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Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 03.06.2005
Aktenzeichen: 1 U 231/04
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 745 Abs. 2 |
Oberlandesgericht Karlsruhe 1. Zivilsenat Im Namen des Volkes Urteil
Geschäftsnummer: 1 U 231/04
Verkündet am 03. Juni 2005
In dem Rechtsstreit
wegen Forderung
hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 8.4.2005 durch als Einzelrichter
für Recht erkannt:
Tenor:
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 26.10.2004 - 2 O 68/04 - im Kostenpunkt aufgehoben und im übrigen geändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 600,28 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 300,14 € seit dem 02.02.2004 und aus weiteren 300,14 € seit dem 01.03.2004 zu bezahlen.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, ab dem 01.04.2004 an den Kläger eine monatliche Nutzungsentschädigung von 300,14 € zu bezahlen, fällig jeweils zum Monatsletzten.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 1/3 und die Beklagte 2/3 zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Parteien sind geschiedene Eheleute, die noch hälftige Miteigentümer eines Hausgrundstücks sind. An einem Teil des Anwesens steht der Mutter der Beklagten ein Wohnrecht zu. Der übrige Teil wird von der Beklagten und einem der ehegemeinschaftlichen Kinder bewohnt.
Der Kläger fordert von der Beklagten für die Nutzung des gemeinschaftlichen Eigentums ab 01.10.2003 eine Entschädigung, die er mit monatlich 425,00 € beziffert. Die Beklagte verteidigt sich mit einem familiengerichtlichen Vergleich, in dem sich die Parteien nach der Scheidung - jeweils als gesetzliche Vertreter des einen ehegemeinschaftlichen Kindes und als Beklagte hinsichtlich des anderen Kindes - über die Unterhaltsansprüche beider Kinder geeinigt haben. Darin wurde der Beklagten der hälftige Wohnwert des von ihr benutzten Hausteils mit 450,00 € angerechnet.
Der Kläger hat beantragt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger rückständige Nutzungsentschädigung für den Zeitraum 10/03 bis einschließlich 02/04 in Höhe von € 2.125,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils € 425,00 seit 01.11.2003, 01.12.2003, 02.01.2004, 02.02.2004 und 01.03.2004 zu bezahlen.
2. Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, an den Kläger ab 31.03.2004 monatliche Nutzungsentschädigung in Höhe von € 425,00 zu bezahlen, fällig jeweils zum Monatsletzten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Von der weiteren Darstellung des Tatbestandes wird gemäß den §§ 313 a Abs. 1 S. 2, 540 Abs. 2 ZPO abgesehen.
II.
Die zulässige Berufung des Klägers hat teilweise Erfolg. Ihm steht ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung in Höhe von 300,14 € monatlich ab dem 01.01.2004 zu.
1. Der Kläger kann gemäß § 745 Abs. 2 BGB eine Neuregelung der Benutzung des gemeinschaftlichen Eigentums verlangen.
a) Keiner Entscheidung bedarf, ob der Vergleich, den die Parteien vor dem Familiengericht über den Kindesunterhalt geschlossen haben und in dem die Nutzung des Anwesens durch die Klägerin und die ehegemeinschaftliche Tochter wertmäßig berücksichtigt ist, nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (NJW 1986, 1339 und 1340) einem solchen Abänderungsverlangen entgegensteht, wie das Landgericht angenommen hat. Das ist deswegen zweifelhaft, weil die Entscheidungen des Bundesgerichtshofes Regelungen über den Ehegattenunterhalt betreffen. Den Ausschluß des Rechtes aus § 745 Abs. 2 BGB hat der Bundesgerichtshof damit begründet, daß das, was der ausgezogene Teilhaber bei einer Neuregelung als Nutzungsentgelt erhielte, in der Regel seinen Unterhaltsanspruch entsprechend mindern (bzw. den Unterhaltsanspruch des anderen Ehegatten entsprechend erhöhen) würde. An einer solchen Entsprechung fehlt es aber, wenn, wie hier, der Vergleich lediglich den Kindesunterhalt betrifft. Das durch eine Nutzungsentschädigung erhöhte Einkommen des Klägers führt nicht zu einer entsprechenden, sondern nur teilweisen Erhöhung der Unterhaltsansprüche der Kinder gegenüber dem Kläger. Welche Auswirkungen eine derartige Einkommensverschiebung auf gegenseitige Unterhaltsansprüche der Ehegatten hätte, ist zwischen den Parteien streitig; seit der Scheidung ist, ohne daß ein ausdrücklicher Verzicht vorläge, Ehegattenunterhalt beiderseits nicht geltend gemacht worden. Zudem müßte für eine solche Betrachtung nicht auf den Zeitpunkt des Vergleichs über den Kindesunterhalt, sondern auf den Zeitpunkt abgestellt werden, ab dem dem Kläger eine Erhöhung zusteht. Vorliegend bestehen daher keine ausreichenden Anhaltspunkte für die vom Bundesgerichtshof angenommene "Automatik", wonach der eine Ehegatte das, was er als Nutzungsentschädigung erhielte, dem anderen Ehegatten als Unterhalt zurückgewähren müßte.
b) Jedenfalls aber unterliegt auch eine im Rahmen eines Unterhaltsvergleichs getroffene Benutzungs- bzw. Entschädigungsregelung, wie jede derartige Vereinbarung, dem Vorbehalt der Neuregelung bei einer wesentlichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse (BGH NJW 1982, 1753). Eine wesentliche Änderung ist hier dadurch eingetreten, daß die Beklagte ihren neuen Lebensgefährten in das Haus aufgenommen hat. In einem solchen Fall ist eine Neuregelung gerechtfertigt, auch wenn dadurch die vergleichsweisen geregelten Ansprüche auf Kindesunterhalt - und gegebenenfalls auch Unterhaltsansprüche der Ehegatten - neu festgestellt werden müssen. Zu der erforderlichen Abänderung eines Vergleichs in diesem Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof ausgeführt (NJW 1986, 1340 unter 3 b), daß eine Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 323 Abs. 1 ZPO bereits durch die Entstehung des Anspruchs auf Nutzungsentgelt eintrete.
2. Als hälftige Miteigentümer steht dem Kläger für die - von ihm nicht in Frage gestellte alleinige Nutzung des von dem Wohnrecht nicht betroffenen Hausteils durch die Beklagte - eine angemessene Entschädigung zu, die sich an dem Mietwert des von der Beklagten genutzten Hausteils zu orientieren hat.
a) Der Mietwert dieses Teiles ist - entsprechend den Angaben des Klägers - auf 5,00 € pro m² zu schätzen (§ 287 ZPO). Gestützt wird diese Schätzung auf die in der Internet-Ausgabe der Zeitschrift Focus veröffentlichen Mietspiegel (Quelle: Bundesverband des Rings Deutscher Makler), die für Altbauten (Baujahr 1994 bis 2001) eine durchschnittliche Nettokaltmiete von 7,10 € für die Stadt Heidelberg und von 4,50 € pro m² für die Stadt Bruchsal ergeben. Angesichts der Lage des Anwesens in St. Leon-Rot und des Umstandes, daß dieser Ort noch zum weiteren Einzugsbereich von Heidelberg gehört, wäre hier die Bildung eines Mittelwertes (5,80 €) angemessen. Damit kann der vom Kläger angesetzte Betrag zugrunde gelegt werden.
b) Das ergibt für eine Nettowohnfläche von 101,05 m² - entsprechend der vom Kläger im Schriftsatz vom 28.06.2004 vorgelegten Wohnflächenberechnung - einen Betrag von 505,25 €. Der zu Wohnzwecken ausgebaute Speicherraum von 50 m², dessen Nutzung die Beklagte nicht bestritten hat, ist lediglich mit der Hälfte des gewöhnlichen Mietwerts, also mit 125,00 € anzusetzen. Es errechnet sich demgemäß ein Mietwert von 630,25 € und eine dem Kläger gebührende hälftige Nutzungsentschädigung von 315,12 €.
c) Einer Nutzungsentschädigung in dieser Höhe steht dem Kläger aber erst von dem Zeitpunkt an zu, zu dem die Beklagte ihren Lebensgefährten in das Haus aufgenommen hat. Das war ausweislich der von der Beklagten vorgelegten polizeilichen Anmeldebestätigung der 01.01.2004.
d) Von der monatlichen Nutzungsentschädigung abzuziehen sind die von der Beklagten geltend gemachten verbrauchsunabhängigen Nebenkosten (Grundsteuer und Gebäudeversicherung) von monatlich 11,98 € für das Jahr 2004, deren Höhe der Beklagte, obgleich er als hälftiger Miteigentümer ebenfalls Schuldner dieser Forderungen ist, nicht bestritten hat. Daß diese Beträge abzuziehen sind, hat der Kläger in seinem Schriftsatz vom 09.09.2004 eingeräumt. Es ergibt sich danach ein monatlicher Betrag von 300,14 €, solange die Beklagte die genannten Nebenkosten allein trägt.
e) Für den vom Klageantrag Ziff. 1 umfaßten Zeitraum kann der Kläger daher für die Monate Januar und Februar 2004 insgesamt 600,28 € und ab dem 31.03.2004 monatlich jeweils 300,14 € beanspruchen. Die beantragten Zinsen steht dem Kläger nach den §§ 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1 zu.
3. Die von der Beklagten erklärte Aufrechnung mit Hauskosten, die vor dem 01.01.2004 entstanden sind, ist unbegründet. Für diesen Zeitraum ergibt sich aus der früheren, zusammen mit dem Vergleich getroffenen Benutzungsregelung, daß diese Kosten von der Beklagten zu tragen waren, wie es auch tatsächlich geschehen ist.
4. Die Kostenentscheidung für den Berufungsrechtszug - für beide Rechtszüge - folgt aus den §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO.
Die Kostenentscheidung für die erste Instanz ergibt sich aus § 92 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10 ZPO.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) lagen nicht vor.
Ende der Entscheidung
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