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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 03.06.2008
Aktenzeichen: 5 Ss OWi 320/08
Rechtsgebiete: OWiG, StPO


Vorschriften:

OWiG § 74 Abs. 2
StPO § 344 Abs. 2 S. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1) Der Beschluss des Amtsgerichts Brilon vom 10. März 2008 wird aufgehoben.

2) Das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Brilon vom 11. Januar 2008 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Brilon zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Gegen den Betroffenen ist mit Bußgeldbescheid des Hochsauerlandkreises vom 6. Juli 2007 wegen fahrlässigen Überholens rechts auf dem Standstreifen in Tateinheit mit fahrlässiger Missachtung des bereits länger als 1 Sekunde andauernden Rotlichts einer Lichtzeichenanlage in Tateinheit mit Schädigung anderer Verkehrsteilnehmer eine Geldbuße in Höhe von 225,- Euro sowie ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt worden.

Den Einspruch des Betroffenen gegen diesen Bußgeldbescheid hat das Amtsgericht mit Urteil vom 11. Januar 2008 gemäß § 74 Abs. 2 OWiG verworfen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, der Betroffene sei in dem Termin zur Hauptverhandlung ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben. Das von seinem Verteidiger zugefaxte ärztliche Attest vom 9.Januar 2008 sei keine genügende Entschuldigung. Soweit darin ausgeführt worden sei, der Betroffene könne aus gesundheitlichen Gründen den Gerichtstermin nicht wahrnehmen, sei die ärztliche Bescheinigung völlig nichtssagend. Es sei keineswegs bestätigt, dass der Betroffene reise- oder gar verhandlungsunfähig sei.

Gegen dieses in Abwesenheit des Betroffenen und des Verteidigers verkündete Urteil hat der Betroffene fristgerecht mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 31. Januar 2008, am selben Tage eingegangen beim Amtsgericht Brilon, Rechtsbeschwerde eingelegt und gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung führt er insoweit u.a. aus, die Erheblichkeit des ärztlichen Attestes könne nicht allein deshalb verneint werden, weil die Erkrankung nicht angegeben sei. Es sei Aufgabe des Richters im Zweifel durch Befragung des Arztes der Sache nachzugehen.

Mit Beschluss vom 8. Februar 2008 hat das Amtsgericht das Wiedereinsetzungsgesuch als unzulässig zurückgewiesen, da ein Entschuldigungsgrund nicht hinreichend begründet und glaubhaft gemacht worden sei.

Mit weiterem - angegriffenem - Beschluss vom 10. März 2008 hat es die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen, da diese nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von einem Monat nach Zustellung des Urteils begründet worden sei.

Der Beschluss des Amtsgerichts vom 10. März 2008 ist dem Verteidiger des Betroffenen am 12. März 2008 zugestellt worden. Mit am 19. März 2008 beim Amtsgericht eingegangenem Schriftsatz hat er den Antrag auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts gestellt.

II.

1) Der zulässige Antrag auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts hat auch in der Sache Erfolg.

Der angefochtene Beschluss vom 10. März 2008 war aufzuheben, weil das Amtsgericht die Rechtsbeschwerde des Betroffenen zu Unrecht als unzulässig verworfen hatte.

Der Betroffene hat durch seinen Verteidiger bereits mit Wiedereinsetzungsantrag vom 31. Januar 2008 gleichzeitig die Rechtsbeschwerde erhoben und durch die formelle Rüge der fehlerhaften Verkennung des Begriffes der genügenden Entschuldigung auch noch hinreichend begründet.

Das unentschuldigte Ausbleiben des Betroffenen ist zwar keine vom Beschwerdegericht von Amts wegen zu prüfende Voraussetzung für die Verwerfung des Einspruchs gemäß § 74 Abs. 2 OWiG. Vielmehr setzt die Prüfung durch das Beschwerdegericht eine dahingehende ausdrückliche, der Vorschrift des § 344 Abs. 2 S.2 StPO genügende Verfahrensrüge voraus. Die Entscheidung, ob das Ausbleiben des Betroffenen genügend entschuldigt ist, obliegt im wesentlichen dem Tatrichter. Das Beschwerdegericht kann nur nachprüfen, ob der Tatrichter die Entschuldigungsgründe, die vorlagen, überhaupt einer sachlichen Prüfung unterzogen hat, und ob er dabei den Rechtsbegriff der nicht genügenden Entschuldigung richtig angewandt hat. Um diese Überprüfung zu ermöglichen, muss der Tatrichter sich regelmäßig in den Gründen des Verwerfungsurteils mit in Betracht kommenden Entschuldigungsgründen auseinandersetzen.

Dabei ist nach übereinstimmender obergerichtlicher Rechtsprechung (BayObLG NZV 98, 426; OLG Düsseldorf VRS 92, 259; OLG Köln DAR 99, 44 OLG Hamm, VRS 59, 43, 44; 208, 209;OLG Hamm VRS 93, 122 sowie in MDR 1997, 686 = NZV 1997, 411 (Ls.) = ZAP ENNr. 691/97 = VRS 93, 450, Göhler, 14. Aufl., § 74 Rn. 31 ) nicht entscheidend, ob der Betroffene sich genügend entschuldigt hat, sondern ob er genügend entschuldigt ist.

Die Begründung in der Rechtsbeschwerdeschrift genügt diesen Anforderungen. Insoweit ist bereits mit dem Vortrag, das Amtsgericht habe das Ausbleiben des Betroffenen im Termin nicht als unentschuldigt ansehen dürfen, eine zulässige Verfahrensrüge erhoben (Göhler OWiG § 74 Rn. 48 b mwN). Denn aus dem Verwerfungsurteil selbst ergibt sich in Ergänzung dazu, dass der Betroffene unter Vorlage eines Attestes dem Gericht Entschuldigungsgründe vorgetragen hat (vgl. OLG Köln, NZV 1999, 261 (262)). Die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils brauchen dagegen nicht wiederholt zu werden. Das wäre reiner Formalismus (OLG Düsseldorf NStZ 1994, 331 = StV 1994, 148).

Der Beschluss des Amtsgerichts Brilon vom 31. Januar 2008 konnte daher keinen Bestand haben und war aufzuheben.

2) Die Rechtsbeschwerde hat auch mit der ordnungsgemäß ausgeführten Verfahrensrüge Erfolg, das Amtsgericht habe den Begriff der genügenden Entschuldigung des § 74 Abs. 2 OWiG verkannt. Entscheidend ist nicht, ob sich der Betroffene entschuldigt hat, sondern ob er genügend entschuldigt ist ( s.o.).

Im Urteil heißt es, der Verteidiger habe geltend gemacht, der Betroffene könne den Gerichtstermin am 11. Januar 2008 aus gesundheitlichen Gründen nicht wahrnehmen. Diese Behauptung entschuldige sein Fernbleiben nicht, weil die ärztliche Bescheinigung völlig nichtssagend sei und es folgen Ausführungen dazu, was nach Meinung des Amtsgerichts jedenfalls noch hätte vorgetragen werden müssen, um das Nichterscheinen des Betroffenen im Termin zu entschuldigen.

Dies deutet darauf hin, dass das Gericht nicht nur rechtsfehlerhaft darauf abgestellt hat, dass sich der Betroffene nicht genügend entschuldigt habe, sondern auch verkannt hat, dass diesen keine Mitwirkungspflichten bei der Aufklärung der Verhinderung treffen ( KG Berlin, VRs 111, 430). Die Erheblichkeit eines ärztlichen Attestes kann insbesondere nicht allein deshalb verneint werden, weil die Art der Erkrankung nicht angegeben ist ( BayOLG NZV 1998, 426).

Das Amtsgericht muss vielmehr, wenn ein konkreter Hinweis auf einen Entschuldigungsgrund vorliegt, dem im Rahmen seiner Amtsaufklärungspflicht nachgehen (vgl. u.a. OLG Hamm NJW 1965, 410; OLG Hamm VRs 93, 122 ). Ein solcher konkreter Hinweis war hier aber aufgrund des ärztlichen Attestes unzweifelhaft gegeben.

Das Attest lag dem Gericht vor, Name und Anschrift des ausstellenden Arztes waren dem Gericht bekannt gemacht worden. Das Gericht hatte demnach unschwer die Möglichkeit einer weiteren Sachverhaltsaufklärung, wozu es durch Befragung des Arztes bei Zweifeln am Bestand der Entschuldigungstatsachen aufgrund seiner Amtsaufklärungspflicht im Freibeweisverfahren verpflichtet ist; dies um so mehr als in der Vorlage des Attestes gleichzeitig eine Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht liegt (Göhler, OWiG, § 74 Rn.29).

Der Senat hebt daher das angefochtene Urteil vom 11. Januar 2008 auf und verweist die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde an das Amtsgericht zurück.

Ende der Entscheidung

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