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Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 19.10.2006
Aktenzeichen: 12 U 154/06
Rechtsgebiete: GG, BGB
Vorschriften:
GG Art. 34 | |
BGB § 839 |
Oberlandesgericht Karlsruhe 12. Zivilsenat Im Namen des Volkes Urteil
Geschäftsnummer: 12 U 154/06
Verkündet am 19. Oktober 2006
In dem Rechtsstreit
wegen Schadensersatz
hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 19. Oktober 2006 unter Mitwirkung von
Vors. Richter am Oberlandesgericht Zöller Richterin am Oberlandesgericht Lampel-Meyer Richter am Landgericht Dr. Zülch
für Recht erkannt:
Tenor:
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 21.03.2006 - 11 O 294/05 - wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin nimmt den beklagten Technischen Überwachungsverein auf Schadensersatz im Zusammenhang mit der Prüfung einer Maschine in Anspruch. Wegen ihrer Absicht, ihre Maschine mit einem höheren Druck als bisher zu betreiben, ließ die Klägerin 1995 vom Beklagten eine Prüfung der Maschine nach §§ 9, 11 der Druckbehälterverordnung (DruckbehVO) i.V.m. §§ 2 Abs. 2a Nr. 2, 11, 14 Abs. 1 Gerätesicherheitsgesetz (GSG) durchführen. Nach einer Vorprüfung im Mai 1995 erfolgte im Dezember 1995 die eigentliche Druckprüfung, bei der die Sachverständigen des Beklagten die Zylinder mit 6.500 kg Wasser füllten und sie einem Überdruck von 15 bar aussetzten. Nachdem sich bei diesem Test keine Beanstandungen ergaben, erteilte der Beklagte die als Anlage K 2 vorgelegte Bescheinigung über die die Bau- und Druckprüfung. Später traten Schäden an der Maschine auf, die die Klägerin auf ein fehlerhaftes Vorgehen des Beklagten bei der Prüfung zurückführt.
Nach übereinstimmender Auffassung der Parteien dient die Amtspflicht der Sachverständigen bei der durchgeführten Prüfung nicht dem Schutz des Eigentümers vor Sach- und Vermögensschäden, sondern dem Schutz der Allgemeinheit vor Gefahren für Leben und Gesundheit. Die Klägerin meint, es bleibe bei der vertraglichen oder deliktischen Haftung des Amtsträgers nach den allgemeinen Vorschriften, wenn die verletzte Amtspflicht nicht dem Schutz des Geschädigten diene. Der Beklagte ist der Auffassung, er sei nicht passivlegitimiert.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Gründe:
I.
Die Klägerin nimmt den beklagten Technischen Überwachungsverein auf Schadensersatz im Zusammenhang mit der Prüfung einer Maschine in Anspruch.
Die Klägerin setzte zur Produktion von Papierhülsen eine Maschine eines italienischen Herstellers ein, in der 37 beheizte sog. Trockenzylinder für die Trocknung der Papierbahn sorgen. Diese Trockenzylinder wurden zunächst mit einem Überdruck von 5 bar betrieben; auf diesen Druck waren die Zylinder im Jahr 1986 vom Beklagten geprüft worden. Wegen ihrer Absicht, die Zylinder u.a. mit einem höheren Druck von 7,5 bar zu betreiben, ließ die Klägerin 1995 vom Beklagten eine Prüfung der Maschine nach §§ 9, 11 der Druckbehälterverordnung (DruckbehVO) i.V.m. §§ 2 Abs. 2a Nr. 2, 11, 14 Abs. 1 Gerätesicherheitsgesetz (GSG) durchführen. Die Vorprüfung im Mai 1995 führte zu der Mitteilung, dass die Wandungen für den neuen vorgesehenen Betriebszustand - zulässiger Betriebsüberdruck 7,5 bar, zulässige Betriebstemperatur 171° C - ausreichend bemessen seien. Daraufhin erfolgte im Dezember 1995 die eigentliche Druckprüfung, bei der die Sachverständigen des Beklagten die Zylinder, die dabei nicht unterfangen (abgestützt) wurden, mit 6.500 kg Wasser füllten und sie einem Überdruck von 15 bar aussetzten. Nachdem sich bei diesem Test keine Beanstandungen ergaben, erteilte der Beklagte die als Anlage K 2 vorgelegte Bescheinigung über die die Bau- und Druckprüfung.
Als sich im Jahr 2003 ein unrunder Lauf und sog. Schaberbewegungen der Zylinder sowie z.T. Absatzbildungen zwischen Zylinderdeckeln und Zylindermänteln zeigten, ließ die Klägerin die Zylinder durch die Firma I - GmbH untersuchen. Das Gutachten, das als Anlage K 3 vorliegt, kam - zusammengefasst - zu dem Ergebnis, dass die vom Beklagten vorgenommene Druckprüfung zu einer Überbeanspruchung der Schrauben führte, mit denen die Deckel und die Mäntel der Zylinder verbunden waren. Da die Schrauben bereits vom Hersteller mit einem hohen Drehmoment angezogen worden waren und deshalb unter hoher Vorspannung standen, hätten die Last des eingefüllten Wassers und - vor allem - die zusätzliche Belastung durch den hohen Druck die Beanspruchung der Schrauben bis in den Bereich der plastischen Verformung gesteigert, so dass es zu lokalen Überschreitungen der Festigkeit und zu Anrissen in den Schrauben gekommen sei. Diese seien für die Unrundheiten und Absätze verantwortlich.
Die Klägerin ist der Auffassung, der Beklagte hätte im Rahmen der Vorprüfung vor der eigentlichen Druckprüfung untersuchen müssen, welcher tatsächlichen Vorspannung die Schrauben ausgesetzt waren. Bei pflichtgemäßem Verhalten hätte es dann zu der Druckprüfung mit 15 bar gar nicht kommen dürfen. Die Pflicht zur Ermittlung der tatsächlichen Vorspannung der Schrauben folge aus den Technischen Regeln zur Druckbehälterverordnung, hier aus § TRB 511 (Anlage B 3).
Die Klägerin macht im vorliegenden Verfahren als Schaden den Verlust geltend, der sich aus dem Stillstand der Maschine ergibt, der u.a. durch die Schadensermittlung und den Austausch der beschädigten Trockenzylinder bedingt war.
Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin € 838.535,09 nebst 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit dem 25. Juni 2005 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Auffassung, er sei nicht passivlegitimiert. Da die in ihm zusammengefassten Sachverständigen in Ausübung eines öffentlichen Amtes tätig gewesen seien, richte sich die Haftung nach den Grundsätzen der Amtshaftung gemäß § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG, so dass eine Klage zwingend gegen das Land zu richten sei, welches den Sachverständigen die amtliche Anerkennung erteilt habe. Das gelte auch dann, wenn die nach dem Klägervortrag verletzte Amtspflicht nicht dem Schutz der Klägerin zu dienen bestimmt sei. Die Amtspflicht der TÜV-Sachverständigen diene nicht dem Schutz des Eigentümers oder des Käufers einer geprüften Sache vor Vermögensschäden, sondern nur dem Schutz der Allgemeinheit vor Gefahren für Leben und Gesundheit. Im übrigen stellt der Beklagte eine Pflichtverletzung der Sachverständigen bei der durchgeführten Prüfung in Abrede und bestreitet die Höhe des eingetretenen Schadens.
Das Landgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird, abgewiesen. Selbst wenn die Mitarbeiter des Beklagten bei der Vorprüfung die tatsächliche Vorspannung der Schrauben, mit denen die Deckel der Zylinder am Zylinderkörper verschraubt sind, hätten ermitteln müssen, könne der Beklagte mangels Passivlegitimation hierfür nicht in Anspruch genommen werden. Eine mögliche Haftung richte sich allein nach den Grundsätzen der Amtshaftung, weil der Beklagte hoheitlich gehandelt habe, und treffe deshalb den Freistaat Bayern als diejenige Körperschaft, die den Beklagten mit seinen hoheitlichen Befugnissen beliehen habe. Ob ein Anspruch aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG gegen den Freistaat bestehe oder mangels Verletzung einer die Klägerin schützenden Amtspflicht ausscheide, sei für das vorliegende Verfahren unerheblich; dies müsse in einem möglichen Amtshaftungsprozess geprüft werden. Auch eine vertragliche Haftung des Freistaats scheide aus.
Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung begehrt die Klägerin die Aufhebung des landgerichtlichen Urteils und die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht; hilfsweise verfolgt sie den erstinstanzlichen Leistungsantrag weiter. Die Klägerin vertritt die Auffassung, das erstinstanzliche Urteil verletze sie in ihrem Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG), weil es die Passivlegitimation des Beklagten verneine, ohne festzustellen, ob eine Amtshaftungssituation nach dem Vortrag der Parteien tatsächlich gegeben sei. Die für den Beklagten tätigen Sachverständigen seien wohl Beamte im haftungsrechtlichen Sinn; sie hätten auch in Ausübung eines ihnen übertragenen öffentlichen Amtes fahrlässig pflichtwidrig einen Schaden verursacht. Durch die fehlerhafte Durchführung der Vorprüfung hätten die beim Beklagten tätigen Sachverständigen aber keine ihnen gegenüber der Klägerin obliegenden Amtspflichten verletzt; hierüber bestehe zwischen den Parteien Einigkeit. Die Amtspflicht der Sachverständigen diene nicht dem Schutz des Eigentümers vor Sach- und Vermögensschäden, sondern dem Schutz der Allgemeinheit vor Gefahren für Leben und Gesundheit. Die Frage, ob eine die Klägerin schützende Amtspflicht verletzt sei, könne nicht offen bleiben, denn eine Verweisung der Klägerin auf einen Amtshaftungsanspruch, der wegen Fehlens dieser Anspruchsvoraussetzung nicht bestehe, stelle eine Verletzung von Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG dar; aus diesem Grundrecht folge, dass keine Lücke zwischen der Haftung aus §§ 823 ff. BGB und derjenigen aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG bestehen dürfe. Wenn die verletzte Amtspflicht nicht dem Schutz des Geschädigten diene, müsse es daher bei der Haftung des Amtsträgers nach den allgemeinen Vorschriften bleiben.
Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, aus der sich seiner Ansicht nach ergibt, dass ein Beamter im haftungsrechtlichen Sinne schon dann gemäß Art. 34 GG von der persönlichen Haftung frei sei, wenn er in Ausübung des ihm anvertrauten öffentlichen Amtes, also hoheitlich gehandelt habe.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Der Beklagte ist, wie das Landgericht zu Recht festgestellt hat, nicht passivlegitimiert, weil die mögliche Haftung nach Art. 34 S. 1 GG allenfalls das Land treffen könnte, das den Sachverständigen, die die Prüfung vorgenommen haben, die amtliche Anerkennung erteilt hat.
1. Nach Art. 34 S. 1 GG trifft die Verantwortlichkeit, die einem Amtsträger aufgrund der Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes einem Dritten gegenüber obliegt, grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst der Amtsträger steht. Damit wird die Haftung, die den Beamten im haftungsrechtlichen Sinne nach § 839 BGB trifft, auf den Staat oder die Anstellungskörperschaft übergeleitet mit der Folge, dass nicht der Beamte, sondern der Staat oder die Anstellungskörperschaft für die Schadensersatzklage passivlegitimiert sind (vgl. BGH Urt. v. 22.06.2006, III ZR 270/05, zitiert nach juris-Datenbank; BGH NJW 2002, 3172, 3173).
Zu Recht herrscht in der Berufungsinstanz kein Streit mehr darüber, dass die Sachverständigen des Beklagten in Ausübung eines ihnen anvertrauten öffentlichen Amtes, also hoheitlich, tätig geworden sind. Die Trockenzylinder stellen als Druckbehälteranlagen überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne von § 2 Abs. 2 a Nr. 2 GSG dar. Nach § 11 GSG i.V.m. § 11 Abs. 1 DruckbehV waren die Trockenzylinder vor der Änderung der geplanten Betriebsweise (Temperatur- und Druckerhöhung) erneut (wie vor der ersten Inbetriebnahme) in entsprechender Anwendung von § 9 DruckbehV zu prüfen. Die Zulässigkeit der Inbetriebnahme eines Druckbehälters hing danach davon ab, dass ein Sachverständiger bestimmte Prüfungen vorgenommen und den ordnungsmäßigen Zustand des Druckbehälters bescheinigt hat. Der Betrieb ohne eine solche Prüfung war eine Ordnungswidrigkeit (§ 40 Abs. 1 Ziff. 2 a DruckbehV; § 16 Abs. 2 GSG) und konnte zur Stilllegung der Anlage durch die zuständige Behörde (§ 12 Abs. 2 GSG) führen. Zuständig für die Prüfung waren gem. § 31 Abs. 1 Nr. 1 DruckbehV i.V.m. § 14 Abs. 1 GSG die amtlich für diesen Zweck anerkannten Sachverständigen, welche in technischen Überwachungsorganisationen zusammengefasst waren.
Die amtlich anerkannten Sachverständigen, die für den Beklagten zur Prüfung von Druckbehältern tätig wurden, nahmen somit, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, im Rahmen der ihnen durch die DruckbehV zugewiesenen Tätigkeiten und übertragenen öffentlich-rechtlichen Befugnisse eine ähnliche Rechtsstellung wie die Sachverständigen des TÜV bei ihrer Tätigkeit nach der Straßenverkehrszulassungsordnung (BGH NJW 1993, 1784 f.). Für diese ist der hoheitliche Charakter ihrer Tätigkeit anerkannt mit der Folge, dass die Haftung nach Amtshaftungsgrundsätzen das Land trifft, das den Sachverständigen die Anerkennung erteilt hat (BGHZ 49, 108; BGH NJW 1973, 458; BGH VersR 2003, 1537 f.). Ebenso wie bei der Tätigkeit nach der StVZO ist die Tätigkeit der Sachverständigen, die die vorgeschriebenen Prüfungen von Druckbehältern nach dem GSG und der DruckbehV durchführen, die Grundlage für den rechtmäßigen Betrieb dieser Anlagen; das Fehlen der Prüfungen berechtigt die zuständigen Behörden zum Einschreiten. Unabhängig davon, ob die Prüfungsbescheinigung nach § 14 DruckbehV die Qualität eines Verwaltungsakts hat, sind darum die amtlich anerkannten Sachverständigen des Beklagten im Rahmen des streitgegenständlichen Prüfungsverfahrens nach § 11 GSG i.V.m. §§ 9, 11 DruckbehV wegen dessen enger Verzahnung mit der staatlichen Aufsicht hoheitlich tätig und damit als Beamte im haftungsrechtlichen Sinne anzusehen. Die Rechtsfolgen etwaiger Pflichtverletzungen beurteilen sich daher nach Amtshaftungsgrundsätzen (vgl. BGH NJW 1993, 1784 ff.).
2. Die Klägerin macht geltend, die für den Beklagten tätigen Sachverständigen hätten im Rahmen der Vorprüfung nach TRB 511 pflichtwidrig versäumt, die tatsächliche Vorspannung der Schraubverbindung zwischen Deckeln und Mänteln der Trockenzylinder zu überprüfen. Hätten sie diese Größe ermittelt, so hätte sie nach Darstellung der Klägerin festgestellt, dass die von ihr beabsichtigte Druckbelastung im Rahmen der Druckprüfung die zulässige Spannung der Schrauben überschreiten würde, so dass die Druckprüfung mit 15 bar unterblieben und die Schäden an den Trockenzylindern vermieden worden wären. Der Ersatzanspruch wird also auf die Verletzung einer die Klägerin als Eigentümerin schützenden Amtspflicht gestützt, welche die Sachverständigen in Ausübung des ihnen anvertrauten öffentlichen Amtes traf. Damit ist die Klage unschlüssig, weil sich ein solcher Anspruch gem. Art. 34 S. 1 GG nur gegen diejenige Körperschaft richten kann, die den Sachverständigen des Beklagten ihre amtliche Anerkennung erteilt hat.
Jedenfalls im vorliegenden Fall kann die zwischen den Parteien umstrittene Frage offen bleiben, ob im Prozess gegen den Amtsträger die Passivlegitimation nach Art. 34 S. 1 GG auch dann verneint werden kann, wenn feststeht, dass die angeblich verletzte Amtspflicht nicht dem Schutz des Klägers dient, so dass ein etwaiger Amtshaftungsanspruch gegen die Anstellungskörperschaft (ebenfalls) nicht bestünde. Denn in der hier zu prüfenden Konstellation wurde nach dem (auf der Schlüssigkeitsebene zugrunde zu legenden) Vortrag der Klägerin eine - rechtlich bestehende - Amtspflicht verletzt, die ihrem Schutz diente. Die von der Klägerin befürchtete Schutzlücke besteht also jedenfalls im zu entscheidenden Fall nicht. Insoweit handelt es sich um eine reine Rechtsfrage, bei deren Beantwortung der Senat an den Vortrag der Parteien, die eine Einbeziehung der Klägerin in den Schutzbereich einer etwaigen Amtspflicht des Beklagten übereinstimmend verneinen, nicht gebunden ist.
Die für den Beklagten tätigen Sachverständigen hatten die allgemeine Pflicht, die Druckprüfung so vorzunehmen, dass das Eigentum der Klägerin als Anlagenbetreiberin, die ihnen die Anlage zur Prüfung anvertrauen musste (§ 13 GSG), nicht beschädigt würde (vgl. OLG Bremen NZV 1999, 166 sub I.1.). Diese Pflicht folgt unmittelbar aus der allgemeinen Pflicht des Amtsträgers zu rechtmäßigem Handeln (Art. 14, 20 Abs. 3 GG); für ihr Bestehen ist nicht entscheidend, ob in den einschlägigen technischen Richtlinien eine Pflicht zur Überprüfung der durch die Vorspannung bedingte "Grundlast" der Schrauben vorgesehen ist oder nicht. Diese Amtspflicht schützt - ersichtlich - die Klägerin als Eigentümerin der geprüften Maschine vor einer durch die Prüfung verursachten Eigentumsverletzung.
Die Entscheidungen, in denen die Rechtsprechung bestimmte Vermögensinteressen aus dem Schutzbereich der Amtspflichten von Prüfungs- und Zulassungsbehörden ausgenommen hat (vgl. BGH NJW 1963, 1821 ff; NJW 1973, 458; NJW 1982, 2188 f.; NJW 2004, 3484), stehen dem soeben Ausgeführten nicht entgegen. In diesen Fällen wurde den Amtsträgern ein pflichtwidrig falsches Prüfungsergebnis zur Last gelegt, aus dem sich in der Folge reine Vermögensschäden des Klägers (insbesondere des Erwerbers der geprüften Sache) ergaben; die jeweils verletzten Amtspflichten hatten nicht den Zweck, gerade diese Vermögensschäden zu vermeiden. Dagegen hat es der Bundesgerichtshof im bereits zitierten, ebenfalls TÜV-Prüfungen nach der DruckbehV betreffenden Urteil (BGH NJW 1993, 1784 ff.) für die Einbeziehung des Klägers in den Schutzbereich der verletzten Amtspflicht genügen lassen, dass die Prüfungspflicht auch den Zweck hatte, den Beteiligten eine "Verlässlichkeitsgundlage" für die beim geplanten Umbau der Druckbehälter zu treffenden wirtschaftlichen und finanziellen Dispositionen zu verschaffen. Umso mehr ist im zu entscheidenden Sachverhalt der entstandene Schaden vom Schutzbereich der genannten Amtspflicht erfasst: Nach dem Vortrag der Klägerin führte die pflichtwidrige Ausübung der hoheitlichen Tätigkeit im Rahmen der haftungsbegründenden Kausalität zu einem Substanzschaden an dem zu prüfenden, im Eigentum der Klägerin stehenden Gegenstand; erst dieser Substanzschaden hat dann zu dem im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Vermögensschaden geführt (haftungsausfüllende Kausalität).
Zusammenfassend bleibt daher festzuhalten, dass die Klägerin den ihr entstandenen Schaden auf die Verletzung einer auf den Schutz ihres Eigentums gerichteten Amtspflicht durch die Sachverständigen des Beklagten stützt. Damit ist der Tatbestand des Art. 34 S. 1 GG als haftungsüberleitender Norm auch dann erfüllt, wenn man der Auffassung der Klägerin folgt. Eine Überleitung auf den Beklagten als juristische Person des Privatrechts scheidet aus. Rechtsfolge des Art. 34 S. 1 GG ist in diesen Fällen die Überleitung der Haftung auf das Gemeinwesen, das den Sachverständigen mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattet und damit zum Träger eines öffentlichen Amtes im Sinne des Art. 34 GG gemacht hat (BGHZ 49, 108 ff. sub II.2.). Das ist im vorliegenden Fall das Land, das den Beklagten und seine Sachverständigen mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse beliehen hat (vgl. BGH NJW 1993, 1784 ff. sub 7.). Eine Haftung des Beklagten für die Amtspflichtverletzung scheidet mangels Passivlegitimation aus.
Ob die Verletzung des Eigentums der Klägerin durch die technischen Vorgaben für das Prüfverfahren, die ein Versagen von Bauteilen möglicherweise gerade in Kauf nehmen, gerechtfertigt ist, muss für die Frage der Passivlegitimation des Beklagten nicht geklärt werden. Diese Klärung muss vielmehr einem etwaigen Amtshaftungsprozess gegen die Körperschaft, die die Sachverständigen des Beklagten amtlich anerkannt hat, ebenso vorbehalten bleiben wie die weiteren Fragen, ob der von der Klägerin behauptete Kausalzusammenhang zwischen der Prüfungsmethode und den festgestellten Schäden tatsächlich besteht und ob die Sachverständigen aufgrund ihrer Sorgfaltspflicht aus eigenem Antrieb, d.h. ohne dass die Klägerin ihnen die entsprechenden Werte mitgeteilt hätte, die Vorspannung der Schrauben prüfen mussten.
3. Zu Recht hat das Landgericht auch eine - ggf. neben der Amtshaftung bestehende - Haftung des Beklagten aus einer Sonderverbindung mit der Klägerin verneint. Eine Haftung der Technischen Überwachungsvereine aus Vertrag für das Verschulden ihrer Sachverständigen (§ 278 BGB) ist bereits in der Leitentscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 49, 108 ff.) verneint worden, weil die Sachverständigen nicht im privatrechtlichen Bereich tätig werden. Hieran ist, soweit ersichtlich, stets festgehalten worden; so ist in der bereits zitierten, zum vorliegenden Fall weitgehend parallel gelagerten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 1993, 1784 ff.) eine Haftung des beklagten TÜV aus Vertrag nicht erwogen worden. Das Rechtsverhältnis zwischen dem TÜV und demjenigen, der aufgrund gesetzlicher Verpflichtung seine technische Anlage durch dessen Sachverständige prüfen lässt, trägt trotz des Umstands, dass der TÜV vom Prüfungspflichtigen vergütet wird, aus den genannten Gründen hoheitlichen Charakter. Für die Annahme eines über die Prüfungsleistung geschlossenen Vertrages besteht deshalb weder Anhalt noch Notwendigkeit. Insoweit unterscheidet sich der Fall von demjenigen (BGH NJW 2003, 348 ff.) einer Betreuungs- und Pflegeeinrichtung, die aufgrund privatrechtlicher Verträge tätig ist und lediglich zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen Zivildienstleistende einschaltet, für deren Verschulden die Bundesrepublik neben der privatrechtlichen Einrichtung haftet.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO bestehen nicht.
Ende der Entscheidung
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