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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 17.07.2003
Aktenzeichen: 12 U 228/02
Rechtsgebiete: AHB, BBR


Vorschriften:

AHB § 1
BBR 4.2
BBR 8.1
Die mit Verordnung des BAV vom 15.01.1982 angeordnete Änderung bestehender Versicherungsverträge dahingehend, dass in § 1 und § 3 AHB das Wort "Ereignis" durch "Schadensereignis" ersetzt wird, ist rechtswirksam.

In einem Versicherungsvertrag, dem neben den AHB auch die Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Produkthaftpflichtversicherung zugrunde liegen, ist unter "Schadensereignis" nicht das Kausalereignis, sondern das Folgeereignis zu verstehen.


Oberlandesgericht Karlsruhe 12. Zivilsenat Im Namen des Volkes Urteil

Geschäftsnummer: 12 U 228/02

Verkündet am 17. Juli 2003

In dem Rechtsstreit

wegen Versicherungsleistung

hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 17. Juli 2003 unter Mitwirkung von

Vors. Richter am Oberlandesgericht Zöller Richter am Oberlandesgericht Dr. Delius Richterin am Oberlandesgericht Lampel-Meyer

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 12.11.2002 - 11 O 9/02 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Bei der Beklagten bestand vom 01.01.1981 bis 01.01.1998 eine Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung für die Klägerin. Dem Vertrag lagen die AHB und die Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) zur Industrie-, Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung zugrunde.

Die Klägerin produzierte und lieferte an die Fa. V seit 1993 Pumpen, deren Steuerungsmodul mangelhaft war. Nach Ablauf der Versicherungszeit ausgelieferte Pumpen wurden in ein neues Modell der Produkte der Fa. V eingebaut, bei dem die Mangelhaftigkeit auch das Endprodukt erfasste, so dass ein Austausch der Pumpen erforderlich wurde.

Die Klägerin, die sich zwischenzeitlich mit der Fa. V über den zu leistenden Schadensersatz verglichen hat, begehrt von der Beklagten Deckungsschutz aus der Haftpflichtversicherung.

Die Klage ist in beiden Instanzen ohne Erfolg geblieben.

Gründe:

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, in der Sache hat sie keinen Erfolg.

I. (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO)

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Versicherungsschutz aus einem zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrag.

Die Klägerin war bei der Beklagten für den Zeitraum vom 01.01.1981 (12:00 Uhr) bis 01.01.1998 (12:00 Uhr) haftpflichtversichert. Es bestand eine Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung. Dem Vertrag lagen die AHB und die Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) zur Industrie-, Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung zugrunde (Anl. K 1).

In Teil C. der BBR haben die Parteien für das Produkt-Haftpflichtrisiko folgendes vereinbart:

"1.

1.1 Der Versicherungsschutz für Schäden, die durch

a) vom Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse,

b) Arbeiten oder sonstige Leistungen nach Ausführung der Leistung oder nach Abschluss der Arbeiten entstehen, richtet sich nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AHB) und den folgenden Vereinbarungen.

....

4. Eingeschlossen sind - wobei Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt werden - in teilweiser Abänderung von § 1, § 4 I Ziff. 1 und Ziff. 6 Abs. 3 AHB gesetzliche Schadensersatzansprüche, die aus der Herstellung oder Lieferung mangelhafter Erzeugnisse oder Leistungen einschließlich der Falschlieferung von Erzeugnissen resultieren, soweit es sich handelt um

4.1 Schäden, die an Sachen Dritter eintreten und die daraus entstehenden weiteren Schäden; oder

4.2 Schäden Dritter infolge Mangelhaftigkeit von Sachen, die erst durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung der gelieferten Erzeugnisse mit anderen Produkten entstehen, und zwar

....

4.2.3. wegen Aufwendungen, die zusätzlich wegen einer rechtlichen und wirtschaftlich notwendigen Nachbesserung des Endprodukts oder einer anderen Schadensbeseitigung entstehen. Der Versicherer ersetzt die entstehenden Aufwendungen im Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für das gelieferte Erzeugnis zum Verkaufspreis des Endproduktes steht.

....

4.4. Aufwendungen Dritter für Beseitigung, Ausbau, Abnahme oder Freilegung mangelhafter Erzeugnisse und für Einbau, Anbringung, Verlegen mangelfreier Erzeugnisse des Versicherungsnehmers.

Ausgenommen hiervon bleiben die Kosten für die Nachlieferung der Erzeugnisse einschließlich der Transportkosten.

....

7.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Folgen aller während der Versicherungsdauer vorkommender Schadensereignisse, die - unbeschadet sonstiger Anzeigepflichten - dem Versicherer nicht später als drei Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages gemeldet werden.

....

8.1 Mehrere während der Wirksamkeit des Vertrages eintretende Schadensereignisse aus der gleichen Ursache, z. B. aus dem gleichen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler, es sei denn, es besteht zwischen den mehreren gleichen Ursachen kein innerer Zusammenhang,

oder

aus Lieferungen solcher Erzeugnisse, die mit den gleichen Mängeln behaftet sind, gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem das erste dieser Schadensereignisse eingetreten ist."

Die Klägerin ist Herstellerin von Pumpen und Aggregaten, insbesondere von Pumpen für Heizsysteme im Bereich der Gebäudeautomation und unterhält mit der Firma V, einer Herstellerin von Heizungsanlagen, seit langem Geschäftsbeziehungen.

Im Rahmen eines Entwicklungsvertrages mit der Firma V verpflichtete sich die Klägerin Anfang 1990 eine sogenannte M-Bus-fähige Pumpe herzustellen. Ab 1993 wurde die Pumpe serienmäßig in das Heizwandgerät E und ab April 1999 serienmäßig in das Gaswandheizgerät V- 300 mit der Regelung VR 20 eingebaut.

In der Folgezeit kam es zu Unregelmäßigkeiten beim Laufen der Pumpe. Nach Überprüfung durch die Klägerin stellte sich heraus, dass die Pumpensoftware einen zu geringen Abstand zwischen zwei Bytes innerhalb eines Telegramms aufwies mit der Folge, dass die W-Pumpe aufgrund der zu geringen Impulse nicht ordnungsgemäß antwortete. Am 28.12.2000 wurde dieser Schadensfall vorsorglich der Beklagten gemeldet.

Am 21.06.2001 hat die Firma V beim Landgericht D Klage gegen die Klägerin auf Schadensersatz in Höhe von vorerst DM 1.000.000,00 wegen der Pumpenlieferung eingereicht und ferner Feststellung verlangt, dass die Klägerin verpflichtet ist, neben dem Ersatz der Pumpen die weiteren durch die Lieferung der Pumpen entstandenen Schäden zu ersetzen. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 20.07.2001 die Deckung für den Schadensfall ab.

Das Landgericht hat mit Urteil vom 12.11.2002, auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird, die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass es während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages zu keinen Schadensereignissen im Sinne der zwischen den Parteien vereinbarten besonderen Vertagsbedingungen gekommen sei. Nach Auslegung von 1.4.4 BBR komme es auf den Zeitpunkt an, an dem die Firma V eine Mangelhaftigkeit der von der Klägerin gelieferten Pumpen festgestellt und geltend gemacht habe. Dieser Zeitpunkt falle nicht mehr in das Versicherungsverhältnis.

Die Klägerin verfolgt mit ihrer Berufung ihr erstinstanzliches Begehren weiter, hat aber ihre Feststellungsklage teilweise in eine Zahlungsklage umgestellt, nachdem sich die Klägerin vor dem Landgericht D am 31.01.2003 mit der Firma V verglichen hat. Außerdem trägt die Klägerin - hilfsweise - nunmehr vor, dass auch die vor April 1999 gelieferten Pumpen mehrere Softwarefehler aufgewiesen hätten, welche sich unter anderem durch Ausfälle der Pumpen ausgewirkt hätten (II 79 ff). Aufgrund der Darlegung des Sachverständigen im Termin zur Beweisaufnahme vom 31.01.2003 vor dem Landgericht D wäre deshalb Gegenstand der Diskussion zwischen der Firma V und der Klägerin auch eine etwaige Ersatzpflicht bezogen auf die Gesamtproduktion seit 1993 gewesen. Diese Ausweitung des Gegenstands von Ersatzforderungen habe deshalb letztlich zu der Vergleichsregelung geführt, dass sämtliche Ansprüche aus der Lieferung der Pumpen abgegolten wurden (Ziff. 7 des Vertrags). In den Jahren von 1993 bis 1997 seien ca. 42.000 Pumpen in Gaswandgeräte des Typs E eingebaut worden. Bis zur Ablösung der 70 BUS-Pumpe im Jahre 2000 seien weitere ca. 90.000 Pumpen in Geräte der Marke E und V- eingebaut worden. Auf den Zeitraum, für den bei der Beklagten Versicherungsschutz bestehe, (nämlich den 01.01.1998) entfielen deshalb ca. 32 % aller Pumpen, was unter Berücksichtigung des Einbehalts von 20 % einem Betrag von € 603.324,25 entspreche (Hilfsbegründung zu Klagantrag II 1 a).

Die Klägerin beantragt zuletzt,

das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 12.11.2002 aufzuheben und

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin

a) € 1.994.038,31 nebst 5 % Zinsen seit dem 15.02.2003 zu zahlen.

b) € 511.292,50 mit Fälligkeit 01.01.2003 zu zahlen nebst 5 % Zinsen ab Fälligkeit.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin pro einzelnen Schadensfall, für den diese nach Ziff. 5 des Vergleichs vom 31.01.2003 (18 O 98/01 Landgericht D) Leistungen zu erbringen hat, je € 50,00 zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 15.283,20 nebst 5 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die auf diese entfallenden Kosten des Rechtsstreits 18 O 98/02 Landgericht D zu erstatten.

Hilfsweise:

Falls bezüglich Klagantrag 1 b noch kein Zahlungsanspruch besteht, es wird festgestellt, dass Beklagte weitere € 511.292,50 an die Klägerin zu zahlen hat gegen den Nachweis, dass die Klägerin entsprechend Ziff. 3 des Vergleichs vom 31.01.2003 (Landgericht D 18 O 98/01) Warenlieferungen im entsprechenden Wert an die Firma V erbracht hat.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.

II. (§ 540 Abs. 1 Nr. 2 ZPO)

A.

Klagantrag II 1 a: Zahlung von € 1.994.038,31 (II 59):

Die Zahlungsklage ist zulässig, in der Sache hat sie keinen Erfolg.

1. Der Übergang von der Feststellungsklage zur Leistungsklage in zweiter Instanz stellt eine Klageänderung dar und kann auch noch im Berufungsverfahren vorgenommen werden (Zöller, 23. Auflage, ZPO, § 256 Rn. 15 c). Im Fall von § 264 Nr. 2 ZPO - wie hier - liegt eine Klagänderung im Sinne von § 533 ZPO vor, die aber nicht an die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Sachdienlichkeit oder Einwilligung des Gegners gebunden ist, wenn -wie hier - aufgrund eines nachträglich eingetretenen Ereignisses (Vergleich auf Zahlung von Schadensersatz an den Dritten im Haftungsprozess) nur bezüglich des Klagantrags bei gleichem Sachverhalt (Lieferung von 36.000 / 36.548 70 BUS-Pumpen für Heizwandgeräte V- ab Ende 1998 / Anfang 1999 bis März 2000) von der Feststellungs- auf die Leistungsklage übergegangen wird.

Auch im übrigen ergeben sich für den Deckungsprozess durch die Umstellung auf die Leistungsklage keine prozessrechtlichen Bedenken. Zwar kann der Versicherungsnehmer den Haftpflichtversicherer grundsätzlich nur auf Feststellung in Anspruch nehmen, dass der Versicherer wegen einer im einzelnen, genau bezeichneten Haftpflichtforderung Versicherungsschutz zu gewähren habe. Eine Klage gegen einen Haftpflichtversicherer auf Befreiung von der Haftpflichtverbindlichkeit - also auf Befriedigung des Haftpflichtgläubigers - kommt regelmäßig aber dann in Betracht, wenn das Bestehen des Haftpflichtanspruchs rechtskräftig festgestellt ist (§ 156 Abs. 2 VVG) oder der Versicherungsnehmer die Haftpflichtforderung berechtigterweise anerkennt oder sich - wie hier - mit dem Geschädigten über eine bestimmte Schadensersatzleistung im Wege eines Vergleichs geeinigt hat. Die Klägerin hat sich in dem Haftpflichtprozess mit der Firma V dergestalt verglichen, dass sie zur Abgeltung der entstandenen Kosten für den Pumpenaustausch € 2.540.167,00 zahlt und verlangt deshalb unter Berücksichtigung eines Einbehalts von 20 % hier noch € 1.994.038,31. Die Klägerin kann auf Zahlung an sich klagen, ausgehend davon, dass die hier geltend gemachte Zahlung bereits von der Klägerin an die Firma V geleistet worden ist (§ 257 Abs. 1 BGB).

2. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Zahlung in Höhe von € 1.994.038,31 zu, weil die mit Klagantrag II 1 a geltend gemachten Aufwendungen für den Ausbau der ab Ende 1998 / Anfang 1999 gelieferten und in die Heizwandgeräte V- eingebauten 70 BUS-Pumpen nicht unter den Deckungsumfang des Haftpflichtvertrags vom 01.01.1981 fallen. Dieser Versicherungsfall fällt nicht in den zeitlichen Geltungsbereich des zwischen den Parteien unstreitig nur bis zum 01.01.1998 (12:00 Uhr) bestehenden Versicherungsvertrages.

Nach § 1 Ziff. 1 AHB, der in das Vertragswerk der Parteien einbezogen ist, gewährt die Beklagte Deckungsschutz für die Folgen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadensereignisses, das bestimmte Schäden zur Folge hatte. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Wortlaut des § 1 Ziff. 1 AHB, der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses statt "Schadensereignis" noch den Begriff "Ereignis" aufführte, mit Wirkung auch für das streitgegenständliche Versicherungsverhältnis geändert worden. Das BAV hat mit Verordnung vom 15.01.1982 (BAnz Nr. 19 v. 19.01.1982) bestehende Versicherungsverträge (Altverträge) dahin geändert, dass in § 1 und § 3 AHB das Wort "Ereignis" durch "Schadensereignis" ersetzt worden ist. Das BAV war hierzu durch die Verordnung vom 21.11.1940 (RGBl I 1543) ermächtigt. Die hiergegen vorgebrachten Bedenken (vgl. Johannsen, Haftpflichtversicherungsschutz gegen Umweltschäden durch Verunreinigung des Erdbodens und der Gewässer, 1987, S.11o ff) vermag der Senat nicht zu teilen. Insbesondere lässt sich den die Verordnung tragenden Vorschriften (Gesetz v. 7.11.1939 RGBl I 1939, 2223 und Verordnung v. 19.12.1939 RGBl I 2443) eine Beschränkung auf bestimmte Versicherungszweige nicht entnehmen. Auch die Besonderheiten der Entstehungsgeschichte der Verordnung lassen eine vom Wortlaut nicht umfasste Einschränkung der Ermächtigung nicht annehmen. Darüber hinaus ist auch bedeutungslos, dass die Änderung in gewissem Sinn die im VAG geregelten Befugnisse des BAV berührt. Die materiellen Vorschriften zum Versicherungsvertrag und seinem Inhalt finden sich nämlich in dem durch das Gesetz vom 7.11.1939 geänderten VVG. Somit erstreckte sich die - zwischenzeitlich in Wegfall geratene - Befugnis des BAV auf alle Versicherungszweige (Goldberg/Müller, VAG, § 81a Rdn. 23 ff), insbesondere aber auf die in Artikel III des Gesetzes vom 7.11.1939 ausdrücklich angesprochene Haftpflichtversicherung (so auch: OLG München, Urteil vom 08.03.2003 - 25 U 4991/02 - ; Prölss/Martin/Voit, VVG, 26. Aufl., § 1 AHB Rdn. 1; Späte, AHB, § 1 Rdn. 22).

Ob mit der Änderung von § 1 Ziff. 1 AHB durch Verordnung des BAV vom 15.01.1982 auch das damit verfolgte Ziel verwirklicht wurde, den Begriff "Schadensereignis" für alle der AHB unterfallenden Versicherungsverhältnisse im Sinne des Folgeereignisses fest zu schreiben, kann allerdings bezweifelt werden. Auf die Entstehungsgeschichte einer Klausel, die der Versicherungsnehmer regelmäßig nicht kennt, kann jedenfalls zu seinem Nachteil nicht verwiesen werden (BGH ZfSch 1996, 261; NJW 2003, 139). Ob der durchschnittliche Versicherungsnehmer unter "Schadensereignis" regelmäßig nicht das Ursachenereignis, sondern das Folgeereignis verstehen muss, oder ob hier nicht vielmehr eine Mehrdeutigkeit im Sinne der Unklarheitenregel des § 5 AGBG (jetzt § 305 c Abs. 2 BGB) vorliegen mag (Prölss/Martin/Voit, aaO, VVG § 149 Rdn. 15; Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl. § 149 Rdn. 34; Späte, a. a. O., Rn. 23; Martin, Sachversicherungsrecht 3. Auflage B I 2 Rn. 6) mit der Folge, dass der Versicherungsnehmer sich auf die ihm jeweils günstige Auslegung berufen kann, bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung.

Für die Entscheidung des Rechtsstreits kommt es zwar darauf an, ob Versicherungsschutz wegen eines "Schadensereignisses" begehrt wird, das vor dem 01.01.1998 stattgefunden hat (Teil C. Ziff. 7.1. BBR, § 1 Ziff. 1 AHB). Was unter "Schadensereignis" zu verstehen ist, kann allerdings im Weg der Auslegung nicht aus einer isolierten Vorschrift abgelesen werden, sondern erfordert eine Gesamtschau aller Vereinbarungen der Vertragsparteien. Aus dem Zusammenhang der Einzelregelungen und deren Wortlaut ist - wie auszuführen sein wird - im streitgegenständlichen Versicherungsverhältnis "Schadensereignis" nicht bereits die Herstellung (Konstruktion) oder Lieferung des fehlerhaften Erzeugnisses (hier 70 BUS-Pumpen) also nicht das Kausalereignis zu verstehen, sondern erst der äußere Vorgang, der die Schädigung des Dritten unmittelbar herbeiführt, also das Folgeereignis (OLG Oldenburg, VersR 1997, 732).

a) Die Parteien haben dem Versicherungsvertrag die Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Industrie-, Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung zugrunde gelegt (BBR). Versichert ist danach das Risiko für die von der Klägerin hergestellten Produkte, vorliegend Heizpumpen (Produkthaftpflichtrisiko). Nach Teil C. 1.1 BBR richtet sich der Gegenstand der Versicherung für Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse nach Ausführung der Leistung entstehen, nach AHB und den folgenden Vereinbarungen in Teil C der BBR. Nach § 1 Ziff. 1 AHB (so auch § 3 II 1 Abs. 2 Satz 1 AHB) gewährt der Versicherer dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für den Fall, dass er wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen "Schadensereignisses" für einen Personenschaden oder einen Sachschaden aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmung privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.

Der Ausdruck "Schadensereignis" findet nicht nur in der geänderten Fassung des § 1 Ziff. 1 AHB, sondern auch in Teil C. Ziff. 7.1 und 8.1 der BBR Verwendung. Welche Bedeutung dem Begriff "Schadensereignis" beizumessen ist, ist durch Auslegung der dem Versicherungsvertrag jeweils zugrundegelegten Allgemeinen oder Besonderen Versicherungsbedingung zu ermitteln. Dabei ist zu beachten, dass Allgemeine Versicherungsbedingungen so auszulegen sind, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und in Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs sie verstehen muss. Es kommt auf die Verständigungsmöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an. Dabei sind neben dem Wortlaut auch der Sinnzusammenhang der AVB, in den die auszulegende Bestimmung hineingestellt ist, sowie der mit der Klausel erkennbar verfolgte Zweck für die Auslegung maßgebend (BGH VersR 1991, 417; VersR 1993, 957; VersR 2002, 1503).

b) Die Auslegung der Versicherungsbedingungen führt hier dazu, dass unter dem Schadensereignis der äußere Vorgang zu verstehen ist, der die Schädigung des Dritten unmittelbar herbeiführt (sogenanntes Folgeereignis).

Teil C. Ziff. 7.1 BBR regelt unter zeitlicher Begrenzung, dass der Versicherungsschutz die Folgen aller während der Versicherungsdauer vorkommenden Schadensereignisse umfasst, die nicht länger als drei Jahre nach Beendigung des Versicherungsverhältnisses gemeldet werden. Aus Teil C. Ziff. 8.1 BBR geht deutlich hervor, dass das Schadenseriegnis nicht mit dem Kausalereignis gleichgesetzt werden kann. Dort ist von mehreren, während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages eintretenden Schadenseignissen "aus der gleichen Ursache" oder aus "Lieferungen solcher Erzeugnisse, die mit den gleichen Mängeln behaftet sind", die Rede. Daraus muss ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer herauslesen, dass maßgeblich nicht bereits die Lieferung mangelhafter Sachen als Schadensereignis anzusehen ist, sondern erst die daraus entstehenden schädigenden Folgen (so auch OLG Oldenburg VersR 1997, 732). Im vorliegenden Fall ist das Schadensereignis der Einbau der gelieferten Pumpen, wodurch die Erzeugnisse der Firma V mangelhaft wurden.

3. Danach steht der Klägerin kein Deckungsanspruch in Höhe des mit Klagantrag II 1 a geltend gemachten Betrages zu. Die Klägerin stützt ihren Anspruch - so auch schon in erster Instanz in Form der Feststellungsklage (Klagantrag 2) - insoweit ausschließlich darauf, dass Schäden an dem Heizsystem V- 300 der Firma V durch die von der Klägerin Ende 1998 / Anfang 1999 gelieferten ca. 36.000 Heizpumpen erst nach April 1999 aufgetreten sind. Der maßgebliche Fehler der Pumpe, der zum Notfallbetrieb der Heizpumpe mit erhöhtem Stromverbrauch (100 %) und zu Gesundheitsschäden wegen unerträglicher Geräuschbildung führte, lag darin, dass ab diesem Zeitpunkt - April 1999 - mehrere Befehle von dem Heizgerät an die Pumpen ausgesandt worden sind (Mangel der Software: mangelhafte Signalverarbeitung beim Einsatz mehrerer Slaves). Die mit der Klage geltend gemachten Aufwendungen durch den Ausbau der Pumpen bzw. des Steuerungsmoduls gemäß C. Ziff. 4.2 und 4.4 BBR (Aufwendungen Dritter infolge Mangelhaftigkeit von Sachen, die erst durch Verbindung entstehen sowie Aufwendungen Dritter für Beseitigung, Ausbau und Freilegung mangelhafter Erzeugnisse und Einbau) sind nicht erstattungsfähig, da die Verbindung durch Einbau erst nach Ende des Versicherungsverhältnisses, nämlich nach dem 01.01.1998 (hier April 1999) erfolgte. Auf einen von Anfang an bestehenden Konstruktionsfehler der 70 BUS-Heizpumpen gemäß Pflichtenheft der Firma V von 1992 kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg berufen, weil für den Eintritt des Schadensereignisses maßgeblich der reale Verletzungserfolg - wie oben ausgeführt - ist.

Eine zeitliche Zurückverlegung des Versicherungsfalls ist auch nicht über die Serienschadensklausel nach C. Ziff. 8.1. BBR möglich. Danach gelten zwar bei Schadensereignissen aus der gleichen Ursache alle als in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem das erste eingetreten ist. Selbst wenn, was die Klägerin nun behauptet, der gleiche Konstruktionsfehler bereits vor Ablauf der Versicherung zu Schadensereignissen geführt hätte, könnte für die mit Einbau in die Heizsysteme V- 300 eingetretenen Schadensereignisse eine fiktive Rückdatierung nicht erfolgen, da diese nicht während der Wirksamkeit der Versicherung, sondern erst danach eingetreten sind. Die Serienschadensklausel nach C. Ziff. 8.1. BBR enthält für den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung eine Zäsur, die eine Ausdehung des Versicherungsschutzes mit der fiktiven Rückdatierung nicht zulässt.

4. Selbst wenn im vorliegenden Fall nicht das Folgeereignis, sondern das Kausalereignis für den zeitlichen Geltungsbereich des Versicherungsvertrages maßgebend wäre, führte dies zu keinem anderen Ergebnis. Versicherungsfall wäre in diesem Fall nicht der Eintritt des realen Verletzungserfolges, sondern vielmehr der vom Versicherungsnehmer gesetzte oder von ihm zu vertretende Haftungsgrund zu verstehen, der die Schädigung des Dritten zufolge gehabt hat (BGHZ 79, 76).

Haftungsrechtlich relevant in Bezug auf das versicherte Risiko ist erst die Auslieferung der fehlerhaft konstruierten Pumpe, denn erst dann wird im Verhältnis zum Geschädigten die maßgebende Ursache gesetzt. Entsprechend hat die Rechtsprechung bislang auch beim Kausalereignis auf das Inverkehrbringen abgestellt (BGHZ 79, 76:; BGH NJW 2003, 511; BGH VersR 2002, 1503; OLG Oldenburg, VersR 1997, 732; OLG Celle VersR 1997, 609; OLG Nürnberg VersR 2000, 1490; vgl. auch Späte, a. a. O., AHB § 1 Rn. 29). So wurde beispielweise auf das Versprühen, nicht schon das Bereitstellen eines Unkrautvernichtungsmittels abgestellt; auf das Einreichen einer unrichtigen Steuererklärung, nicht deren fehlerhafte Erstellung oder beim Unterlassen nicht auf die vorangegangene Säumnis, sondern auf die Untätigkeit in dem Zeitpunkt, zu dem spätestens hätte gehandelt werden müssen.

Das Kausalereignis ist nämlich immer das erste Verhalten, welches in Bezug auf den Geschädigten in unmittelbarer Kausalkette den Schaden herbeiführt. Es handelt sich - wie auch beim Schadensereignis - um den tatsächlichen Vorgang. Der Versicherungsnehmer haftet nicht auf Schadensersatz, weil er einen Fehler begangen hat, sondern weil er in Bezug auf einen Dritten die Ursache für einen Schaden gesetzt hat. Unter dem Ursachenereignis ist diejenige Handlung (Verstoß) zu verstehen, die adäquat kausal den Schaden zur Folge hatte (Späte, a. a. O. § 1 AHB Rn. 29). Danach ergibt sich auch nach den Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Versicherungsnehmers, dass unter "Ereignis" bei der zeitlichen Abgrenzung des Versicherungsschutzes in § 1 AHB nicht schon der Umstand zu verstehen ist, der den Eintritt des versicherten Schadens vorbereiten kann, mag er auch eine dafür notwendige Bedingung darstellen und selbst schon als pflichtwidrig zu beurteilen sein. Auch der Versicherungsnehmer wird nur solche Ursachen für ein Ereignis im Sinne der Klausel (§ 1 AHB, Teil C. 1.1, 7.1, 8.2 BBR) halten, die den Eintritt jedenfalls irgend eines Schadens nach der Lebenserfahrung hinreichend wahrscheinlich machen (BGH VersR 2002, 1503). Ausgehend hiervon ist erst durch die Auslieferung an die Firma V - und nicht bereits durch die Herstellung der 70-BUS-Pumpen im Werk der Klägerin oder deren unzureichende Konstruktion oder durch die noch frühere Einstellung eines nicht hinreichend geeigneten Konstrukteurs - die Ursache für die Schäden an den Heizwandgeräten der Marke V- 300 gesetzt worden, weil erst hierdurch die vom Versicherungsschutz umfassten Belange des Abnehmers real gefährdet werden konnten.

Danach ist unter Zugrundelegung der Kausalereignistheorie ebenfalls kein Versicherungsschutz gegeben, weil die Klägerin mit Klagantrag II 1 a ausweislich ihres Schriftsatzes vom 15.07.2003 nur Aufwendungen Dritter für die Beseitigung von Schäden beansprucht, die durch die Lieferung der 36.000 70 BUS-Pumpen in der Zeit Ende 1998 / 1999 an den Heizwandgeräten V- entstanden sind. Versicherungsschutz besteht mithin nicht, weil die Auslieferung der für das Heizwandgerät V- maßgeblichen Pumpen erst nach Ende des Versicherungsverhältnisses (hier 01.01.1998) erfolgt ist.

5. Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Beklagte ihr kein Nachhaftungsangebot unterbreitet hat. Der Senat schließt sich den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts an, wonach ein solcher Hinweis ausschließlich dann erforderlich ist, wenn eine Betriebs- und / oder Produktstätte - wie nicht - geschlossen wird. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird deshalb auf Ziff. 2 der Urteilsgründe (S. 16) verwiesen.

B.

Klagantrag II 1 b und II 2:

Insoweit besteht weder ein Anspruch auf Zahlung (Klagantrag II 1 b) noch ist die hilfsweise insoweit erhobene Feststellungsklage (II 213) begründet.

Die Klägerin begehrt insoweit Zahlung für Aus- und Einbaukosten für noch auszutauschende Pumpen in Heizwandgeräten V- 300 gemäß Vergleich vom 31.01.2003 (Landgericht D 18 O 98/01). Ein Anspruch auf Ersatz dieser Kosten besteht aus den oben unter A. ausgeführten Erwägungen nicht. Denn Gegenstand des Klagantrags II 1 b wie auch der Hilfs-Feststellungsklage im Schriftsatz vom 01.07.2003 (II 213) sind die erst nach Ende des Versicherungsverhältnisses an die Firma V für das Heizwandgerät V- 300 ausgelieferten 70-BUS-Heizpumpen.

C.

Ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für Mitarbeiter (Rettungskosten) besteht ebenfalls nicht (Klagantrag Ziff. II 3, II 61).

Diese Kosten sind dadurch entstanden, dass ab April 1999 Schäden an den Heizwandgeräten V- 300 durch die von der Klägerin ab Ende 1998 / Anfang 1999 ausgelieferten Heizumpen aufgetreten sind. Ein Anspruch auf Kostenersatz bestünde allenfalls dann, wenn es sich - wie nicht - um ein während des Versicherungsverhältnisses aufgetretenes Schadensereignis handeln würde.

D.

Dies gilt auch für die mit Ziff. II 4 der Klage geltend gemachten Kosten des Rechtsstreits vor dem LG D. Ein Kostenerstattungsanspruch für den dort geführten Rechtsstreit bestünde nur im Fall eines Deckungsanspruches. Dieser ist vorliegend wie ausgeführt - (oben A. )nicht gegeben.

E.

Die Beklagte kann auch nicht aufgrund der im Schriftsatz vom 17.06.2003 (II 75 ff) enthaltenen Hilfsbegründung zur Zahlung von € 603.324,25 verurteilt werden.

Hierbei handelt es sich im Gegensatz zu der Leistungsklage (oben Klagantrag II 1 a und b) um eine Klageänderung (§§ 263, 533 ZPO), in die die Beklagte nicht eingewilligt hat. Sie ist auch nicht sachdienlich, weil der ansonsten entscheidungsreife Prozess durch die Zulassung der Klagänderung - wie auszuführen sein wird - verzögert würde. Die Klageänderung ist deshalb unzulässig, weil mit ihr in zweiter Instanz ein neuer Streitgegenstand (neuer Lebenssachverhalt) vorgetragen wird (§§ 533 Nr. 2, 529 ZPO). Die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 533 Nr. 1 und 2 ZPO liegen mithin nicht vor.

Die hilfsweise Geltendmachung der Schäden durch Pumpenlieferungen vor dem 01.01.1998 stellt trotz des Klageantrags in erster Instanz (dort Klagantrag Ziff. 2 b), wonach die Klägerin die Feststellung begehrt hatte, ihr Versicherungsschutz im Hinblick auf die an die Firma V seit 1993 gelieferten Heizpumpen zu gewähren, eine Klageänderung dar. In erster Instanz hat die Klägerin - wie auch die ausdrückliche Nichtverlesung des zweiten Hilfsantrags im Schriftsatz vom 02.09.2002 (I 164) zeigt - ihre Klage ausschließlich mit ihrer alleinigen Inanspruchnahme seitens ihres Abnehmers (Firma V) für die 36.000 ab Ende 1998 / Anfang 1999 gelieferten Heizpumpen für das Heizwandgerät V- 300 begründet und hierfür Deckungsschutz begehrt. Im Berufungsrechtszug begründet die Klägerin ihr Hilfsbegehren nunmehr damit, dass der Sachverständige Prof. Dr. He weitere Mängel der Software betreffend die Lieferung der Heizpumpen vor 01.01.1998 festgestellt habe, die sich auch schon in der ursprünglichen Produktion ausgewirkt hätten. Darüber hinaus bestünde für die gesamte Produktion der Heizpumpen ab 1993 die konkrete Gefahr von Folge-Sachschäden durch Feuer. Für einen entsprechenden Rückruf sei die Klägerin deshalb ersatzpflichtig.

Für den hilfsweisen Einbezug einer Schadensersatzforderung für Schäden durch Pumpenlieferungen vor dem 01.01.1998 wäre zunächst zu klären, ob die Beklagte, die sich hierauf beruft, wegen der Nichteinhaltung der 3-Jahres-Frist gemäß C. Ziff. 7.1 BBR leistungsfrei ist. Der Senat geht davon aus, dass es sich bei der genannten Bestimmung um eine Obliegenheit handelt (Prölss/Martin/ Voit, aaO, Nr. 7 Produkthaftpfl. Rdn. 3). Ob in Anbetracht des Schadensfalles vom 08.01.1998 (II 197) sich die Klägerin, die insoweit - nach Auffassung des Senats bei sachgerechter Auslegung der damaligen Schreiben erfolglos - die Schadensmeldung der Versicherungsmakler M & M vom 28.12.2000 als ausreichend anführen will, vom Vorwurf einer groben Fahrlässigkeit entlasten könnte, ist ungewiss und bedürfte weiterer Aufklärung.

Weiter wäre aufzuklären, ob und inwieweit die Klägerin ihrer Erprobungspflicht gemäß C. Ziff. 6.6 BBR genügt hat oder ob hier von einer (weiteren) Obliegenheitsverletzung auszugehen wäre. Danach sind Ansprüche aus Sach- und Vermögensschäden durch Erzeugnisse, deren Verwendung oder Wirkung im Hinblick auf den konkreten Verwendungszweck nicht nach den anerkannten Regeln der Technick oder Wissenschaft oder in sonstiger Weise ausreichend erprobt waren, vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Die Durchführung von geeigneten Belastungstests ist zwischen den Parteien ebenfalls streitig.

Durch die vergleichsweise Beendigung des Rechtsstreits der Klägerin mit ihrer Abnehmerin, der Firma V, müsste nunmehr im Deckungsprozess der Haftpflichtanspruch für die Schäden aus den Pumpenlieferungen vor 01.01.1998 geprüft werden. Denn es fehlt mangels rechtskräftiger Entscheidung des Haftpflichtprozesses an einer bindenden Wirkung der im Haftpflichtprozess ergangenen Entscheidung dahin, dass im Deckungsprozess davon auszugehen ist, dass gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch aus den im Haftpflichtprozess festgestellten Gründen besteht (Späte, a. a. O., § 3 Rn. 45 und 46).

Ein Haftungsanspruch für die früher (vor 01.01.1998) gelieferten Heizpumpen ist bislang nicht hinreichend dargetan. Es fehlt an Ausführungen dazu, dass ein unverjährter vertraglicher Anspruch der Firma V für Schäden durch Pumpenlieferungen vor dem 01.01.1998 bestanden hat. Ein etwaiger Ausgleichsanspruch nach § 426 BGB zwischen der Firma V und der Klägerin setzt die Fälligkeit der Gesamtschuld voraus. Hierzu ist nichts dargetan. Soweit die Klägerin ihre Leistungen als nach §§ 62, 63 VVG auszugleichende Rettungskosten ansehen will, wäre zu klären, ob die Firma V eine Rückruf- und Austauschverpflichtung übernommen hat. Ohne eine solche Verpflichtung drohten der Klägerin bei Schadensfällen weiterhin Schadensersatzansprüche der Endabnehmer. Dass nach den Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. He die Gefahr von Feuerschäden durch vor dem 01.01.1998 ausgelieferte Heizpumpen bestehen soll, genügt jedenfalls für eine Leistungsverpflichtung der Beklagten nicht.

Die Klageänderung ist nach alledem auf einen neuen Lebensachverhalt gestützt und aus den angeführten Gründen deshalb auch nicht sachdienlich. Die Klageänderung ist gemäß § 533 ZPO nicht zulässig.

III.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 Satz 2 ZPO.

Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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