Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 17.04.2003
Aktenzeichen: 1 Ws 229/02
Rechtsgebiete: StPO, GKG, StGB, StVollzG, LJKG BW


Vorschriften:

StPO § 454 Abs. 2
StPO § 464 Abs. 1
StPO § 464 Abs. 2
StPO § 464 a Abs. 1 Satz 2
StPO § 465
GKG § 1 Abs. 1 a
GKG § 5 Abs. 1 Satz 1
GKG § 5 Abs. 2
GKG § 11 Abs. 1
StGB § 57
StVollzG § 50
LJKG BW § 9
1. Das Urteil eines Strafgerichts, welches den Verurteilten zur Tragung der Verfahrenskosten verpflichtet, stellt eine fortwirkende Kostengrundent-scheidung dar. Aus diesem Grund haftet der Verurteilte im Grundsatz auch für alle Kosten, die bei der Vollstreckung des Straferkenntnisses in einem sog. gerichtlichen Nachtragsverfahren entstehen und zwar unabhängig davon, ob er im Einzelfall bei einer Entscheidung obsiegt oder unterliegt.

2. Eine solche Kostentragungspflicht besteht auch bei einem von der Straf-vollstreckungskammer nach § 454 Abs. 2 StPO eingeholten kriminalprognos-tischen Sachverständigengutachten (Abweichung von OLG Hamm NStZ 2001, 167 f.).


OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE

1 Ws 229/02

Strafvollstreckungssache

wegen Verstoßes gegen das BtMG

hier: sofortige Beschwerde gegen Kostenentscheidung

Beschluss vom 17. April 2003

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts W. vom 02. Juli 2002 wird kostenpflichtig als unbegründet verworfen.

Gründe:

I.

Durch Urteil des Landgerichts W vom 25.01.1999 wurde X wegen Verabredung zum Mord in Tateinheit mit Verabredung zum Raub mit Todesfolge, sowie wegen mehreren Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt, welche er in der Justizvollzugsanstalt F. verbüßt. Das Strafende ist auf den 26.01.2004 vorgemerkt. Im Hinblick auf den zum 26.03.2002 anstehenden Zweidritteltermin ordnete das Landgericht - Strafvollstreckungskammer - F. mit Beschluss vom 18.01.2002 die Einholung eines kriminalprognostischen Gutachtens über die vorzeitige Entlassung des Verurteilten nach § 57 Abs. 1 StGB an und lehnte nach Anhörung des Verurteilten zum Ergebnis der Expertise mit Beschluss vom 04.04.2002 die Aussetzung Reststrafe zur Bewährung ab.

Mit Kostenrechnung vom 14.04.2002 hat die Staatsanwaltschaft W. dem Verurteilten daraufhin die durch die Begutachtung entstandenen Kosten in Höhe von € 3.351,44 in Rechnung gestellt. Den hiergegen erhobenen Einwendungen der Verteidigerin hat die Vollstreckungsbehörde nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht W. vorgelegt. Dieses hat mit Beschluss vom 02.07.2002 die Erinnerung als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit dem Rechtsmittel der Beschwerde, mit welchem er die grundsätzliche Berechtigung des Kostenansatzes angreift und vorträgt, eine Pflicht zur Tragung der Gutachterkosten sehe das Gesetz nicht vor.

II.

Das nach § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs 2 GKG zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet, denn der Verurteilte ist zu Erstattung der Kosten verpflichtet, welche durch das im Strafvollstreckungsverfahren von Dr. med. D. erstellte kriminalprognostische Gutachten entstanden sind.

1. Die Erstattungspflicht scheitert nicht bereits daran, dass der Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - F. vom 04.04.2002 lediglich eine Sachentscheidung enthält und keinen Ausspruch über die Kosten des Verfahrens und notwendigen Auslagen des Verurteilten trifft.

a. Nach § 464 Abs.1 StPO muss allerdings jedes Urteil, jeder Strafbefehl und jede eine Untersuchung einstellende Entscheidung eine Bestimmung über die Kostentragungspflicht und nach § 464 Abs. 2 StPO jede verfahrensab-schließende Entscheidung zudem eine Bestimmung über die notwendigen Auslagen enthalten. Unterbleibt ein solcher Kosten- und Auslagenausspruch hat grundsätzlich die Staatskasse die Kosten und jeder Beteiligte die eigenen Auslagen zu tragen. Weder eine nachträgliche Ergänzung noch eine Umdeutung einer rechtsfehlerhaft unterbliebenen Nebenentscheidung sind möglich, der Mangel kann nur im Rahmen einer - hier nicht erhobenen - sofortigen Beschwerde nach § 464 Abs. 3 Satz 1 StPO gerügt und ggf. behoben werden (Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl. 2003, § 464 Rn. 8,12,16).

b. Eine Überbürdung der vom Beschwerdeführer vorliegend beanstandeten Verfahrenskosten auf die Staatskasse kommt gleichwohl nicht in Betracht, denn eine Kosten- und Auslagenentscheidung war nicht veranlasst.

Dabei kann in diesem Zusammenhang offen bleiben, ob durch den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts F. überhaupt eine i.d.S. verfahrensabschließende Entscheidung getroffen wurde, denn hierdurch wurde - unabhängig vom Ausgang der nach § 57 StGB getroffenen gerichtlichen Entscheidung - das Vollstreckungsverfahren nicht beendet. Vielmehr stellt sich die in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstrittene grundsätzliche Frage, ob und ggf. inwieweit Entscheidungen in besonderen Zwischen-, Neben- und Nachtragsverfahren überhaupt mit einer Kosten- und Auslagenentscheidung zu versehen sind (ablehnend OLG Karlsruhe NStZ 1998, 125 f.; OLG Düsseldorf JMBl NW 1991, 59; differenzierend: OLG Stuttgart Die Justiz 1992, 163; bejahend: OLG Koblenz Rpfleger 1973, 406; OLG Hamm NStZ 1984, 288; zum Streitstand umfassend: LR-Hilger, StPO, 25. Auflage 2000, § 464 Rn. 8 ff., § 467 Rn. 3, § 473 Rn. 12 ff.).

Der Senat schließt sich der in der Rechtsprechung überwiegend vertretenen Auffassung der Entbehrlichkeit eines entsprechenden Ausspruchs an und hält an seiner früher für das sog. Nachtragsverfahren vertretenen teilweise abweichenden Meinung (Jur. Büro 1981, 242) nicht mehr fest.

c. Für eine Entscheidung über die Kosten und notwendigen Auslagen des Verfahrens ist nämlich kein Raum, weil das gegen den Verurteilten am 25.01.1999 ergangene Urteil des Landgerichts W., durch welches er auch zur Tragung der Verfahrenskosten verpflichtet wurde, bereits eine auf § 465 StPO gestützte fortwirkende Kostengrundentscheidung enthält.

Diese verfassungsrechtlich unbedenkliche Vorschrift (BVerfGE 18, 303 f.; 31 137 ff, 139) beruht auf dem Verursacherprinzip. Zureichender Grund für die Auferlegung der in § 464 a StPO im Einzelnen aufgezählten Verfahrens-kosten ist allein der Umstand, dass der Verurteilte durch sein Verhalten Anlass zur Durchführung eines gegen ihn gerichteten Strafverfahrens gegeben hat und deswegen rechtskräftig verurteilt wurde (BVerfG NStZ 1999, 255 f.: Kosten für vorläufige Unterbringung und Untersuchungshaft; vgl. auch Oestreich Rpfleger 1982, 462 f; Meyer-Goßner, a.a.O., Vor § 464 Rn. 2). Diese Erwägungen gelten auch für den Zeitraum nach Erlass des Urteils fort, in welchem die Vollstreckung des Straferkenntnisses ansteht. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes. Danach gehören zu den Kosten des Verfahrens auch die sog. Vollstreckungskosten, da in § 464 a Abs.1 Satz 2 StPO auch die "Kosten der Vollstreckung der Rechtsfolge einer Tat" ausdrücklich angeführt sind. Damit hat der Verurteilte im Grundsatz auch für alle Verfahrenskosten und seine eigenen notwendige Auslagen einzustehen, die nach Erlass des Urteils entstanden sind und zwar unabhängig davon, ob er in Einzelfall in einem gerichtlichen Verfahren obsiegt oder unterliegt (OLG Karlsruhe a.a.O: keine Erstattung notwendiger Auslagen trotz Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung im Verfahren nach § 57 StGB; OLG Düsseldorf a.a.O.: keine Kosten und Auslagenerstattung in einem Verfahren nach § 67 StGB).

Abweichend hiervon ergibt sich die Notwendigkeit eines Kosten - und Auslagenausspruchs nur für Entscheidungen, die in einem Beschwerde-verfahren ergangen sind (OLG Düsseldorf a.a.O., LR-Hilger, a.a.O., § 473 Rn. 12 ff.; Huber NStZ 1985, 18; Wasserburg NStZ 1988, 195), zumal mit § 473 StPO eine sondergesetzliche Regelung vorhanden, das Beschwerde-verfahren abgeschlossen und es im Sinne des kostenrechtlichen Verursacherprinzips nicht mehr als zurechenbar anzusehen ist, wenn das Beschwerdegericht zugunsten des Verurteilten von der angefochtenen Entscheidung abweicht.

d. Die Auffassung, dass zu den Kosten des Verfahrens grundsätzlich auch die Kosten der Strafvollstreckung zählen, entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers. So war diesem etwa beim Erlass des Strafvollzugsgesetzes durchaus bewusst, dass der Strafvollzug die denknotwendige Fortsetzung der einmal begonnenen Fortsetzung der begonnenen Vollstreckung der Rechtsfolge der Tat ist. Die Vorschrift des § 464 a Abs.1 Satz 2 StPO wird in diesem Zusammenhang in den Gesetzesmaterialien ausdrücklich erwähnt (BT-Drucks. 7/918 Seite 104, 129; Bt-Drucks. 7/3998, Seite 50; weitere Nachweise bei Keck NStZ 1989, 309 ff., 310).

2. Auch bei den vorliegend entstandenen Gutacherkosten handelt es sich damit um Auslagen, für welche der Verurteilten infolge der gegen ihn ergangenen Verurteilung nach den Vorschriften der §§ 465, 464 a Abs.1 Satz 2 StPO zu haften hat.

a. Zwar ergibt sich aus diesen Normen nicht, mit welchen einzelnen Kosten der Verurteilte im konkreten Fall belastet werden darf, dies ist jedoch den jeweiligen anzuwendenden Kostenvorschriften, insbesondere dem Gerichts-kostengesetz, zu entnehmen. Nach § 1 Abs. 1 a GKG dürfen für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten nach der Strafprozessordnung Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach diesen Vorschriften erhoben werden. Da die Prüfung der Frage, ob ein Verurteilter nach § 57 Abs. 1 StGB bedingt entlassen werden kann, in einem gerichtlichen Verfahren nach § 454 StPO erfolgt, ist entsprechend § 11 Abs. 1 GKG i.V.m. dem Kostenverzeichnis anzuwenden, wobei sich die konkrete Erstattungspflicht für die Gutachter-kosten aus Nr. 9005 KVGKG ergibt. Auch für die Auslagen eines im Strafvollstreckungsverfahren eingeholten kriminalprognostischen Gutachtens hat der Verurteilte daher grundsätzlich aufzukommen (ebenso BGH NJW 2000, 102; OLG Koblenz - 1. Strafsenat - NStZ-RR 1997,224; KG, Beschluss vom 02.02.2000, 3 Ws 36/00; Meyer-Goßner, a.a.O., § 464 a Rn. 3).

b. Die hiervon abweichende Ansicht des OLG Hamm (NStZ 2001, 167 f), auf welche sich der Beschwerdeführer beruft, findet im Gesetz keine Stütze (vgl. aber ähnlich OLG Koblenz - 2. Strafsenat - NStZ 1997, 256; LR-Hilger, a.a.O, § 464 a Rn. 18).

Anhaltspunkte für eine einschränkende Auslegung der genannten Vor-schriften lassen sich zunächst deren Wortlaut nicht entnehmen, da die hier angefallenen Auslagen ohne weiteres dem Begriff der "Kosten der Vollstreckung der Rechtsfolge einer Tat" unterfallen. Auch der Wille des Gesetzgebers und eine Auslegung der Bestimmungen nach ihrem Sinn und Zweck führt zu keinem anderen Ergebnis.

So war - wie bereits oben ausgeführt - dem Gesetzgeber durchaus bewusst, dass die Vollstreckung einer Strafe neben den bis zum Urteil angefallenen Gerichtskosten und notwendigen Auslagen zu einer weiteren finanziellen Belastung eines Verurteilten führen kann. Aus diesem Grunde hat er bestimmte Kostenpunkte den Zielsetzungen des Strafvollzuges unter-geordnet, indem er deren "Erhebung" von zusätzlichen Voraussetzungen abhängig gemacht hat (vgl. Keck NStZ 1989 309 ff.; Oestreich Rpfleger 1982, 462 ff.) So wird bei einem Strafgefangenen ein Haftkostenbeitrag nicht erhoben, wenn er lediglich Bezüge nach dem Strafvollzugsgesetz erhält, ohne sein Verschulden nicht arbeiten kann oder nicht arbeitet, weil er hierzu nicht verpflichtet ist (§ 50 StVollzG id.F. des Art. 11 Nr. 1 des Gesetzes vom 10.12.2001; zum Umfang der Erhebung von Kosten der Untersuchungshaft nach rechtskräftiger Verurteilung: OLG Nürnberg NStZ-RR 1999, 190 ff.). Die Ableistung von Arbeit eröffnet einem Verurteilten daher, ohne dass er hierzu i.S.d. Art. 12 Abs 2 und 3 GG gezwungen wäre, die Möglichkeit, der ansonsten auf ihn zukommenden Kostentragungspflicht zu entgehen (BVerfG NStZ 1999, 255 f.).

Eine entsprechende kostenrechtliche Bestimmung hat der Gesetzgeber aber beim Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26.01.1998 (BGBl. I, 160), durch welches die Pflicht zur Einholung eines Sachverständigengutachtens nach § 454 Abs.2 StPO auch über die Fälle lebenslanger Freiheitsstrafe auf die Katalogtaten des § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB ausgedehnt wurde, nicht getroffen. Soweit dem Gesetz-entwurf der Bundesregierung vom 25.09.1997 (BT-Drucks. 13, 8586 Seite 2; vgl. ebenso der Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU vom 11.03.1997: BT-Drucks. 13/7163, Seite 2), zu entnehmen ist, dass durch die Einholung zusätzlicher Gutachten bei den Ländern Mehrkosten anfallen werden, lässt sich Gegenteiliges nicht schließen. Der Hinweis trägt vielmehr den tatsächlichen Gegebenheiten Rechnung, dass eine Beitreibung der von der Staatskasse verauslagten Kosten bei diesen Probanden in aller Regel nicht erfolgsversprechend sein dürfte.

Die Auferlegung der Gutachterkosten trägt auch dem Sinn und Zweck der Regelungen der §§ 465, 464 a Abs. 1 Satz 2 StPO und dem ihnen innewohnenden Verursacherprinzip Rechnung. Dies verkennt die Ansicht, welche solche Auslagen nicht mehr als unmittelbare Folge des Urteils des erkennenden Gerichts ansehen will und deshalb eine Kostentragungspflicht des Verurteilten ablehnt (vgl. OLG Hamm NStZ 2001, 167 f). Gerade die Entscheidung nach § 57 StGB steht mit der im Urteil ausgesprochene Rechtsfolge der Tat in direktem Zusammenhang, denn von der dort zu treffenden Prognoseentscheidung hängt die Dauer der zu verbüßenden Haftzeit maßgeblich ab. Dass hierüber ein anderer Spruchkörper zu entscheiden hat, ist demgegenüber ohne Belang, zumal die Vorgaben des Urteils auch im Strafvollstreckungsverfahren zu beachten sind. Hingegen haben die Entscheidungen nach dem Strafvollzugsgesetz einen von der Verurteilung nur mittelbar abhängigen, zumeist die Ausgestaltung der Haft betreffenden Regelungsgegenstand, weshalb die Vorschrift des § 121 StVollzG, die in Strafvollzugssachen eine eigenständige Kostenentscheidung vorsieht, durchaus als sachgerecht anzusehen ist und mit dem Regelungsgehalt der Bestimmungen der §§ 465, 464 a Abs.1 Satz 2 StPO in Einklang steht.

c. In Anbetracht der nach Auffassung des Senates eindeutigen Rechtslage (vgl. nur BGH NJW 2000, 102) reichen allein Billigkeitserwägungen (OLG Hamm a.a.O.) nicht aus, von der Auferlegung der entstandenen Gutachterkosten abzusehen, zumal auch nicht einzusehen ist, warum bei einem vermögenden Strafgefangenen die nicht unerheblichen Gutachterkosten die Allgemeinheit und nicht der Verursacher selbst zu tragen hat. Hinzu kommt, dass etwa § 9 LJKG BW durchaus die Möglichkeit vorsieht, einem Strafgefangenen angefallene Gerichtskosten zu stunden oder zu erlassen, wenn deren Einziehung mit besonderen Härten für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder dies aus besonderen Gründen der Billigkeit entspricht. Im Rahmen dieser Bestimmungen kann dem berechtigten Anliegen der Resozialisierung und Wiedereingliederung eines Strafgefangenen (BVerfG NJW 1998, 3337 ff.) durchaus angemessen Rechnung getragen werden. Im übrigen kann eine im Einzelfall offensichtlich fehlerhafte Sachbehandlung kostenmäßig über § 8 Abs. 2 GKG ausgeglichen werden.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs.1 StPO.

Ende der Entscheidung

Zurück