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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 28.03.2003
Aktenzeichen: 6 UF 44/02
Rechtsgebiete: BGB, HöfeO


Vorschriften:

BGB § 1578
HöfeO § 12
HöfeO § 13
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung der Antragstellerin gegen das am 7. Januar 2002 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Brakel wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Parteien sind seit dem 18.12.2001 rechtskräftig geschiedene Eheleute. Aus ihrer Ehe sind die gemeinschaftlichen Kinder Rebecca, geb. am 11.03.1989 und Frederic, geb. am 07.05.1991 hervorgegangen. Seit der Trennung der Parteien am 18.06.1998 leben die Kinder überwiegend in der Obhut der Antragstellerin. Diese macht im Rahmen des Scheidungsverbundverfahrens als Folgesache Nachscheidungsunterhalt in Höhe von 1.448,88 DM (1.030,00 Elementarunterhalt, 167,26 und 25,38 DM Kranken- und Pflegevorsorgeunterhalt, 226,24 DM Altersvorsorgeunterhalt) geltend.

Die Antragstellerin ist nicht erwerbstätig. Etwa ein Jahr vor der Trennung und noch kurze Zeit danach war sie als geringfügig Beschäftigte tätig. Ausweislich des Attestes der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie C vom 30.06.2000 leidet sie seit 1998 an einer manisch depressiven Erkrankung, die auch schon stationäre Aufenthalte in der Psychiatrie erforderlich machten. Gemäß einem ärztlichen Gutachten zur Arbeitsfähigkeit des Kreises I vom 13.03.2002 kann sie leichte bis mittelschwere Tätigkeiten von täglich weniger als 3 Stunden verrichten. Allerdings besteht Arbeitsunfähigkeit bis September 2002. Sie ist ausgebildete PTA.

Der Antragsgegner ist selbständiger Landwirt auf eigenem Grund und Boden, den er mit Übergabevertrag vom 30.12.1994 von seinen Eltern übertragen erhalten hat. In § 7 des Vertrages ist den Eltern ein lebenslängliches unentgeltliches Wohnrecht u. a. an der Erdgeschosswohnung eingeräumt worden. Des weiteren hat sich der Antragsgegner verpflichtet, seinen Eltern monatlich 580,00 DM zu zahlen. Auch hat sich der Antragsgegner verpflichtet, seine Eltern zu pflegen und zu beköstigen. Diese Verpflichtungen sind durch eine Reallast dinglich gesichert. Der Antragsgegner wohnt auf dem Hof in einer rd. 100 qm großen Wohnung, in der die Parteien bis zur Trennung mit den Kindern gelebt hatten. Der Hof unterliegt der HöfeO.

Durch Senatsurteil vom 25.10.2000, (6 UF 257/99 = Amtsgericht Brakel 10 F 153/98) ist der Antragsgegner unter anderem verurteilt worden, an die Antragstellerin für Rebecca und Frederic ab 01.03.2000 monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 296,00 DM je Kind und ferner Trennungsunterhalt für die Antragstellerin für die Zeit ab 01.01.2000 von monatlich 1.030,00 DM zu zahlen.

Dabei hat der Senat folgende unterhaltsrechtliche Berechnung mit folgender Begründung vorgenommen:

Durchschnittlicher Monatsgewinn gemäß der vorgelegten Jahresabschlüsse für 1994/1995 bis 1997/1998 2.637,00 DM zzgl. nicht anzuerkennender Gebäudeabschreibungen 508,55 DM zzgl. nicht anzuerkennender Inventarabschreibungen (1/3) von mtl. 367,80 DM zzgl. zusätzlicher Privatanteil PKW 100,00 DM zzgl. Privatanteile für Strom/Heizung etc. 100,00 DM abzgl. Landwirtschaftliche Alterkasse - 264,00 DM abzgl. Krankenkasse - 576,00 DM abzgl. Aussteuerversicherung Tochter - 81,13 DM verbleibendes Einkommen: 2.792,22 DM

Nach Abzug der Mindestkindesunterhaltsbeträge von 424,00 DM bzw. 431,00 DM je Kind unter Berücksichtigung des dem Antragsgegner zugute kommenden hälftigen Kindergeldes (110,00 DM bzw. 125,00 DM) verbleibe ein Betrag von 2.166,22 DM bzw. 2.196,22 DM. Danach sei der Antragsgegner (unter Wahrung des Selbstbehaltes von 1.500,00 DM) in der Lage, Unterhalt an die Klägerin in Höhe von 666,22 DM bzw. 696,22 DM zu zahlen. Der Antragsgegner sei jedoch verpflichtet, den Mindestunterhalt, der auf 1.300,00 DM anzusetzen sei, zu zahlen. Hierzu sei der Antragsgegner zumindest für einen vorübergehenden Zeitraum auch in der Lage. Denn die Parteien hätten in der Vergangenheit höhere Privatentnahmen getätigt, als Gewinne erzielt worden seien. Darüber hinaus sei der Unterhaltspflichtige dem Grundsatz nach auch verpflichtet, den Stamm seines Vermögens anzugreifen oder sich die Mittel durch Kreditaufnahme zu beschaffen. Bei einem Betriebsvermögen von rd. 1,5 Mio. DM sei es dem Antragsgegner zumutbar, den vorgenannten Weg zu beschreiten.

Auf den Unterhaltsbedarf der Klägerin sei das hälftige Kindergeld anzurechnen.

Durch Urteil des AG Brakel v. 07.01.2002 (2 F 233/01) ist das Senatsurteil vom 25.10.2000 wegen des Kindesunterhaltes dahin abgeändert worden, dass der Antragsgegner verurteilt worden ist, ab 01.01.2001 für die Kinder Rebecca und Frederic jeweils 100 % des Regelbetrages der jeweiligen Altersstufe der Regelbetragsverordnung zu zahlen abzüglich hälftiges Kindergeld für ein erstes bzw. zweites Kind, soweit dadurch nicht 135 % der jeweiligen Altersstufe abzüglich hälftiges Kindergeld für ein erstes bzw. zweites Kind unterschritten wird.

Im Wirtschaftsjahr 1997/1998 erzielte der Antragsgegner einen Gewinn von 21.192,30 DM, im Wirtschaftsjahr 1998/1999 einen Verlust von 20.639,83 DM, im Wirtschaftsjahr 1999/2000 einen Gewinn von 3.107,84 DM (Bl 111) und im Wirtschaftsjahr 2000/2001 einen Gewinn von 31.067,46 DM. Bei unveränderten Gebäudeabschreibungen bis 1999/2000 entfielen auf andere Wirtschaftsgüter Abschreibungen im Wirtschaftsjahr 1997/1998 an in Höhe von 13.010,06 DM, im Wirtschaftsjahr 1998/1999 in Höhe von 13.624,94 DM, im Wirtschaftsjahr 1999/2000 in Höhe von 7.090,00 DM und im Wirtschaftsjahr 2000/2001 2.277,75 DM.

Die Antragstellerin hat vorgetragen, sie sei wegen der Pflege und Erziehung der beiden gemeinschaftlichen Kinder Rebecca und Frederic und ferner wegen ihrer Stoffwechselerkrankung unterhaltsbedürftig. Die tatsächlichen Verhältnisse hätten sich gegenüber denen, die dem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 25.10.2000 zugrundegelegen hätten, in der Weise verändert, dass sie sich nunmehr selber gegen Krankheit und Pflegebedürftigkeit versichern müsse. Ferner sei der ihr zustehende Altersvorsorgeunterhalt zu berücksichtigen. Die in den letzten Wirtschaftsjahren verzeichneten schlechten Betriebsergebnisse des Antraggegners seien vermutlich auf die seit 1998 anhängigen Unterhaltsverfahren zurückzuführen. Es sei nämlich nicht nachvollziehbar, warum sich ausgerechnet die Erträge für Getreide/Stroh, Ölfrüchte, Futterbau und Schweine teilweise halbiert hätten, während die Ausgaben für Fuhrlohn, Maschinenmiete, Maschinenunterhaltung usw. sich verdoppelt hätten. Die Gemeinkosten hätten sich um 25 % erhöht, was ebenfalls nicht zu erklären sei. Auffällig sei beispielsweise, dass der Aufwand für Schweine im Wirtschaftsjahr 1997/1998 27.449,00 DM bei einem Ertrag von 60.057,00 DM gelegen habe. Im Wirtschaftsjahr 1998/1999 sei der Aufwand auf 10.765,00 DM reduziert worden, entsprechend geringer sei der Ertrag mit 34.849,00 DM ausgefallen.

Schwierigkeiten habe es nicht beim Verkauf von Schweinen, sondern von Rindvieh, bedingt durch die BSE-Krise gegeben. Hier sei merkwürdigerweise kein Minus zu verzeichnen gewesen. Es liege der Schluss nahe, dass der Antragsgegner sich nicht nachhaltig um ein positives Betriebsergebnis bemüht habe. Notfalls müsse der Antragsgegner sich darauf verweisen lassen, eine andere hauptberufliche Tätigkeit aufzunehmen und die Landwirtschaft nur noch im Nebenerwerb zu betreiben. Aus einer anderen vollschichtigen Berufstätigkeit sei für ihn ein Nettoeinkommen in Höhe von 2.700,00 DM ohne weiteres zu erzielen. Der Wohnwert für das mietfreie Wohnen auf dem Hof sei ihm mit zusätzlich 800,00 DM zuzurechnen. Ferner sei ihm zuzumuten, einen Teil seines Grundbesitzes zu verwerten. Bei einem Bilanzwert (Buchwert) von 1,555 Millionen DM und deutlich darüberliegendem Verkehrswert sei ihm zumindest die teilweise Veräußerung des in seinem Vermögen befindlichen Bauerwartungslandes zumutbar, woraus kurzfristig 800.000,00 DM bei einer Fläche von insgesamt ca. 16 Morgen Im H in O und einem Preis von 16 bis 21 DM pro Quadratmeter erzielbar sei, zumutbar, um zumindest ihren und den notwendigen Unterhaltsbedarf der Kinder sicherzustellen.

Durch Scheidungsverbundurteil als Teilversäumnis- und Schlussurteil vom 25.10.2001 hat das Familiengericht die am 21. Oktober 1988 geschlossene Ehe der Parteien geschieden, den Versorgungsausgleich durchgeführt und den (im Termin vom 25.10.2001 nicht verhandelnden) Antragsgegner im Wege des Versäumnisurteils verurteilt, an die Antragstellerin ab Rechtskraft der Ehescheidung nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 1.448,88 DM (davon Elementarunterhalt 1.030,00 DM, Kranken- und Pflegevorsorgeunterhalt 167,26 DM und 25,38 DM, Altersvorsorgeunterhalt 226,24 DM) zu zahlen (Bl. 63). Gegen dieses Teilversäumnisurteil zur Zahlung von Nachscheidungsunterhalt hat der Antragsgegner form- und fristgerecht Einspruch eingelegt.

Die Antragstellerin hat beantragt,

das Teilversäumnisurteil aufrechtzuerhalten.

Der Antragsgegner hat beantragt,

das Versäumnisurteil aufzuheben und die Unterhaltsklage betr. den Nachscheidungsunterhalt abzuweisen.

Der Antragsgegner hat vorgetragen, er sei aufgrund der drastisch verschlechterten Ertragsverhältnisse in den letzten Wirtschaftsjahren zur Leistung des nachehelichen Unterhaltes nicht in der Lage und nicht verpflichtet. Selbst unter Anwendung der Berechnungsgrundlagen in dem Urteil des Oberlandesgerichtes Hamm sei aufgrund der verminderten Erträgnisse nur ein anrechnungsfähiges Resteinkommen in Höhe von 385,17 DM anzusetzen. Bei diesen Einkommensverhältnissen seien die Unterhaltsansprüche nicht mehr bedienbar.

Die Reduzierung der Erträge für Getreide im Rahmen des Ackerbaus hänge damit zusammen, dass die Ernte nicht mehr in dem gewohnten Maße als Saatgut, sondern lediglich als Futtermittel hätte verwertet werden können, wobei die Preise für Futtermittel naturgemäß wesentlich geringer pro Zentner seien als die für Saatgut. Die Erwerbskosten für Ferkel sowie die Fütterungskosten hätten den Ertrag eines Mastschweins in den vergangenen Jahren überstiegen. Er habe deshalb den Bestand an Schweinen erheblich reduziert. Mangels Liquidität habe er nicht die finanziellen Mittel gehabt, die Kapazität der Schweineställe voll auszulasten. Im Hinblick auf die BSE-Krise und die damit verbunden gewesenen Absatzschwierigkeiten hätten vorübergehend die Kosten durch Verkäufe nicht kompensiert werden können. Das alte Preisniveau habe bei zwischenzeitlich gestiegenen Futterpreisen noch nicht wieder erreicht werden können. Dies wirke sich nachteilig auf die Ertragslage aus. Neben der Rinder- und Schweinemast sowie Milchwirtschaft könne er keine anderweitige Nebenerwerbstätigkeit ausüben, ohne für die Versorgung der Tiere Fremdpersonal einstellen zu müssen. Nach Überwindung der aktuellen Krisen sei langfristig mit einer günstigeren Zukunftsprognose zu rechnen. Aufgrund der temporären wirtschaftlichen Krise seine berufliche Ausrichtung zu verändern, sei ihm nicht zuzumuten. Auch die Verwertung eines Teiles seines Grundbesitzes sei ihm weder zuzumuten noch möglich. Einerseits würde er durch eine Verwertung des Grundbesitzes die wirtschaftliche Ertragsfähigkeit des Betriebes schmälern. Auch sei nicht zumutbar, Bauerwartungsland schon jetzt zu geringeren Preisen zu veräußern , wenn die Möglichkeit bestehe, dass die Flächen in einigen Jahren als Bauland ausgewiesen würden und zu erheblich höheren Preisen veräußerbar seien. Unabhängig davon sei er nicht in der Lage, ohne Zustimmung seiner Eltern, Flächen zu veräußern.

Das Familiengericht hat den Antragsgegner - unter teilweiser Aufhebung des Versäumnisurteils - verurteilt, an die Antragstellerin Nachscheidungsunterhalt in Höhe von 95,62 Euro zu zahlen. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Die Antragstellerin sei durch die Pflege und Erziehung der beiden gemeinschaftlichen Kinder Rebecca und Frederic zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht in der Lage und nicht verpflichtet. Auch sei davon auszugehen, dass die Antragstellerin auf absehbare Zeit aufgrund der Auswirkungen ihrer Stoffwechselerkrankung bei Lithiummangel aus krankheitsbedingten Gründen nicht in der Lage sei, eine Erwerbstätigkeit auszuüben und ihren Unterhaltsbedarf selber sicherzustellen.

Die ehelichen Lebensverhältnisse seien geprägt gewesen durch die Tätigkeit des Antraggegners als selbständiger Landwirt und die Vorteile des mietzinsfreien Wohnens auf dem eigenen Hof.

Lege man für die Bewertung der ehelichen Lebensverhältnisse lediglich die Erträgnisse des Antraggegners aus den Wirtschaftsjahren 1997/1998 bis 1999/00 zugrunde, so wäre bei einem Durchschnittsgewinn von 3.660,31 DM jährlich, selbst unter Hinzurechnung der Wohngebäudeabschreibungen von monatlich 508,55 DM, der Abschreibungen der anderen Wirtschaftsgüter mit 1/3 in Höhe von 376,07 DM monatlich, der Privatanteile für den Pkw mit monatlich 100,00 DM, der Privatanteile für die Verbrauchskosten der Wohnung mit monatlich 100,00 DM, der Naturalentnahmen vom monatlich 120,00 DM ein durchschnittliches Nettoeinkommen vom 1.306,30 DM auszusetzen. Bei Einkünften in dieser Höhe bliebe unter Wahrung des Selbstbehaltes des Antraggegners kein für Unterhaltszwecke zur Verfügung stehendes verfügbares Einkommen des Antraggegners, wobei noch nicht einmal. die Beiträge für die landwirtschaftliche Alterskasse und die Krankenkasse berücksichtigt seien.

Es könne aber nicht unbeachtet bleiben, dass die in den Wirtschaftsjahren 1997/1998 bis 1999/00 erzielten Beträge nicht repräsentativ seien. Auch der Antragsgegner beurteile die Ertragslage langfristig entsprechend den Erträgnissen aus den vorangegangenen Wirtschaftsjahren positiv. Deshalb sei nicht die im Zeitpunkt der Ehescheidung aktuelle Ertragslage, sondern die langfristige Ertragsentwicklung unter Berücksichtigung auch der vorangegangenen Wirtschaftsjahre zugrundezulegen. Entsprechend auch der eigenen Beurteilung des Antraggegners sei davon auszugehen, dass der Antragsgegner langfristig gesehen Einkünfte, wie im Senatsurteil vom 25. Oktober 2000 zugrundegelegt, erziele. Für die Bemessung der ehelichen Lebensverhältnisse, die Ermittlung des eheangemessenen Unterhaltsbedarfes des Antragstellerin und der Leistungsfähigkeit des Antraggegners sei daher unverändert von den fortzuschreibenden wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen, wonach weiterhin von einem durchschnittlichen Monatsgewinn des Antraggegners aus seiner Tätigkeit als selbständiger Landwirt in Höhe von monatlich 2.637,00 DM auszugehen sei. Hinzuzurechnen sei der Wohngebäudeabschreibungsanteil mit monatlich 508,55 DM, ferner 1/3 der Abschreibungen auf landwirtschaftliche Maschinen in Höhe von monatlich 367,80 DM, ferner der in der Gewinn- und Verlustrechnung teilweise nicht berücksichtigte Pkw Nutzungsanteil mit monatlich 100,00 DM, des weiteren der Privatanteil Strom/Heizung mit 100,00 DM. Danach ergäbe sich ein Einkommen von 3.713,35 DM. Hiervon seien die Beiträge zur landwirtschaftlichen Alterskasse mit 264,00 DM und die Beiträge zur Krankenkasse mit 576,00 DM, ferner nach der eigenen Berechnung der Antragstellerin die Aussteuerversicherung für die Tochter Rebecca mit 81,13 DM abzusetzen. Danach verbleibe ein Nettoeinkommen des Antragsgegners in Höhe von 2.792,22 DM. Diese Verhältnisse seien angesichts der eigenen Prognose des Antragsgegners, der nur vorübergehende Ertragseinbußen sehe, weiterhin auch für die Zeit nach der Ehescheidung fortzuschreiben.

Der notwendige Unterhaltsbedarf für die Tochter Rebecca belaufe sich auf 269,00 Euro und für Frederic auf 228,00 Euro. Nach Abzug dieses Kindesunterhaltes verbleibe ein bereinigtes Einkommen des Antraggegners in Höhe von 934,62 Euro. Unter Berücksichtigung des notwendigen Selbstbehaltes des Antraggegners in Höhe von 840 Euro verbleibe für die Antragstellerin ein Unterhaltsanspruch in Höhe von 94,62 Euro.

Der Antragsgegner könne sich im Hinblick auf die beträchtlichen Privatentnahmen der Vergangenheit nicht auf fehlende Leistungsfähigkeit zur Aufbringung dieses Unterhaltes berufen. Dem Antragsgegner sei es weiterhin möglich und zumutbar, den zuerkannten Unterhalt zumindest für die Dauer der vorübergehenden wirtschaftlichen Krise durch geringfügige weitere Beleihung seines beträchtlichen Betriebsvermögens von rd. 767.000,00 Euro aufzubringen, bis er die Beträge wieder aus den laufenden Einkünften bedienen könne.

Darüber hinaus sei der Antragsgegner jedoch zu höheren Unterhaltsleistungen nicht verpflichtet. Die überhöhten, durch die Ertragssituation nicht gedeckten Privatentnahmen in den vorangegangenen Jahren während des Bestehens der ehelichen Gemeinschaft der Parteien, könnten nicht unbegrenzt auch für die Zeit nach der

Ehescheidung fortgeschrieben werden. Ansonsten sei zu befürchten, dass die wirtschaftliche Existenzgrundlage des Antragsgegners aufgezehrt werde.

Eine andere Beurteilung folge auch nicht aus dem Umstand, dass sich unter den landwirtschaftlichen Flächen des Antraggegners unstreitig Bauerwartungsland befinde. Die eventuell daraus erzielbaren Veräußerungserlöse für die Bemessung des eheangemessenen Unterhaltsbedarfes der Antragstellerin und die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Antraggegners zur Zahlung des nachehelichen Unterhaltes heranzuziehen, sei nicht möglich. Die Verwertung des Vermögensstamms habe die ehelichen Lebensverhältnisse nicht geprägt und habe deshalb bei der Bemessung der ehelichen Lebensverhältnisse im Rahmen des § 1578 BGB außer Acht zu bleiben.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Antragstellerin mit der sie eine Erhöhung des Unterhalts auf 285,50 Euro begehrt. Zur Begründung führt sie aus:

Das Ausgangseinkommen in Höhe von 3.713,35 DM werde akzeptiert. Gleiches gelte für die Abzüge für die Alterskasse und zur Krankenkasse (soweit letztere nachgewiesen würden). Der Beitrag zur Aussteuerversicherung sei nicht mehr abzugsfähig. Der Wohnvorteil sei nach Scheidung objektiv zu bestimmen und betrage 800,00 DM. Das Einkommen betrage dann zumindest 3.173,35 DM = 1.622,50 Euro. Abzüglich des titulierten Kindesunterhalts (269,00 Euro + 228,00 Euro) verblieben - unter Berücksichtigung des Selbstbehalts - noch 285,50 Euro für die Antragstellerin.

Gemäß den Ausführungen des Senats im Trennungsunterhaltsverfahren stehe der Antragstellerin jedoch ein höherer Unterhaltsanspruch zu. Der Antragsgegner sei gehalten, den Mindestbedarf der Antragstellerin anderweitig sicherzustellen. Er müsse den Stamm seines Vermögens angreifen oder die erforderlichen Mittel durch Aufnahme eines Kredites aufbringen. Dies entspreche ohnehin den ehelichen Lebensverhältnissen, da die Parteien höhere Privatentnahmen getätigt hätten, als es den ausgewiesenen Gewinn entsprochen habe. Die wirtschaftliche Grundlage des Antragsgegners sei bei einem Betriebsvermögen von rd. 1,5 Mio. DM keinesfalls gefährdet. Es sei unstreitig, dass der Antragsgegner kurzfristig einen Teil seines Besitzes als Bauerwartungsland veräußern und rd. 800.000,00 DM erzielen könne. Das Amtsgericht verkenne, dass eine Verwertung des Vermögensstammes nach Auflösung der Ehe eher zumutbar sei, als während der Trennungsphase.

Dem Antragsgegner sei es ohnehin verwehrt, sich auf eine evtl. Leistungsunfähigkeit zu berufen. Sollte der landwirtschaftliche Betrieb sich nicht rentieren, sei er verpflichtet, den Betrieb als Nebenerwerbslandwirtschaft zu betreiben oder diesen ganz aufzugeben und anderweitig zu arbeiten. Parallel dazu könne er den Betrieb verpachten.

Die Antragstellerin beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils das Teil-Versäumnisurteil in dem Scheidungsverbundurteil vom 25.10.2001 betreffend den Nachscheidungsunterhalt insoweit aufrechtzuerhalten, als der Antragsgegner verurteilt wurde, an die Antragstellerin ab Rechtskraft der Scheidung monatlichen nachehelichen Unterhalt in Höhe von 285,50 Euro als Elementar-Teil-Unterhalt zu zahlen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil. Hierzu trägt er wie folgt vor:

Sein Einkommen sei zu hoch festgesetzt worden. Im Jahre 2000/2001 habe der Antragsgegner nur deshalb ein positives Ergebnis erzielt, weil er durch den Verkauf der Schweine rd. 112.000,00 DM erzielt habe. Dem stehe kein Aufwand mehr gegenüber, weil er keine Mittel gehabt habe, neue Schweine anzuschaffen. Die Privatanteile PKW-Nutzung und Verbrauchskosten seien in den Abschlüssen richtig dargestellt worden und bedürften keiner Erhöhung. Auch die Hinzurechnung von 1/3 der Abschreibungen der Maschinen und maschinellen Anlagen sei nicht mehr gerechtfertigt, da diese schon zu alt seien.

Bei Unterstellung eines Einkommens von 3.713,35 DM sei nicht berücksichtigt, dass er gemäß Hofübergabevertrag seinen Eltern verpflichtet sei (6.960,00 DM Altenteilszahlungen jährlich ab 99/00; Nebenkosten 150,00 DM monatlich). Die Eltern arbeiteten auf dem Hof nicht mehr mit. Des weiteren müssten die Beiträge zur Krankenkasse (285,86 EUR), zur Alterskasse (75,00 EUR; ab dem 01.01.2003 95,00 EUR) und zur Lebensversicherung bei der DBV abgezogen werden. Für die Aussteuerversicherung seiner Tochter zahle er 548,97 EUR jährlich. Es verblieben ihm nur 542,48 Euro. Dabei sei noch nicht berücksichtigt, dass der Mietwert nicht mehr anzusetzen sei, da dieser in dem Jahresabschluss nicht mehr enthalten sei. Jedenfalls sei eine Erhöhung auf 800,00 DM wegen der besonderen Lage des Hofes nicht gerechtfertigt.

Eine Verwertung des Betriebsvermögens sei ihm nicht zumutbar. Er habe bereits Kredite in Höhe von 145.00,00 DM (Saldo 1999 - 81.829,58 DM) und 70.000,00 Euro (Saldo 07.08.2002 - 27.360,18 Euro) aufnehmen müssen. Zur Zeit bestünden folgende Saldenstände: - 27.102,43 Euro; - 65.585,93 Euro; - 74.137,00 Euro).

Die Veräußerung von Bauerwartungsland zum gegenwärtigen Zeitpunkt sei unwirtschaftlich. Er müsse - nach dem Verkauf der Schweine - den Anbau von Marktfruchtgetreide ausbauen, um existieren zu können. Es sei ihm aufgrund der Reallast zugunsten seiner Eltern auch rechtlich nicht möglich, Land zu veräußern. Die Stadt habe in letzter Zeit auch kein Interesse mehr gezeigt, die rd. 24.500 qm zu erwerben. Der mögliche Preis liege auch allenfalls bei 14,75 DM/qm. Die Umstellung auf eine Nebenerwerbslandwirtschaft sei ihm nicht zumutbar. Die Vollerwerbstätigkeit in der Landwirtschaft habe die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt. Durch den Hofübergabevertrag sei er gebunden. Er könne auch keine weiteren Kredite aufnehmen, da er diese nicht bedienen könne. Der Verkehrswert des Hofes liege allenfalls bei 455.000,00 Euro. Eine Verpachtung von Flächen sei unwirtschaftlich. Er könne allenfalls 400,00 bis 450,00 DM/ha erzielen. Zur Zeit erhalte er aber Subventionen/Prämien von 600,00 DM/ha. Bei einem Verkauf von Flächen müsse er Nachabfindungsansprüche der Mutter bedienen.

Die Antragstellerin könne ihren Unterhaltsbedarf durch Aufnahme einer halbschichtigen Tätigkeit in ihrem erlernten Beruf sicherstellen. Sie könne monatlich zumindest 700,00 - 800,00 Euro erzielen. Es sei von einer uneingeschränkten Belastbarkeit auszugehen. Sie wohne mit ihrem Lebensgefährten zusammen, dem sie auch Versorgungsleistungen im Werte von 300,00 Euro mtl. erbringe. Der Anspruch sei deshalb auch verwirkt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die weitergehende Klage ist unbegründet. Der Antragstellerin steht kein höherer als der im angefochtenen Urteil titulierte nacheheliche Unterhaltsanspruch zu. Der Antragsgegner ist nicht leistungsfähig (§ 1581 BGB).

I.

1.)

Der Senat geht für das Jahr 2001 und im folgenden zunächst von einem monatlichen Gewinn aus landwirtschaftlicher Tätigkeit von 2.588,95 DM aus. Der Antragsgegner hat im Wirtschaftsjahr 2000/2001 - ausweislich des entsprechenden Jahresabschlusses - einen Gewinn von 31.067,46 DM erzielt. Dieser Betrag entspricht im Wesentlichen dem vom Senat im Trennungsunterhaltsverfahren errechneten Betrag und ist daher fortzuschreiben. Zum einen ergibt sich aus dem im Senatstermin vom 28.04.2003 überreichten Jahresabschluss 2001/2002 kein höherer Gewinn. Zum anderen wird dadurch die vom Antragsgegner selbst abgegebene Prognose, bessere Einkünfte als in den vergangenen Wirtschaftsjahren zu erzielen (Bl. 152 d. A.), bestätigt .

2.)

Dem sind im wesentlichen die im Senatsurteil zum Trennungsunterhalt erwähnten Positionen hinzuzurechnen:

a) Es handelt sich dabei zunächst um Inventarabschreibungen in Höhe von 367,80 DM monatlich, Privatanteile für PKW und Verbrauchskosten von jeweils 100,00 DM mtl.

b) Der objektive Wohnwertvorteil beträgt zumindest - entsprechend dem Vortrag der Antragstellerin - 800,00 DM monatlich. Da 500,00 DM bereits im Jahresabschluss berücksichtigt werden, sind nur noch 300,00 DM anzusetzen.

c) Nicht zu berücksichtigen ist die Wohngebäudeabschreibung, die im Senatsurteil vom 25.10.2000 noch mit 508,55 DM monatlich berücksichtigt wurde. Der Jahressabschluss 2000/2001 enthält diese Position nicht mehr.

d) Es errechnet sich ein mtl. Einkommen von 3.456,75 DM = 1.767,41 Euro.

3.)

Hiervon sind folgende Positionen abzuziehen:

a) Der titulierte Kindesunterhalt beträgt 497,00 EUR.

b) Der Beitrag zur Alterskasse betrug bis Ende 2002 75,00 EUR und ab Januar 2003 95,00 EUR.

c) Der Krankenkassenbeitrag betrug bis Ende 2002 202,05 EUR. Ab Januar 2003 zahlt der Antragsgegner ausweislich des Schreibens der landwirtschaftlichen Krankenkasse vom 08.01.2003 285,86 EUR monatlich.

e) Zu berücksichtigen sind die monatlichen Altenteilsleistungen (580,00 DM = 296,54 EUR+ 150,00 DM = 77,00 EUR, insgesamt: 373,54 EUR) zu deren Zahlung sich der Antragsgegner gegenüber seinen Eltern im Übergabevertrag verpflichtet hat. Der Antragsgegner hat die Erbringung der Zahlungen belegt. Dies folgt zum einen aus dem überreichten Kontoauszug, aus welchen die Einrichtung eines entsprechenden Dauerauftrages zugunsten seiner Eltern hervorgeht. Zum anderen haben die Eltern des Antragsgegners im Schreiben vom 08.01.2003 den Erhalt der Leistungen bestätigt.

d) Nicht zu berücksichtigen sind die Lebensversicherungskosten. Zwar hat der Antragsgegner die Entrichtung der Beiträge ausweislich der Schreiben der DBV vom 14.01.2003 und 23.01.2003 nachgewiesen. Der Senat hält jedoch die Zahlung in eine Lebensversicherung bei bestehender anderweitiger Alterssicherung und unter Berücksichtigung der beengten Einkommensverhältnisse nicht für angemessen.

e) Danach verbleibt ein Einkommen von 619,82 EUR (1.767,41 - 497,00 - 75,00 - 202,05 - 373,54) bzw. 516,01 EUR ab Januar 2003 (1.767,41 - 497,00 - 95,00 - 285,86 - 373,54). Unter Berücksichtigung des Selbstbehalts von 840,00 EUR steht für die Unterhaltsansprüche der Antragstellerin kein Einkommen zur Verfügung.

II.

Der Antragsgegner ist auch nicht in der Lage, durch Verwertung seines Vermögensstammes den Mindestbedarf der Antragstellerin sicherzustellen.

1.)

Zwar hat der Senat im Trennungsunterhaltsurteil ausgeführt, dass es dem Antragsgegner zumutbar sei, den Stamm seines Vermögens zur Bestreitung des Unterhalts anzugreifen. Er könne sich - trotz schwieriger finanzieller Lage - weitere Kreditmittel verschaffen oder Vermögenswerte veräußern. Diese Überlegungen bezogen sich jedoch ausschließlich auf die Übergangszeit der Trennung. Nachdem die Ehe rechtskräftig geschieden worden ist, gilt dieser Maßstab nicht mehr. Denn die wirtschaftliche und rechtliche Lage des Hofes lässt die Realisierung dieser Möglichkeiten auf Dauer nicht zu.

a) Die Aufnahme weiterer Kredite ist im Hinblick auf die - nachgewiesenen -Saldenstände und die Erklärung der Sparkasse I v. 19.08.2002 nicht zumutbar . Der Antragsgegner kann weitere Kredite nicht bedienen.

c) Die Verpachtung von Flächen würde nicht zu einem höheren Einkommen führen. Denn nach der vom Antragsgegner darlegten Auskunft der landwirtschaftlichen Buchstelle könnte der Antragsgegner allenfalls eine Pacht von 200,00 bis 230,00 EUR pro Hektar erzielen. Er erhält aber zur Zeit bereits rd. 300,00 EUR/ha an Subventionen. Diese Beträge sind auch in die Gewinn- und Verlustrechnungen eingeflossen.

d) Die Veräußerung des gesamten Hofes oder von Teilflächen (Bauerwartungsland) ist im Hinblick auf die auf dem gesamten Hof eingetragene Reallast zugunsten des Vaters des Antragsgegners in tatsächlicher Hinsicht nicht zu verwirklichen. Der Vater hat die Pfandfreigabe verweigert. Hierzu war er im Hinblick auf die vom Antragsgegner übernommenen Verpflichtungen, die durch die Reallast besichert sind, auch berechtigt. Unter diesen Umständen werden sich keine Kaufinteressenten finden lassen. Des weiteren würde ein Verkauf von Teilflächen zu Nachabfindungsansprüchen der Mutter des Antragsgegner nach §§ 12,13 HöfeO führen, die der Antragsgegner zu bedienen hätte.

Schließlich scheitert ein Verkauf der Bauerwartungsflächen daran, dass die Stadt O ausweislich der Erklärung des Bürgermeisters vom 14.01.2003 an einem Erwerb der Flächen im Hinblick auf die angespannte finanzielle Situation der Gemeinde nicht (mehr) interessiert ist.

2.)

Die Aufgabe der Vollerwerbslandwirtschaft und die Aufnahme einer nichtselbstständige Tätigkeit würde nicht zu einer Verbesserung der finanziellen Verhältnisse des Antragsgegners führen. Denn der Antragsgegner würde - selbst nach dem Vorbringen der Antragstellerin - keine höheren Einküfte als oben errechnet erzielen.

III.

Im Hinblick auf die fehlende Leistungsfähigkeit des Antragsgegners kam es auf die Fragen der Erwerbsobliegenheit der Klägerin und der Verwirkung des Unterhaltsanspruches nicht mehr an.

IV.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Ende der Entscheidung

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