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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 17.03.2005
Aktenzeichen: 5 U 183/04
Rechtsgebiete: BGB, HGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 94 Abs. 2
BGB § 95 Abs. 2
BGB § 933
HGB § 1 Abs. 2
HGB § 105 Abs. 1
ZPO § 256
ZPO § 256 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 15. September 2004 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn teilweise abgeändert.

Die Klage wird bezüglich des Klageantrags zu 1.2 abgewiesen.

Hinsichtlich des Klageantrags zu 1.3 ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt.

Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 1/3 und die Beklagte 2/3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe: I. Die Klägerin hat die Feststellung ihres Eigentums an näher bezeichneten Brückenkrananlagen, Kompressoren und einer Absauganlage begehrt. Im Kern streiten die Parteien darüber, ob diese maschinellen Anlagen sonderrechtsfähig sind und die Beklagte somit an diesen Sicherungseigentum erlangen konnte oder ob es sich um wesentliche Bestandteile der von der Klägerin erworbenen Produktionshalle handelt. Wegen der näheren Sachdarstellung wird auf das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 15.9.2004 verwiesen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, die streitgegenständlichen maschinellen Anlagen seien wesentliche Bestandteile der Produktionshalle gem. § 94 Abs. 2 BGB. Eine nachträgliche Änderung oder Aufhebung der Zweckbestimmung dieser Gegenstände liege nicht vor; es handele sich nicht um Sachen, die zu einem vorübergehenden Zweck i.S.d. § 95 Abs. 2 BGB in ein Gebäude eingefügt worden seien. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung, die sie unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens im wesentlichen noch wie folgt begründet: Die streitgegenständlichen Anlagen seien sonderrechtsfähig und mit Vertrag vom 22.3.2002 wirksam an die Beklagte zur Sicherheit übereignet worden. Die Klägerin habe nicht substantiiert dargelegt, dass eine Trennung der Anlagen von der Produktionshalle und eine anderweitige Nutzung nicht möglich sei und dass die Maschinen gerade für den Einsatz in der Halle konzipiert und hergestellt worden seien. Aspekte, die die betriebswirtschaftliche Nutzbarkeit der Produktionshalle mittels der jeweiligen Maschinen beträfen, seien bei der Beurteilung der Voraussetzungen des § 94 Abs. 2 BGB nicht zu berücksichtigen. Zumindest sei zwischen den Kranbahnen einerseits und den Brückenkränen und den sonstigen Anlagen andererseits zu differenzieren. Jedenfalls seien die Voraussetzungen des § 95 Abs. 2 BGB erfüllt, da der Berechtigte die Zweckbestimmung zumindest nachträglich geändert habe und die Bestandteile damit zu Scheinbestandteilen geworden seien. Dies komme durch die fehlende Erwähnung der Gegenstände im notariellen Kaufvertrag vom 26.2.1999 zwischen der Firma K. (im folgenden: K.) und T. zum Ausdruck, wonach gem. § 2 Abs. 2 ausschließlich das Eigentum am Grundstück habe übergehen sollen. Die streitgegenständlichen Maschinen seien bei der Preiskalkulation nicht berücksichtigt worden. Hierfür spreche auch, dass die Maschinen in der Bilanz der K. als Anlagevermögen geführt worden seien. Mit dem Kaufvertrag vom 23.8.2001 zwischen dem Insolvenzverwalter und der Firma K. habe ein Eigentumserwerb vom Berechtigten stattgefunden. Gerade die Sicherungsübereignungen machten deutlich, dass die Beteiligten davon ausgegangen seien, die Maschinen seien nur zu einem vorübergehenden Zweck in die Halle eingefügt und könnten im Sicherungsfall gesondert verwertet werden. Dem stehe nicht entgegen, dass bei der Sicherungsübereignung vom 27.3.2000 nicht der Grundstückseigentümer T. sondern die Firma K. verfügt habe. Zum einen sei die K. nach wie vor Eigentümerin der Maschinen gewesen, so dass sie als Berechtigte verfügt habe. Zum anderen habe der Grundstückseigentümer T., der als Geschäftsführer der K. beteiligt gewesen sei, den Eigentumsübergang jedenfalls konkludent genehmigt. Für die Wirksamkeit der Verzichtserklärung der Klägerin vom 26.6.2002 sei die Mitwirkung des Gesellschafters H nicht erforderlich gewesen. Die Klägerin trete zwar im Rechtsverkehr als GbR auf. Im Hinblick auf § 105 Abs. 1 HGB i.V.m. § 1 Abs. 2 HGB sei aber davon auszugehen , dass die Klägerin ein Handelsgewerbe betreibe und daher rechtlich als offene Handelsgesellschaft zu qualifizieren sei, so dass jeder Gesellschafter allein vertretungsberechtigt gewesen sei. Nachdem die Beklagte im Senatstermin am 17.3.2004 erklärt hatte, sie mache im Hinblick auf die Absauganlage eine Sicherungsübereignung nicht mehr geltend, hat die Klägerin hinsichtlich des diesbezüglichen Klageantrags 1.3 den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, 1. festzustellen, dass der Rechtsstreit hinsichtlich es Klageantrags zu 1.3 in der Hauptsache erledigt ist; 2. die Berufung im übrigen zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vortrags. Sie betont insbesondere, dass die streitgegenständlichen Anlagen zur Herstellung der speziellen Halle eingefügt und nicht lediglich zu betriebswirtschaftlichen Zwecken eingebracht worden seien. Aus der Verzichtserklärung vom 26.6.2002 könne die Beklagte schon deshalb keine Rechte hinsichtlich der dinglichen Zuordnung herleiten, weil diese lediglich das Vermieterpfandrecht nicht aber die Eigentumsverhältnisse betreffe. Im übrigen sei einziger Geschäftsgegenstand der Klägerin die Innehabung und Vermietung der streitgegenständlichen Immobilie, was keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordere. Die Klägerin hat dem Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma K., Rechtsanwalt Dr. L, den Streit verkündet. Dieser ist dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere frist- und formgerecht eingelegt worden. In der Sache hat sie teilweise Erfolg. 1. Klageantrag zu 1.1 (Brückenkrananlagen): Hinsichtlich des Klageantrags zu 1.1 ist die Berufung unbegründet. a) Die Feststellungsklage ist zulässig. Das gem. § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse liegt vor. Die Klägerin hat ein schutzwürdiges Interesse an der alsbaldigen Feststellung der Eigentumsposition, da die Beklagte und der Nebenintervenient Verwertungsrechte an den streitgegenständlichen Brückenkrananlagen geltend machen. b) Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin ist Eigentümerin der Brückenkrananlagen. Sie hat - zwischen den Parteien unstreitig - das mit der Produktionshalle bebaute Grundstück von T. erworben. Ihr Eigentum erstreckt sich auch auf die Brückenkrananlagen, da es sich um wesentliche Bestandteile der Produktionshalle im Sinne des § 94 Abs. 2 BGB handelt. aa) Ausgehend von den Feststellungen des Landgerichts liegen die Voraussetzungen des § 94 Abs. 2 BGB vor. Bei maschinellen Anlagen in Fabrikhallen ist zu differenzieren. Grundsätzlich werden Maschinen, insbesondere Serienmaschinen, die für eine bestimmte Nutzungsweise in einer Fabrikhalle aufgestellt werden, nicht als wesentliche Bestandteile sondern als selbständige Sachen bewertet; das gilt auch, wenn die Maschinen fest am Boden angeschraubt oder anzementiert sind (vgl. BGH, JZ 1987, 675, 676; Staudinger-Jickeli/Stieper, 2004, § 94 Rz. 9, 18, 27, m.w.N.). Anders ist dies jedoch, wenn die Maschinen speziell für das Gebäude angefertigt wurden, das Gebäude gerade zur Aufnahme dieser Maschine konstruiert wurde oder Gebäude und Maschine besonders aneinander angepasst sind; in diesen Fällen sind die Maschinen als wesentliche Bestandteile des Fabrikationsgebäudes anzusehen (vgl. BayObLG, Rpfleger 1999, 86; Palandt-Heinrichs, 64. Aufl., § 93 Rz. 7; Staudinger, a.a.O., § 93 Rz. 118, § 94 Rz. 27). Im Fall einer mit dem Fabrikgebäude verbundene Maschine wird der Bestandteil durch die Trennung in seinem Wesen insbesondere dann verändert, wenn entweder die Maschine derartig nach dem Gebäude konstruiert oder das Gebäude so für die Maschinen gebaut ist, dass Maschinen oder Gebäude durch die Trennung ihre bestimmungsgemäße Verwendbarkeit verlieren würden. Dabei ist es für die Wesensveränderung ohne Bedeutung, ob die Maschinenanlage durch gleiche oder ähnliche Maschinen ersetzt werden oder ob eine Umrüstung des Gebäudes für andere Zwecke in Betracht kommen könnte (BayObLG, a.a.O.; Palandt-Heinrichs, 64. Aufl., § 93 Rz. 3). Die Klägerin hat eingehend zu der technischen Konstruktion der Halle und dem Einbau der Brückenkrananlagen vorgetragen. Die Beklagte hat dieser Beschreibung der tatsächlichen technischen und örtlichen Gegebenheiten nicht widersprochen. Das Landgericht konnte somit diesen Sachvortrag als unstreitig seinen Feststellungen zugrunde legen. In ihrem zweitinstanzlichen Vorbringen betont die Beklagte dementsprechend, dass sie die Tatsachenfeststellungen des Landgerichts nicht in Abrede stellen will, sondern nur zu einem anderen Subsumtionsergebnis gelangt, also abweichende rechtliche Schlussfolgerungen zieht. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der diesbezügliche Klagevortrag hinreichend substantiiert. Aus den eingehenden Darstellungen ergibt sich eine ausreichende Tatsachengrundlage für die maßgebliche Beurteilung der Gegenstände als wesentliche Bestandteile und zwar ohne weitere sachverständige Hilfe durch Einholung eines Gutachtens. Aus diesen Feststellungen ergibt sich, dass die Halle speziell zur Aufnahme der Brückenkrananlagen konstruiert und die Halle und Brückenkrananlagen besonders aneinander angepasst sind. Wesentlich aus der eingehenden Beschreibung ist insbesondere folgendes: Die Kranbahnen sind mit der statisch tragenden Stahlkonstruktion des Gebäudes fest verschweißt und verschraubt. Die Halle ist bis in die Fundamente für die Krananlage ausgelegt; die Statik der Halle berücksichtigt insbesondere die statischen und dynamischen Lasten durch die Nutzung der Krananlage. Hinsichtlich der Kranbahnen besteht nach Auffassung des Senats kein Zweifel an der Bestandteilseigenschaft. Entgegen der Ansicht der Beklagten kann aber auch für die beiden Brückenkräne selbst keine gesonderte, abweichende Beurteilung gelten. Bei den Kranbahnen und den Kränen handelt es sich um ein speziell aufeinander abgestimmtes System. Es geht insbesondere nicht um einen mobilen Kran, der beliebig eingesetzt werden kann. Die Anlage ist auch nicht vergleichbar mit einem auf Schienen stehenden Baukran, der an verschiedenen Baustellen einsetzbar ist. Aus dem Urteil des OLG Koblenz vom 2.3.1989 - 5 U 173/87 - (BB 1989, 2138) kann daher für den Streitfall nichts hergeleitet werden. bb) Bei den Brückenkrananlagen handelt es sich nicht lediglich um Scheinbestandteile i.S.d. § 95 Abs. 2 BGB. Die Anlagen sind nicht nur zu einem vorübergehenden Zweck eingefügt worden. Ein Wegfall der Verbindung war weder von vornherein beabsichtigt noch nach der Natur des Zwecks sicher. Insbesondere erfolgte die Verbindung nicht nur in Ausübung eines zeitlich begrenzten Nutzungszwecks (vgl. Palandt-Heinrichs, 64. Aufl., § 95 Rz. 2, 3). Die Anlagen sind auch nicht durch eine nachträgliche Änderung der Zweckbestimmung zu Scheinbestandteilen geworden. Eine nachträgliche Willensänderung hat keinen Einfluss auf die Bestandteilseigenschaft, wenn eine zunächst für die Dauer bestimmte Verbindung später nur als vorübergehend gewollt wird. Soll ein wesentlicher Bestandteil Sonderrechtsfähigkeit erlangen, so reicht eine bloße Willensänderung nicht aus; vielmehr ist eine Trennung vom Grundstück erforderlich. Das BGB kennt nämlich eine Verselbständigung wesentlicher Bestandteile nur im Wege körperlicher Trennung. (Staudinger-Jickeli/Stieper, 2004, § 95 Rz. 15; Palandt-Bassenge, 64. Aufl., § 946 Rz. 4) Danach scheidet eine nachträgliche Änderung der Bestandteilseigenschaft schon wegen fehlender Trennung der streitgegenständlichen Anlagen von der Halle aus. Der BGH hat allerdings ausgeführt, es seien dieselben Grundsätze anzuwenden wie im umgekehrten Fall, also der nachträglichen Begründung der Bestandteilseigenschaft (BGHZ 37, 353, 359). In diesem Fall kann eine Sache nachträglich Bestandteil werden, wenn sich der Eigentümer der Sache mit dem Grundstückseigentümer über den Eigentumsübergang einigt (vgl. Palandt-Heinrichs, 64. Aufl., § 95 Rz. 4 m.w.N.). Staudinger-Jickeli/Stieper (a.a.O.) weisen indes zu Recht darauf hin, dass dies nicht weiterführt, da die danach erforderliche Einigung über den Eigentumsübergang bei einem sonderrechtsunfähigen wesentlichen Bestandteil nicht möglich ist. Abgesehen davon lässt sich hier aber ohnehin nicht feststellen, dass eine Zweckänderung dahin, dass die Gegenstände nicht mehr Bestandteile der Halle sein sollen, und zudem eine entsprechende Einigung über einen Eigentumsübergang durch den jeweiligen Grundstückseigentümer erfolgt ist. Aus dem notariellen Kaufvertrag vom 26.2.1999 (J H2 - Schröder) lässt sich solches nicht herleiten. Aus der bloßen Nichterwähnung der einzelnen maschinellen Anlagen im Vertragstext ergibt sich keine Einigung dahin, dass diese im Eigentum der Firma K. verbleiben sollen. Im Gegenteil spricht die Nichterwähnung dafür, dass man von der Bestandteilseigenschaft ausgegangen ist, sonst hätte es nahe gelegen, die fest in der Halle installierten Gegenstände ausdrücklich von der Eigentumsübertragung auszunehmen. Dass die Gegenstände bei der Preiskalkulation unberücksichtigt geblieben sein sollen, lässt sich nicht feststellen; vielmehr deutet der beträchtliche Kaufpreis von immerhin mehr als 11,5 Mio. DM eher auf das Gegenteil hin. Aus dem Umstand, dass die Gegenstände auch nach dem o.g. Verkauf weiterhin in den Bilanzen der K. als Anlagevermögen geführt worden sind, kann ebensowenig eine Einigung über eine dingliche Rechtsänderung dahin hergeleitet werden, dass diese nunmehr getrennt von der Produktionshalle gesondertes Eigentum der K. sein sollten. Ob die steuerrechtliche Behandlung zutreffend war, kann dahinstehen. Jedenfalls bewirkt sie keine Änderung der dinglichen Rechtslage. Auch durch die Sicherungsübereignung vom 27.3.2000 (J H2 - Beklagte) sind die Gegenstände nicht zu Scheinbestandteilen geworden. Eine solche Zweckänderung mit entsprechender Übereignung könnte allenfalls durch den berechtigten Grundstücks- und Gebäudeeigentümer erfolgen. Vertragspartnerin der Sicherungsübereignung war jedoch nicht der Eigentümer T. sondern die Firma K. als Sicherungsgeberin. Diese konnte indes eine Änderung der Bestandteilseigenschaft nicht herbeiführen. Etwas anderes folgt entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht daraus, dass G. T. in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer an dem Vertrag beteiligt war. Aus der maßgeblichen verständigen Sicht der Beklagten war nicht erkennbar, dass tatsächlicher Eigentümer der Gegenstände der Grundstückseigentümer T. war und dieser die Bestandteilseigenschaft durch eine genehmigte Sicherungsübereignung seitens der K. an die Beklagte aufheben wollte. Im übrigen spricht alles dafür, daß die an der Übereignungsvereinbarung Beteiligten die Eigentumsproblematik gar nicht gesehen haben. Mit dem Kaufvertrag vom 23./24.8.2001 (Insolvenzverwalter - K.) konnte entsprechend der obigen Ausführungen ebenfalls keine Änderung der Bestandteilseigenschaft eintreten. Zudem ist nicht feststellbar, ob der Kaufvertrag überhaupt die hier streitgegenständlichen Anlagen betrifft. Gem. § 1 des Kaufvertrages ist Kaufgegenstand das bewegliche Anlagevermögen, wobei auf ein beigefügtes Masseverzeichnis verwiesen wird. Ein solches Verzeichnis ist jedoch nicht zu den Akten gereicht worden. Schließlich hat auch die Klägerin selbst als Grundstückseigentümerin keine Aufhebung der Bestandteilseigenschaft herbeigeführt. Dies lässt sich insbesondere nicht aus der "Verzichtserklärung zum Sicherungsgut" vom 26.6.2002 herleiten. Mit dieser Erklärung hat die Klägerin keine Änderung der dinglichen Rechtslage bewirkt. Aus der Erklärung lässt sich eine Eigentumszuordnung der streitgegenständlichen Anlagen zur Beklagten nicht herleiten. Der Verzicht bezieht sich ausdrücklich und unmissverständlich auf das Vermieterpfandrecht an den in den Sicherungsraum vom Mieter eingebrachten Sachen. Bei den streitgegenständlichen Anlagen handelt es sich aber nicht um Sachen, die der Mieter/Pächter in die Halle eingebracht hat. In der Erklärung wird hinsichtlich der vom Sicherungsgeber in den Sicherungsraum eingebrachten Gegenstände auf das anliegende Verzeichnis verwiesen, wonach sämtliche in den Sicherungsraum gemäß Mietvertrag vom 10.1.2002 gegenwärtig und künftig eingebrachten Gegenstände mit der Einbringung dem Vermieter- bzw. Verpächterpfandrecht unterworfen sind. Hinsichtlich dieser Gegenstände soll die Klägerin auf ihr Vermieterpfandrecht verzichten. Da an den hier fraglichen, im Eigentum der Klägerin stehenden Gegenständen kein Vermieterpfandrecht entstehen konnte, geht die Verzichtserklärung insoweit ohnehin ins Leere. Die Frage der Wirksamkeit dieser Erklärung kann somit dahin stehen. cc) Die streitgegenständlichen Brückenkrananlagen sind danach nicht sonderrechtsfähig. Der Insolvenzverwalter konnte aufgrund des Kaufvertrages vom 23./24.8.2001 nicht als Berechtigter hierüber verfügen. Die Firma K. konnte kein Eigentum daran erwerben und die Gegenstände damit auch nicht mit Vertrag vom 22.3.2002 an die Beklagte zur Sicherheit übereignen. Auch ein gutgläubiger Eigentumserwerb vom Nichtberechtigten scheidet aus, da es jedenfalls an einer Übergabe gem. § 933 BGB fehlt. 2. Klageantrag zu 1.2 (Schraubenkompressoren): Hinsichtlich des Klageantrags zu 1.2 hat die Berufung Erfolg. Auch insoweit war eine Entscheidung des Senats über die Berufung in der Sache veranlasst. Wenn auch der Klägervertreter im Senatstermin erklärt hat, die beiden Schraubenkompressoren nebst Zubehör stünden für die Beklagte zur Abholung bereit, so haben die Kläger keine entsprechende Prozesserklärung abgegeben sondern den angekündigten Berufungsantrag gestellt. Der Feststellungsantrag ist bezüglich der Schraubenkompressoren und der näher bezeichneten Zubehörteile unbegründet. Die Klägerin ist nicht Eigentümerin dieser maschinellen Anlagen. Bei den Kompressoren nebst Zubehör handelt es sich nicht um wesentliche Bestandteile der Produktionshalle gem. § 94 Abs. 2 BGB. Ausweislich der Rechnung der Firma E vom 30.6.1995 handelt es sich offensichtlich um serienmäßig hergestellte Geräte. Diese Geräte sind in ihrer Konstruktion nicht eigens auf die Produktionshalle abgestimmt. Ebensowenig ist das Gebäude diesen Geräten besonders angepasst worden. Die Kompressoren können demontiert und in einem anderen Produktionsbetrieb in ähnlicher Funktion wieder eingebaut werden, ohne dass die Produktionshalle in ihrem Wesen verändert oder ihr wirtschaftlicher Wert vernichtet wird. Weder die Geräte noch das Gebäude verlieren durch die Trennung ihre bestimmungsgemäße Verwendbarkeit. Anderes mag für das verzweigte Rohrleitungssystem in der Produktionshalle gelten. Die hieran angeschlossenen Kompressoren nebst Zubehör werden dadurch jedoch nicht wesentliche Bestandteile i.S.d. § 94 Abs. 2 BGB (vgl. zu einem nach Auffassung des Senats ähnlich gelagerten Fall einer Dampferzeugungsanlage in einer Fabrikationshalle: BGH, JZ 1987, 675, 676). Nicht zuletzt wird dieses Ergebnis auch durch die tatsächliche weitere Entwicklung bestätigt. Wie sich im Senatstermin herausgestellt hat, ist die Druckluftanlage inzwischen abgebaut; dennoch ist die Halle nach eigenen Angaben der Klägerin derzeit vermietet, wobei die verbliebenen Anlagen genutzt werden. Die Schraubenkompressoren nebst Zubehörteilen waren damit sonderrechtsfähig und sind wirksam durch die Firma K. als Berechtigte an die Beklagte zur Sicherheit übereignet worden. 3. Klageantrag zu 1.3 (Absauganlage): Soweit die Klägerin den Rechtsstreit hinsichtlich des Klageantrags zu 1.3 einseitig in der Hauptsache für erledigt erklärt hat, war festzustellen, dass die Klage insoweit tatsächlich erledigt ist. Die im Hinblick auf die Absauganlage zunächst zulässige und begründete Feststellungsklage ist nachträglich durch die Erklärung der Beklagten im Senatstermin vom 17.3.2005, wonach diese Anlage von der Sicherungsübereignung nicht erfasst sein soll, gegenstandslos geworden. Bis zu diesem Zeitpunkt war auch hinsichtlich der Absauganlage ein Feststellungsinteresse gem. § 256 ZPO gegeben. Die Beklagte hat sich nämlich bis zu ihrer Erklärung im Senatstermin einer Eigentumsposition bezüglich der Absauganlage berühmt, so dass die Klägerin auch insoweit ein schutzwürdiges Interesse hatte, der Geltendmachung etwaiger Verwertungsrechte an dieser Anlage entgegenzutreten. So hat sich die Beklagte eingangs des Klageerwiderungsschriftsatzes vom 26.4.2004 ausdrücklich darauf berufen, an sämtlichen im Klageantrag spezifiziert aufgeführten Maschinen Sicherungseigentum erlangt zu haben. Noch in ihrer Berufungsbegründung vom 29.12.2004 nimmt die Beklagte ausdrücklich auf die Absauganlage Bezug, indem sie etwa unter II.2.b) darauf verweist, dass arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen hinsichtlich der Absauganlage nicht die Anwendung des § 94 Abs. 2 BGB rechtfertigten. Erst mit der Erklärung im Senatstermin hat sie die Geltendmachung von Sicherungseigentum auch an dieser Anlage nicht mehr aufrechterhalten. Die Feststellungsklage war auch begründet. Die Klägerin hat mit dem Grundstück auch Eigentum an der Absauganlage nebst näher bezeichnetem Zubehör und Rohrsystem erworben. Nach Auffassung des Senats handelt es sich bei diesen Gegenständen um wesentliche Bestandteile der Produktionshalle im Sinne des § 94 Abs. 2 BGB. Die Absauganlage stellt sicher, dass die Hallenluft den berufsgenossenschaftlichen Luftwechselraten entspricht. Ohne eine solche Anlage, die Voraussetzung für eine Nutzung der Halle zu Produktionszwecken ist, wäre die Produktionshalle nach der Verkehrsanschauung noch nicht fertiggestellt (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 1986, 376, für den Fall einer Be- und Entlüftungsanlage als wesentlicher Bestandteil eines Gaststättengebäudes). Die Absauganlage stellt mit den Zubehörteilen und dem Rohrsystem ein fest in die Halle integriertes zusammenhängendes System dar. Mangels Sonderrechtsfähigkeit hat die Klägerin ihr Eigentum an diesen Gegenständen nicht verloren. Auch diese Anlagen sind nicht durch eine nachträgliche Änderung der Zweckbestimmung zu Scheinbestandteilen geworden. Die obigen Ausführungen unter II.1.b)bb) gelten entsprechend. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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