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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 21.11.2006
Aktenzeichen: 12 U 150/06
Rechtsgebiete: VVG


Vorschriften:

VVG § 61
Verschafft sich ein Täter durch eine zum Lüften geöffnete Haustür Zutritt zu einer Wohnung und nimmt dort vom in einem anderen Raum befindlichen Versicherungsnehmer unbemerkt den auf einem Tisch liegenden Fahrzeugschlüssel an sich, mit dem er den vor dem Haus geparkten PKW entwendet, so trifft den Versicherungsnehmer nicht ohne weiteres der Vorwurf grober Fahrlässigkeit.
Oberlandesgericht Karlsruhe 12. Zivilsenat Im Namen des Volkes Urteil

Geschäftsnummer: 12 U 150/06

Verkündet am 21. November 2006

In dem Rechtsstreit

wegen Forderung

hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 21. November 2006 unter Mitwirkung von

Vors. Richter am Oberlandesgericht Zöller Richterin am Oberlandesgericht Lampel-Meyer Richter am Landgericht Dr. Zülch

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung der Klägerin wird unter deren Zurückweisung im übrigen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 01.06.2006 - 11 O 151/05 - im Kostenpunkt aufgehoben und im übrigen wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 33.700,- nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.06.2005 sowie vorgerichtliche, nicht anrechenbare Kosten in Höhe von € 703,30 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte 9/10, die Klägerin 1/10.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Leistung aus einer Kraftfahrzeug-Kaskoversicherung nach einem Pkw-Diebstahl in Anspruch. Ihr PKW ist in B, einem Ort am ungarischen Plattensee, gestohlen worden. Dort besitzt die Klägerin ein Ferienhaus. Die Klägerin hatte das Fahrzeug abends vor dem Ferienhaus abgestellt und hatte den Fahrzeugschlüssel auf dem Tisch des Wohnzimmers abgelegt; die Wohnungstür war verschlossen gewesen. Am nächsten Morgen öffnete die Klägerin für ca. eine bis anderthalb Stunden die Wohnungstür, um das Haus zu lüften, während sie selbst im Haus verschiedene Arbeiten durchführte. Während dieser Zeit gelangte der Dieb durch die Wohnungstür in das angrenzende Wohnzimmer und entwendete, von der Klägerin unbemerkt, den Fahrzeugschlüssel vom dortigen Tisch; mit dem Schlüssel wurde das Fahrzeug entwendet. Das Tor des Metallzauns, der das Grundstück umgibt, war zu diesem Zeitpunkt geschlossen; ob es auch abgeschlossen war, ist zwischen den Parteien streitig.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Gründe:

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Leistung aus einer Kraftfahrzeug-Kaskoversicherung nach einem Pkw-Diebstahl in Anspruch. Die Klägerin hat für den Pkw BMW 530 D, Baujahr 2003, amtliches Kennzeichen ....., bei der Beklagten eine Vollkaskoversicherung mit einem Selbstbehalt von 300,00 EUR abgeschlossen.

Das Fahrzeug ist zwischen dem 12.05.2005, 21.30 Uhr und dem 13.05.2005, 11.00 Uhr in B, einem Ort am ungarischen Plattensee, gestohlen worden. Dort besitzt die Klägerin zusammen mit ihrem Ehemann ein Ferienhaus. Die Klägerin hatte das Fahrzeug am 12.05.2005 abends vor dem Ferienhaus abgestellt und hatte den Fahrzeugschlüssel auf dem Tisch des Wohnzimmers abgelegt; die Wohnungstür war verschlossen gewesen. Am nächsten Morgen öffnete die Klägerin für ca. eine bis anderthalb Stunden die Wohnungstür, um das Haus zu lüften, während sie selbst im Haus verschiedene Arbeiten durchführte. Während dieser Zeit gelangte der Dieb durch die Wohnungstür in das angrenzende Wohnzimmer und entwendete, von der Klägerin unbemerkt, den Fahrzeugschlüssel vom dortigen Tisch; mit dem Schlüssel wurde das Fahrzeug entwendet, das bis heute nicht mehr aufgefunden wurde. Das Tor des Metallzauns, der das Grundstück umgibt, war zu diesem Zeitpunkt geschlossen; ob es auch abgeschlossen war, ist zwischen den Parteien streitig.

Die Klägerin ist der Auffassung, sie habe den Versicherungsfall nicht grob fahrlässig herbeigeführt.

Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 36.700,00 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszins seit dem 26.06.2005 sowie vorgerichtliche, nicht anrechenbare Anwaltsgebühren in Höhe von 703,30 EUR zu zahlen.

Hilfsweise:

die Beklagte zu verurteilen, an die B 36.700,00 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszins seit dem 26.06.2005 sowie vorgerichtliche nicht anrechenbare Anwaltsgebühren in Höhe von 703,30 EUR zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, durch das Offenlassen der Wohnungstür, während der Schlüssel auf dem Wohnzimmertisch lag, sei als grob fahrlässig zu würdigen, zumal sich das Ferienhaus im osteuropäischen Ausland befinde. Sie sei daher gemäß § 61 VVG leistungsfrei. Ferner sei die Klägerin nicht aktivlegitimiert, weil das Fahrzeug nicht im Eigentum der Klägerin, sondern im Eigentum der B stehe (s. Anlage B 5). Ferner bestreitet die Beklagte die Schadenshöhe mit Nichtwissen.

Das Landgericht hat die in der Akte befindlichen Lichtbilder und Pläne des Ferienhauses in Augenschein genommen. Mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen, weil die Klägerin den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt habe. Das gelte auch dann, wenn das Tor des Metallzauns, wie von der Klägerin behauptet, abgeschlossen gewesen sei.

Mit der hiergegen gerichteten Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren zuletzt nur noch im Rahmen des Hilfsantrags weiter. Sie verweist darauf, dass jeder Diebstahl letztlich vermeidbar sei. Es könne nicht unterstellt werden, dass der Täter von vornherein beabsichtigt habe, das Auto der Klägerin zu stehlen. Es sei völlig normal, bei einem Ferienhaus die Tür zum Garten zum Lüften zu öffnen; es könne nicht verlangt werden, die Tür zum Garten ständig abzuschließen. Das Risiko des Täters, von der im Haus anwesenden Klägerin bemerkt zu werden, sei außerordentlich hoch gewesen. Mit dem Diebstahl habe die Klägerin aufgrund ihrer langjährigen Erfahrung in Ungarn nicht rechnen müssen.

Die Beklagte beantragt unter Verteidigung des erstinstanzlichen Urteils die Zurückweisung der Berufung.

II.

Die zulässige Berufung hat überwiegend Erfolg.

1. Mit dem Diebstahl des Fahrzeugs ist der Versicherungsfall eingetreten. Die Beklagte ist nicht nach § 61 VVG leistungsfrei. Der Rechtsauffassung des Landgerichts, die Klägerin habe den Diebstahl durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt, vermag der Senat nicht zu beizutreten.

Grobe Fahrlässigkeit im Sinne des § 61 VVG liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer die verkehrserforderliche Sorgfalt in besonders hohem Maße außer Acht lässt und nicht beachtet, was jedem in der gegebenen Situation hätte einleuchten müssen. Nicht ausreichend ist dabei in Diebstahlsfällen, dass der Diebstahl durch anderes Verhalten des Versicherungsnehmers hätte verhindert werden können; ebenfalls nicht ausreichend ist, wenn dem Versicherungsnehmer zwar ein Sorgfaltsverstoß zur Last fällt, dieser aber nicht über das Maß gewöhnlicher Fahrlässigkeit hinausgeht.

Bei der gebotenen Würdigung aller Umstände des Streitfalls kann der Klägerin kein Sorgfaltsverstoß vorgeworfen werden, der über das Maß einfacher Fahrlässigkeit hinausgeht. Die Klägerin ist einem dreisten Diebstahl zum Opfer gefallen. Davon, dass sie den Dieb sozusagen eingeladen hätte, das Fahrzeug zu stehlen, kann nicht die Rede sein. Die insoweit beweisbelastete Beklagte hat keinen Sachverhalt nachgewiesen, bei dem das Verhalten als objektiv grob fahrlässig zu werten wäre; auf die Frage, ob die Klägerin Umstände dargetan und bewiesen hätte, die ihr Verhalten subjektiv in milderem Licht erscheinen lassen könnten, kommt es daher nicht an.

Jedes Haus muss gelüftet werden und bietet Unbefugten dann leichteren Zugang. Dass im Streitfall zum Lüften gerade die Haustür geöffnet wurde, mag - ohne dass es im Streitfall darauf ankäme - als fahrlässig gewertet werden; grob fahrlässig im genannten Sinne war es nicht. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts ereignete sich der Diebstahl des Fahrzeugschlüssels am helllichten Vormittag, während die Klägerin im Haus war. Zwar mag der Tisch nicht weit von der Haustür entfernt stehen und von der Tür aus gut zu sehen sein. Nach den vorliegenden Lichtbildern kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass der Schlüssel durch die geöffnete Tür bereits von der Straße aus zu sehen war; der Tisch steht, in Eingangsrichtung gesehen, sozusagen "um die Ecke".

Damit es zu dem Diebstahl kommen konnte, musste der Täter also durch die Haustür gehen, um den Schlüssel auf dem Tisch überhaupt erst erblicken zu können. Der unstreitig geschlossene, etwa anderthalb Meter hohe Metallzaun stellte dabei jedenfalls ein psychologisches Hemmnis dar, das Grundstück zu betreten und zur Haustüre vorzudringen. Zudem muss angesichts der Beweislastverteilung davon ausgegangen werden, dass das Tor entsprechend dem Vortrag der Klägerin abgeschlossen war; Gegenteiliges hat die Beklagte nicht unter Beweis gestellt.

Wenn der Täter also schon auf dem Hinweg, aber auch auf dem Rückweg über den Zaun klettern oder springen musste, barg allein dies in der Ferienhaussiedlung ein erhebliches Entdeckungsrisiko für den Täter. Das Entdeckungsrisiko wurde dadurch verstärkt, dass sich die Klägerin - für ihn erkennbar - im Haus befand, so dass er jederzeit damit rechnen musste, gestört zu werden. Dass unstreitig ein Drucker und der Fernseher in Betrieb waren, mag zwar etwaige Geräusche, die von dem Täter ausgingen, in gewissem Maße überdeckt haben; Gleiches gilt aber auch für die Klägerin. Der Täter konnte wegen dieser Geräuschkulisse schlechter einschätzen, ob die Klägerin sich näherte.

In dieser Situation musste sich der Klägerin trotz der zum Lüften geöffneten Haustür nicht aufdrängen, dass die Gefahr bestand, ein Dieb werde in das Haus eindringen und den Fahrzeugschlüssel von dem Tisch, auf dem er abgelegt war, stehlen. Ob sie den Schlüssel jederzeit im Blick hatte, ist nicht von Belang. Der Schlüssel befand sich, von außen nicht sichtbar, in ihrem umfriedeten Gewahrsamsbereich, der grundsätzlich, wenn auch nicht zu jeder Sekunde und an jedem Ort, von ihr kontrolliert wurde und außerdem durch den Metallzaun gegen Betreten gesichert war.

Diese Situation ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht vergleichbar mit dem Fall, dass ein Fahrzeugschlüssel in einer Jackentasche gelassen wird, die in einer gut besuchten Gaststätte an der Garderobe hängt. Sie ist auch nicht vergleichbar mit dem vom Oberlandesgericht München entschiedenen Sachverhalt, bei dem der Dieb bei Nacht, während der Versicherungsnehmer in einem angrenzenden Zimmer schlief, über die geöffnete Terrassentür in das Haus des Versicherungsnehmers eingedrungen und den Schlüssel aus der in der Garderobe abgelegten Hose des Versicherungsnehmers gestohlen hatte (vgl. OLG München, NJW-RR 2006, 103). Das Oberlandesgericht München hat maßgeblich darauf abgestellt, dass der schlafende Versicherungsnehmer zum Schutz seiner Habe weder bereit noch in der Lage gewesen sei (vgl. Leitsatz 1). Hier dagegen war die Klägerin, auch wenn sie sich zum Zeitpunkt des Diebstahls gerade im Obergeschoss des Hauses befunden haben sollte, grundsätzlich (und auch aus Sicht des Täters) bereit und in der Lage, ihr Eigentum zu schützen.

Nichts anderes folgt schließlich aus dem Umstand, dass sich der Diebstahl in Ungarn ereignete. Dem erkennenden Senat liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass im Jahr 2005 am Plattensee, einem bei vielen Westeuropäern beliebten Feriengebiet, mit einer höheren Wahrscheinlichkeit mit Fahrzeugdiebstählen gerechnet werden musste als im Inland. Konkrete Zahlen oder sonstige Erkenntnisse hierzu hat auch die Beklagte nicht vorgetragen noch behauptet sie eine entsprechende Kenntnis der Klägerin.

2. Der Senat ist nach der klaren Darlegung des Sachverständigen K, die er sich nach eigener Prüfung zu eigen macht, davon überzeugt, dass der versicherte PKW zum Zeitpunkt des Diebstahls einen Wiederbeschaffungswert von € 34.000,- hatte. Hieraus ergibt sich unter Abzug des Selbstbehalts von € 300,- die erkannte Anspruchshöhe.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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