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Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 16.12.2003
Aktenzeichen: 16 UF 226/02
Rechtsgebiete: VAHRG, SGB VI
Vorschriften:
VAHRG § 3 b Abs. 1 Nr. 2 | |
SGB VI § 101 Abs. 3 |
Den Rechtsgedanken des § 101 Abs. s SGB VI ("Rentnerprivileg") auf die Ausgleichsform der Entrichtung von Beiträgen zu übertragen, wäre widersinnig.
OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE Beschluss
Karlsruhe, 16. Dezember 2003
wegen Ehescheidung
hier: Versorgungsausgleich
Tenor:
1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen Ziff. 3 des Urteils des Amtsgerichts - Familiengericht - Mosbach - 2 F 226/02 (Versorgungsausgleich durch Entrichtung von Beiträgen) wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsgegner
3. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.276,86 EUR (12 x 106,39 EUR) festgesetzt.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht Mosbach hat die Ehe der Parteien mit Verbundurteil vom 19.09.2002 geschieden und dabei den Versorgungsausgleich geregelt.
Dabei hat es vom Rentenkonto des Antragsgegners bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 500,28 EUR sowie im Wege des erweiterten Splittings weitere 46,90 EUR auf das Rentenkonto der Antragstellerin bei der BfA übertragen. Es hat den Antragsgegner weiter verpflichtet, auf dem Rentenkonto der Antragstellerin weitere, auf den 31. März 2002 bezogene Rentenanwartschaften in Höhe von 106,39 EUR durch Beitragszahlungen in Höhe von 22.892,39 EUR zu begründen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Urteilsgründe Bezug genommen.
Ausgangspunkt der Entscheidung war, dass der Antragsgegner in der gesetzlichen Rentenversicherung Rentenanwartschaften in Höhe von 1.300,59 EUR und die Antragstellerin Rentenanwartschaften in Höhe von 300,03 EUR (Wertunterschied 1.000,56 EUR) erworben hatten. Der Antragsgegner hatte ferner in der gesetzlichen Ehezeit eine Anwartschaft auf eine betriebliche Altersversorgung in Höhe einer Jahresrente von 6.404,64 EUR erworben und bezieht diese bereits. Das Amtsgericht hat diese Anwartschaft in eine dynamische Rente von 306,58 EUR umgerechnet und insoweit eine Ausgleichspflicht in Höhe von 153,29 EUR festgestellt, die es in Höhe von 46,90 EUR durch erweitertes Splitting gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG und im übrigen (106,39 EUR) durch eine Verpflichtung zur Beitragszahlung gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG ausgeglichen hat. Wegen der Einzelheiten wird auf die Urteilsgründe Bezug genommen.
Gegen das ihm am 24.09.2002 zugestellte Urteil hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 10.12.2002 - eingegangen beim OLG am 11.12.2002 - Beschwerde eingelegt. Er macht geltend, die Entscheidung sei im Hinblick auf die Außerkraftsetzung des § 1587 b Abs. 3 S. 1 BGB unzulässig. Der Antragsgegner genieße das Rentnerprivileg. Solange die berechtigte Antragstellerin aus dem Versorgungsausgleich keine Rente erhalten könne, unterbleibe beim verpflichteten Teil die Kürzung des Rentenbezugs. Es sei nicht denkbar, dass das Rentensplitting wegen des Rentnerprivilegs zunächst unterbleibe, während der Ausgleich der Betriebsrente ohne Rücksicht darauf bereits jetzt umgesetzt werde.
Damit müsse das Betriebsrentenrecht schuldrechtlich ausgeglichen werden, sobald die Antragstellerin am 13.03.2008 ihr 60.Lebensjahr erreiche. Für den Fall des Ablebens des verpflichteten Antragsgegners genieße die Antragstellerin vollen Schutz über den verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich des § 3 a VAHRG durch die Gewährung einer Witwenrente durch den Träger der Betriebsrentenversorgung.
Die Antragstellerin hat die Zulässigkeit der Beschwerde in Zweifel gezogen und verteidigt die amtsgerichtliche Entscheidung.
Die BfA hat sich mit Schriftsatz vom 25.03.2002 zur Beschwerde geäußert.
II.
Die Beschwerde ist zulässig. Hinsichtlich der versäumten Beschwerdefrist hat der Senat dem Antragsgegner mit Beschluss vom 02.05.2003 Wiedereinsetzung gewährt.
Das Rechtsmittel hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Die Verpflichtung des Antragsgegners zur Entrichtung von Beiträgen beruht auf § 3 b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG. Diese Bestimmung ist entgegen dem von dem Antragsgegner angesprochenen § 1587 b Abs. 3 Satz 1 BGB verfassungsgemäß, da sie nicht ausnahmslos die Beitragszahlung anordnet und eine unverhältnismäßige Belastung des ausgleichspflichtigen Ehegatten vermeidet.
Die Voraussetzungen des § 3 b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG liegen vor. Insbesondere ist dem Antragsgegner eine Beitragszahlung zumutbar. Er hat nicht in Abrede gestellt, aus der Veräußerung eines Hausgrundstücks freie Mittel zu haben.
Der Beitragsentrichtung steht auch nicht entgegen, dass das auszugleichende Anrecht bei einem schuldrechtlichen Ausgleich dem sogenannten verlängerten schuldrechtlichen Ausgleich unterfiele. Letzterer ist jedoch nur im Rahmen der nach § 3 b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG erforderlichen Abwägung als ein Gesichtspunkt unter vielen von Bedeutung (vgl. OLG München, Beschluss vom 05. Februar 1988 - 2 UF 1689/87 - FamRZ 1988, 955, 957 unter IV 2.d)). Die Möglichkeit eines verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs hat, wenn alle anderen Erwägungen, hier die Vermögensverhältnisse des Antragsgegners, für den Ausgleich durch Beitragsentrichtung sprechen, hinter dem Bedürfnis des ausgleichsberechtigten Ehegatten nach einer eigenständigen Versorgung, die nur der öffentlichrechtliche Ausgleich verschaffen kann, zurückzutreten (vgl. bereits OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17. Mai 1988 - 2 UF 122/87 - FamRZ 1988, 1290, 1291 zum Verhältnis zwischen erweitertem Splitting und verlängertem schuldrechtlichem Versorgungsausgleich).
Auch der Hinweis des Antragstellers auf das sogenannte "Rentnerprivileg" beim Vollzug des Versorgungsausgleichs führt nicht weiter. Nach diesem wird die "Rente wegen Erwerbsunfähigkeit", die der Antragsgegner seit 1997 bezieht, gem. § 101 Abs. 3 SBG VI. erst dann um den versorgungsausgleichsbedingten Abschlag gekürzt, wenn der Antragstellerin eine Rente mit dem entsprechenden versorgungsausgleichsbedingten Zuschlag gewährt wird. Bei dem "Rentnerprivileg" handelt es sich jedoch um eine auf die Ausgleichsform des Rentensplittings - und ähnlich im Beamtenversorgungsrecht des Quasisplittings - beschränkte Besitzstandsregelung. Eine Übertragung dieses Gedankens auf die Ausgleichsform der Beitragszahlung ist nicht geboten, wäre auch widersinnig. Ein Aufschub der Beitragszahlung bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Antragsgegnerin Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht, würde dazu führen, dass Beiträge überhaupt nicht mehr entrichtet werden könnten, weil die Beitragsentrichtung sich nur für den jeweils nächsten Versicherungsfall auswirkt und nach dem Versicherungsfall des Alters ein weiterer nicht mehr eintreten kann. Nach dem Versicherungsfall der verminderten Erwerbsfähigkeit bei der Antragstellerin wäre zwar eine Beitragsentrichtung noch möglich; der Antragsgegner müsste die Beiträge dann aber zu einem Zeitpunkt aufbringen, zu dem seine eigene Rente der gesetzlichen Rentenversicherung bereits gekürzt wird - was nur dann in seinem Sinne sein dürfte, wenn er das für die Beiträge erforderliche Kapital bis dahin zinsbringend anlegen will; dieses Bedürfnis hat hinter dem Bedürfnis der Antragsgegnerin nach einer bereits versorgungsausgleichsbedingt erhöhten allfälligen Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zurückzutreten. Es verflüchtigt sich im übrigen deswegen, weil jeder Aufschub der Beitragsentrichtung mit einer Erhöhung der Beitragslast verbunden ist; denn mit der Zahlung von Beiträgen sollen Entgeltpunkte begründet werden, die nach Maßgabe der Steigerung des allgemeinen Rentenwerts wertvoller werden und deshalb bei einer Verzögerung der Beitragszahlung entsprechend teuerer werden müssen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 und 3 ZPO.
Die Festsetzung des Beschwerdewerts stützt sich auf § 17 a Nr. 1 GKG. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen.
Ende der Entscheidung
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