Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 20.02.2006
Aktenzeichen: 6 U 112/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 397
ZPO § 448
ZPO § 522 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 14.07.2005 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Siegen wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 36.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Entscheidung ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO, da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert. Zur Begründung im Einzelnen wird auf das Hinweisschreiben vom 22.12.2005 Bezug genommen.

Durch die Ausführungen im Schriftsatz vom 02.01.2006 wird keine andere Beurteilung veranlasst.

Das gilt zum Einen für die Rüge, die Zeugen H und H2 seien verfahrensfehlerhaft und unvollständig vernommen worden. Diese Auffassung wird vom Senat nicht geteilt. Vor allem hätte der Kläger, wenn er die Vernehmung für ergänzungsbedürftig gehalten hätte, dies bereits in Ausübung seines Fragerechts gemäß § 397 ZPO in erster Instanz geltend machen können.

Aber auch, wenn entsprechend den Zeugenaussagen des Sohnes und der Ehefrau des Klägers davon ausgegangen wird, dass die von ihnen beobachtete Katze diejenige war, deren Halterin die Beklagte ist, verbleibt eine Beweislücke, die nicht durch die Vernehmung des Klägers von Amts wegen zu schließen ist. Darauf ist bereits unter dem 22.12.2005 hingewiesen worden.

Es war auch nicht verfahrensfehlerhaft, wenn das Landgericht die Vernehmung des Klägers von Amts wegen gemäß § 448 ZPO mit der Erwägung unterlassen hat, dadurch könne die bestehende Beweislücke nicht ausreichend geschlossen werden. Ohne Erfolg macht die Berufung demgegenüber geltend, die von der Beklagten beigebrachten Lichtbilder ihres Katers hätten dem Kläger bei seiner Anhörung durch das Landgericht vorgelegt werden müssen. Wenn deswegen die Anhörung für unvollständig und verfahrensfehlerhaft gehalten wurde, so hätte die Vorlage bereits in erster Instanz angeregt werden können.

Letztlich kam es darauf aber nicht an. Denn der Kläger hat bereits am Tage nach dem Vorfall oder wenige Tage danach die Beklagte aufgesucht und ist dort zu der Auffassung gelangt, dass ihr Kater identisch sei mit demjenigen Tier, welches den Schaden verursacht hatte. Unter diesen Umständen wäre mehr als ein Jahr später durch die Vorlage der Lichtbilder im Rahmen der Anhörung keine größere Gewissheit zu erwarten gewesen. Die im Schreiben vom 22.12.2005 erörterten Gründe sprechen daher nach wie vor dagegen, dass die vorhandene Beweislücke durch die förmliche Parteivernehmung des Klägers gemäß § 448 ZPO hinreichend hätte geschlossen werden können.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

Zurück