Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 21.06.2001
Aktenzeichen: 5 Ws 249/01
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 454 | |
StGB § 57 |
Beschluss Strafsache gegen H.K.,
wegen Menschenhandels u.a.,
(hier: Ablehnung der bedingten Entlassung).
Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 14. Mai 2001 gegen den Beschluss der 4. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Dortmund vom 3. Mai 2001 hat der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 21.06.2001 durch die Richterin am Oberlandesgericht sowie die Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:
Tenor:
1. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
2. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Dortmund zurückverwiesen.
Gründe:
Die 4. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Dortmund in Castrop-Rauxel hat mit Beschluss vom 3. Mai 2001 die Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung aus dem Urteil des Landgerichts Hagen vom 20. Januar 1999 abgelehnt und zugleich eine Frist von vier Monaten festgesetzt, vor deren Ablauf ein erneuter Antrag auf vorzeitige Entlassung unzulässig sei.
Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit seiner sofortigen Beschwerde vom 14. Mai 2001, die mit weiterem Schriftsatz seines Verteidigers vom 29. Mai 2001 begründet worden ist.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.
Das Rechtsmittel ist zulässig und begründet.
Der angefochtene Beschluss unterliegt wegen eines Verfahrensfehlers der Aufhebung.
Die Strafvollstreckungskammer, die den Verurteilten gem. § 454 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 StPO hat begutachten lassen, hat entgegen § 454 Abs. 2 S. 7 StPO von der mündlichen Anhörung des Sachverständigen abgesehen, obwohl der Verurteilte darauf nicht verzichtet hatte.
Auf die mit der Übersendung des schriftlichen Gutachtens verbundene gerichtliche Anfrage, ob auf die Anhörung verzichtet werde, hat der Verurteilte ausweislich des Akteninhalts nicht reagiert. Sein Schweigen ist nicht als ausdrücklicher Verzicht im Sinne der vorgenannten Vorschrift auszulegen, die sicherstellen soll, dass das Sachverständigengutachten diskutiert und das Votum des Sachverständigen hinterfragt wird (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., § 454 Rdnr. 37 a m.w.N.). Dazu hätte im vorliegenden Falle, da der Sachverständige "die Sozialprognose zwar ... tendenziell als günstig" angesehen, die Legalprognose gleichwohl als nicht eindeutig positiv eingeschätzt hat, durchaus Veranlassung bestanden, auch wenn der Verurteilte, ohne Beistand seines bevollmächtigten Verteidigers, im Anhörungstermin erklärt hat, er habe keine Fragen an den - im Übrigen nicht geladenen - Sachverständigen.
Die Sache war daher unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen.
Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass der Verteidiger, der sich bereits mit Schriftsatz vom 10. Februar 1999 unter Beifügung einer Vollmacht für den Verurteilten gemeldet hatte - mag er auch, soweit aus den Akten ersichtlich, bislang mit der Frage der bedingten Entlassung seines Mandanten nicht befasst gewesen sein - künftig, nachdem er nunmehr die sofortige Beschwerde eingelegt und begründet hat, zu beteiligen sein wird.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.