vorschriften:

ZPO § 118 Abs. 2
ZPO § 120 Abs. 4
ZPO § 124
ZPO § 124 Nr. 2
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2
ZPO § 128 ff.
ZPO § 172
ZPO § 172 Abs. 1 S. 2
ZPO § 236 Abs. 2
ZPO § 567 f
ZPO § 578 ff.
RpflG § 11 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Der Antrag der Beschwerdeführerin vom 27.12.2008 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Beschwerdefrist wird zurückgewiesen.

Die sofortige Beschwerde vom 20.7.2008 gegen den Beschluss des Amtsgerichts-Familiengericht - Siegen vom 25.06.2008 wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

I.

Der Beschwerdeführerin wurde mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Siegen vom 24.05.2005 ratenfreie Prozesskostenhilfe für das Scheidungsverbundverfahren gewährt. Das Verfahren fand in der Hauptsache mit am 6.09.2005 verkündetem Urteil seinen Abschluss.

Mit Schreiben des Amtsgerichts - Rechtspflegerin - vom 19.05.2008 (Bl. 3 PKH-Heft) wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, sich gemäß § 120 Abs. 4 ZPO dazu zu erklären, ob zwischenzeitlich eine Änderung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten sei. Nachdem das formlos übersandte Aufforderungsschreiben zunächst als unzustellbar in den Postrücklauf gekommen war, wurde es der Beschwerdeführerin erneut nunmehr unter der von der Post mitgeteilten aktuellen Anschrift "I-Straße" in L - übersandt. Nachdem keine Reaktion der Beschwerdeführerin zu verzeichnen war, hob das Amtsgericht mit Beschluss vom 25.06.2008 (Bl. 6 PKH-Heft) die am 24.05.2005 bewilligte Prozesskostenhilfe unter Bezug auf die §§ 124 Nr. 2, 120 Abs. 4, 118 Abs. 2 ZPO auf.

Dieser Beschluss wurde den ehemaligen Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin formlos und der Beschwerdeführerin selbst nebst Rechtsmittelbelehrung förmlich am 28.06.2008 zugestellt (Bl. 9 PKH-Heft).

Mit am Dienstag, dem 29.07.2008 beim Amtsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 20.07.2008 legte die Beschwerdeführerin gegen den Beschluss vom 25.06.2008 "Beschwerde" ein. Zur Begründung führte sie aus, dass sie außer Kindergeld keine Einkünfte habe und eine Erinnerung in Bezug auf die Abgabe der Erklärung zu ihren persönlichen Verhältnissen nicht erhalten habe (Bl. 10 PKH-Heft).

Die Beschwerdeführerin wurde daraufhin vom Amtsgericht mit Verfügung vom 05.08.2008 gebeten, ihre Einkünfte nachzuweisen und insoweit den mitübersandten Formularvordruck auszufüllen.

Nachdem bis zum 18.09.2008 keine Reaktion erfolgte, half das Amtsgericht der Beschwerde nicht ab und legte die Sache dem Senat zur Entscheidung vor.

Am 20.10.2008 ging beim Amtsgericht der von der Beschwerdeführerin ausgefüllte Vordruck zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ein (Bl. 15 PKH-Heft).

Mit ihr am 19.12.2008 mittels Niederlegung zugestellter Verfügung, auf deren Inhalt bzgl. der Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 41 PKH - Heft) wurde die Beschwerdeführerin vom Senat darauf hingewiesen, dass die (sofortige) Beschwerde verspätet eingelegt worden sein dürfte; sie wurde auf die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verwiesen.

Einen entsprechenden Antrag stellte die Beschwerdeführerin mit am 05.01.2009 eingegangenen Schriftsatz, der zu den Gründen der Fristversäumung keine Angaben enthielt.

II.

1.

Das als sofortige Beschwerde gemäß § 11 Abs 1 RpflG, §§ 127 Abs. 2 Satz 2, 567 f ZPO zu wertende Rechtsmittel ist unzulässig, weil es verspätet eingelegt worden ist.

Die Notfrist von einem Monat (§ 127 Abs. 2 S. 3, 569 Abs. 1 ZPO), innerhalb der die sofortige Beschwerde hätte eingelegt werden müssen und die mit der ordnungsgemäßen Zustellung des angefochtenen Beschlusses am 28.06.2008 zu laufen begann, war bei Eingang des Beschwerdeschriftsatzes beim Amtsgericht am 29.7.2008 bereits verstrichen.

Die Zustellung des Beschlusses an die - spätere - Beschwerdeführerin selbst und nicht an die im früheren Hauptsacheverfahren für sie tätig gewordenen Rechtsanwälte war auch wirksam. Eine Zustellung an die - früheren - Prozessbevollmächtigten ist nicht vorgeschrieben. (so im Ergebnis auch: OLG Naumburg, FamRZ 2006,1401 und OLGR 2008,404; OLG Bremen, Beschluss vom 20.12.2007, Az 5 WF 45/07; OLG Köln, FamRZ 2007, 908).

Von dem Grundsatz, dass selbst bei Vorhandensein eines Vertreters die Zustellung an den Vertretenen wirksam ist, macht § 172 ZPO konkret definierte Ausnahmen. Danach hat in einem anhängigen Verfahren die Zustellung an den für den Rechtszug bestellten Prozessbevollmächtigten zu erfolgen. Entgegen der Meinung des BAG (NZA 2006, 1128) gehört zum Rechtszug nicht das Verfahren nach § 120 Abs. 4, 124 ZPO auf Überprüfung der bewilligten Prozesskostenhilfe wegen Veränderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Der Rechtszug gemäß § 172 ZPO beinhaltet ausschließlich die materiell-rechtliche Auseinandersetzung zweier Parteien. Er endet grundsätzlich mit Einlegung eines Rechtsmittels oder Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über den/die von der oder den Partei/en geltend gemachten Anspruch/Ansprüche. Das Verfahren nach § 120 Abs. 4, 124 ZPO ist demgegenüber ein reines Verwaltungsverfahren (so auch LAG Hamm, Beschluss vom 03.09.2004, Az.: 4 Ta 575/04), das mit der Aufforderung des Rechtspflegers beginnt, sich zu Änderungen bei den wirtschaftlichen Verhältnissen zu äußern. Es hat mit dem materiell-rechtlichen Streit der Hauptsache überhaupt nichts mehr zu tun. Die Begründung des BAG, das seine Meinung darauf stützt, dass sich, die Regelung des § 172 ZPO in Titel 2 des 1. Buches der ZPO "Allgemeine Vorschriften" befinde und damit für alle Zustellungen nach der ZPO gelte, ist nicht zwingend. § 172 ZPO gehört zum Abschnitt 3 des 1. Buches der ZPO, der überschrieben ist mit "Verfahren" und bei § 128 ZPO beginnt. Der in § 172 ZPO gebrauchte Begriff "Verfahren" ist also wohl eher auf diese Abschnittsüberschrift bezogen. Zu dem Verfahren nach § 128 ff. ZPO gehört der Titel 7 des 2. Abschnitts des 1. Buches "Prozesskostenhilfe und Prozesskostenvorschuss" nicht.

Aber auch, wenn sich in dem Prozesskostenhilfeantragsverfahren ein Prozessbevollmächtigter gemeldet hatte, ist eine Zustellung eines Beschlusses im Nachprüfungsverfahren nach § 120 Abs. 4, 124 ZPO nicht an diesen zu richten. Selbst wenn man das Prozesskostenhilfeantragsverfahren als ein eigenes Verfahren ansieht, in dem § 172 ZPO gilt, so endet es jedenfalls mit der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag. Das Nachprüfungsverfahren nach § 120 Abs.4, 124 ZPO ist ein völlig neues und anderes Verfahren (Zöller/Philippi § 120 Rn 28). Dafür wäre auch eine neue Bevollmächtigung eines Vertreters notwendig.

Bei dem Nachprüfungsverfahren handelt es sich auch nicht um ein Wiederaufnahmeverfahren im Sinne des § 172 Abs. 1 S.2 ZPO (so aber OLG Hamm, 2. FamS, Beschluss vom 30.01.2007 - 2 WF 9/07 -; wie hier OLG Naumburg, Beschluss vom 9.02.2006 - 14 WF 134/05 - OLGR 2006, 732). § 172 ZPO meint mit Wiederaufnahmeverfahren die Verfahren des § 578 ff. ZPO (s.d. Zöller/Stöber § 172 Rn 16), bei denen es ebenfalls allein um den materiell-rechtlichen Anspruch geht, über den nach Aufhebung eines rechtskräftigen Endurteils erneut entschieden werden soll.

Es besteht auch kein Bedürfnis, die Ausnahmevorschrift des § 172 ZPO auf das Prozesskostenhilfenachprüfungsverfahren auszudehnen. Entscheidungen in diesem Verwaltungsverfahren sind mit Rechtsbehelfsbelehrung versehen zuzustellen. Dadurch wird auch der Partei selbst deutlich gemacht, dass ein Rechtsmittel nur unter Wahrung von Fristen zulässig ist.

2.

Die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war der Beschwerdeführerin nicht zu gewähren.

Tatsachen, nach denen sie ohne Verschulden daran gehindert war, die Beschwerdefrist einzuhalten, sind trotz in der Verfügung des Senats vom 15.12.2008 erfolgten Hinweises weder vorgetragen, noch glaubhaft gemacht, § 236 Abs. 2 ZPO.

Darüber hinaus ist auch der Antrag auf Wiedereinsetzung verspätet, weil nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist ab Zustellung der Verfügung vom 15.12.2008 bei Gericht eingegangen.

III.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 127 Abs. 4 ZPO.

Ende der Entscheidung

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