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Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 17.06.2005
Aktenzeichen: 14 Wx 35/04
Rechtsgebiete: BGB, GBO
Vorschriften:
BGB § 1163 | |
BGB § 1190 | |
GBO § 29 |
2. Die ursprüngliche bzw. die durch das Erlöschen der Forderung entstandene vorläufige Eigentümergrundschuld wird zur endgültigen erst dann, wenn und soweit feststeht, daß eine Valutierung nicht bzw. nicht mehr erfolgen wird.
3. Die Pfändung einer vorläufigen Eigentümergrundschuld darf nicht im Grundbuch eingetragen werden und kann daher auch nicht wirksam werden.
4. Der Nachweis der Umwandlung einer vorläufigen in eine endgültige Grundschuld kann gegenüber dem Grundbuchamt u.a. durch grundbuchmäßiger Form entsprechende Erklärung des Gläubigers mit dem Inhalt erfolgen, daß die Forderung nicht entstanden bzw. erloschen ist und auch nicht entstehen wird, oder daß er die Sicherungshypothek nicht in Anspruch nehmen werde.
5. Der Formulierung, es werde bestätigt, "daß die der Höchstbetragshypothek zugrunde liegende Zugewinnausgleichsforderung nicht bzw. nicht in voller Höhe entstehen wird, fehlt die für Grundbucherklärungen erforderliche Klarheit und Eindeutigkeit.
Oberlandesgericht Karlsruhe 14. Zivilsenat in Freiburg Beschluss
Geschäftsnummer: 14 Wx 35/04
17. Juni 2005
Grundbuchsache
Grundbuch von Löffingen Blatt Nr. 394
Wegen Antrag auf Eintragung der Pfändung einer Eigentümergrundschuld
Hier: weitere Beschwerde der Beteiligten Nr. 2 gegen den Beschluß des Landgerichts Freiburg vom 26.04.2004 - 4 T 264/02 -
Tenor:
1. Die weitere Beschwerde der Beteiligten Nr. 2 gegen den Beschluß des Landgerichts Freiburg vom 26.04.2004 - 4 T 264/02 - wird als unbegründet zurückgewiesen.
2. Der Antrag der Beteiligten Nr. 2, ihr für das Verfahren der weiteren Beschwerde sowie rückwirkend für das abgeschlossene Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Zurückweisung eines auf die Eintragung der Pfändung einer Eigentümergrundschuld gerichteten Antrags durch das Grundbuchamt.
1. Im Rahmen eines zwischen den beiden Beteiligten anhängigen Scheidungsverfahrens hat das Amtsgericht Freiburg mit Beschluß vom 03.01.2001 - 45 F 403/00 - (GBA 129/131), der durch Beschluß vom 11.01.2001 ergänzt wurde, wegen eines zukünftigen Zugewinnausgleichsanspruchs der Beteiligten Nr. 2 in Höhe von mindestens 200.000,00 DM einen dinglichen Arrest in das Vermögen des als Eigentümer des hier in Rede stehenden Grundstücks im Grundbuch eingetragenen Beteiligten Nr. 1 angeordnet. In Vollziehung des Arrestbefehls wurde am 16.01.2001 im Grundbuch Abt. III lfd. Nr. 6 für die Beteiligte Nr. 2 eine Höchstbetragshypothek in Höhe von 250.000,00 DM eingetragen.
2. Mit Beschluß des Amtsgerichts Freiburg vom 15.03.2002 - 45 F 91/02 - wurden wegen Unterhaltsansprüchen der Beteiligten Nr. 2 und verschiedener Kosten - insgesamt 85.000,00 € - die aus der am 16.01.2001 eingetragenen Höchstbetragshypothek entstandene angebliche Eigentümergrundschuld des Beteiligten Nr. 1 samt Zinsen und sonstiger Nebenleistungen gepfändet, ferner der angebliche Grundbuchberichtigungsanspruch des Beteiligten Nr. 1 hinsichtlich der Umschreibung der genannten Hypothek in ein Eigentümerpfandrecht.
Zur Erwirkung der am 20.03.2002 beantragten Eintragung des Pfändungsbeschlusses vom 15.03.2002 legte die Beteiligte Nr. 2 am 22.04.2002 dem Grundbuchamt eine der Form des § 29 GBO entsprechende Erklärung vor, in der sie bestätigte, daß die der im Grundbuch Abt. III lfd. Nr. 6 eingetragenen Höchstbetragshypothek zugrundeliegende Zugewinnausgleichsforderung nicht bzw. nicht in voller Höhe entstehen werde. Daraufhin wurde am 22.04.2002 im Grundbuch zu Abt. III Spalte 7 zur lfd. Nr. 6 bzw. 6 a der Spalte 1 eingetragen, daß die auf 127.822,97 € umgestellte Höchstbetragshypothek in ein Recht zu 85.000,00 € (erstrangig) und ein Recht zu 42.822,97 € (zweitrangig) geteilt sei, ferner, daß die Teilhypothek über 85.000,00 € infolge endgültigen Nichtentstehens einer zu sichernden Forderung als Grundschuld auf den Eigentümer übergegangen und durch Beschluß des Amtsgerichts Freiburg vom 15.02.2002 wegen Unterhaltsansprüchen über 85.000,00 € für die Beteiligte Nr. 2 gepfändet sei.
3. Durch Urteil des Amtsgerichts Freiburg vom 08.08.2002 - 45 F 91/02 - (GBA 355/361) wurde
a) wegen eines zukünftigen Zugewinnausgleichsanspruchs der weiteren Beteiligten Nr. 2 gegen den Beteiligten Nr. 1 in Höhe von mindestens 102.258,37 € = 200.000,00 DM und einer Kostenpauschale in Höhe von 1.789,52 € = 3.500,00 DM sowie zur Sicherung von künftigen Trennungs- sowie Scheidungsunterhaltsansprüchen der Beteiligten Nr. 2 gegen den Beteiligten Nr. 1 von mindestens 73.626,00 € = 144.000,00 DM der dingliche Arrest in das Vermögen des Beteiligten Nr. 1 angeordnet und
b) wegen dieser Ansprüche nebst Kosten in Vollziehung des dinglichen Arrests der entsprechende Teil der angeblichen Eigentümergrundschuld bzw. Eigentümerhypothek des Beteiligten Nr. 1 samt Zinsen und sonstigen Nebenleistungen, die aus der zugunsten der Beteiligten Nr. 2 auf dem den Gegenstand des Verfahrens bildenden Grundstück unter Abt. III unter lfd. Nr. 6 eingetreten ist, gepfändet, ferner der angebliche Grundbuchberichtigungsanspruch des Beteiligten Nr. 1 hinsichtlich der Umschreibung der genannten Hypothek in ein Eigentümerpfandrecht.
Die Beteiligte Nr. 2 hat unter dem 20.08.2002 die Eintragung dieser Pfändung im Grundbuch beantragt.
Das beim Amtsgericht zwischen den beiden Beteiligten anhängige Ehescheidungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen.
Mit Beschluß vom 28.10.2002 hat das Grundbuchamt den Antrag der Beteiligten Nr. 2 vom 20.08.2002 auf Grundbucheintrag der Pfändung der angeblichen Eigentümergrundschuld zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, wegen der mit Arresturteil vom 08.08.2002 verfügten Pfändung eines zukünftigen Zugewinnausgleichsanspruchs stehe nicht fest, ob und in welcher Höhe die der Höchstbetragshypothek zugrunde liegende Forderung entstanden sei, so daß das Entstehen einer endgültigen Eigentümergrundschuld ausgeschlossen sei; eine vorläufige Eigentümergrundschuld aber könne nicht gepfändet werden.
Die hiergegen von der Beteiligten Nr. 2 eingelegte Beschwerde, der das Grundbuchamt nicht abgeholfen hat, hat das Landgericht mit Beschluß vom 26.04.2004 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten Nr. 2. Der vom Senat hierzu gehörte Beteiligte Nr. 1 hat mit Anwaltsschriftsatz vom 12.01.2005 erklären lassen, eine Stellungnahme nicht abgeben zu wollen.
II.
Das gemäß den §§ 78, 80 GBO zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Bei noch nicht entstandener und endgültig festgestellter Forderung sei die Höchstbetragssicherungshypothek eine vorläufige Eigentümergrundschuld. Als solche könne sie zwar gepfändet werden. Durch Grundbucheintragung wirksam gemacht werden könne die Pfändung aber erst, wenn nachgewiesen sei, daß die Grundschuld wegen nicht weiter erfolgender Valutierung zur endgültigen Eigentümergrundschuld geworden sei. Erfolgen könne der Nachweis durch die Erklärung des Gläubigers des eingetragenen Rechts, daß die Forderung nicht entstanden sei und nicht entstehen werde. "Entsprechendes" habe die Beteiligte Nr. 2 zwar in ihrem Schreiben vom 22.04.2002 erklärt. Diese Erklärung sei aber zum Nachweis der Entstehung der [endgültigen] Eigentümergrundschuld nicht geeignet. Angesichts des zu ihr in Widerspruch stehenden, auf einem Antrag der Beteiligten Nr. 2 basierenden Urteils des Amtsgerichts Freiburg vom 08.08.2002 über die Anordnung des dinglichen Arrests wegen einer zukünftigen Zugewinnausgleichsforderung in Höhe von mindestens 200.000,00 € fehle es der Erklärung nämlich an der erforderlichen Eindeutigkeit und Endgültigkeit.
2. Der mit der weiteren Beschwerde angefochtene Beschluß hält der rechtlichen Überprüfung stand: Wie zuvor schon das Grundbuchamt hat das Landgericht in der Sache richtig entschieden.
a) Wegen der Anwendbarkeit von § 1163 BGB auch auf die Höchstbetragshypothek (vgl. schon RGZ 55, S. 217 ff., mit Hinweis auf die Gesetzesmaterialien) steht diese, solange die gesicherte Forderung noch nicht entstanden ist, dem Eigentümer als durch Valutierung auflösend bedingte und damit vorläufige Eigentümergrundschuld zu, die sich im Umfang des Entstehens der Forderung in eine Fremdhypothek umwandelt, die wiederum im Umfang des Erlöschens der Forderung zu einer durch Neuvalutierung auflösend bedingten Eigentümergrundschuld wird (vgl. RG, JW 1934, S. 1780 f., Palandt/Bassenge, BGB, 64. Aufl. 2005, Rdn. 10 ff. zu § 1190; Wolfsteiner, in: Staudinger, BGB, 2000, Rdn. 10 zu § 1190 - jeweils m.w.N.). Die ursprüngliche bzw. die durch das Erlöschen der Forderung entstandene vorläufige Eigentümergrundschuld wird zur endgültigen erst dann, wenn und soweit feststeht, daß eine Valutierung nicht bzw. nicht mehr erfolgen wird. Dies war schon zu Zeiten des Reichsgerichts ständige Rechtsprechung (z.B. RGZ 97, S. 223 ff., 226; RGZ 125, S. 133 ff., 136; RG, JW 1935, S. 2554; KG, HRR 1932, Nr. 719) und ist allgemein anerkannt (vgl. etwa Wolfsteiner, a.a.O., Rdn. 10 zu § 1190; Palandt/Bassenge, a.a.O., Rdn. 15 zu § 1190; Stöber, Forderungspfändung, 13. Aufl. 2002, Rn. 1953).
b) Außer Frage steht, daß die dem Eigentümer zustehende endgültige Eigentümergrundschuld von den Gläubigern des Eigentümers gepfändet werden und die Pfändung im Grundbuch eingetragen werden kann (Wolfsteiner, a.a.O., Rdn. 60 zu § 1190 m. Rdn. 92 zu § 1163; Stöber, a.a.O., Rdn. 1953). Die vorläufige Eigentümergrundschuld dagegen mag zwar im Wege der Zwangsvollstreckung gepfändet und überwiesen werden können (RGZ 97, S. 223 ff., 226; Stöber, a.a.O., Rdn. 1948; a.A. wohl Wolfsteiner, a.a.O., Rdn. 60 zu § 1990; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 13. Aufl. 2004, Rdn. 2472). Indessen ist allgemein anerkannt, daß die Pfändung einer vorläufigen Eigentümergrundschuld jedenfalls nicht im Grundbuch eingetragen werden darf und damit auch nicht wirksam werden kann (RGZ 84, S. 78 ff., 82; RG JW 1935, S. 2554; Wolfsteiner, a.a.O., Rdn. 60 zu § 1190; Stöber, a.a.O., Rdn. 1950 und 1953 [zu den Folgen einer dennoch eingetragenen Pfändung dort unter Rdn. 1951]; Demharter, GBO, 24. Aufl. 2002, Anh. zu § 26, Rdn. 33; auch Kuntze/Ertl/Herrmann/Eickmann, Grundbuchrecht, 4. Aufl. 1991, Einl. T. 11) und zwar deshalb, weil die vorläufige Eigentümergrundschuld selbst nicht eintragungsfähig ist (eingehend RGZ 75, S. 245 ff., 250 f.).
c) Wie die Vorinstanzen zutreffend ausgeführt haben, ist im hier zu entscheidenden Fall eine Umwandlung der zunächst entstandenen vorläufigen in eine endgültige Eigentümergrundschuld nicht erfolgt, so daß - wie ausgeführt - deren Pfändung auch nicht eingetragen werden darf. Dies ergibt sich daraus, daß eine Valutierung der Sicherungshypothek nicht endgültig ausgeschlossen ist:
aa) Zwar kann der Nachweis der Umwandlung einer vorläufigen in eine endgültige Grundschuld gegenüber dem Grundbuchamt u.a. durch grundbuchmäßiger Form (§ 29 GBO) entsprechende Erklärung des Gläubigers mit dem Inhalt erfolgen, daß die Forderung nicht entstanden bzw. erloschen ist und auch nicht entstehen wird (Kuntze/Ertl/Herrmann/Eickmann, a.a.O. Einl., Rdn. T 11) oder daß er die Sicherungshypothek für etwa noch entstehende Forderungen nicht in Anspruch nehmen werde (Stöber, a.a.O. Fn. 58 bei Rdn. 1953).
bb) Diesen Nachweis zu erbringen war die am 22.04.2004 vorgelegte Erklärung der Beteiligten Nr. 2 (GBA 221) ihrem Inhalt nach aber von vorn herein nicht geeignet. Die Formulierung, es werde bestätigt, "daß die der Höchstbetragshypothek (Abt. III lfd. Nr. 6) zugrundeliegende Zugewinnausgleichsforderung nicht bzw. nicht in voller Höhe entstehen wird", ist ungenau und schließt schon ihrem Wortlaut nach eine spätere Valutierung in nahezu beliebiger Höhe nicht aus. Damit fehlt es ihr an der für Grundbucherklärungen der Beteiligten zu fordernden Klarheit und Eindeutigkeit. Daran ändert auch nichts die in der genannten Erklärung enthaltene Bezugnahme auf den - auf die Eintragung der Pfändung wegen Unterhaltsansprüchen über 85.000 € gerichteten - Eintragungsantrag der Beteiligten Nr. 2 vom 20.03.2002 (GBA 195). Die weitere Entwicklung - Beantragung und Erwirkung einer Arrestanordnung durch die Beteiligte Nr. 2 u.a. wegen eines zukünftigen Zugewinnausgleichsanspruchs von mindestens 102.258,37 € und Pfändung des entsprechenden Teils der Eigentümergrundschuld - bestätigt dies nur.
3. Demgemäß war die weitere Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.
Für eine Kostenentscheidung besteht kein Anlaß: Die Pflicht der Beteiligten Nr. 2 zur Tragung der Gerichtskosten ergibt sich aus dem Gesetz (hierzu: Zimmermann, in: Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl. 2003, Rn. 20 vor § 13 a) und die Erstattung außergerichtlicher Kosten von Beteiligten kommt nicht in Betracht.
III.
Die von ihr beantragte Prozeßkostenhilfe konnte der Beteiligten Nr. 2 nicht gewährt werden. Für das Erstbeschwerdeverfahren gilt das schon deshalb, weil die Instanz bei Antragstellung bereits beendet war (Zöller/Philippi, ZPO, 25. Aufl. 2005, Rdn. 2 b) zu § 117). Für das Verfahren der weiteren Beschwerde fehlt es - wie sich aus den Ausführungen oben zu II. ergibt - an der hinreichenden Erfolgsaussicht (§ 14 FGG i.V.m. § 114 ZPO).
Ende der Entscheidung
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