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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 06.01.2009
Aktenzeichen: 4 Ws 373/08
Rechtsgebiete: StGB
Vorschriften:
StGB § 67 a Abs. 2 |
Beschluss
Maßregelvollstreckungssache
wegen Vergewaltigung u.a.,
hier: Vorbereitung der Entscheidung nach § 67 a Abs. 2 StGB.
Auf die Beschwerde des Verurteilten vom 3. Dezember 2008 gegen die telefonische Beauftragung des Sachverständigen Dr. Ro. in Hinblick auf eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme durch die 1. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Dortmund vom 11. November 2008 hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 6. Januar 2009 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht , den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die Strafvollstreckungskammer Dortmund, deren Zuständigkeit sich daraus ergibt, dass sich der Verurteilte zum Zeitpunkt ihres Befaßtwerdens in der Justizvollzugsanstalt Dortmund befunden hat, prüft derzeit, ob die Resozialisierung des Verurteilten durch eine Überweisung aus der Sicherungsverwahrung in ein psychiatrisches Krankenhaus besser gefördert werden kann. Zu diesem Zweck hat sie ein schriftliches Gutachten des Sachverständigen Dr. Ro. vom 11. Juni 2008 eingeholt. Im weiteren Verfahren ist der Sachverständige am 11. November 2008 seitens der Kammer beauftragt worden, eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme gemäß § 67 a Abs. 1 und 2 StGB zur Frage einer Überweisung in den Maßregelvollzug gemäß § 63 StGB zu fertigen. Die Stellungnahme vom 17. November 2008 ist am 24. November 2008 bei dem Landgericht eingegangen.
Mit Schreiben vom 3. Dezember 2008 hat der Untergebrachte Beschwerde gegen die Anordnung der Einholung einer ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme erhoben.
Die Beschwerde ist abgesehen davon, dass sie prozessual überholt wäre, bereits unzulässig, weil der Untergebrachte durch die eine Entscheidung nach § 67 a Abs. 2 StGB allein vorbereitende Anordnung nicht beschwert ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.
Ende der Entscheidung
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