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Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 11.02.2000
Aktenzeichen: 10 U 250/99
Rechtsgebiete: VVG, ZPO
Vorschriften:
VVG § 61 | |
ZPO § 97 | |
ZPO § 708 Nr. 10 | |
ZPO § 713 | |
ZPO § 546 Abs. 2 |
OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE Im Namen des Volkes Urteil
Verkündet am: 11. Februar 2000
Liedler als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
In Sachen
wegen Schadensersatz
hat der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 11. Februar 2000
durch Richterin am Oberlandesgericht Schmidtborn - als Vorsitzende -
Richter am Oberlandesgericht Dr. Müller-Christmann
Richterin am Oberlandesgericht Baumann-Weber
für Recht erkannt:
Tenor:
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 11. Oktober 1999 - 4 O 54/99 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Der Wert der Beschwer des Klägers beträgt DM 9.450.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen da das Urteil der Revision nicht unterliegt (§ 543 Abs. 1 ZPO).
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers, mit der er seine erstinstanzlichen Ansprüche in vollem Umfang weiter verfolgt, ist zulässig. Sie hat aber keinen Erfolg. Mit zutreffender Begründung, der der Senat sich anschließt, hat das Landgericht Ansprüche des Klägers, soweit diese DM 1.000 übersteigen, abgewiesen. Der Senat folgt der Begründung des Landgerichts, daß im vorliegenden Fall von einer stillschweigend vereinbarten Haftungsbeschränkung auf vorsätzliche und grob fahrlässige Schadensverursachung auszugehen ist, der Kläger aber nicht nachgewiesen hat, daß der Beklagte den Unfall grob fahrlässig verschuldet hat.
Das Berufungsvorbringen des Klägers führt nicht zu einer anderen Beurteilung der Sach- und Rechtslage. Soweit der Kläger darauf abstellt, daß der Beklagte nicht darauf habe vertrauen dürfen, daß das Leihfahrzeug kaskoversichert sei, kann dem nicht gefolgt werden. Zwar trifft es zu, daß es sich in dem vom OLG Hamm entschiedenen Fall (NJW-RR 93, 672) bei dem Leihfahrzeug um ein Luxusfahrzeug gehandelt hat, bei dem der Schädiger (umso mehr) davon ausgehen konnte, daß der Geschädigte Maßnahmen getroffen hatte, um sich gegen mögliche Schäden abzusichern.
Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs folgt aber ganz klar, daß es nicht (nur) auf die Art des Leih- bzw. Mietfahrzeuges ankommt, sondern auch andere Kriterien zu beachten sind. In der Entscheidung vom 29.11.1978 (NJW 79, 759, 760) hat der BGH den entscheidenden Gesichtspunkt darin gesehen, daß der Entleiher, dem während der Reparatur seines eigenen Fahrzeugs ein Leihfahrzeug gestellt wird, dies so verstehen darf, daß die Gebrauchsüberlassung des Ersatzwagens nicht mit einem höheren Risiko für ihn verbunden sein sollte, als die Benutzung seines eigenen Wagens.
So liegt der Sachverhalt auch hier. Der Kläger wußte, daß das Fahrzeug, das der Beklagte vor knapp zwei Monaten bei ihm für ca. DM 44.000 gekauft hatte und das jetzt wegen eines Garantiefalles in die Werkstatt mußte, vollkaskoversichert war. Damit wußte er auch, daß der Beklagte Wert darauf legte, die mit der Teilnahme am Straßenverkehr verbundene Gefahr, Fahrzeugschäden von nicht selten beträchtlicher Höhe zu erleiden, wirtschaftlich zu begrenzen. Aus der Kenntnis dieses berechtigten Interesses des Beklagten erwuchs dem Kläger die konkrete Rechtspflicht, auf das Fehlen eines Vollkaskoversicherungsschutzes für den Ersatzwagen hinzuweisen, wenn er das Zustandekommen eines Leihvertrages mit eingeschränkter Haftung verhindern wollte. Da der Kläger - unstreitig - einen derartigen Hinweis unterlassen hat, haftet der Beklagte für schuldhafte Beschädigung des Ersatzwagens nur in dem Maße, in welchem Verschulden durch eine Vollkasko-Versicherung nicht ausgeschlossen wird, d.h. für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (BGH a.a.O.). Auf die Frage, ob es sich bei dem Leihfahrzeug um einen Vorführ- oder - wie hier - einen Werkstattwagen handelte, kommt es somit nicht an. Entscheidend ist, daß auch an diesem Werkstattwagen ein erheblicher Schaden entstehen konnte und im vorliegenden Fall entstanden ist (bei einem Totalschaden von rund DM 10.000 handelt es sich nicht um einen Bagatellschaden).
Der Kläger muß sich somit an der stillschweigend vereinbarten Haftungsbeschränkung festhalten lassen, wonach der Beklagte nur haftet, wenn er den Unfall grob fahrlässig herbeiführt.
Entgegen der Ansicht des Berufungsführers hat das Landgericht auch die Frage der Beweislast richtig gesehen. Den Nachweis, daß der Beklagte den Unfall grob fahrlässig verursacht habe, hat der Kläger entsprechend § 61 VVG nach dem Grundsatz zu führen, daß derjenige, der eine günstige Rechtsfolge für sich in Anspruch nimmt, ihre Voraussetzungen dartun muß, also hier das Verschulden des Entleihers - Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit - beweisen muß (BGHZ 65, 118, 121). Diesen Nachweis hat der Kläger, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht erbracht. Auch insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf das angefochtene Urteil verwiesen werden, dem der Senat sich anschließt.
Die Berufung des Klägers war daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Der Wert der Beschwer war gem. § 546 Abs. 2 ZPO festzusetzen. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 546 Abs. 1 ZPO) liegen nicht vor.
Ende der Entscheidung
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