Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 18.10.2002
Aktenzeichen: 15 W 4/02
Rechtsgebiete: EuGVÜ, CMR


Vorschriften:

EuGVÜ Art. 21 Abs. 1
EuGVÜ Art. 22 Abs. 1
EuGVÜ Art. 22 Abs. 3
CMR Art. 31 Abs. 2
Eine im Ausland erhobene negative Feststellungsklage wegen eines Transportschadens rechtfertigt im deutschen Prozess, der eine Leistungsklage wegen desselben Transportschadens betrifft, in der Regel keine Aussetzung nach § 22 EuGVÜ, wenn die Klägerin des ausländischen Verfahrens im deutschen Rechtsstreit lediglich als Streithelferin beteiligt ist.
OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE 15. Zivilsenat

15 W 4/02

Karlsruhe, 18. Oktober 2002

In Sachen

wegen Forderung

Beschluss:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschlusses Landgerichts Mannheim vom 23.05.2002 - 23 O 133/01 - aufgehoben.

Gründe:

I.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz für einen Transportschaden. Die Klägerin ist Versicherer der Geschädigten. Die Beklagte ist die mit der Versendung Beauftragte, die sich zu diesem Zweck der Streitverkündeten bediente. Die Streitverkündete hat - noch vor Rechtshängigkeit der vorliegenden Klage - vor der Arrondissenentrechtsbank in Amsterdam/Niederlande negative Feststellungsklage sowohl gegen die Klägerin als auch gegen die Beklagte erhoben mit dem Antrag, festzustellen, dass die Streitverkündete gegenüber den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits nicht oder nur beschränkt für den Transportschaden haftet.

Mit Beschluss vom 23.05.2002 hat das Landgericht Mannheim auf Antrag der Beklagten den vorliegenden Rechtsstreit ausgesetzt bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung in dem Verfahren vor der Amsterdamer Arrondissenentrechtsbank. Das Landgericht hat die Aussetzung gestützt auf Art. 22 Abs. 3 EuGVÜ. Es bestehe die Gefahr widersprechender Entscheidungen in dem Verfahren vor dem Landgericht Mannheim einerseits und dem bereits vorher rechtshängigen Verfahren in den Niederlanden andererseits. Gegen die Entscheidung des Landgerichts Mannheim wendet sich die Klägerin mit der sofortigen Beschwerde. Sie ist der Meinung, für eine Aussetzung bestehe keine Grundlage. Die Beklagte und die Streithelferin der Beklagten sind der Beschwerden entgegen getreten. Sie halten die Entscheidung des Landgerichts Mannheim für zutreffen.

II.

Die gem. § 252 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Rechtsstreits liegen nicht vor.

1. Eine Aussetzung kann weder auf Art. 31 Abs. 2 CMR noch auf Art. 21 Abs. 1 EuGVÜ gestützt werden (vgl. zur Aussetzung unter den Voraussetzungen des Art. 31 Abs. 2 CMR OLG Düsseldorf, Transportrecht 2002, 237; allgemein zur Aussetzung bei internationalen Zuständigkeitskonflikten Zöller/Geimer, Zivilprozessordnung, 23. Aufl. 2002 IZPR Rn. 99). Denn es handelt sich weder um Klagen "wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien" (Art. 21 Abs. 1 EuGVÜ) noch um "eine neue Klage wegen derselben Sache zwischen denselben Parteien" (Art. 31 Abs. 2 CMR). Dies ergibt sich bereits aus der Unterschiedlichkeit der Parteien in den beiden Verfahren. Die Klägerin des Verfahrens in den Niederlanden ist - als Streithelferin - nicht Partei des vorliegenden Rechtsstreits (vgl. Zöller/Geimer, Zivilprozessordnung, 22. Aufl. 2001, Art. 21 EuGVÜ, Rn. 6; Herber/Piper, CMR Internationales Straßentransportrecht 1996 Art. 31 CMR Rn. 27). Da weder Art. 21 Abs. 1 EuGVÜ noch Art. 31 Abs. 2 CMR anwendbar ist, bedarf die Frage keiner Entscheidung, ob vorliegend Art. 21 EuGVÜ ggf. durch Art. 31 CMR als speziellere Vorschrift verdrängt wird (vgl. hierzu ausführlich Heuer, Transportrecht 2002, 221 ff.).

2. Auch Art. 22 Abs. 1, Abs. 3 EuGVÜ rechtfertigt im vorliegenden Fall entgegen der Auffassung des Landgerichts eine Aussetzung nicht.

a) Gem. Art. 66 Abs. 1 der EG-Verordnung Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) sind die neueren Regelungen der EuGVVO, die an die Stelle des EuGVÜ tritt, nicht anwendbar, da die vorliegende Klage vor dem In-Kraft-Treten der EuGVVO (01.03.2002) erhoben worden ist. In zeitlicher Hinsicht bleiben mithin die Vorschriften des EuGVÜ anwendbar.

b) Gegen eine Anwendung von Art. 22 EuGVÜ bestehen möglicherweise insoweit Bedenken, als Art. 31 CMR evtl. als Spezialregelung nicht nur gegenüber Art. 21 EuGVÜ, sondern auch gegenüber Art. 22 EuGVÜ angesehen werden kann. Diese Bedenken können jedoch dahinstehen. Ebenso kann dahinstehen, ob zwischen dem vorliegenden Rechtsstreit und dem Verfahren in den Niederlanden ein "Zusammenhang" i.S.v. Art. 22 Abs. 3 EuGVÜ besteht.

c) Art. 22 EuGVÜ stellt eine Aussetzung in das Ermessen des Gerichts. Die Entscheidung des Landgerichts Mannheim ist aufzuheben, weil sie ermessensfehlerhaft ist. Es sind keine wesentlichen Gründe der Prozessökonomie ersichtlich, die für eine Aussetzung sprechen (vgl. zur Ermessensausübung bei der Aussetzung und zur Überprüfung durch das Beschwerdegericht OLG Frankfurt, IPRAX 2001, 227 sowie Zöller/Greger, Zivilprozessordnung, 23. Aufl. 2002, § 148 ZPO Rn. 7 sowie § 252 ZPO Rn. 3).

Eine Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen, die gegensätzliche einander ausschließende Rechtsfolgen anordnen, ist nicht gegeben. Dies ergibt sich schon aus der teilweisen Verschiedenheit der Parteien in den beiden Verfahren. Die Rechtskraft einer evtl. Entscheidung in einem der beiden Verfahren kann keine unmittelbaren Auswirkungen auf den anderen Rechtsstreit haben. Mit einem Konflikt bei der Anerkennung der Entscheidungen im jeweils anderen Staat ist nicht zu rechnen.

Welche Auswirkungen die Interventionswirkung der Streitverkündung im vorliegenden Rechtsstreit auf das Verfahren in den Niederlanden hat oder haben kann, kann dahinstehen. Ein Gesichtspunkt für eine Aussetzung des Rechtsstreits kann sich aus der Streitverkündung nicht ergeben. Denn die Streitverkündung bewirkt nicht, dass das niederländische Verfahren Auswirkungen auf den vorliegenden Rechtsstreit haben kann. Es kommen - umgekehrt - möglicherweise nur Wirkungen der Streitverkündung auf das Verfahren in den Niederlanden in Betracht. Dementsprechend kann aus Zweckmäßigkeitsgründen - wenn dies nach niederländischem Prozessrecht möglich sein sollte - allenfalls eine Aussetzung des Rechtsstreits vor der Arrondissenentrechtsbank in Amsterdam zweckmäßig erscheinen (vgl. zur entsprechenden Problematik, wenn der Streithelfer noch während der Anhängigkeit des Prozesses eine Klage gegen die Hauptpartei in einem anderen Prozess in Deutschland anhängig macht, OLG Hamm MDR 1994, 618).

Auch der Umstand, dass die Beklagte ein Interesse an einer einheitlichen Beurteilung des Haftungsmaßstabs in Art. 29 CMR hat, führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Es ist zwar grundsätzlich nicht auszuschließen, dass die Beklagte einerseits im vorliegenden Prozess zum Schadensersatz verurteilt werden kann, ohne in vollem Umfang Regress bei der Streithelferin nehmen zu können, wenn nämlich das niederländische Gericht und das deutsche Gericht den Haftungsmaßstab gem. Art. 29 CMR unterschiedlich beurteilen sollten. Eine solche Konsequenz ist jedoch aus Gründen des materiellen Rechts generell nicht auszuschließen, da Art. 29 Abs. 1 CMR für den Haftungsmaßstab ausdrücklich auf die lex fori verweist. Die Gefahr unterschiedlicher Entscheidungen ergibt sich aus dem Gesetz, welches eine unterschiedliche Rechtsanwendung in den verschiedenen Vertragsstaaten vorschreibt (vgl. hierzu auch Österreich OGH, Transportrecht 2002, 113). Eine Aussetzung des Verfahrens würde nichts daran ändern, dass das Landgericht Mannheim auch nach rechtskräftiger Entscheidung der Amsterdamer Arrondissenentrechtsbank im Rahmen von Art. 29 CMR von anderen rechtlichen Grundsätzen ausgehen müsste als das niederländische Gericht.

Für eine Aussetzung sprechen mithin keine erheblichen Gesichtspunkte. Unter diesen Umständen muss das Interesse der Klägerin, eine längere - möglicherweise mehrjährige - Verzögerung bei der Durchführung des Rechtsstreits zu vermeiden, entscheidende Bedeutung haben.

Ende der Entscheidung

Zurück