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Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 17.02.2005
Aktenzeichen: 12 U 309/04
Rechtsgebiete: AUB 94
Vorschriften:
AUB 94 § 7 |
Oberlandesgericht Karlsruhe 12. Zivilsenat Im Namen des Volkes Urteil
Geschäftsnummer: 12 U 309/04
Verkündet am 17. Februar 2005
In dem Rechtsstreit
wegen Feststellung
hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 17. Februar 2005 unter Mitwirkung von
Vors. Richter am Oberlandesgericht Zöller Richter am Oberlandesgericht Dr. Stecher Richterin am Oberlandesgericht Lampel-Meyer
für Recht erkannt:
Tenor:
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichtes Mannheim vom 09.07.2004 - 8 0 328/03 - wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass die Beklagte aus einer Unfallversicherung verpflichtet ist Rentenleistungen zu erbringen. Dem Versicherungsverhältnis liegen die AUB 94 sowie Besonderee Bedingungen der Beklagten zu Grunde. Mitversicherte Person ist der bei einem Unfall im Jahr 2000 verletzte Ehemann der Klägerin. Eine Unfallrente ist vereinbarungsgemäß erst ab einem Invaliditätsgrad von 50 Prozent zu leisten Das Landgericht hat nach Einholung eines Gutachtens der Klage stattgegeben.
Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch darüber, ob der Ansatz von 4/7 Beinwert (70%) und somit einer Invalidität von 40% die durch die Beinverkürzung bedingte Beckenschiefstellung mit Verkrümmung der Wirbelsäule bereits berücksichtigt, oder ob aus diesem Befund - wie der Sachverständige meint - eine zusätzlich anzusetzende Invalidität (10%) herrührt. Weiter besteht Streit darüber, ob der Befund innerhalb der Dreijahresfrist nach § 11 IV AUB 94 festzustellen war.
Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass die Beklagte aus einer Unfallversicherung verpflichtet ist Rentenleistungen zu erbringen.
Zwischen der Klägerin und der Beklagten besteht seit dem 01.04.1996 eine Unfallversicherung. Dem Versicherungsverhältnis liegen die Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB 94) sowie die Besonderen Bedingungen der Beklagten zu Grunde. Mitversicherte Person ist der Ehemann der Klägerin. Die im Schadensfall durch die Beklagte zu zahlende Unfallrente beträgt DM 800,00; nach § 7 I.1. der Besonderen Bedingungen wird die im Versicherungsschein festgelegte Unfallrente ab einem Invaliditätsgrad von 50 Prozent gezahlt.
Der Ehemann der Klägerin wurde am 29.06.2000 als angeschnallter Beifahrer in einem Lasttransporter auf dem Weg zur Arbeit durch einen schweren Verkehrsunfall geschädigt, als es zu einem Frontalzusammenstoß mit einem anderen Pkw kam. Er erlitt unter anderem eine proximale Unterschenkeltrümmerfraktur des linken Beines mit Zerstörung der tibialen Gelenkfläche sowie rechtsseitigem Schlüsselbeinbruch. Nach Versorgung der Verletzungen blieb unter anderem eine Verkürzung des Beines um ca. 3,5 cm zurück.
Das Landgericht hat mit Urteil vom 09.07.2004, auf das wegen der weiteren Feststellungen Bezug genommen wird, der Klage auf Feststellung der Verpflichtung zur Gewährung einer tarifgemäßen Rente auf Basis eines Invaliditätsgrades von 50 % aus Anlass des Unfalls vom 29.06.2000 stattgegeben und sich hierbei auf die Ausführungen des Sachverständigen Dr. K gestützt, wonach die reine Funktionsbeeinträchtigung des linken Beines auf Dauer mit 4 / 7 Beinwert (entsprechend einer Invalidität von 40 %) zu bemessen sei, wobei eine zusätzliche Invalidität von 10 % außerhalb des Beinwerts hinzu komme, weil sich innerhalb der drei Jahresfrist auch ein Beckenschiefstand mit Verkrümmung der Wirbelsäule herausgebildet habe.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die weiterhin eine Abweisung der Klage anstrebt. Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch darüber, ob der Ansatz von 4/7 Beinwert (70%) und somit einer Invalidität von 40% die durch die Beinverkürzung bedingte Wirbelsäulenbeeinträchtigung in Form einer Beckenschiefstellung mit Verkrümmung der Wirbelsäule bereits berücksichtigt, oder ob aus diesem Befund eine zusätzlich anzusetzende Invalidität (10%) herrührt. Weiter besteht Streit darüber, ob der Befund innerhalb der Dreijahresfrist nach § 11 IV AUB 94 festzustellen war. Im Senatstermin vom 17.02.2005 hat der Sachverständige sein Gutachten mündlich erläutert.
II.
Die Berufung der Beklagten ist zulässig, in der Sache hat sie keinen Erfolg.
Die Feststellungsklage ist zulässig. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen des Landgerichts Bezug genommen. Hiergegen erinnert die Beklagte mit der Berufung auch weiter nichts.
Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin kann für ihren mitversicherten Ehemann eine Unfallrente beanspruchen, da nach dem Unfall vom 29.06.2000 auf Grund der unfallbedingten Verletzungen und Dauerschäden bis zum Ablauf der 3 Jahresfrist des § 11 IV I AUB 94 eine Invalidität von 50 % eingetreten war.
Gemäß § 7 I Abs. 1 Satz 1 AUB 94 besteht die vom Unfallversicherer zu entschädigende Invalidität in einer dauernden, unfallbedingten Beeinträchtigung der geistigen oder körperlichen Leistungsfähigkeit. Die in § 7 I Abs. 2 a AUB 94 vereinbarte Gliedertaxe bestimmt nach einem abstrakten und generellen Maßstab feste Invaliditätsgrade bei Verlust oder - diesem gleichgestellt - Funktionsunfähigkeit der in ihr genannten Glieder. Gleiches gilt bei Verlust oder bei Funktionsunfähigkeit eines durch die Gliedertaxe abgegrenzten Teilbereichs eines Gliedes. Demgemäß beschreibt § 7 I Abs. 2 a AUB 94 unter anderem abgegrenzte Teilbereiche des Beines und ordnet jedem Teilbereich einen festen Invaliditätsgrad zu, der mit Rumpfnähe des Teilgliedes steigt (BGH VersR 2001, 360). Die Gliedertaxe setzt damit einen generellen Maßstab ohne Berücksichtigung individueller Besonderheiten des Versicherten. § 7 I Abs. 2 c AUB 94 regelt sodann die Entschädigung für die Beeinträchtigung von Körperteilen oder Sinnesorganen, die nicht in der Gliedertaxe erfasst sind, wobei diese Erweiterung des Versicherungsschutzes über die von der Gliedertaxe erfassten Körperteile hinaus bei verständiger Würdigung ebenfalls an einem generellen Maßstab entsprechend § 7 I 2 a AUB 94 zu messen ist. Können Dauerfolgen eines Unfalls nicht nach § 7 I 2 a oder 2 b AUB 94 bestimmt werden, müssen sie nach den allgemeinen Regeln des § 7 I 2 c AUB 94 beurteilt werden. Nach § 7 I 2 c AUB 94 ist maßgebend, inwieweit die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit unter ausschließlicher Berücksichtigung medizinischer Gesichtspunkte beeinträchtigt ist. Unter § 7 I 2 c AUB 94 fallen im wesentlichen Kopf- und Gehirnverletzungen, Verletzungen der Wirbelsäule, der inneren Organe, des Brust- und Bauchraumes sowie der Harn- und Geschlechtsorgane. Wirken sich jedoch diese Verletzungen auf Gliedmaße oder Sinnesorgane aus, so sind die Invaliditätsgrade zunächst nach der Gliedertaxe zu bewerten. Die Verletzungen, die sich darüber hinaus in den genannten Bereichen selbst auswirken, sind nach den allgemeinen Regeln einzuschätzen (OLG Hamm, NJW - RR 2003, 322; Grimm, Unfallversicherung, 3. Auflage, § 7 Rn 28 und 36).
Von der Gliedertaxe umfasst und mit ihr "abgegolten" sind die auf den übrigen Körper ausstrahlenden Folgen des Verlustes oder der Funktionsbeeinträchtigung eines Gliedes. Die Invaliditätsprozentsätze berücksichtigen derartige Auswirkungen bereits mit. Anders verhält es sich jedoch, wenn solche Auswirkungen im Bereich des übrigen Körpers zu einem weiteren Gesundheitsschaden führen, der ebenfalls dauerhafte Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit des Betroffenen nach sich zieht (BGH VersR 1990, 964).
Im vorliegenden Falle sind Beckenschiefstand und Verkrümmung der Wirbelsäule als solche weitere Dauerfolge anzusehen und somit nach § 7 I 2 c AUB 94 zu bemessen. Der Sachverständige, dessen Vorgehensweise entgegen der Auffassung der Beklagten den wissenschaftlichen Regeln ärztlicher Invaliditätsmessung entspricht (vgl. Rompe/Erlenkämper, Begutachtung der Haltungs- und Bewegungsorgane, 4. Aufl., S. 550 ff), hat anlässlich seiner Anhörung nachvollziehbar und den Senat überzeugend ausgeführt, der Beckenschiefstand und die dadurch mit der Zeit bewirkte Verkrümmung der Wirbelsäule stellten einen selbständigen Befund dar, der sich aufgrund der Beinverkürzung entwickelt habe. Es handele sich dabei nicht um eine von Anfang an vorhandene Auswirkung der Beinverkürzung, sondern um eine weitere nachteilige körperliche Veränderung im Bereich des Beckens und der Lendenwirbelsäule. Wirbelsäulenverkrümmung und Beckenschiefstand stellten somit eine eigenständige Beeinträchtigung dar, die sich auf die Leistungsfähigkeit des Versicherten auch selbstständig und nicht nur im Zusammenhand mit dem eingeschränkten Einsatz des verkürzten Beines auswirke.
Gemäß § 7 I 2 d AUB 94 sind die durch den Unfall anzunehmenden Invaliditätsgrade zu addieren, gleichgültig aus welcher Vorschrift - hier § 7 I 2 a oder § 7 I 2 c AUB 94 - sie ermittelt wurden (Grimm a.a.O., § 7 Rn 38). Die Beeinträchtigung der Beckenschiefstellung mit Verkrümmung der Wirbelsäule hat der Sachverständige auch anlässlich seiner erneuten Anhörung durch den Senat wiederum mit 10 % Invalidität geschätzt. Zusammen mit dem mindestens anzusetzenden 4 / 7 Beinwert (entsprechend einer Invalidität von 40 %) ergibt sich somit eine 50%ige unfallbedingte Invalidität des Versicherten.
Bei der Beurteilung der Invalidität ist dabei allerdings nur der Gesundheitszustand zu berücksichtigten, der bis zum Ablauf der 3 Jahresfrist des § 11 IV I AUB 94 eingetreten und als dauerhaft zu prognostizieren ist. Spätere Verschlechterungen oder Besserungen dürfen nicht berücksichtigt werden (BGH NJW 1993, 201; NJW-RR 2002, 166). Dem geltend gemachten Anspruch steht diese Einschränkung jedoch nicht entgegen. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen war der Beckenschiefstand mit fixierter Verkrümmung der Wirbelsäule innerhalb der Dreijahresfrist eingetreten und als Dauerfolge erkennbar. Er hat ausgeschlossen, dass bei seiner Untersuchung etwa 4 Jahre nach dem Unfall ein frischer Befund vorlag. Mit der Ausbildung sei aus ärztlicher Sicht innerhalb der ersten beiden Jahre zu rechnen, so dass nach aller Wahrscheinlichkeit Beckenschiefstand und Verkrümmung der Wirbelsäule bereits zum Ende des dritten Jahres nach dem Unfall vorhanden gewesen seien. Dies genügt dem Senat zur Überzeugungsbildung (§ 286 ZPO).
III.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708, Nr. 10, 713 ZPO.
Gründe für eine Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.
Ende der Entscheidung
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