Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 19.06.2000
Aktenzeichen: 8 U 26/00
Rechtsgebiete: PBefG


Vorschriften:

PBefG § 49
Leitsatz

Alleine die Vermittlung von Taxen und Mietwagen durch dieselbe Funkzentrale verstößt nicht gegen das Verwechselungsverbot des § 49 Abs. 4 S. 5 PBefG, sofern der Kunde bei der Bestellung nicht darüber im Unklaren gelassen wird, welche Art Fahrzeug ihm geschickt wird.


OBERLANDESGERICHT HAMM IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

8 U 26/00 OLG Hamm 12 O 536/99 LG Dortmund

Verkündet am 19. Juni 2000

Krämer, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts

In dem Rechtsstreit

hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 29. Mai 2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Frey und die Richter am Oberlandesgericht Horsthemke und Lehmann

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Verfügungsbeklagten wird das am 29. Dezember 1999 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund abgeändert.

Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 09.12.1999 wird mit der Einschränkung aufrechterhalten, daß der Verfügungsbeklagte es zu unterlassen hat, über die im F-Parkhaus in der F Straße 10 in Dortmund-Hörde befindliche Zentrale der Firma "F Sch" unter deren Namen von der Stadt Dortmund konzessionierte Mietfahrzeuge zur Personenbeförderung anzubieten oder über Dritte anbieten zu lassen, soweit der angerufene Kunde ein Taxi verlangt hat.

Zu Ziffer II bleibt die einstweilige Verfügung der Kammer uneingeschränkt aufrechterhalten.

Im übrigen wird der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Verfügungskläger zu 20 % und der Verfügungsbeklagte zu 80 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Verfügungskläger sind die derzeitigen Mitglieder einer durch notariellen Vertrag vom 13.06.1984 gegründeten sogenannten "Interessengemeinschaft Funktaxi Sch" (im folgenden kurz: IG). Der Verfügungsbeklagte als Namensgeber und Mitgründer ist durch Vertrag vom 12.12.1996, mit dem er seine Geschäftsanteile auf die Verfügungsklägerin zu 9) übertrug, aus der IG ausgeschieden.

In diese IG brachte der Verfügungsbeklagte bei Gründung sein vorhandenes Funktaxiunternehmen ein. Er betrieb damals unter der auf seinen Namen lautenden Einzelfirma ferner einen "Autoverleih", einen Schulbusbetrieb und eine Tankstelle. Diese Betriebsteile waren jedoch nicht Gegenstand der IG, die ausschließlich den Betrieb des Taxiunternehmens betraf.

In § 6 des Vertrages war u.a. geregelt, daß die Mitglieder der IG zur gemeinsamen Nutzung der Telefonanlage mit drei Rufnummern und der Funkanlage des Beklagten berechtigt waren. In § 13 des Vertrages verpflichtete sich der Verfügungsbeklagte für den Fall der Veräußerung, Übertragung oder Auflösung seiner Firma, die genannten Telefonnummern und das Funkgerät kostenlos auf die Mitglieder der IG zu übertragen.

Mit dem bereits erwähnten Vertrag vom 12.12.1996 übertrug er seine Geschäftsanteile an die Verfügungsklägerin zu 9). Zugleich veräußerte er ihr seine drei Taxen. Die Zusammenarbeit zwischen der Firma IG und der Firma des Beklagten sollte jedoch nach Ziffer 2 dieser Vereinbarung, die auch von den übrigen Mitgliedern unterzeichnet ist, weiterhin gemäß dem Vertrag von 1984 fortgeführt werden.

Der Verfügungsbeklagte, der seit 1972 eine - durchgehend genutzte - Konzession für den Mietomnibusverkehr besaß, besaß ferner von 1960 bis 1975 sowie erneut seit 1985 auch eine Konzession für den sog. Mietwagenverkehr. Im November 1999 erwarb er einen VW Passat, den er ab Anfang Dezember als Mietwagen einsetzte und auch über die Funkzentrale der IG vermittelte - nach seiner Darstellung allerdings nur für die Erledigung überhängender Fahraufträge, die von den Verfügungsklägern nicht bewältigt werden konnten und ansonsten an Drittunternehmen übergeben worden wären.

Die Verfügungskläger, die behauptet haben, daß der schon früher betriebene Mietomnibusverkehr des Verfügungsbeklagten nie über die Telefonzentrale der IG vermittelt worden sei, haben die Ansicht vertreten, daß der Verfügungsbeklagte die Telefonanlage nicht mehr nutzen dürfe.

Auf ihren Antrag hat das Landgericht zunächst im Beschlußwege ohne mündliche Verhandlung eine einstweilige Verfügung erlassen, durch die dem Verfügungsbeklagten untersagt wurde, über die im Tenor bezeichnete Funktaxizentrale Mietfahrzeuge zur Personenbeförderung anzubieten oder über Dritte anbieten zu lassen. Nach Widerspruch des Verfügungsbeklagten hat es diese einstweilige Verfügung durch das angefochtene Urteil bestätigt. Der Unterlassungsanspruch folge aus einer nachvertraglichen Treuepflicht aufgrund des Vertrages von 1984. Der Beklagte mache den Verfügungsklägern treuwidrig Konkurrenz, indem er den Mietwagen aus Sicht des anrufenden Kunden praktisch wie ein Taxi einsetze.

Mit seiner gegen dieses Urteil gerichteten Berufung begehrt der Verfügungsbeklagte die Aufhebung der einstweiligen Verfügung.

Er beanstandet zunächst einen fehlenden Verfügungsgrund im Hinblick darauf, daß er seit 1960 ununterbrochen Kleinbusse und Omnibusse eingesetzt habe, wobei der gesamte Mietwagenverkehr immer über die Gemeinschaft mit der Zentrale abgewickelt worden sei, was die Mitglieder der BGB-Gesellschaft gewußt und jahrelang hingenommen hätten.

Darüber hinaus fehle es auch am Verfügungsanspruch. Unter näherer Darlegung vertritt der Verfügungsbeklagte die Auffassung, daß er weiterhin zur Nutzung der gemeinschaftlichen Zentrale für alle seine Betriebsteile einschließlich des Mietwagenbetriebs berechtigt sei.

Die Verfügungskläger verteidigen unter näherer Darlegung das angefochtene Urteil. Sie vertreten insbesondere die Auffassung, daß zu dem in der Präambel des Vertrages von 1984 genannten Betriebsteil "Autoverleih" nicht die Mietwagenvermittlung im Sinne von § 49 PBefG gehört habe. Denn Mietfahrzeuge im Sinne von § 49 PBefG habe der Verfügungsbeklagte erst ab Dezember 1999 eingesetzt; jedenfalls sei ihnen nichts anderes bekannt gewesen. Bekannt gewesen sei ihnen lediglich, daß ein 8er-Bus für Schülerfahrten, Flughafenfahrten pp. eingesetzt worden sei. Dafür, daß auch sonstige Mietfahrzeugvermittlungen über die Funkzentrale erfolgt seien, habe es für sie keinen Anhaltspunkt gegeben.

Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen sowie den Berichterstattervermerk zur mündlichen Verhandlung vom 29. Mai 2000 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung hat teilweise Erfolg. Die vom Landgericht erlassene einstweilige Verfügung ist lediglich mit der aus dem Urteilstenor ersichtlichen Einschränkung aufrechtzuerhalten.

I.

Der Verfügungsbeklagte ist an der Nutzung der Funkzentrale zur Vermittlung von Mietwagenfahrten nicht grundsätzlich durch die Regelung der §§ 6, 13 des Gesellschaftsvertrages der Parteien gehindert. Denn der von ihm betriebene Mietwagenverkehr ist bei sachgerechter Auslegung unter den im Vertrag genannten Betriebsteil "Autoverleih" zu subsumieren. Es gibt nämlich keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß er zu irgendeiner Zeit eine gewerbliche Autovermietung an Selbstfahrer betrieben hat, während er andererseits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses eine Konzession für den Mietomnibusverkehr und ab 1985 auch wieder - wie bereits früher einmal - eine für den Mietwagenverkehr nach § 49 Abs. 4 PBefG hatte. Schon dies spricht dafür, daß es sich bei dem "Autoverleih" um Verkehr im Sinne des PBefG handelte. Es kommt hinzu, daß der Verfügungsbeklagte von dieser Konzession für den Mietwagenverkehr in der Folgezeit auch langjährig Gebrauch gemacht hat, indem er Fahrten für den sogenannten 8er-Bus vermittelte, und zwar unter Einsatz der gemeinsamen Funkzentrale. Diese Tatsache ist durch die vom Verfügungsbeklagten mit Schriftsatz vom 24.05.2000 vorgelegten Kopien von Auszügen der in der Zentrale geführten Fahrtenbücher glaubhaft gemacht.

Danach kann der Vertrag der Parteien vom 12.12.1996 über die weitere Fortführung der Zusammenarbeit gemäß dem Vertrag von 1984 nur so verstanden werden, daß der Verfügungsbeklagte auch zukünftig berechtigt sein sollte, die gemeinsame Funkzentrale auch zur Vermittlung und Disposition von Mietwagenfahrten zu benutzen.

Dies wird zusätzlich bestätigt durch die von ihm im Verhandlungstermin vor dem Senat überreichten Formulare. Das Quittungsformular, das unstreitig auch von den Fahrern der Taxen der Verfügungskläger verwendet wird und auf der Vorderseite zwei Telefonnummern der Funkzentrale im F-Parkhaus nennt, enthält auf der Rückseite den ausdrücklichen Hinweis, daß als Leihwagen auch Pkw und Lkw in allen Größen sowie Busse zur Verfügung stehen, und zwar auch Busse bis neun Personen. Letztere sind rechtlich jedoch nicht Beförderungsmittel des Mietomnibusverkehrs im Sinne von § 49 PBefG, sondern Mietwagen im Sinne von § 49 Abs. 4 PBefG, vgl. § 4 Abs. 4 Nrn. 1 und 2 PBefG. Das zeigt, daß Kunden, die derartige Mietfahrzeuge bestellen wollen, mit Wissen und Billigung der Verfügungskläger sich hierzu der Rufnummern in der gemeinsamen Funkzentrale bedienen können und sollen.

Zudem lautet auch die Überschrift auf der Vorderseite des Quittungsaufdrucks "Funktaxe - Autovermietung - Fahrtenvermittlung", was ebenfalls ausdrückt, daß unter den aufgedruckten Telefonnummern nicht lediglich Taxenverkehr angeboten wird.

Nach alledem ist von der weiteren Zusammenarbeit der Parteien gemäß Vereinbarung vom 12.12.1996 auch der Einsatz des Mietwagenverkehrs durch den Verfügungsbeklagten grundsätzlich gedeckt.

II.

Mit dieser Tätigkeit verstößt der Verfügungsbeklagte auch nicht gegen ein gesetzliches Verbot im Sinne von § 134 BGB, so daß die Verfügungskläger unter diesem Gesichtspunkt von ihm Unterlassung verlangen könnten.

1.

Zunächst läßt sich vorliegend kein Verstoß gegen § 49 Abs. 4 S. 2 PBefG feststellen. Nach dieser Vorschrift dürfen mit Mietwagen nur solche Beförderungsaufträge ausgeführt werden, die entweder am Betriebssitz oder in der Wohnung des Unternehmers eingegangen sind. Auch eine Zentrale kann jedoch die Betriebsstätte des Mietwagenunternehmers darstellen, wie der BGH bereits in der Entscheidung VRS 86, 44 ausgeführt hat. Danach muß u.a. die wesentliche Disposition der Fahrzeuge von dieser Stelle aus erfolgen, und es muß auch eine Rückkehrmöglichkeit der Fahrzeuge an diesen Betriebssitz gegeben sein. Beides ist nach den Darlegungen des Verfügungsbeklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat der Fall. Gegenteiliges ist von den Verfügungsklägern weder substantiiert vorgetragen noch glaubhaft gemacht worden.

2.

Es liegt auch kein Verstoß gegen § 49 Abs. 4 S. 5 PBefG vor. Nach dieser Vorschrift darf die Annahme und Vermittlung von Beförderungsaufträgen u.a. nicht geeignet sein, zur Verwechselung mit dem Taxenverkehr zu führen. Hiergegen würde aber nur dann verstoßen, wenn der Kunde, der ein Taxi bestellt hat, bei Annahme des Auftrages nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wird, daß kein Taxi, sondern nur ein Mietwagen zur Verfügung gestellt werden kann (BGH GRUR 1965, 361; 1965, 607). Nach der Darstellung des Beklagten wird aber der Kunde, dem gegebenenfalls ein Mietwagen geschickt wird, von dem jeweiligen Zentralisten darauf hingewiesen, daß die Taxen alle unterwegs seien, aber stattdessen ein Mietwagen geschickt werden könne. Gegenteiliges läßt sich auch insoweit nicht feststellen und ist von den Verfügungsklägern nicht glaubhaft gemacht.

§ 49 Abs. 4 S. 5 PBefG verbietet dagegen nicht generell, daß Fahrtaufträge für Mietwagen in einer rechtlich selbständigen Funkzentrale vermittelt werden (vgl. Bidinger, Personenbeförderungsrecht, Rdn. 205 ff. zu § 49 PBefG m.w.N.). Der Vorschrift läßt sich des weiteren auch nicht entnehmen, daß Fahrtaufträge für Taxen und für Mietwagen nicht in ein und derselben Funkzentrale vermittelt werden können. Auch in dem der Entscheidung GRUR 1965, 361 zugrundeliegenden Fall war es so, daß der dortigen Vermittlungsstelle sowohl Mietwagen als auch Taxiunternehmen angeschlossen waren. Zwar hat der Gesetzgeber danach in der Novelle des PBefG von 1983 mit der Neufassung von § 49 Abs. 4 die Abgrenzung zum Taxiverkehr verschärft. Weiterhin ist aber in § 49 Abs. 4 S. 3 der Funk als Medium zur Übermittlung von Beförderungsaufträgen an die Fahrer erwähnt (vgl. BGH VRS 86, 44, 45). Auch unter dem Gesichtspunkt der Verwechselungsgefahr kann danach nicht davon ausgegangen werden, daß Taxen und Mietwagen nicht von ein und derselben Funkzentrale vermittelt werden dürften, sofern nur der Kunde nicht im Unklaren darüber gelassen wird, welche Art Fahrzeug ihm geschickt wird. Ein dahingehendes Verbot auszusprechen wäre alleine Sache des Gesetzgebers.

III.

Wenn auch der Verfügungsbeklagte insoweit grundsätzlich Fahrtaufträge für Mietwagen über die gemeinsame Zentrale annehmen und weitergeben darf, so darf er aber aus einem anderen Grunde nicht solche Anfragen von Kunden, die ausdrücklich ein Taxi bestellt haben, zum Anlaß nehmen, diesen Kunden einen Mietwagen zu vermitteln - und zwar auch nicht in der Situation eines sogenannten Überhanges, d.h. wenn ein Taxi der IG wegen anderweitiger Fahrtaufträge aktuell nicht zur Verfügung steht.

Damit greift er nämlich in treuwidriger Weise in den Auftragsbestand der IG ein, der er seit seinem Ausscheiden im Jahre 1996 nicht mehr angehört, ohne hierzu berechtigt zu sein.

Es stellt eine zumindest nachvollziehbare und in jedem Fall zulässige unternehmerische Entscheidung der Mitglieder der IG dar, Überhänge, deren Feststellung unter Umständen auch eine Ermessensentscheidung erfordert, an solche anderen Taxiunternehmen weiterzugeben, die in gleicher Situation umgekehrt verfahren. Schwierigkeiten, die sich hierdurch unter Umständen ergeben, wenn die Weitergabe an Drittunternehmen im Einzelfall zu spät erfolgt, wie es der Beklagte bei seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geschildet hat, vermögen es gleichfalls nicht zu rechtfertigen, daß er kraft eigener Entscheidung in diese von der IG gewünschte Verfahrensweise eingreift, indem er die "Überhänge" auf seinen Mietwagen umdirigiert.

Denn in der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die hinsichtlich der gemeinsamen Nutzung der Funkzentrale zwischen den Parteien fortbesteht und von der IG zu unterscheiden ist, hat der Beklagte keine Mehrheit. Äußerstenfalls hat er nach seinen eigenen Angaben über die Kostenteilung einen Anteil von 50 %. Er kann somit nicht seinen Willen alleine gegen die übrigen Mitglieder dieser GbR durchsetzen, soweit die Frage betroffen ist, wie in einer Überhangsituation in der Zentrale zu verfahren ist. Sollte wegen einer etwaigen Pattsituation in der GbR auch keine ausreichende Mehrheit für eine Weitervermittlung an andere Drittunternehmen bestehen, so bliebe dann allenfalls die Ablehnung eingehender Aufträge, was aber vorliegend keiner Entscheidung bedarf.

Jedenfalls darf der Verfügungsbeklagte danach Anfragen auf Taxifahrten, die in der Zentrale eingingen, nicht dazu benutzen, ersatzweise Mietwagenfahrten anzubieten. Insoweit war die einstweilige Verfügung deshalb aufrechtzuerhalten.

Ein weitergehender Anspruch besteht auch nicht unter dem von den Verfügungsklägern angesprochenen rechtlichen Gesichtspunkt eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.

B.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Dabei ist der Senat hinsichtlich des Ausmaßes von Obsiegen und Unterliegen auch nach der Einschränkung der einstweiligen Verfügung noch von einem deutlich überwiegenden Obsiegen der Verfügungskläger ausgegangen, weil der Verfügungsbeklagte nach seinem eigenen Vorbringen vom Einsatz des sogenannten 8er-Busses abgesehen die Vermittlung von Mietwagenaufträgen gerade nur zur Abwicklung solcher Überhänge vorgenommen hat, die ihm auch nach der eingeschränkten einstweiligen Verfügung untersagt bleiben.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Ende der Entscheidung

Zurück